Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung

Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft

Stand: Dezember 2025

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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen, wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichen und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst im betroffenen Naturraum, zu verwenden.

Insgesamt wird der für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung erforderliche Flächenbedarf auf nur wenig über 1 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland geschätzt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2023, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1285 km², d. h. ca. 0,36 % der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt.1 In den letzten rund 31 Jahren hat damit der Flächenbedarf für Abbauland in Deutschland um rund 32 % (593 km²) abgenommen. Das Flächenäquivalent für die im Jahr 2023 genutzte Rohstoffmenge betrug rund 26,5 km². Bezogen auf die Gesamtfläche Deutschlands (357.582 km²) ergibt sich daraus ein temporärer Flächenbedarf von ca. 0,007 % der Landesfläche für 2023.2 Die für die Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind regional unterschiedlich konzentriert, wodurch auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft große regionale Unterschiede und Konzentrationen aufweisen.

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein.3

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen/deren Rechtsnachfolger/in verantwortlich.

Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.

Das BNatSchG enthält eine Vollregelung, d. h. Landesgesetze und -normen zur instrumentalen Ausgestaltung der Eingriffsregelung dürfen dieser nicht widersprechen. Zur Konkretisierung bei der Anwendung der Vorschriften haben die Länder zum Teil ergänzende Regelungen getroffen, wobei die Praxis in den Ländern unterschiedlich ist. Beispielsweise ist die konkrete Bemessung der Höhe und Verwendung von Ersatzzahlungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden vom Bund Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen meist ermöglichen.4

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5

Naturschutzrechtliche Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung

Plant ein Unternehmen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Rohstoffförderung, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der zuständigen Zulassungsbehörde geprüft. Je nach Rohstoff kann unterschiedliches Recht anwendbar sein. Davon hängt ab, welche Behörden in einem Bundesland zuständig sind. Beim Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen, kann eine Naturschutzbehörde zuständig sein (im Naturschutzrecht vieler Bundesländer sind für den Abbau eigene Verfahren verankert z. B. in Sachsen-Anhalt6). Darüber hinaus kommen die Bergbehörden der Bundesländer (bei bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen oder bei untertägiger Gewinnung) oder die für den Vollzug der landesrechtlichen Abgrabungsgesetze, des Bau- und Wasserhaushaltsrechts oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden (bei sogenannten Grundeigentümerbodenschätzen) in Betracht.7 Dieses Vorgehen entspricht dem sogenannten „Huckepack-Verfahren“: Die Eingriffsregelung wird grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren – ohne eigenständiges Verwaltungsverfahren – geprüft. Die Naturschutzbehörde ist zu beteiligen und gibt eine naturschutzfachliche Stellungnahme ab. Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt dann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme im „Benehmen“ mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).8 Die jeweilige Zulassungsbehörde, die die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Eingriffs trifft, ist hier nicht an die Stellungnahme der Naturschutzbehörde gebunden, die über die fachrechtlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und die anerkannten fachlichen Standards im Natur- und Artenschutz hinausgehen.

Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.

Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte abgearbeitet werden.9 Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind.10

Beim Abbau der sogenannten bergfreien (z. B. Kohle, Salze, Erdöl und Erdgas) und grundeigenen (z. B. bestimmte Industrieminerale) Bodenschätze, der durch das BBergG geregelt wird, wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens abgearbeitet, wobei die Pflichten nach dem BNatSchG vollumfänglich gelten (siehe Genehmigung von Bergbauprojekten). Die Kompensation von Eingriffen kann grundsätzlich bereits im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, § 1 Abs. 5 S.4 BNatSchG) erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen oder nachrangig Ersatzzahlungen nach BNatSchG erforderlich (siehe hierzu Beispiel aus NRW unten). Bei Verfahren, die unter das BBergG fallen, finden dabei auch die rechtlichen Instrumente des BBergG, wie insbesondere die regelmäßige Kontrolle durch die in der Regel alle zwei Jahre vorzulegenden und neu zu genehmigenden Hauptbetriebspläne, Anwendung.

Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar (siehe Tabelle am Ende der Seite).

Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg11

Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:

Zum 01.01.2026 tritt die neue KompVzVO in Kraft, die neben den bisherigen Abteilungen „Ökokonto“ und „Eingriffskompensation“ sechs weitere Abteilungen vorsieht, unter anderem für bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (den Umfang der Erfassung regelt § 18 Abs. 2 NatSchG BW) sowie für Natura 2000-bezogene und artenschutzbezogene Maßnahmen Hierdurch soll eine weitere Steigerung der Transparenz und Nachprüfbarkeit dieser Maßnahme erreicht werden.

