Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie

Subventionen und steuerliche Begünstigungen

Stand: Dezember 2025

EITI-Standard:

Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die teilweise bereits eingestellten Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Abschnitt Anpassungsgeld und Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen.) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor.

Generell können Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie von steuerlichen Begünstigungen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Abschnitt Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung1 in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung, in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Gesetzliche Grundlage dieses Berichts ist § 12 Abs. 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG). Erfasst werden aus Bundesmitteln gewährten Hilfen sowie steuerlichen Sonderregelungen, die private Unternehmen oder Wirtschaftszweige unmittelbar oder mittelbar begünstigen und den Zielen der wirtschaftlichen Erhaltung, Anpassung oder Produktivitätssteigerung dienen.

Eine umfassende Darstellung aller Steuervergünstigungen aus finanzwirtschaftlicher oder steuersystematischer Sicht ist hingegen nicht Aufgabe des Subventionsberichts der Bundesregierung. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen. Steuervergünstigungen bezeichnen hingegen spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, durch die der öffentlichen Hand Mindereinnahmen entstehen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).

Anpassungsgeld

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Januar 2023 aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben und bei ihrer Entlassung mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt waren, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.2 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2023 gewährte der Bund Anpassungshilfen in Höhe von 38,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 26,5Mio. Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 864 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau beschäftigt. Seit dem 01.01.2023 sind keine Arbeitnehmer/innen mehr ins APG ausgeschieden. Die APG-Richtlinien gelten bis zum 31.12.2027, um den Übergang der betroffenen Arbeitnehmer/innen in die Altersrente zu gewährleisten. Eine geringe Zahl an Beschäftigten wird noch zur Bewältigung der Altlasten benötigt.

Kontrolle

Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.

Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen

Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.

Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.

Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.3 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem bestimmten Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe­Internetseite (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.). Ab dem 1.1.2026 soll diese Pflicht auch für sogenannte De-minimis-Beihilfen, also Kleinbeihilfen die einen Schwellenwert von 300.000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne nicht überschreiten, bestehen.4

Veröffentlicht werden müssen u.a. der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.

 

Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer

Sowohl bei der Stromsteuer als auch bei der Energiesteuer existieren verschiedene Steuerbegünstigungen. Steuerbegünstigungen erfassen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht Begünstigungen für bestimmte Arten der Verwendung bzw. der Stromerzeugung vor. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) kennt ebenfalls Verwendungen, bei denen Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden. Ein Teil dieser Begünstigungen ist nach der Energiesteuerrichtlinie (EU) 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 verpflichtend zu gewähren.

Als Unternehmen des produzierenden Gewerbes können rohstoffgewinnende Unternehmen insbesondere von den verschiedenen Steuerentlastungsmöglichkeiten des Energie- und Stromsteuerrechts profitieren.

Folgende Regelungen sind hierbei für die Berichtsjahre 2023 und 2024 besonders relevant:

  • Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 Energie- StG, § 9b StromStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird auf Antrag eine Ermäßigung der Stromsteuer und der Energiesteuer in Höhe von 25 % der Regelsteuersätze auf Strom und Heizstoffe sowie Kraftstoffe gewährt, die in begünstigten Produktionsanlagen eingesetzt Im Bereich des Stromsteuerrechts ist für den in den Jahren 2024 und 2025 verbrauchten Strom eine Steuerentlastung bis auf den gewerblichen EU-Mindeststeuersatz möglich (Entlastung von 20 EUR/MWh auf dann 0,5 EUR/MWh). Eine Entlastung im Rahmen des sog. „Strompreispakets“, die die Höhe des individuellen Spitzenausgleichs in jedem Fall übersteigt.5
  • Steuerentlastung in Form des sogenannten Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG): Die gesetzlichen Entlastungstatbestände sind Ende 2023 ausgelaufen. Zuvor konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes die zusätzliche Belastung durch die „ökologische Steuerreform“ durch eine Entlastung bei der Energie- und der Stromsteuer abmildern. Da die Mehreinnahmen durch die ökologische Steuerreform auch dazu dienten, den Faktor Arbeit zu vergünstigen und dazu beigetragen haben, dass die von Unternehmen zu zahlende Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zu 1999 gesunken sind, wird für den Spitzenausgleich eine Vergleichsrechnung für das jeweilige Unternehmen Um eine doppelte Entlastung sowohl bei den Arbeitgeberanteilen an der Rentenversicherung als auch bei der eingesetzten Energie zu vermeiden, werden die eingesparten Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe der Entlastung berücksichtigt. Die Höhe der Entlastung errechnet sich somit je nach Unternehmen individuell und ist zudem auf maximal 90 % der gezahlten Stromsteuer sowie 90 % des Steueranteils nach § 55 Abs. 3 EnergieStG gedeckelt. Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sind u. a. der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und die jährliche Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes als Ganzes um einen gesetzlich festgelegten Wert. Vergleichswert ist der Durchschnittswert der Energieintensität des produzierenden Gewerbes für den Zeitraum 2007 – 2012.
  • Bestimmte Prozesse und Verfahren/Herstellerprivileg (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG, §§ 26, 37, 44 und 47a EnergieStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Strom bzw. Energieerzeugnisse bei Entnahme Verwendung zu genau bestimmten, energieintensiven Zwecken (wie Elektrolyse, Metallerzeugung, Herstellung von Glaswaren etc.) vollständig von der Steuer entlasten. Zudem können Unternehmen, die Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände produzieren (Raffinerien, Gasgewinnungs- und Kohlebetriebe), die selbst produzierten Energieerzeugnisse im eigenen Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei nutzen oder von der Steuer entlasten.

