Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung
Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels
Stand: November 2025
EITI-Standard:
Wissenswertes
Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrischer Mobilität und Wasserstoff (siehe Versorgungssicherheit).
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.
Rechtliche Grundlagen
Um den Verpflichtungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik1 , in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde.
Bundes-Klimaschutzgesetz
Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.
Mit der Novelle aus dem Jahr 20212 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität3 in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 20244 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft. Damit entfällt die Pflicht, sektorspezifische Sofortprogramme vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung Grundlage für weitere Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Im Fokus steht nun, ob der Treibhausgasausstoß insgesamt reduziert wird, unabhängig davon, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Zudem erfolgte mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten eine stärker vorausschauende Betrachtung. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.
Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Treibhausgas-Emissionsdaten5 des Vorjahres sowie die Projektionsdaten6 für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen (ERK) überprüft. Weisen die Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030 aus und werden diese Angaben vom ERK bestätigt, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen (vgl. §8 Abs. 1 und 2 KSG).
Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2025 keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 auf.7 Das Zwischenziel für das Jahr 2030, die Emissionsminderung um mindestens 65% gegenüber 1990, wird nach den Projektionsdaten 2025 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch mit 63% weiterhin in Reichweite.8
Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält.9 Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.
Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung, gänzlich unabhängig von Über- oder Unterschreitung der Emissions- und Projektionsdaten, innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu verabschieden (§ 9 KSG).
Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist ein-Flächenziel für Windenergie an Land, das durch die Länder umzusetzen ist. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht. Zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.
Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel
Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.
Für die Einführungsphase von 2021 bis 2025 hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen (vgl. §10 BEHG). Mit einem verlässlich ansteigenden Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft schrittweise an den CO2-Preis herangeführt werden. Zugleich wird eine Handelsplattform für Auktionierung der Zertifikatehandel aufgebaut. Im Jahr 2025 kostet ein Emissionszertifikat 55 Euro. Ab 2026 beginnt die Versteigerungsphase, für die als Übergang in die freie Preisbildung am Markt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen ist. Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel fließen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dienen zur Finanzierung von Technologieförderung und Klimaschutzmaßnahmen in Deutschland genutzt, sowie zur Refinanzierung der Strompreiskompensation und Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Unternehmen, die von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen Emissionshandel betroffen sind, können im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Entlastung erhalten, müssen im Gegenzug jedoch in Klimaschutzmaßnahmen investieren.10
Ab 2027 werden die im nEHs erfassten Brennstoffe weitgehend in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.
Wärmeplanungsgesetz
Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.
Das Gesetz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürger/innen sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Mögliche Wärmeversorgungsoptionen sind u.a. eine zentrale Versorgung über Wärmenetze oder eine dezentrale Versorgung beispielsweise mit Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.
Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoBG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen in angemessenen Zeiträumen umgesetzt werden können. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.
Geothermie-Beschleunigungsgesetz
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“, aufgegriffen.
Der Entwurf setzt zum einen die Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) um. Zum anderen werden die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Wärme generell beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Der Entwurf wurde im Herbst 2024 im Bundestag anberaten, unterfiel jedoch der Diskontinuität.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen abzubauen. Dafür werden Änderungen u.a. im Berg-, Wasser- und Naturschutzrecht sowie in den Rechtsschutzverfahren vorgenommen.
Der Gesetzesentwurf wurde am 6.8. im Kabinett beschlossen und tritt voraussichtlich im Januar 2026 in Kraft.
Kohleausstiegsgesetz
Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist. Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Im Oktober 2022 haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf 2030 im Rheinischen Revier verständigt. Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier wurde der vorgezogene Ausstieg verbindlich geregelt. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität soll dabei weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.11 Dieser Prozess wurde am 25.11.2020 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt.12 Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.
Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.
Die Europäische Kommission hat am 2.3.2021 ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungszahlungen an RWE und LEAG eingeleitet.13 Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.12.2023 bereits genehmigt. Bei der LEAG hat die Kommission im Grundsatz zugestimmt, knüpft ihre abschließende Entscheidung jedoch an Bedingungen: Für Zahlungen nach 2030 muss das Unternehmen nachweisen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Kraftwerke möglich gewesen wäre. Das laufende Prüfverfahren hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.
Strukturstärkungsgesetz
Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der Kohleregionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)14 in Kraft getreten.
Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG). Im Rahmen des InvKG stellt der Bund den Kohleregionen rund 40 Mrd. Euro für den Strukturwandel zur Verfügung. Eine erste Säule bilden Finanzhilfen für Projekte der vom Kohleausstieg betroffenen Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.
Eine zweite Säule umfasst die Förderung von Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt. Zudem hat sich die Bundesregierung verpflichtet, bis 2028 rund 5 000 Arbeitsplätze in Bundesbehörden und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu zu schaffen.
Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.
Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.15 Dadurch soll die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel weiter unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Dies geschieht einerseits durch Investitionen in die Menschen und ihr engagiertes Handeln (Vernetzung, Bildung, Wissenstransfer, öffentliche Dienstleistungen, Zukunftsverständnis und Innovation). Zum anderen benötigt es Unternehmensinvestitionen in Transformationstechnologien wie (Wind, PV, H2, Batterien und CCSU).
Lokale Aspekte des Strukturwandels
Ab 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung mit einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten in den ostdeutschen Braunkohlerevieren.16 Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen und um eine Entscheidung zum Kohleausstieg (siehe Kohleausstiegsgesetz) und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission waren Empfehlungen zum Erhalt und der Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, für die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie zum Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen. Die gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung mündete in der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz sowie des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) (siehe oben).
Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort ihren Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.17
Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.18 Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung19 sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. § 84 ff. BBergG).
Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.
Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.
Erneuerbare Energien in Deutschland
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht vor, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (vgl. §2 EEG). Erneuerbare Energien20 leisten einen großen und wachsenden Anteil an der Energieversorgung Deutschlands. 2024 betrug der Anteil erneuerbarer Energien 22,4 % am gesamten Endenergieverbrauch.
Besonders groß ist der Anteil im Stromsektor. 2024 wurden etwa 54,4 % des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Quellen gedeckt (284 TWh). Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Jahr 2030 auf 80 % zu erhöhen sowie die Energieversorgung bis 2050 nahezu vollständig zu dekarbonisieren und so die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Jahr 2024 waren in Deutschland rund 83,6 % der Treibhausgasemissionen (542,9 Mt CO2-Äquivalente) auf die Verbrennung fossiler Energien zurückzuführen.21
Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, hat das BMWE ein Monitoring in Auftrag gegeben, mit dem der Stand der Energiewende und u.a. auch der Ausbau der erneuerbaren Energien als eine Grundlage der weiteren Arbeit überprüft wurde. Gemäß dem Bericht erscheint das gesetzliche Ziel von mindestens 80 % erneuerbarer Stromerzeugung am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 trotz der erwarteten Zielverfehlungen bei den Kapazitäten von Wind an Land und insbesondere Wind auf See grundsätzlich erreichbar. Mit Blick auf den erwarteten zusätzlichen Bedarf durch Elektrifizierung in Industrie, Verkehr und Gebäuden bleibt ein hohes und beschleunigtes Ausbautempo bei den erneuerbaren Energien in den kommenden Jahren entscheidend, um die klimapolitischen Ziele zu erreichen. Es wird darauf ankommen, erneuerbare Energien markt- und systemdienlich zu fördern sowie Netze, Erneuerbare Energien und dezentrale Flexibilität synchron auszubauen.22
Derzeit werden fossil betriebene Kraftwerke neben den erneuerbaren Energien benötigt, um dem Energiebedarf in Deutschland gerecht zu werden.
Einige der für die Energiewende benötigten Metalle, zum Beispiel Indium, Germanium oder Gallium sind beibrechende Rohstoffe, das heißt, sie werden als Nebenprodukt im Bergbau eines anderen Metalls gewonnen. Bei diesen Metallen funktioniert der Regelkreis der Rohstoffversorgung23 nur eingeschränkt. In Deutschland und Europa sind Potenziale solcher Lagerstätten vorhanden, so dass mit einer gezielten Lagerstättenentwicklung, entsprechenden Investitionen und Rohstoffgewinnung Importabhängigkeiten verringert werden könnten. Gleiches gilt für bestimmte Steine und Erden, die für den Ausbau erneuerbarer Energien, wie die Windkraft, in Deutschland gefördert werden. Die immer größeren Windkraftanlagen erfordern auch immer größere Mengen mineralischer Rohstoffe, die fast alle aus deutschen Lagerstätten stammen. Für fast alle verwendeten Materialien einer Windkraftanlage existieren Entsorgungswege, die für ein Recycling der mineralischen Rohstoffe geeignet sind.24 Vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus dieser Energieinfrastruktur zur Erreichung der Klimaschutzziele ist ein entsprechender Ausbau der heimischen Rohstoffförderung und-weiterverarbeitung zu erwarten.25
Die Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen betrugen 2024 32,0 Mrd. Euro Mit dem Betrieb der bestehenden Anlagen wurden 23,3 Mrd. Euro Umsatz erwirtschaftet. Der Ausbau erneuerbarer Energien kann durch eine zunehmende Nachfrage nach Strom und Wärme sowie den mit erneuerbaren Energien hergestellten Waren und Dienstleistungen eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze schaffen. 2023 bot der Sektor der Erneuerbaren insgesamt mehr als 406.000 Personen Beschäftigung.26 Der Schwerpunkt lag dabei auf erneuerbare Energien in der Stromerzeugung. Finanziert wird der Erneuerbaren-Ausbau in diesem Bereich mit über dem Börsenstrompreis liegenden Vergütungen und Marktprämien. Die Differenzkosten zwischen Börsenstrompreis und Vergütung für den Strom aus Erneuerbare- Energien-Anlagen (EEG) wurden bisher von den Stromverbraucher/innen über die sog. EEG-Umlage als Bestandteil ihrer Stromrechnung aufgebracht.
Die Bundesregierung hat auch mit Blick auf den großen „Kostenrucksack“ der Altanlagen die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die EEG-Kosten werden nicht mehr über die Stromrechnung gezahlt, sondern aus dem Bundeshaushalt. Die Regierung hat damit auch einen großen Schritt zur Preisentlastung von privaten Haushalten und Unternehmen gemacht.
Für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sind industrielle Energieprojekte mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien in geeigneter Weise zu verbinden. Das betrifft auch die deutsche Rohstoffindustrie, die bereits eine Reihe von Projekten im Bereich Wind, Biomasse, Geothermie, Solar und Wasserkraft in Deutschland installiert hat.
Erneuerbare Energieträger werden sowohl in der Stromerzeugung als auch in der Wärmeerzeugung und im Verkehrssektor verwendet. Wichtigster erneuerbarer Energieträger im Stromsektor ist die Windenergie: Im Jahr 2024 wurden knapp die Hälfte (48,9 %) erneuerbaren Stroms aus Windenergie generiert. Die Windenergie spielt eine tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen und klimaverträglichen Energieversorgung bei angemessenen Preisen und hohem Wohlstandsniveau. Die Nutzung der Windenergie hatte 2024 einen Anteil von 27 % am deutschen Stromverbrauch. An verschiedenen ehemaligen Bergbaustandorten sind inzwischen Windkraftanlagen vornehmlich auf begrünten Bergehalden mit bevorzugter Windsituation entstanden. Neben dem weiteren Ausbau an geeigneten Landstandorten und dem Ersatz alter, kleinerer Anlagen durch moderne und leistungsstärkere Anlagen – dem sogenannten Repowering – kommt dem Ausbau der Windenergie auf See eine wachsende Bedeutung zu. 2024 wurden Anlagen mit einer installierten Leistung von 2.595 MW an Land und 742 MW auf See zugebaut. Insgesamt stehen in Deutschland Ende 2024 63.571 MW Kapazität aus Windanlagen zur Verfügung, die 2024 rund 138.900 GWh Strom produziert haben; ein Fünftel davon auf See.27 Gemäß dem Windenergie-auf-See-Gesetz soll die installierte Leistung bei Windenergie auf See im Jahr 2030 auf mindestens 30.000 MW ansteigen und gemäß Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2023 bei Windenergie an Land auf 115.000 MW. Nach einem aktuellen Papier über „10 Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht“ des Bundeswirtschaftsministeriums vom 15. September 2025 sollen sich die Ausbaupfade für erneuerbare Energien an realistischen Strombedarfsszenarien orientieren. Mit Blick auf den Ausbau und die immer größer werdenden Leistungseinheiten (auf See mehr als 10 MW je Windkraftanlage) wird auch der Bedarf an mineralischen Rohstoffen steigen. So wird zum Beispiel für den Bau der Fundamente von Windenergieanlagen Beton benötigt. Damit einher geht eine entsprechend höhere Nachfrage nach Kalkstein für die Zementherstellung sowie Zuschlagsstoffen wie Kies und Sand.
Die installierte Leistung aus Biomasse zur Stromerzeugung verzeichnete in den letzten zehn Jahren einen moderaten Anstieg.28 Inzwischen beträgt die Gesamtkapazität der Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse 9.600 MW, die Stromerzeugung lag 2024 bei rund 48.60000 GWh (9,8 % des gesamten Stromverbrauchs,29 17% der erneuerbaren Stromerzeugung). Neben Biogas (inkl. Biomethan, Deponie- und Klärgas) werden auch feste und flüssige Biomasse sowie biogene Abfälle zur Stromerzeugung genutzt, jedoch sind Biogas und Biomethan mit einem Anteil von fast zwei Drittel (2024) der gesamten Biomasse der bedeutendste biogene Energieträger zur Stromerzeugung.
Ein weiterer erneuerbarer Energieträger mit einem großen Potenzial ist die solare Stromerzeugung. Über 4,8 Mio. Photovoltaikanlagen30 wandeln die Strahlungsenergie direkt in Strom um und stellten Ende 2024 insgesamt rund 100.000 MW installierte Leistung in Deutschland. 2024 wurden rund 16.700 MW Leistung zugebaut. Demzufolge steigt auch die Stromerzeugung aus Photovoltaik nach wie vor kontinuierlich an und hat 2024 gut 74.100 GWh erreicht. Photovoltaik deckte damit 14,9 % des gesamten Bruttostromverbrauchs31 und leistete 26,1 % der erneuerbaren Stromversorgung. Auch deutsche Bergbauunternehmen entscheiden sich zunehmend für den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen an verschiedenen Bergbauindustriestandorten in Deutschland. Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Gesamtleistung zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in Deutschland 215.000 MW betragen.
Neben Wind, Biomasse und Photovoltaik leistete auch die Wasserkraft mit rund 22.200 GWh (2024) einen Beitrag zur Stromerzeugung.
Auch im Wärmesektor werden zunehmend erneuerbare Energieträger verwendet. 2024 wurden insgesamt rund 197.200 GWh aus erneuerbaren Wärmequellen bestritten. Wichtigster erneuerbarer Energieträger zur Wärmeerzeugung sind dabei mit rund 120.700 GWh biogene Feststoffe, überwiegend Holz, beispielsweise in Form von Holzpellets. Auch Biogas, biogener Abfall sowie durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Geothermie und Umweltwärme sind relevante erneuerbare Wärmeenergieträger mit ca. 36.300 GWh (Biogas, biogener Abfall) sowie ca. 23.900 GWh (Wärmepumpen) erzeugter Wärme 2024. Solarthermie leistete mit gut 8.800 GWh ebenfalls einen Beitrag zur Wärmeversorgung. Die tiefe Geothermie ist eine grundlastfähige Energieform, die einen geringen, aber festen Bestandteil für die Strom- und Wärmeerzeugung leistet (siehe Tiefe Geothermie).
