Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung
Wasser
Stand: Dezember 2025
Wissenswertes
Wasserentnahme zur Rohstoffförderung
Im Zuge des Abbaus und der Weiterverarbeitung von Rohstoffen kann die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erforderlich sein. Wie viel Wasser in Deutschland für Aktivitäten des Rohstoffsektors entnommen wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf Basis von Daten der zuständigen statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer.1 Eine Übersicht hierzu bietet untere Grafik zur Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern.
Der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ entnahm im Jahr 2022 insgesamt 1.197 Mio. m³ Wasser aus Gewässern (im Wesentlichen Grundwasser). Davon entfielen rund drei Viertel auf den Kohlenbergbau. Dies entspricht etwa 7,3 % des gesamten 2022 in Deutschland durch die Wirtschaft entnommenen Wassers.2 Je nach regionaler Bedeutung des Rohstoffsektors – insbesondere des Kohlenbergbaus – liegt der Anteil in manchen Bundesländern höher (in Einzelfällen mehr als 50 %).3
Verwendung des Wassers
Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet. Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Die Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.
Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau
Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser.
So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali- und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.
Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme
Mit der sog. Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 (WRRL) ist im Jahr 2000 ein EU-weiter Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer und des Grundwassers geschaffen worden. Die WRRL gibt unter anderem vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen (zu denen bestimmte Wasserentnahmen zählen können) einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip von den Unternehmen zu decken sind, die Wasser entnehmen.4 Wasserentnahmen sind zudem auf die allgemeinen Umweltziele der WRRL hin zu überprüfen (siehe ‚Wasserrechtliche Erlaubnis‘ unter Genehmigung von Bergbauberechtigungen). Überschreitet die Menge des entnommenen Grund- oder Oberflächenwassers bestimmte Schwellenwerte, müssen für die betreffenden Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.
Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte
Die Ausgestaltung der Abgaben auf Wasserentnahmen erfolgt durch die Bundesländer, denen auch die Entgelte zufließen. Deshalb gestalten sich die in Deutschland in 13 der 16 Bundesländer erhobenen Wasserentnahmeentgelte sehr unterschiedlich. In Bayern, Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung von Wasserentnahmeentgelte verzichtet. Für 2024 ist das Gesamtaufkommen in den Haushaltsplänen der Bundesländer mit 452,9 Mio. Euro veranschlagt. Die Einnahmen werden zum Teil für wasserwirtschaftliche Aufgaben verwendet oder fließen in den allgemeinen Landeshaushalt.5
Die meisten Bundesländer erheben für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser Entgelte.6 Die Entgelte sollen je nach Ausgestaltung auch den „Wert der öffentlichen Leistung“ für die Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegeln und können somit zugleich Lenkungsabgaben für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung sowie zur Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten sein (§ 1 und § 6a Wasserhaushaltsgesetz).
Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.
Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor
Für die Wasserentnahme im Rohstoffsektor werden bundesweit sehr unterschiedliche Entgeltsätze erhoben. So werden in einigen Bundesländern für bestimmte Abbauarten Gebührensätze für Oberflächenwasser zwischen 0,5 und 6 Cent/m³ angewendet (z. B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern), während in manchen Bundesländern auch die Gebührensätze für die Grundwasserentnahme zwischen 5 und 18 Cent/m³ liegen können.
In einigen Bundesländern (z. B. in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) wiederum ist die Grundwasserfreilegung vom Wasserentnahmeentgelt befreit. In einigen Bundesländern gibt es explizite Regelungen für die bergbaubedingte Wasserhaltung bzw. für Wasser, das ohne Nutzung wieder in Oberflächengewässer eingeleitet wird.
Die verschiedenen Entgeltsätze, Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen sind in den jeweiligen Landeswassergesetzen oder in Landesverordnungen veröffentlicht. Eine Übersicht über die relevanten Entgeltsätze im Rohstoffsektor bietet das Umweltbundesamt. Eine öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Höhe der Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten bezogen auf den Rohstoffsektor existiert hingegen nicht in allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wird dem Landtag regelmäßig hierüber berichtet.
Die Wasserentnahmeentgelte stellen einen Zahlungsstrom zwischen rohstofffördernden Unternehmen und dem Staat dar. Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Entgeltsätze in den Bundesländern liegen die meisten Zahlungen unter der in der D-EITI vereinbarten Wesentlichkeitsschwelle, weshalb sie in der D-EITI Berichterstattung nicht als Zahlungsstrom offengelegt werden. Dort, wo Unternehmen des extraktiven Sektors Wasserentnahmeentgelte über der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro gemeldet haben, finden sich diese in den BilRUG-Zahlungsberichten.7 Für das Jahr 2023 wurden gemäß § 341v HGB beispielsweise von folgenden an D-EITI teilnehmenden Unternehmen Zahlungen von Wassernutzungsentgelten gemeldet: LEAG (Lausitzer Energie Bergbau AG): 1.148.619 ,49 EUR; RWE Aktiengesellschaft 14.249.655,00 EUR; MIBRAG Energy Group GmbH: 1.107.670,18 EUR.
Quellenangaben
1 Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025) – Die Daten werden von Destatis auf Anfrage bereitgestellt.
2 Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025): Statistischer Bericht – Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung – 2022.
3 Beispielsweise in Sachsen vgl. Statistisches Landesamt Sachsen (2025)
4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. September 2014 (Aktenzeichen C-525/12) bestätigt, dass Deutschland mit diesen bundes- und landesrechtlichen Regelungen das Prinzip der Kostendeckung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie hinreichend umgesetzt hat. Der EuGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Abs. 4 dieser Richtlinie ohnehin befugt sind, unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele dieser Richtlinie das Kostendeckungsprinzip auf bestimmte Wassernutzungen nicht anzuwenden.
5 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) (2024): Wasserentnahmeentgelte der Bundesländer im Vergleich.
6 Umweltbundesamt (2023): Tabelle Übersicht über die Länderregelungen zu Wasserentnahmeentgelten – Stand August 2023
7 Die Zahlungsberichte sind über das Unternehmensregister einsehbar.

