Zahlungsströme des Rohstoffsektors

Offengelegte Zahlungsströme 2023

Stand: Dezember 2025

EITI-Standard:

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Teilnehmende Unternehmen

Gemäß den Vorgaben der MSG (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen‘) hat der Unabhängige Verwalter 40 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen identifiziert. Von diesen haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess 2023 teilgenommen.

Eine Einschätzung bzw. Beurteilung über die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen sollte berücksichtigen, dass

  •  eine hohe Abdeckung von mehr als 94% in Bezug auf die Fördermenge in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz erreicht wurde. Dies ist als positiv zu beurteilen.
  • nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden.

Die MSG hat im Zuge der Erstellung der ersten D-EITI Berichterstattung auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für die erste Berichterstattung der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung auch für die vor-liegende D-EITI Berichterstattung von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:

Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung von Einzelkaufleuten (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.

Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.

Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problema-tik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.

Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol2– bzw. Scientology3– Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfas-sungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher/innen schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung sprechen (Gesundheit der Verbraucher/innen). Eine vergleich-bare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht ge-geben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für die vorliegende Berichterstattung eine solche Darstellung.

Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2023 insgesamt 93,11 % der Stimm-rechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 146). Die im Jahr 2023 be-zahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 15.235.875,00 Euro, entspre-chend 1,45 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 113). Das gezeichnete Kapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 167).

Der Geschäftsbericht 2023 inklusive des Bestätigungsvermerkes über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts ist auf der Internetseite der Gesellschaft einsehbar (siehe unter Salzwerke/Download)

Darüber hinaus werden umfangreiche Informationen zur Unternehmensführung, einschließlich Erklärung zur Unternehmensführung, Entsprechenserklärung deutscher Corporate Governance Kodex oder einem Verhaltenskodex für Mitarbeitende als auch Lieferant/innen veröffentlicht (siehe unter Salzwerke/Corporate Governance)

Für staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen gelten gemäß EITI Standard 2.6, 4.5 und 6.24 zusätzliche Anforderungen. Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.

Verteilung nach Sektoren


Unternehmen Sektor
1 BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover Erdöl und Erdgas
2 Dyckerhoff-Gruppe, Wiesbaden Steine und Erden
3 ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Hamburg Erdöl und Erdgas
4 Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Heidelberg (ehe-mals: Heidelberger Sand und Kies GmbH) Steine und Erden
5 Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg Steine und Erden
6 Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Wesel Steine und Erden
7 K+S Minerals and Agriculture GmbH, Kassel Kali und Salze
8 Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus Braunkohle
9 MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Braunkohle
10 Neptune Energy Deutschland GmbH, Hannover Erdöl und Erdgas
11 Quarzwerke GmbH, Frechen Steine und Erden
12 RWE Power AG, Essen Steine und Erden, Braunkohle
13 Sibelco Gruppe, Ransbach-Baumbach Steine und Erden
14 Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn Kali und Salze
15 Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG, Hannover Erdöl und Erdgas
16 Wacker Chemie AG, München Kali und Salze
17 Wintershall Dea Deutschland GmbH, Hamburg Erdöl und Erdgas

Abdeckung der Sektoren

Der Rohstoffsektor in Deutschland unterscheidet sich je nach Rohstoff deutlich hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen und der tätigen Personen. Die Sektoren Kohlenbergbau sowie Gewinnung von Erdöl und Erdgas werden von wenigen, großen Unternehmen geprägt. Der Sektor Steine und Erden zeichnet sich hingegen durch einen strukturellen Mix aus wenigen großen und einem hohen Anteil kleiner und mittelständischer Unternehmen aus. Im Berichtsjahr 2023 fallen daher in Deutschland mehrere tausend Unternehmen, beispielsweise örtliche Kieswerke. Aufgrund ihrer Unternehmensgröße unterliegen viele dieser Akteur/innen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten. In der Folge werden sie auch nicht durch die Kriterien zur Identifikation für die EITI Berichterstattung berücksichtigt.

Die folgende Übersicht zeigt, wie die Abdeckung der einzelnen Sektoren durch die identifizierten Unternehmen und die am Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen abgedeckt sind. Außerdem werden die Bezugsgrößen angegeben, die für die Berechnung zugrunde gelegt wurden.


Sektoren* Geschätzte Abdeckung aller identifizierter Unternehmen Geschätzte Abdeckung aller teilnehmenden Unternehmen Bezugsgröße Ermittlung Abdeckung
Braunkohle 99,7 % 99,7 % Fördermenge 2023
Erdöl** 94,7 % 94,7 % Fördermenge 2023
Erdgas 99,5 % 99,5 % Fördermenge 2023
Kali und Kalisalzprodukte 98,7% 98,7% verwertbare Fördermenge 2023
Steinsalz 94,7 % 94,7 % verwertbare Fördermenge 2023
Siedesalz 99,8 % 99,8% verwertbare Fördermenge 2023

Auf die Ermittlung eines Grades der Abdeckung des Sektors Steine und Erden wurde vor dem Hintergrund der Kleinteiligkeit des Sektors verzichtet.

