Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​

Steuereinnahmen aus dem Rohstoffsektor in Deutschland

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Die in der Tabelle dargestellten Steuerbeträge basieren auf Sonderauswertungen der Körperschaftsteuerstatistiken 2010–2020, der Gewerbesteuerstatistiken 2010-2020 und der Statistiken über die Personengesellschaften und Gemeinschaften 2010–2012 und 2014–2020 sowie Schätzungen und Fortschreibungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Betrachtet wurde jeweils nur der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“. Er umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (wie Kohle, Salz und Erze), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. Eine detaillierte Auflistung findet sich in der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des statistischen Bundesamts auf den Seiten 175–185.

Da die aktuellen statistischen Daten das Jahr 2020 betreffen, wurden die Folgejahre bis 2023 fortgeschrieben. Für die Fortschreibung wurde die Änderungsrate der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ laut den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen (Quelle: „VGR – Wichtige Zusammenhänge im Überblick“ Seite 20 f.).

Die für den rohstoffgewinnenden Sektor ausgewiesenen Steuerbeträge sind Beträge, die für das jeweils angegebene Jahr von den Unternehmen zu zahlen waren (sogenanntes Veranlagungsjahr). Der statistische Zeitrahmen unterscheidet sich damit von dem für die Gesamteinnahmen des Staates, die im Jahr des Zuflusses verbucht werden (Kassenjahr).
Die angegebenen Gesamteinnahmen wurden den aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Stand Juni 2025) des Statistischen Bundesamtes entnommen. Die Gesamteinnahmen des Staates umfassen neben den Steuereinnahmen des Staates auch Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Veräußerungserlösen oder Vermögensanlagen (Staatsanleihen) sowie ferner auch Gebühren, Verwaltungseinnahmen oder etwa Gewinne aus Staatsunternehmen. Detaillierte Erläuterungen bzw. Definitionen zum Öffentlichen Gesamthaushalt (ÖGH) sind auf der Website des Statistischen Bundesamtes abrufbar.

Körperschaftsteuer
Ausgewertet wurden statistische Daten der Jahre 2010 bis 2020. Für die Schätzung wurden die festgesetzten Körperschaftsteuern unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger vor Anrechnung von Kapitalertragsteuer o.Ä. berücksichtigt. Die Fortschreibung für die Jahre bis 2023 erfolgte anhand der Entwicklung der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“.

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird in Deutschland von den rund 11.000 Gemeinden nach individuell festgesetzten und dadurch differierenden Hebesätzen erhoben. Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer­ bzw. Körperschaftsteuerrecht zu ermittelnde Gewinn, der ggf. um Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz erhöht bzw. gemindert wird. Auf Grundlage des Gewerbeertrags wird deutschlandweit einheitlich ein Steuermessbetrag festgesetzt. Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden zerlegt. Durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde auf den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird die vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer festgesetzt. Der Gewerbesteuer unterliegen Körperschaften, Mitunternehmerschaften und natürliche Personen mit ihren gewerblichen Einkünften.

In der Gewerbesteuerstatistik sind nur die im Veranlagungsverfahren ermittelten Steuermessbeträge enthalten. Das Statistische Bundesamt hat in einer Sonderauswertung der Statistiken für die Jahre 2010­2020 den dort nachgewiesenen positiven Steuermessbeträgen der betrachteten Unternehmen die Hebesätze der entsprechenden Gemeinden zugeordnet. Damit konnte die Gewerbesteuer näherungsweise ermittelt werden.

Einkommensteuer
Natürliche Personen können als Einzel- oder Mitunternehmer Gewinne im rohstoffgewinnenden Sektor erzielen und sind mit diesen einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. In der Einkommensteuerstatistik sind jedoch keine Untergliederungen nach Wirtschaftszweigen enthalten. Damit konnte diese Statistik für die vorliegende Untersuchung nicht genutzt werden. Die Statistik über Personengesellschaften wiederum ist zwar nach Wirtschaftszweigen gegliedert, sie dient jedoch nur der Feststellung der erzielten Einkünfte, die bei den Beteiligten (Mitunternehmern) der Besteuerung entweder bei der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die auf den rohstoffgewinnenden Sektor entfallende Einkommensteuer wurde aufgrund der vorgenannten Probleme mit folgenden Verfahren unter Nutzung der Gewerbesteuerstatistik und der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften geschätzt:

Für die Einzelunternehmen wurde aus den in der Gewerbesteuerstatistik ausgewiesenen positiven Steuermessbeträgen dieser Personengruppe durch Rückrechnung ein näherungsweiser Gewinn ermittelt. Die Summe der Einkünfte von Personengesellschaften, die im entsprechenden Wirtschaftszweig auf natürliche Personen als Beteiligte entfällt, wurde aus der Statistik über Personengesellschaften und Gemeinschaften ausgewertet.

Auf diesen Gewinn bzw. diese Summe der Einkünfte wurde ab 2019 ein durchschnittlicher Steuersatz von 29,5 % angewendet. Dieser durchschnittliche Steuersatz wurde mithilfe eines Mikrosimulationsmodells für Einkommensteuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ermittelt. Unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte ergibt sich die in der Tabelle dargestellte Größenordnung für die Einkommensteuer.

Solidaritätszuschlag
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Er beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Körperschaft­ und Einkommensteuer (siehe vorhergehende Erläuterungen). Seit 2021 wird auf die Einkommensteuer kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die Steuer eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht Teil der Berichterstattung.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen