Zahlungsströme des Rohstoffsektors

Über welche Zahlungsströme wird berichtet?

Stand: Dezember 2025

EITI-Standard:

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Auswahl der Sektoren

Der EITI Standard fordert eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Im ersten Schritt sind dazu die einzubeziehenden Sektoren zu bestimmen. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in die vorliegende deutsche EITI Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Analog den Vorjahren wurden die folgenden Sektoren von der D-EITI MSG beschlossenen:

  • Braunkohle
  • Erdöl und Erdgas
  • Kali und Salze
  • Steine und Erden

Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Daher wird der Sektor weiterhin nicht in der Berichterstattung berücksichtigt.

Auswahl der Unternehmen

Nach der Definition der Sektoren, müssen im zweiten Schritt die Unternehmen festgelegt wer-den, welche in die EITI Berichterstattung aufzunehmen sind. Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl dieser Unternehmen. Daher hat die MSG be-schlossen, sich an den Vorgaben für die Aufstellung von (Konzern-) Zahlungsberichte zu orientieren.1

Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind in Deutschland nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen (Konzern-) Zahlungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung beruht auf Kriterien wie Sitz, Rechtsform, Größe oder Tätigkeit der Gesellschaft. Die Berichterstattung zeigt auf, welche Zahlungen die jeweiligen Unternehmen im Berichtszeitraum an staatliche Stellen geleistet haben (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Das gewählte Vorgehen orientiert sich maßgeblich an dem Ziel der EITI Initiative, Transparenz über die staatlichen Einnahmen aus der extraktiven Industrie (Rohstoffindustrie) zu schaffen und alle wesentlichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offen-zulegen. Als wesentlich gelten Zahlungen und Einnahmen, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit der EITI Berichterstattung bedeutend beeinträchtigen könnte (gem. EITI Anforderung 4.1b)). Nachfolgenden werden die einzelnen Kriterien einzeln dargestellt.

Sektor

Die Grundlage für die Identifikation der Unternehmen bildet die Tätigkeit innerhalb der rohstoff-gewinnenden Industrie. Dabei finden die aktuellen Unternehmensklassifikationen nach NACE Revision 2 Anwendung. Sie beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006. Diese regelt die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Demnach gelten Unternehmen als schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie „tätig“, wenn sie den nachfolgenden Abteilungen zugeordnet sind:

  • Abteilung 05: Kohlenbergbau
  • Abteilung 06: Gewinnung von Erdöl und Erdgas
  • Abteilung 07: Erzbergbau
  • Abteilung 08: Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte am Ende dieses Abschnittes.

Größenklasse der Gesellschaften

Neben dem Sektor werden für die Identifikation der Unternehmen zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen für das Berichtsjahr 2023 mindestens zwei der drei Kriterien an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:

  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen

Infektionstheorie

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten für „große“ Gesell-schaften besteht auch eine Konzernberichtspflicht für Mutterunternehmen, sofern mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Dabei spielt die Größe des Tochterunternehmens keine Rolle. Dieses Prinzip wird als „Infektionstheorie“ bezeichnet. Die Tätigkeit eines Tochterunternehmens im Rohstoffsektor kann eine Berichtspflicht für das gesamte Mutterunternehmen auslösen. Bei der Identifikation der Unternehmen wurde dieser Ansatz berücksichtigt, wodurch sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert.

Tätigkeitsprüfung

Es sind ausschließlich Unternehmen zu berücksichtigen, die in Deutschland aktiv Rohstoffe abbauen. Unternehmen, die Rohstoffe ausschließlich im Ausland fördern, ebenso wie Unter-nehmen, deren Schwerpunkt auf Speicherung/Lagerung liegt, oder die als Dienstleister tätig sind, bleiben unberücksichtigt.

Die Auswahl der Unternehmen basiert somit auf einer Kombination aus Unternehmensgröße und wirtschaftlicher Tätigkeit im Rohstoffbereich.

 

Auswahl der Zahlungsströme

Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als wesentlich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staateinnahmen anzusehen sind. Die MSG hat beschlossen, die nachfolgenden Zahlungsströme im Rahmen des achten deutschen EITI Berichts für das Jahr 2023 zu erheben (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Steuern

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften (im wesentlichen betrifft dies GmbH, AG und SE). Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist gemäß Körperschaftsteuergesetz (KStG) das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresergebnis abgeleitet. Wenn ein Unternehmen nicht nur im Rohstoffsektor, sondern auch in anderen Sektoren tätig ist, kann es schwierig sein, genau zu bestimmen, wie viel Körperschaftsteuer auf die Tätigkeiten im Rohstoffsektor entfällt. Hintergrund ist, dass die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Aus diesem Grunde wird die Körperschaftsteuer in den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Zahlungsberichten als nicht projektbezogene Zahlung eingestuft. Eine Aufteilung dieser Zahlungen auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors kann durch die Unternehmen wahlweise vorgenommen werden, wenn eine sachgerechte Schlüsselung verlässlich möglich ist. Dieser handelsrechtlichen Vorgehensweise wird für Zwecke der EITI Berichterstattung gefolgt.

Gewerbesteuer

Gewerblich tätige Unternehmen werden in Deutschland unabhängig der Rechtsform der Gewerbesteuer unterworfen. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, welcher die Ertragskraft des Betriebs widerspiegelt. Das Veranlagungsverfahren ist zweistufig. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen sogenannte Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind ausschließlich die einzelnen Gemeinden. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wider (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Nachfolgende Darstellung zeigt ein vereinfachtes Berechnungsschema für die Ermittlung der Gewerbesteuer:

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) / – Kürzungen (§ 9 GewStG)

= Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)

x Steuermesszahl i.H.v. 3,5% (§ 11 II GewStG)

= Steuermessbetrag (§ 11 I GewStG)

x Individueller Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)

= Gewerbesteuer

Die Finanzverwaltung ermittelt den Steuermessbetrag, welcher sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit einem einheitlichen Satz von 3,5 % ergibt. Der Gewerbeertrag wiederum beruht auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Regeln des Gewerbesteuergesetzes (im wesentlichen Hinzurechnungen und Kürzungen).

Den Steuermessbetrag übermittelt die Finanzverwaltung der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden teilt die Finanzverwaltung auch den Steuermessbetrag nach einem gesetzlich bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Gemeinden auf.

Aufbauend auf dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren ermittelt die jeweilige Gemeinde die festzusetzende Gewerbesteuer. Dabei wird der Steuermessbetrag mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde, beträgt jedoch mindestens 200 %. Die Festlegung des Hebesatzes obliegt den gewählten Abgeordneten der jeweiligen Gemeindevertretung.

An diesen zweistufigen Veranlagungsprozess schließt sich der Erhebungsprozess (die eigentliche Zahlungsabwicklung) an. Dies erfolgt ausschließlich auf Ebene der Gemeinden.

Besonderheiten Körperschafts- und Gewerbesteuer​

Bei der Auswertung der Datenerhebung hat sich gezeigt, dass Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Strukturen sowie im Rahmen steuerlicher Organschaften eine besondere Rolle spielen. Um die gemeldeten Zahlungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer besser interpretieren zu können, werden nachfolgend Hinweise zu den Besonderheiten bei Mutter-Tochter-Konstellationen sowie Organschaften gegeben.

Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen​

In der deutschen mittelständischen Wirtschaft haben Personengesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, traditionell eine wichtige Bedeutung. Dies unterscheidet sich deutlich von den Strukturen in anderen Ländern. Die Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Eine Belastung mit Körperschaftsteuer erfolgt erst auf Ebene des Gesellschafters, soweit dieser eine Kapitalgesellschaft ist.

Insofern ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts zu beachten, wonach Personengesellschaften im Bereich der Körperschaftsteuer nicht selbst Steuersubjekt sind. Vielmehr wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag auf Ebene der Gesellschafter zusammen mit den weiteren erzielten Einkünften der Besteuerung unterworfen.

In der Konstellation Tochter-Personengesellschaft einer Mutter-Kapitalgesellschaft können sich Konsequenzen für die Erfassung der Steuerzahlungen (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) im Rahmen der Datenerhebung für die EITI Berichterstattung ergeben, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden. Dabei wird jeweils unterstellt, dass ein Unternehmen bei entsprechender Tätigkeit im Rohstoffsektor freiwillig an der Datenerhebung für die EITI Berichterstattung teilnimmt.

Wenn sowohl die Mutter-Kapitalgesellschaft als auch die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig sind, werden alle relevanten Steuerzahlungen (Gewerbesteuer der Tochter- und der Muttergesellschaft sowie Körperschaftsteuer auf Ebene der Muttergesellschaft) in der EITI Berichterstattung erfasst. Falls dagegen Tochter- oder Muttergesellschaft nicht im Rohstoffsektor tätig sind, werden nicht alle oder zu viele Steuerzahlungen an staatliche Stellen erfasst. Wenn beispielsweise die Mutter-Kapitalgesellschaft im Rohstoffsektor tätig ist, die Tochter-Personengesellschaft aber nicht, umfassen die gemeldeten Körperschaftsteuerzahlungen des Mutterunternehmens auch die Ergebnisse des Tochterunternehmens. Aus handelsrechtlicher Sicht besteht in diesem Fall die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zur Aufteilung der Körperschaftsteuerzahlungen auf Tätigkeiten im Rohstoffsektor und auf Tätigkeiten außerhalb des Rohstoffsektors.

Ist umgekehrt die Tochter- Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Mutter-Kapitalgesellschaft aber nicht, werden über die (alleinige) Teilnahme der Tochtergesellschaft an der Datenerhebung lediglich die Gewerbesteuerzahlungen der Tochtergesellschaft erfasst, nicht aber (anteilig) die auf die Ergebnisse der Tochtergesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Mutter-Kapitalgesellschaft.

Vorstehende Besonderheiten sind im deutschen Steuersystem begründet. Die MSG hat beschlossen, der dargestellten steuerrechtlichen Sichtweise auch für EITI Zwecke zu folgen.

Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen​

Das deutsche Steuerrecht kennt bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer punktuelle Sonderregelungen zur Behandlung von Unternehmensgruppen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine sogenannte steuerliche Organschaft vorliegen. Eine Organschaft ist eine steuerliche Konstruktion, bei der zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen für steuerliche Zwecke als eine Einheit betrachtet werden. Die juristische Selbstständigkeit bleibt davon unberührt.2

In solchen Konstellationen tätigen die eingegliederten Gesellschaften (Organgesellschaften) i.d.R. keine Steuerzahlungen. Vielmehr erfolgt die Versteuerung des Ergebnisses aller in die

Organschaft einbezogenen Unternehmen insgesamt ausschließlich über den Organträger. Der Organträger zahlt wiederum Steuern auf eigene Erträge und Erträge der Organgesellschaften. Sollten in den unterschiedlichen Organgesellschaften auch Tätigkeiten außerhalb der Rohstoffsektors betrieben werden, können sich Erschwernisse bei der Zuordnung der Steuerzahlungen ergeben.

Auf Ebene des Organträgers wird daher für Zwecke des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts wie folgt differenziert:

  • Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
  • Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunktmäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.

Die Ergebnisse der Erhebung der Zahlungen belegen die hohe praktische Bedeutung von steuerlichen Organschaften bei den an der Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen (vgl. hierzu die Darstellungen zu den geleisteten Zahlungen unter Zahlungsströme).

Auch hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen im Rahmen steuerlicher Organschaften hat sich die MSG dafür entschieden, für EITI Zwecke der handelsrechtlichen Sichtweise zu folgen.