Außerdem sollen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden, um mögliche Summationswirkungen besser feststellen zu können (sog. Summationskataster), vgl. § 18 Abs. 3 NatSchG BW.

Ein Ökokonto ist ein Instrument für Eingriffsverursacher/innen, um Kompensationsmaßnahmen zeitlich und räumlich von der Abbaufläche zu entkoppeln und somit flexibler zu managen. Über sogenannte „Ökopunkte“, die durch die gezielte naturschutzfachliche Aufwertung von externen Flächen angesammelt werden, können Kompensationsmaßnahmen bevorratet und die entsprechenden Ökopunkte bei späteren Eingriffen zugeordnet werden, um sie ganz oder in Teilen auszugleichen.12 Eingriffsverursacher/innen wie z. B. Rohstoffunternehmen und Kommunen treten hierbei sowohl als Maßnahmenträger/innen als auch als Verbraucher/innen und Händler/innen von Ökopunkten auf.

Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, die seit April 2011 zugelassen werden, die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen können seit Herbst 2024 zentral über den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abgerufen werden

Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen einsehbar:

  • Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
  • Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
  • Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  • Vorhabenträger/in,
  • Lage der Kompensationsfläche,
  • Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  • Stand der

Für die Ökokontomaßnahmen sind weiterhin folgende Informationen einsehbar:

  • Maßnahmenkomplex,
  • Status,
  • Naturraum,
  • Lage der Maßnahme,
  • Ökopunkte.

Im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden-Württemberg sind Kompensationsmaßnahmen sowohl auf Eingriffsflächen als auch auf Ersatzflächen dokumentiert.

Kooperation zwischen Stakeholdern

Weil jede Rohstoffextraktion einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen kann, muss eine umweltschonende Abbauführung und Gewinnungstechnik Unternehmensstandard sein. Eine zeitnahe Renaturierung und Rekultivierung kann zur Förderung der biologischen Vielfalt beitragen, aber auch betriebene Abbaustätten können teilweise Habitate für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hierbei hat sich die Zusammenarbeit zwischen rohstoffgewinnenden Unternehmen, dort Beschäftigten und ortskundigen Naturschützer/innen als sinnvoll erwiesen. Dadurch kann das Betriebsmanagement an die lokalen und spezifischen Biodiversitätsansprüche angepasst werden. Dies gelingt in der Regel, wenn Unternehmensleitung und Beschäftigte kontinuierlich im Dialog mit naturschutzfachlich kundigen Institutionen und Personen stehen. Bei Erweiterungen oder neuen Abbauvorhaben dient der frühzeitige Dialog der Interessensträger/innen auch dazu, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema helfen der Breitenwirkung solcher Initiativen, die durch mitgliedsstarke Umwelt- und Naturschutzverbände, die Industriegewerkschaften Bergbau, Chemie, Energie und Bauen-Agrar-Umwelt sowie Wirtschaftsverbände auf Bundes- und Landesebene unterstützt werden.

Rückstellungen

In Deutschland ist bundesgesetzlich geregelt, dass rohstoffgewinnende Unternehmen Rekultivierungsmaßnahmen durchführen. Hierzu gehören üblicherweise Maßnahmen, die nach der Stilllegung des Bergbaus noch erforderlich sind, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche oder Rekultivierungsmaßnahmen.

Für diese finanziellen Verpflichtungen werden nach bilanziellen Vorschriften Rückstellungen von den Unternehmen gebildet. Die Höhe der zu bildenden Rückstellungen basiert auf dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen notwendigen Betrag. Bei der Bewertung der Rückstellung sind künftige Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Die zu erwartenden Erfüllungszeitpunkte sind im Wesentlichen abhängig von der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer der jeweiligen Förderstandorte. Die Verpflichtungen reichen teilweise bei den Unternehmen weit über das Jahr 2050 hinaus. Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr werden mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden und von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelten und monatlich bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst. Rückstellungen werden in den Jahresabschlüssen der rohstoffgewinnenden Betriebe auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie werden ab einer gesetzlich bestimmten Unternehmensgröße im Rahmen der Abschlussprüfung verpflichtend durch Abschlussprüfer/innen geprüft. In steuerrechtlichen Fragen wird die Angemessenheit von Rückstellungen von der Finanzverwaltung überprüft.

Transparent ausgewiesen werden die Rückstellungen bei den Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse offenlegen müssen im Bundesanzeiger bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, im Unternehmensregister. Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB gilt grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden/er Gesellschafter/in (z. B. GmbH & Co. KG).

Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen stellen ein in Deutschland vorgesehenes Instrument dafür dar, die durch rohstoff- gewinnende Betriebe zu leistenden Rückbau-, Sicherungs- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bei Ausfall oder Verweigerung des Unternehmens ohne zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit durch sogenannte Ersatzvornahmen der Behörden umsetzen zu können.

Für unter das BBergG fallende Rohstoffgewinnungsvorhaben sind Sicherheitsleistungen als behördliches Instrument im BBergG ausdrücklich vorgesehen (vgl. §56 Abs. 2BBergG). Einzelne Bundesländer haben für die Rohstoffgewinnung außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG in ihren Abgrabungsgesetzen oder anderen untergesetzlichen Regelungen für Abgrabungen vergleichbare Vorschriften erlassen. Zudem können zur Absicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 5 BNatSchG Sicherheitsleistungen festgesetzt werden.

Die Bergbehörde kann im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach § 56 Abs. 2 BBergG die Zulassung von Betriebsplänen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge und Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen abzusichern. Dies betrifft beispielsweise Folgemaßnahmen bergbaulicher Aktivitäten wie Wasserhaltungen, aber auch den Rückbau von Anlagen, die Entfernung wassergefährdender Stoffe sowie die Sicherung von ehemaligen Abbauflächen durch Verfüllen oder Absperren.

Die Behörde kann, sofern sie eine Sicherheitsleistung für notwendig hält und sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift keine Beschränkungen ergeben, grundsätzlich jede geeignete Form der Sicherheitsleistung zulassen. Möglich sind die Hinterlegung von Bargeld und Wertpapieren, Hypotheken, spezielle Ausfallversicherungen, betriebliche Rückstellungen, Bank- oder Konzernbürgschaften und sogenannte harte Patronatserklärungen.

Branchenüblich im Rohstoffgewinnungssektor sind betriebliche Rückstellungen, Bankbürgschaften oder Versicherungsbürgschaften und insbesondere bei großen Unternehmen Konzernbürgschaften sowie Patronatserklärungen. Bargeld und Wertpapiere werden üblicherweise nicht als Sicherheit angenommen, da die Verwaltung dieser Finanzmittel durch die Behörde zu komplex ist. Insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen. Die Höhe der festzusetzenden Sicherheitsleistung richtet sich nach den geschätzten Kosten einer möglicherweise notwendigen Ersatzvornahme. Soll ein Vorhaben in Abschnitten durchgeführt werden, kann die Sicherheitsleistung orientiert am tatsächlichen Eingriff etappenweise festgesetzt und nach erfolgreicher Teilwiedernutzbarmachung anteilig freigegeben werden.

Einen Sonderfall stellen die für das Lausitzer Braunkohlerevier vorgesehenen Zweckgesellschaften dar, die im Zuge der Vorsorgevereinbarungen 2018/2019 (angepasst 2021)13 zur Sicherung der bergbaulichen Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen zwischen dem Tagebaubetreiber LEAG und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden.14 Das Unternehmen stattet diese Zweckgesellschaften mit einem zweckgebundenen Sondervermögen aus. Vorgesehen hierfür ist ein Sockelbetrag, der – abhängig von den laufenden Gewinnen des Unternehmens – jährlich ausgebaut werden soll. Das Sondervermögen soll im Falle von Unternehmensinsolvenz oder Verlegung des Unternehmens ins Ausland an die jeweiligen Bundesländer verpfändet werden. Die Entschädigungszahlungen im Rahmen des Kohleausstiegs (siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) werden direkt in die Zweckgesellschaften eingezahlt. Die Vorsorgevereinbarung im Mitteldeutschen Revier (Sachsen) wurde am 29. März 2022 durch einen Nachtrag aktualisiert und fortgeführt. Die Vorsorgevereinbarung im Mitteldeutschen Revier (Sachsen-Anhalt) wird mit geringen Änderungen fortgeführt.

Übersicht Kompensationsverzeichnisse in den Bundesländern

(allgemein für alle Eingriffsarten)


