Glossar

Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Stand: November 2024

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Wer ist zuständig?

Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u.a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Übersicht über die Bergbehörden) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.

Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden:

  • Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich – ­rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen , dem Wasser- oder Baurecht).

Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümer/-innenbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.

Übersicht über die Bergbehörden der Bundesländer

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Regierungspräs. Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern

Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

Berlin​

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – Abteilung Wirtschaft

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Brandenburg

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Bremen

Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Hessen

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Regierungspräsidium Darmstadt Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Bergamt

Niedersachsen

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie in NRW

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Landesamt für Geologie und Bergbau

Saarland​

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Oberbergamt des Saarlands Bergamt

Sachsen

Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Sächsisches Oberbergamt

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt, Natur

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Thüringen

Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Rechtliche Untergliederung der Bodenschätze in Deutschland


Bodenschätze
Rechtliche
Untergliederung
Bergfreie Bodenschätze (unter Bergrecht) Grundeigene Bodenschätze (unter Bergrecht) Grundeigentümer-Bodenschätze
Fachliche
Untergliederung
Energierohstoffe: Kohlen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Erdöl und Erdgas), Erdwärme

Industrieminerale: Flussspat, Graphit, Lithium, Phosphor, alle leicht wasserlöslichen Salze, Schwefel, Schwerspat, Strontium, Zirkon

Metallerze: z. B. Eisen-,Kupfer-, Blei- Zinkerze usw.

Außerdem: Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandssockels und der Küstengewässer (also auch Kies, Natursteine)¹

Industrieminerale: Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone, Feldspat, Glimmer, Kaolin, Kieselgur (Diatomit), „Pegmatitsand“, Quarz(-sand und -kies), und Quarzit (soweit für Feuerfestprodukte und Ferrosilicium-Herstellung geeignet), Speckstein und Talk, Ton (soweit feuerfest, säurefest)

Steine und Erden: Basaltlava (außer Säulenbasalt), Dachschiefer, Trass

Außerdem: Alle untertägig gewonnenen grundeigenen Bodenschätze (also dann auch Gipsstein, Naturstein usw.)

Steine und Erden (im Tagebau): Anhydrit, Gipsstein, Kalkstein sowie Säulenbasalt und andere Natursteine, Kies und Sand, Quarz und Quarzit (soweit nicht für die Herstellung von Feuerfestprodukten und Ferrosilicium-geeignet), und andere in dieser Tabelle nicht genannten Rohstoffe

Außerdem: Torf

Verfügungsgewalt über die
Bodenschätze
Diese Bodenschätze sind „frei“, d. h. sie gehören nicht dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung bedarf der Bergbauberechtigung sowie der Genehmigung durch die Bergbehörde. Diese Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung steht dem Grundeigentümer zu.
Art der
rechtlichen Regelung
Geregelt nach Bundesberggesetz
§ 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 4
Geregelt nach anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht (Abgrabungsgesetz), Wasserhaushaltsgesetz bzw. Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bundes- bzw. Landes-Naturschutzgesetz

Eigene Darstellung. Angelehnt an Quelle:

Staatliche Geologische Dienste der Bundesrepublik Deutschland, Rohstoffsicherung (2008): Rohstoffsicherung in der Bundesrepublik Deutschland. (Abruf am 9. Oktober 2024)

1 Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR können für bergfreie Bodenschätze Besonderheiten nach dem Einigungsvertrag bestehen.