Feldes- und Förderabgaben nach Bundesberggesetz

In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Gemäß Rückmeldung der teilnehmenden Unternehmen als auch der offengelegten Zahlungsberichte überschreiten die Zahlungen von Feldesabgaben zumeist nicht den Betrag von 100.000 EUR. Aufgrund dieser untergeordneten Bedeutung und dem Wesentlichkeitsansatz der EITI Standards werden im nachfolgenden die Feldes- und Förderabgaben als ein gemeinsamer Zahlungsstrom berichtet.

Pachtzahlungen

Über die Feldes- und Förderabgaben hinaus werden in Deutschland keine weiteren Gegenleistungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen erhoben. Jedoch können Pachtzahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit dem Abbau nicht bergfreier Bodenschätze insbesondere im Bereich Steine und Erden anfallen. Dies ist der Fall, wenn staatliche Stellen als Grundeigentümer privat-rechtliche Verträge über den Abbau von Rohstoffen mit Unternehmen der Rohstoffwirtschaft abschließen. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen.

Zahlungsempfänger für Pachtzahlungen sind die staatlichen Stellen, die vertragliche Regelungen mit dem Unternehmen abgeschlossen haben (z. B. Städte, Gemeinden, Kreise oder weitere Ämter). Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Diese Informationen können meist nur von den teilnehmenden Unternehmen selbst im Rahmen des Datenerhebungsprozesses bereitgestellt werden. Im Rahmen der Qualitätssicherung entstehen zusätzlich Erschwernisse, da es keine zentrale Organisationseinheit gibt, über die die einzelnen staatlichen Stellen angesprochen werden können.

Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert gegenüber der bisherigen D-EITI Berichterstattung im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Der Gesamtbetrag der Pachtzahlungen, die i.d.R. über die Finanzkassen der Kommunen vereinnahmt werden, spielt für das Berichtsjahr 2023 analog zu den letzten D-EITI Berichten im Vergleich zur Gesamtsumme der gemeldeten Zahlungen nur eine untergeordnete Rolle.

Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur

Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341 r Nr. 3 g HGB. Die gemeldeten Zahlungen umfassen generell Maßnahmen der Unternehmen für Renaturierungsaufwendungen einerseits sowie Zahlungen zur Förderung von kommunalen Investitionen oder Bildungseinrichtungen oder für die Schaffung bzw. Instandhaltung von öffentlicher Infrastruktur andererseits. Die Zahlungen können sich aufgrund von gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen (beispielsweise auf Basis der Vereinbarung für die Betriebserlaubnis) als auch freiwilliger Natur (privatrechtliche Verträge hinsichtlich von Einzelprojekt mit der staatlichen Stelle) ergeben. Letztere umfassen u.a. den Ausgleich von bergbaubedingtem Verwaltungsmehraufwand oder Leistungen im Zusammenhang mit Bau und Unterhaltung lokaler, öffentlicher Infrastruktur.

Die gemeldeten Zahlungen für das Berichtsjahr 2023 sind analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung ausschließlich Unternehmen aus dem Sektor Braunkohlengewinnung zuzuordnen, so dass es sich nicht um einen sektorübergreifenden Zahlungsstrom handelt.

Inhalt und Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen wurden im Rahmen der ersten beiden D-EITI Berichterstattungen auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter näher analysiert und die Ergebnisse der MSG vorgestellt. Die Ergebnisse zeigten eine hohe Heterogenität der erfassten Zahlungen als Folge der Vielfalt an Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Einwirkungen aus dem jeweiligen Unternehmen der Braunkohlengewinnung getätigt werden. Informationen zu den Empfängern der Zahlungen und deren Zweck finden sich z.T. in den Zahlungsberichten der Unternehmen.

Daher werden die Zahlungen im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sind analog den Vorjahren bei zwei Unternehmen des Sektors Braunkohle erfolgt. Der Gesamtbetrag bewegt sich nahezu auf dem Niveau des Vorjahres.