Im Verkehrssektor kann Biomasse CO2-Emissionen mindern, insbesondere in Form von Biokraftstoffen wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Auch Elektrofahrzeuge stellen eine Möglichkeit dar, CO2-Emissionen zu mindern. Im Jahr 2024 stellten die erneuerbaren Energien 7,2 % des Kraftstoffverbrauchs in Deutschland. Durch den flexiblen Einsatz sowohl im Strom-, Wärme- als auch im Verkehrssektor ist die Biomasse damit insgesamt der bedeutendste erneuerbare Energieträger. Rund 48% (47%) der gesamten Endenergie aus erneuerbaren Energiequellen wurde 2023 (2024) durch die verschiedenen energetisch genutzten Biomassen bereitgestellt.32
Der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei und reduziert die Verwendung fossiler Energieträger. Die Einsparungen senken zudem den Anteil notwendiger Importe von Mineralöl, Erdgas und Steinkohle. Trotz des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden derzeit aber weiterhin konventionelle Kraftwerke zur Abdeckung des Energiebedarfs insgesamt benötigt.
Struktur des Primärenergieverbrauchs in Deutschland 2023 gesamt: 10.735 PJ
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen, März 2024. URL: https://ag-energiebilanzen.de/daten-und-fakten/primaerenergieverbrauch/ (Abruf am 23. April 2024).
Quellenangaben
1 Siehe u.a.: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Energiewende und Klimaschutz; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Monitoring der Energiewende
2 Nähere Informationen unter: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) (2025): Bundes-Klimaschutzgesetz | Gesetze und Verordnungen
3 Treibhausgasneutralität bedeutet ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Soweit im Jahr 2045 in Deutschland weiterhin Treibhausgase emittiert werden, müssen diese in der Jahresbilanz in gleicher Höhe also durch Negativemissionen der Atmosphäre wieder entzogen werden.
4 Die Bundesregierung (2024): Ein Plan fürs Klima.
5 Umweltbundesamt (2024): Treibhausgas-Emissionen.
6 Umweltbundesamt (2025): Aktuelle Treibhausgas-Projektionen.
7 Expertenrat für Klimafragen (2025): Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025
8 Umweltbundesamt (2025): Treibhausgas-Projektionen 2025 – Ergebnisse kompakt.
9 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Bundeskabinett verabschiedet umfassendes Klimaschutzprogramm 2023.
10 Umweltbundesamt (2025): Nationalen Emissionshandel verstehen.
11 Bundesnetzagentur (BNetzA) (2024): Informationen zu den beendeten Ausschreibungsverfahren des Kohleausstiegs.
12 Europäische Kommission (2020): State Aid SA. 58181 (2020/N) – Germany – Tender mechanism for the phase-out of hard coal in Germany
13 Europäische Kommission (2023): State Aid SA. 53625 (2021/NC) – Germany – Lignite phase out
14 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen.
15 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2025): STARK – Stärkung der Transformationsdynamik du Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekaftwerkstandorten.
16 Hauke Hermann, Katja Schumacher, Hannah Förster (Öko-Institut Berlin) im Auftrag des Umweltbundesamtes (2018): Beschäftigungsentwicklung in der Braunkohleindustrie, S. 13
17 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V.
18 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung
19 Hierzu heißt es im Grundgesetz (Art. 14 Abs.3): „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
20 Die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) stellt aktuelle und qualitätsgesicherte Daten zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland zur Verfügung. Vgl. Umweltbundesamt (2025): Erneuerbare Energien in Zahlen sowie Umweltbundesamt (2025) Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2024 Sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die Daten zu Erneuerbaren Energien in diesem Abschnitt auf de AGEE Stat.
21 Umweltbundesamt (2025): Treibhausgas-Emissionen in Deutschland
22 Weiterführende Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE): Klimaneutral werden – wettbewerbsfähig bleiben
23 Zum Regelkreis der Rohstoffversorgung vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR): Rohstoffverfügbarkeit.
24 Vgl. Umweltbundesamt (2020): Windenergieanlagen: Rückbau, Recycling, Repowering.
25 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (2021): Rohstoffe – Bergbau, Recycling, Ressourceneffizienz – wichtig für den Wohlstand und Arbeitsplätze.
26 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.
27 Vgl. dazu auch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Bericht des Bund-Länder- Kooperationsausschusses 2024
28 Die Nationale Biomassestrategie wurde in der vergangenen Legislaturperiode nicht fertiggestellt, die neue Bundesregierung hat keine Aussage dazu im Koalitionsvertrag.
29 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.
30 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.
31 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.
32 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2025): AGEB Jahresbericht 2024
