Zahlungsströme des Rohstoffsektors
Empfehlungen des Unabhängigen Verwalters
Stand: August 2026
EITI-Standard:
Projektbegriff Feldes- und Förderabgabe
Wie unter Auswahl der Zahlungsströme detailliert beschrieben, wird der Projektbegriff für die Feldes- und Förderabgabe anhand der Zahlungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen staatlichen Stelle definiert. In der Umsetzung sind dies die Zahlungen an die Bergbehörden der Bun-desländer. Die entsprechenden Zahlungen wurden im Rahmen der D-EITI Berichterstattung 2024 veröffentlicht. Mit Bezug auf die Feldes- und Förderabgabe lässt der EITI Standard Interpretationsspielraum. Gemäß Abschnitt 4.7 könnte der Projektbegriff zusätzlich noch granularer auf Ebene des Erlaub-nis- bzw. Bewilligungsfeldes gefasst werden. Ein Teil der teilnehmenden Unternehmen, wie die Harbour Energy Germany GmbH, Hamburg (ehemals: Wintershall Dea Deutschland GmbH), berichten bereits im Rahmen der Datenab-frage bzw. Zahlungsberichte auf diesem Level. Ein entsprechendes Erfassungsfeld ist im Abfrageformular vorgesehen, wird aber nicht von allen Unternehmen befüllt. Wir empfehlen daher, im Rahmen der kommenden Datenabfrage, alle teilnehmenden Unter-nehmen auf diese Angabe zu sensibilisieren und bei Bedarf Informationen nachzufordern. Bei vollständiger Meldung durch alle Unternehmen könnten sowohl die Zahlungen auf Basis der staatlichen Stellen als auch auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes aufgezeigt werden.
Prozessaufnahme der Kommunen
Für die fünfte D-EITI Berichterstattung wurde der Erhebungsprozess der Gewerbesteuer mithilfe eines vom Unabhängigen Verwalter, der Grant Thornton AG, entwickelten Fragebogens näher analysiert. Der Fragebogen wurde an die 20 Kommunen versendet, die im Berichtsjahr 2020 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen von den an der D-EITI teilnehmenden Unternehmen erhal-ten haben.
In den darauffolgenden Berichtsjahren ergaben sich innerhalb dieses Kreises der 20 Kommunen lediglich geringfügige Veränderungen je Berichterstattung. Über den gesamten Zeitraum be-trachtet führten diese Veränderungen jedoch in der Summe zu einer spürbaren Anpassung des betrachteten Kommunenkreises.
Aus Sicht des Unabhängigen Verwalters ist die Informationsgrundlage für die Risikobewertung 2024 unter Berücksichtigung der vereinbarten Auftragsbedingungen mit Deloitte weiterhin ausreichend. Diese Einschätzung stützt sich neben den Ergebnissen der Kommunenbefragung auch auf ergänzende Informationen, insbesondere auf die Auswertung öffentlich zugänglicher Dokumente, relevanter Prüfungsberichte sowie auf Befragungen der Mitglieder der Multi-Stake-holder-Gruppe (MSG). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommunen mit den größten Gewerbesteuereinnahmen über den betrachteten Zeitraum weitgehend unverändert geblieben sind.
Für die Berichterstattung 2025 ist erneut mit Veränderungen im Kreis der relevanten Kommunen zu rechnen. Zudem liegen die bisherigen Erhebungen bereits mehrere Jahre zurück. Aus Sicht des Unabhängigen Verwalters könnte hierdurch die Aktualität und Aussagekraft der vorliegen-den Informationen für die nächste Berichterstattung eingeschränkt sein.
Wir empfehlen daher, im Rahmen der Berichterstattung 2025 mindestens bei neu in den Berichtskreis aufgenommenen Kommunen eine erneute standardisierte Abfrage durchzuführen. Dies würde dazu beitragen, die Aktualität der Informationsgrundlage sicherzustellen und die Ab-deckung zu erhöhen.
Wasserentnahmeentgelte
Quantifizierung des Zahlungsstroms
Das Wasserentnahmeentgelt stellt grundsätzlich einen Zahlungsstrom zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen dar. Aufgrund der föderalen Ausgestaltung in Deutschland sowie der unterschiedlichen Entgeltsätze und Befreiungstatbestände in den Bundesländern liegen die Zahlungen bei der Mehrheit der teilnehmenden Unternehmen unter der festgelegten Wesentlich-keitsschwelle von 100.000 Euro je staatlicher Stelle. Daher wurde das Wasserentnahmeentgelt bislang nicht als wesentlicher Zahlungsstrom im Rahmen der D-EITI Berichterstattung offengelegt. Eine umfassende Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Bedeutung des Wasserentnahmeentgelts sowie ausgewählte Zahlungen1 erfolgt jedoch bereits im Rahmen der Kontextberichterstattung im Kapitel Wasser.
Basierend auf den laufenden Diskussionen innerhalb der MSG hat der Unabhängige Verwalter im Jahr 2026 für die Berichterstattung 2024 weitere Analysen zum Wasserentnahmeentgelt durchgeführt. Die Ergebnisse bestätigen die bereits in der Kontextberichterstattung dargestellte Beobachtung, dass in Einzelfällen Zahlungen oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 100.000 Euro je staatlicher Stelle anfallen. Die Summe dieser identifizierten Zahlungen ist zu-dem größer als der gesamte wesentliche Zahlungsstrom der Pachtzahlungen in der Berichter-stattung 2024.
Eine systematische Erhebung der Zahlungen von Wasserentnahmeentgelten im Rahmen der D-EITI Datenerhebung erfolgte bislang nicht. Eine Quantifizierung des Gesamtbetrags an Zahlungen für Wasserentnahmeentgelte ist basierend auf den veröffentlichten Zahlungsberichte nur eingeschränkt möglich. Aufgrund länderspezifischer Unterschiede bei den staatlichen Zah-lungsempfängern kann nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden, dass die erfassten Zahlungen an einzelne staatliche Stellen auch anderen Zahlungsströmen zuzuordnen ist. Deshalb kann die konkrete Höhe des Zahlungsstroms derzeit nicht bemessen werden.
Wir empfehlen im Rahmen der Berichterstattung 2025 die Wasserentnahmeentgelte in der Datenabfrage des Unabhängigen Verwalters aufzunehmen und damit eine belastbare Datenbasis für die Entscheidung der MSG zu schaffen.
Tätigkeitsprüfung
Im Rahmen der MSG-Sitzung im März 2026 wurde die Frage aufgeworfen, ob Wasserentnahme-entgelte der betrachteten Unternehmen teilweise Tätigkeiten zuzuordnen sind, die nicht dem extraktiven Geschäftsbereich der berichtenden Unternehmen zuzurechnen sind. Dieser Aspekt wurde innerhalb der MSG bisher nicht abschließend geklärt, stellt aber aus Sicht des Unabhängigen Verwalters einen wesentlichen Faktor in der Beurteilung der Wesentlichkeit des Zahlungs-stroms dar.
Wir empfehlen, die Klärung der sektoralen Zuordnung der Wasserentnahmeentgelte für die identifizierten Zahlungen durchzuführen, beispielsweise mit den betroffenen teilnehmenden Unternehmen. Auf dieser Basis sollte die MSG über die Aufnahme des Wasserentnahmeentgelts als wesentlichen Zahlungsstrom in der D-EITI Berichterstattung entscheiden und diese Entscheidung transparent dokumentieren.
Quellenangaben
1 Basierend auf den veröffentlichten Zahlungsberichten der teilnehmenden Unternehmen.