Die Subventionen werden im Subventionsbericht der Bundesregierung für das gesamte produzierende Gewerbe und nicht separat für einzelne Wirtschaftszweige wie den Rohstoffsektor dargestellt. Soweit es sich bei den Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerbereich um Beihilfen handelt, gelten je nach beihilferechtlicher Grundlage bestimmte Anzeigepflichten und es greifen die Transparenzpflichten der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (siehe Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen).

In Deutschland erfolgt die Erhebung und Weiterleitung der nach EU-Recht zu veröffentlichenden Daten über Steuerbegünstigungen gemäß der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (EnSTransV). Aufgrund dieser Verordnung erhebt und übermittelt die Zollverwaltung Daten zu den Vergünstigungen bei der Energie- und der Stromsteuer im von der EU vorgeschriebenen Umfang. Entsprechende Daten sind auf der Beihilfe-Internetseite der Europäischen Kommission6 abrufbar.

Nach Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe7 betrug der Stromverbrauch des Sektors Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (WZ 08-B) im Jahr 2023 insg. 5.366.512 MWh. Multipliziert mit dem Stromsteuertarif von 20,50 EUR/MWh ohne Berücksichtigung möglicher Begünstigungstatbestände ergibt sich dadurch ein Aufkommen von theoretisch 110 Mio. Euro bei der Stromsteuer.

Die rohstofffördernden Unternehmen sind grundsätzlich nach § 9b StromStG als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entlastungsberechtigt. Im Jahr 2023 betrug die Steuerentlastung 5,13 EUR/MWh (25 %). Bezogen auf die oben genannt theoretische Steuerlast verbleibt somit nach Abzug der Steuerentlastung nach § 9b StromStG eine Steuerschuld von rd. 90 Mio. EUR oder aber 15,37 EUR StromSt je MWh. Die zweite Stufe der Entlastung ist der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG (bis Ende 2023). Dieser berechnet sich individuell je Unternehmen in Abhängigkeit vom Stromverbrauch und den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und beträgt maximal 90 % der noch verbleibenden Stromsteuer. Da unternehmensindividuelle Zahlen nicht vorliegen, kann vereinfachend für den gesamten Rohstoffsektor pauschal eine Entlastung von 50 % der noch verbleibenden Steuerlast durch den Spitzenausgleich angenommen werden.

Aus dieser Abschätzung ergeben sich Stromsteuerzahlungen des Rohstoffsektors im Bereich von 50 Mio. Euro im Jahr 2023.8 Für 2024 verbrauchten Strom beträgt die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG 20 EUR/MWh (s.o.), so dass nach Abzug der Steuerentlastung eine Stromsteuer von 0,5 EUR/MWh verbleibt. Nach Abzug der Stromsteuerentlastung würde die Stromsteuerlast im Jahr 2024 bei Annahme eines zum Jahr 2023 vergleichbaren Stromverbrauchs somit im Bereich von 2 bis 3 Mio. EUR liegen.

Anpassungsgeld 2017-2024 (Anteil Bund)

BMF (2025): 30. Subventionsbericht des Bundes. Eigene Darstellung.

Quellenangaben

1 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026

2 Ein vergleichbares Modell der Zahlung eines Anpassungsgelds ist auch zur sozialen Abfederung der Folgen des Kohleausstiegs vorgesehen. Vgl. näher zum Kohleausstieg, Auswirkungen der Energiewende

Europäische Kommission (2024): Staatliche Beihilfe

D.h. eine Gruppe von Unternehmen, die als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (vgl. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission)

5 Die Bundesregierung (2024): Energie bezahlbar halten – Strompreispaket für produzierende Unternehmen

6 Europäische Kommission (2025): Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank

7 Destatis (2025): Stromerzeugung, Strombezug, Stromabgabe, Stromverbrauch: Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweige; Tabellencode 43531-0002

Hierbei ist zu beachten, dass die Eigenstromerzeugung unter bestimmten Bedingungen (Erzeugung aus erneuerbaren Energien/hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung in Anlagen unter 2 Megawatt) von der Stromsteuer befreit ist.