Bundesland Öffentlich einsehbar Zentral für das Bundesland Umfassende Informationen zur Eingriffsfläche und Kompensationsart Weblink Informationen zu Ersatzzahlungen
Rheinland-Pfalz Ja Ja Ja Kompensationsverzeichnis , Geoportal der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz Liste von Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Natur und Umwelt angefordert werden.
Hamburg Ja Ja Ja Geoportal Hamburg , Ausgleichsflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Kompensationsverzeichnis) – Internet Gesamtbetrag der Ersatzzahlungen ist über die Jahresbilanz des Sondervermögens für Naturschutz öffentlich einsehbar.
Sachsen Nein Ja Nein Ökokonto, Kompensationsflächenkataster , Ökokonto, Kompensationsflächenkataster Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.
Schleswig-Holstein Ja Nein Nein Kartographische Darstellung der Kompensations- und Okökontoflächen,  Ökokonto Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung angefordert werden.
Thüringen Ja Ja Nein Eingriffs- und Kompensationsinformationssystem (EKIS); Karte: Kartenansicht – Kartendienst des TLUBN Ersatzzahlungen sind an die Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) zu leisten. Die entsprechenden Übersichtslisten sind nicht öffentlich einsehbar. Bisher hat es noch keine Ersatzzahlungen aus bergbaulichen Vorhaben gegeben.
Baden-Württemberg Ja Nein Ja (zusätzlich Zuordnung zur Rohstoffgewinnung möglich) Kompensationsverzeichnis – Abteilung Eingriffskompensation Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) Liste der Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Naturschutzfonds angefordert werden.
Bayern Ja Ja Ja Ökoflächenkataster (ÖFK) Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.
Berlin Ja Ja Nein Geoportal Berlin; Geodatensuche Berlin Listen der Ersatzzahlungen können auf Bezirksebene angefordert werden.
Brandenburg Ja Ja Ja Eingriffs- und Kompensationsflächen-Informationssystem (Hinweis: zusätzliche Software und Log-In notwendig) Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz angefordert werden.
Bremen Ja Ja Ja GIS-Dienste / Geodaten für den Naturschutz Liste der Ersatzzahlungen kann bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau angefordert werden.
Hessen Ja Ja Ja Natureg Viewer Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Mecklenburg-Vorpommern Ja Ja Ja Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Niedersachsen Teilweise; landesweites Verzeichnis in Planung (Online-Datenbank) Nein Teilweise (s. Bsp. Landkreis Cuxhaven) z. B. LK Cuxhaven Landkreis Cuxhaven – Kompensationsverzeichnis Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Nordrhein-Westfalen Ja Ja Teilweise Landschaftsinformationssammlung NRW Die unteren Naturschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) führen Ersatzgeldverzeichnisse, die im Internet veröffentlicht werden und Informationen (auch zur Verwendung der Ersatzzahlungen) enthalten.
Saarland Nein Nein Nein Ökokontomaßnahmen können über das Geoportal des Saarlandes (www.geoportal.saarland.de) eingesehen werden.
Sachsen-Anhalt Teilweise (Ökokonten: Ja, Kompensationsverzeichnis: Nein) Ja Nein Kompensationsverzeichnis Sachsen-Anhalt Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.

Quellenangaben

1 Destatis, Tabelle 33111-0007. Bodenfläche: Deutschland, Stichtag, Nutzungsarten (tatsächliche Nutzung) URL: Bodenfläche: Deutschland, Stichtag, Nutzungsarten (tatsächliche Nutzung) (AdV-TN 2023)

2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland – Rohstoffsituation 2023.

3 Näheres zur Kompensation von Eingriffen in die Natur durch die Rohstoffgewinnung, Abschnitt Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft.

4 Die Übersetzungsschlüssel sind hier veröffentlicht: Bundesamt für Naturschutz (2024): Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.

5 Abweichende Reglungen gelten in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 5 S. 3 NatSchG BW) und Bayern (Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG), die von der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht haben.

6 In Sachsen-Anhalt bedarf gem. § 11 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde (regelmäßig untere Naturschutzbehörde). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 NatSchG LSA, soweit die Vorschriften der §§ 12 bis 14 NatSchG LSA nichts Abweichendes regeln.

7 Falls kein Trägerverfahren (Rechtsvorschrift) einschlägig ist, indem die Eingriffsregelung abgearbeitet wird, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG immer die jeweilige Naturschutzbehörde zuständig.

8 Im Landesrecht kann eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben sein – bspw. Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 ThürNatG.

9 § 17. Abs. 4 Satz 1 BNatSchG

10 Die artenschutzrechtliche Prüfung sowie etwaige Maßnahmen und die Eingriffsregelung stehen grundsätzlich nebeneinander. Maßnahmen des Artenschutzes werden oft im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit dargestellt. Im Einzelfall können Artenschutzmaßnahmen auch unter der Eingriffsregelung angerechnet werden (siehe dazu § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG).

11 Informationen zu weiteren Bundesländern:  Ökokonto-Verordnungen im Überblick. Allgemeine Informationen: Kompensationsmarkt

12 Nach § 16 Nr. 1 BNatSchG müssen bevorratende Maßnahmen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 BNatSchG erfüllen. Demnach ist mindestens ein Naturraumbezug (beim Ersatz) zu fordern.

13 Vgl.: Vorsorgevereinbarung mit Sachsen aktualisiert | LEAG.

14 Vgl.: Vorsorgevereinbarung | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe LBGR und Kohleausstieg – Sächsisches Oberbergamt .