Ausgestaltung des Projektbegriffs

Der EITI Standard sieht grundsätzlich eine Berichterstattung auf Projektebene vor (EITI Anforderung 4.7). Die MSG hat sich dazu entschieden, Inhalt und Umfang des Projektbegriffs analog der Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 341 r Nr. 5 HGB umzusetzen. Zahlungen an staatliche Stellen sind danach grundsätzlich je Projekt anzugeben, wenn das berichtende Unternehmen im Berichtszeitraum mehr als ein Projekt betrieben hat. Der Begriff des Projekts („project level“) wird in § 341 r Nr. 5 HGB konkretisiert als die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, welche die Grundlage für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen, beruhen.

Für die Zahlungsströme „Körperschaftsteuer“ und „Gewerbesteuer“ ist damit generell keine projektbezogene Berichterstattung vorgesehen, da es sich um Zahlungsströme handelt, die auf einer gesetzlichen Regelung und nicht auf Basis einer der in § 341 r Nr. 5 HGB genannten rechtlichen Vereinbarung beruhen.

Die Zahlungsverpflichtungen bestehen bei „Feldes- und Förderabgaben“ auf Ebene der Bundesländer und werden entsprechend als Projektbegriff definiert. Darüber hinaus kann mit der Angabe des entsprechenden Erlaubnis-/ Bewilligungsfeldes im Rahmen der Datenmeldung eine weitere Aufgliederung der Angaben unterhalb der als „project level“ definierten Ebene der Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle sichergestellt werden.

Hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sehen die Vorlagen zur Datenerhebung ebenfalls eine weitere Aufteilung der Zahlungen vor.

Wesentlichkeit von Zahlungen

Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341 t Abs. 4 HGB). Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum weniger als 100.000,00 Euro geleistet wurde, braucht nicht angegeben zu werden.

Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen auch für den achten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2023 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären. Erfolgt trotzdem eine freiwillige Angabe seitens der Unternehmen wurden diese entsprechend berücksichtigt.

Hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlungen wurden im Rahmen der Qualitätssicherung die 20 Kommunen einbezogen, die für das Berichtsjahr 2023 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen der teilnehmenden Unternehmen erhalten haben.

WZ-Bezeichnungen


Abteilung WZ 2008 Kode WZ 2008 – Bezeichnung ISIC Rev. 4
B Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
05 Kohlenbergbau
05.1 Steinkohlenbergbau
05.10 Steinkohlenbergbau 0510
05.2 Braunkohlenbergbau
05.20 Braunkohlenbergbau 520
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
06.1 Gewinnung von Erdöl
06.10 Gewinnung von Erdöl 0610
06.2 Gewinnung von Erdgas
06.20 Gewinnung von Erdgas 0620
06.20.0 Gewinnung von Erdgas
07 Erzbergbau
07.1 Eisenerzbergbau
07.10 Eisenerzbergbau 0710
07.2 NE Metallerzbergbau
07.21 Bergbau auf Uran und Thoriumerze 0721
07.21.0 Bergbau auf Uran und Thoriumerze
07.29 Sonstiger NE Metaillerzbergbau 0729
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin
08.11 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer 0810
08.12 Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin 0810
08.9 Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden
08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0891
08.92 Torfgewinnnung 0892
08.93 Gewinnung von Salz 0893
08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. 0899

Quellenangaben

1 Diese basieren auf den Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, welche durch das BilRUG Ende 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die genannten Ziele und vorgegebenen Zahlungsströme der EITI Initiative sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Die EU-Bilanzrichtlinie verweist im Rahmen der Erwägungsgründe in Textziffer 44 und Textziffer 45 sogar explizit darauf, dass dies eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI darstellen soll.

2 Detaillierte Erklärungen zum Thema steuerliche Organschaft finden sich beispielsweise unter https://www.steuerkurse.de/koerperschaftsteuer-vertiefung/koerperschaftsteuerliche-organschaft.html