** Auf die Aufnahme der verbleibenden Anteile des Sektors Erdöl und Erdgas wurde verzichtet, da es sich um mehrere kleinere Unternehmen handelt (vgl. https://www.bveg.de/Der-BVEG/Publikationen/Jahresberichte).

Wie im Kapitel Auswahl Zahlungsströme beschrieben, erweist sich die Ermittlung staatlicher Einnahmen aus dem Rohstoffsektor aufgrund von verschiedenen steuerrechtlichen Gründen als anspruchsvoll. Die Fördermenge wurde als verlässlichste Grundlage zur Abdeckung der Sektoren gewählt, da sie als der geeignetste Indikator für den wirtschaftlichen Beitrag gilt. Sie spiegelt die tatsächliche Produktion und somit die Vergütung des Unternehmens wider und ist gleichzeitig unabhängig von komplexen steuerlichen Strukturen.

Für die Ermittlung des Abdeckungsgrades von Braunkohle wurde die Braunkohleförderung 2023 in Deutschland basierend auf der “Statistik der Kohlenwirtschaft e. V.” des Bundesverbands Braunkohle (DEBRIV) sowie individuelle Veröffentlichungen als Grundlage verwendet.

Für die Berechnung des Abdeckungsgrades von Erdöl und Erdgas wurden die im Jahresbericht 2023 des Bundesverbands Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V. (BVEG) veröffentlichten Fördermengen als Grundlage herangezogen. Diese Daten wurden ins Verhältnis zu den jeweiligen Fördermengen der teilnehmenden Unternehmen nach konsortialer Beteiligung gesetzt.

Für die Ermittlung des Abdeckungsgrades im Sektor Kali und Salze wurden die relevanten Daten von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zur Verfügung gestellt.

Gesamtübersicht der Zahlungsströme

Die nachfolgende Übersicht zeigt die 2023 durch die teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur:


Körperschaftssteuer Gewerbesteuer Förder-/
Feldesabgaben
Pachtzahlungen Zahlungen
in die
Infrastruktur
Summe
in Euro
1 BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG 19.487.747,00 45.226.632,90 64.714.379,90
2 Dyckerhoff-Gruppe 26.752,00 26.752,00
3 ExxonMobil Central Europe Holding GmbH 142.656.000,00 143.849.613,00 24.420.908,00 310.926.521,00
4 Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Hei-delberg (ehe-mals: Heidel-berger Sand und Kies GmbH) 791.492,00 791.492,00
5 Holcim (Deutschland) GmbH 508.000,00 592.000,00 1.046.000,00 2.146.000,00
6 Hülskens Holding GmbH & Co. KG 4.247.439,74 4.247.439,74
7 K+S-Minerals and Agriculture GmbH 1.059.523,94 1.059.523,94
8 LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG 3.646.584,96 6.623.987,94 2.404.484,26 12.675.057,16
9 MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz 1.107.670,00 1.107.670,00
10 Neptune Energy Deutschland GmbH (ehemals: Engie E&P Holding Germany GmbH) 26.657.526,97 23.320.397,91 31.731.164,42 81.709.089,30
11 Quarzwerke GmbH 6.465.000,00 6.265.000,00 12.730.000,00
12 RWE Power AG, Essen 16.788.434,00 16.788.434,00
13 Sibelco Gruppe 88.747,00 119.942,00 208.689,00
14 Südwestdeutsche Salzwerke AG 5.661.887,75 8.949.458,46 14.611.346,21
15 Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, Hannover 7.336.328,77 7.336.328,77
16 Wacker Chemie AG, München 217.367,99 82.243,62 31.172,00 330.783,61
17 Wintershall Dea Deutschland GmbH, Hamburg 118.351.407,80 118.351.407,80
Summe der berichtenten Zahlungen aller Unternehmen 185.683.746,68 213.672.954,04 228.234.961,45 2.976.334,00 19.192.918,26 649.760.914,43

Die Meldungen zu den Zahlungsströmen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verdeutlichen die hohe Relevanz von steuerlichen Organschaftsverhältnissen in Deutschland. Liegt in diesen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit der Organschaft außerhalb der Rohstoffgewinnung, kann die Angabe der durch den Organträger abgeführten Steuern unterbleiben. Ist die Organschaft dagegen insgesamt schwerpunktmäßig in der Rohstoffgewinnung tätig, kommt es zu einer (anteiligen bzw. vollständigen) Meldung der durch den Organträger abgeführten Steuern.

Quellenangaben

1https://www.unternehmensregister.de/de/suche/rechnungslegung unter „Veröffentlichungsart“ „Zahlungsberichte“ auswählen.

2 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – Rn. (1–79), http://www.bverfg.de/e/rs20020626_1bvr055891.html

3 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2002-1 BvR 1241/97 – Rn. (1–25), http://www.bverfg.de/e/rk20020816_1bvr124197.html

4 Requirment 2.6 “State participation”; Requirment 4.5 “Transactions related to state-owned enterprises” nicht einschlägig in Deutschland; Requirment 6.2 “Quasi-fiscal expenditures” nicht einschlägig in Deutschland