Glossar

Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Wirtschaftlich Berechtigter

Stand: November 2024

EITI-Standard:

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Wirtschaftlich Berechtigter

Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, wie etwa Steuerstraftaten, an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäscherichtlinie, zuletzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Am 19. Juni 2024 wurde das neue EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt der EU verkündet, dass aus der 1. EU-Geldwäscheverordnung, der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und der AMLA-Verordnung besteht und ab 10. Juli 2027 gilt bzw. bis dahin umzusetzen ist. Die 1. EU-Geldwäscheverordnung und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie sehen weitere Verschärfungen zur Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vor.

Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen sind solche natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht bzw. jene natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion1 letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Die bessere Zugänglichkeit dieser Informationen soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/innen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.

Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.

Deutsches Transparenzregister

In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. Ab dem 01.01.2023 ist im Transparenzregister zu allen deutschen Gesellschaften und sonstigen Rechtseinheiten ein Eintrag zu deren wirtschaftlich Berechtigen in digitalem Format vorhanden.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Erfasst werden Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Betreuung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen sind nach § 56 Abs. 1 S.1 Nummer 55 GwG bußgeldbewehrt. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Wirtschaftsprüfer/innen, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und bestimmte Behörden2 ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG). Seit Einführung der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG (1. Januar 2020) haben Verpflichtete im Jahr 2020 insgesamt 8.851, 2021 18.052, 2022 34.287, 2023 127.092 und 2024 bisher 120.352 Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben. Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, haben 2020 sieben, 2021 drei, 2022 drei, 2023 acht und 2024 bisher vierzehn Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben.

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden vom BVA im Internet veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.3

Einsicht in das Transparenzregister

Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind Behörden, Gerichten und den in §2 Abs. 4 GwG genannten Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zugänglich.

Das Transparenzregister ist zudem seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Zum Schutz der Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz wirtschaftlich Berechtigter dürfen die Daten danach nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungspflichten über wirtschaftlich Berechtigte gelten unverändert und die Fortführung des Transparenzregisters ist davon ebenfalls nicht betroffen. In einem EU-Mitgliedsstaat müssen die nationalen Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Daher ist aktuell ein berechtigtes Interesse für den Zugang zum Transparenzregister nachzuweisen. Art. 74 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Wiedereinführung des berechtigten Interesses vor; diese Regelung ist bereits bis zum 10. Juli 2025 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert.
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands ist für jedes Dokument, in das Einsicht genommen wird, eine Gebühr in Höhe von 1,65 Euro fällig (vgl. Gebührenverzeichnis der besonderen Gebührenordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister vom 15. Dezember 2023, Transparenzregistergebührenverordnung [TrGebV].
Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen eine öffentliche Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 20. September 2024 wurden 4.423 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 veröffentlicht die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen, auf ihrer Internetseite unter Downloads (Direktlink zur Statistik im PDF-Format) und übermittelt diese an die Europäische Kommission (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).
Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz wurde diese Möglichkeit auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.

Für die D-EITI Berichterstattung verfügt der Unabhängige Verwalter über ein berechtigtes Interesse und hat damit eine Zugangsberechtigung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister. Für die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen stellt er fest, ob diese einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.4

Der Unabhängige Verwalter konnte alle Einträge der an der D­EITI beteiligten Unternehmen beim Transparenzregister einsehen sowie diese auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Er teilte dazu am 24. April 2023 mit: „Nach Durchsicht der Angaben […] und Abgleich mit uns zugänglichen öffentlichen Quellen haben wir keine Unplausibilitäten in den Angaben festgestellt (Stand 21. April 2023). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem teilnehmenden Unternehmen im April 2023 eine Prüfung nach § 23a GWG abgeschlossen wurde und für ein weiteres teilnehmendes Unternehmen zum Zeitpunkt unserer Abfrage eine Prüfung noch anhängig war.“
Von den privatwirtschaftlichen Akteur/innen der MSG wurde geprüft, ob eine freiwillige Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten möglich ist. Die Unternehmen wiesen darauf hin, dass die Einwilligungen der Betroffenen auf praktische und rechtliche Hindernisse stoßen. Für die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten und PePs ist eine datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen sind Einzelfallabwägungen für jede/n Betroffene/n notwendig, was aufwendig ist, da zunächst Ansprechpartner in den Unternehmen identifiziert und kontaktiert werden müssen.
Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU­Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU­Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht. Nach Verkündung des EuGH-Urteils haben 12 Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Transparenzregistern ausgesetzt. Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister wurde aus diesem Grund teilweise ausgesetzt. Die Behörden haben jedoch bereits Zugriff auf die vernetzten Daten.

Weitere öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmensstrukturen

Informationen über eingetragene natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften (z.B. Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften) werden in den Registern der zuständigen Registergerichte erfasst. Diese Register dokumentieren vertretungsberechtigte Personen und für bestimmte Rechtsformen veröffentlichungspflichtige Angaben über weitere Beteiligte (z.B. nach HGB, GmbHG, PartG etc.).

Das Handelsregister dient der Offenbarung der für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Die die Gesellschafter einer GmbH sind in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste enthalten.

Im Zuge der Umsetzung der sog. 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015 wurde durch die GwG-Reform 2017 auch Regelungen geschaffen, mit denen die erforderlichen Beteiligungsangaben in Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der GmbH-Gesellschafterlistenverordnung erweitert wurden.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB33). Das Recht umfasst alle einzureichenden Dokumente, einschließlich der zum Register eingereichten Gesellschafterlisten. Über das gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) können die Eintragungen und Dokumente aus den Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern öffentlich online eingesehen werden, wie dies auch im Transparenzregister möglich ist.

Das Unternehmensregister enthält neben Eintragungen in die o.g. Register und den offengelegten Dokumenten u.a. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nach HGB sowie Veröffentlichungen nach kapitalmarktrechtlichen Vorgaben (z.B. Wertpapierhandelsgesetz). Die Einsicht ist – wie in das Handelsregister – online für jedermann möglich (§§ 8b, 9 Abs. 6 HGB; siehe www.unternehmensregister.de).

Der wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften kann oftmals anhand der Stimmrechtsmitteilungen im Unternehmensregister ermittelt werden. Denn gemäß § 33 Abs. 1 WpHG ist u.a. das Erreichen, Überschreiten und Unterschreiten von 25 % der Stimmrechte meldepflichtig, wobei nach § 34 WpHG weitreichende Zurechnungstatbestände (z.B. bei Treuhandkonstellationen) gelten. Diese Meldungen sind laut § 40 WpHG zu veröffentlichen und im Unternehmensregister einsehbar. Der 25 %-Schwellenwert entspricht auch der Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (§§ 20 ff AktG).

Es gibt weitere, online einsehbare Informationen über Unternehmen und Personen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und hier nur exemplarisch erwähnt werden können. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren bei den Insolvenzbekanntmachungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einsehbar.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet bzw. können im Rahmen von Vergabeverfahren auf das elektronische Wettbewerbsregister zugreifen, um Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen zu bestimmten Wirtschaftsdelikten zu überprüfen. Einzelheiten sind im Wettbewerbsregistergesetz geregelt.

Quellenangaben

1 Eine Transaktion bezeichnet hierbei all jene Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensbewegung bezweckt oder bewirkt.

2  Die Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25 Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird.

3 Bundesverwaltungsamt (2022): Bußgeldentscheidungen (Transparenzregister). URL: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenz- register/bussgeldentscheidung/bussgeldentscheidung_node.html (Abruf am 9. Oktober 2024).

4 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die D­EITI MSG beschlossen wurde