Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie
Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie
Stand: Dezember 2025
Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.
Wer ist zuständig für die Einnahmen?
Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben. Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.
Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ab dem 1.1.2028 wird die Körperschaftssteuer in fünf Schritten um einen Prozentpunkt jährlich gesenkt. Ab dem 1.1.2032 beträgt die Körperschaftssteuer 10 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.
Feldes- und Förderabgaben
Unternehmen und Personen brauchen zum Aufsuchen von sogenannten bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis (§ 7 BBergG). Die Inhaber/innen einer solchen Erlaubnis müssen nach § 30 BBergG jährlich eine Feldesabgabe entrichten. Diese beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG grundsätzlich im ersten Jahr nach der Erteilung pro Quadratkilometer eines Erlaubnisfeldes fünf Euro und steigt jährlich um fünf auf bis zu maximal 25 Euro an, wobei die Länder durch Rechtsverordnung abweichende Beiträge oder Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können (siehe § 32 Abs. 2 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben. Die für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen sind auf die Feldesabgabe anzurechnen. Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt.
Werden Bodenschätze gefunden, ist eine Bewilligung für deren Abbau erforderlich. Eine Förderung ist allerdings erst möglich, wenn zusätzlich die erforderlichen Betriebsplangenehmigungen und eventuell weitere Genehmigungen, wie z. B. wasserrechtliche Genehmigungen, vorliegen. Sofern die abgebauten Bodenschätze wirtschaftlich verwendet werden können, muss der/ die Inhaber/in nach § 31 BBergG eine Förderabgabe auf die geförderten bergfreien Bodenschätze entrichten. Der Regelsatz der Förderabgabe liegt bei 10 % des Marktwertes der Bodenschätze (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Auch hiervon können die Länder in ihren jeweiligen Verordnungen für die Festsetzung der Feldes- und Förderabgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen abweichende Regelungen festlegen (siehe § 32 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben).
Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braunkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben.
Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen-Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008).1 In Sachsen und Sachsen-Anhalt sind die Befreiungen derzeit bis zum 31.12.2025 befristet.
Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.
Die Tabelle Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben (PDF) finden Sie hier.
Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird (PDF), finden Sie hier.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Gewinn des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebes beträgt. Die zuständige Gemeinde bestimmt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.
Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erhebt.
Tabellarische Übersichten zu den Hebesätzen der Gemeinden in Deutschland sind über das Statistische Bundesamt2 verfügbar und für das Jahr 2023 in einer Karte visualisiert. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.
Pachtzahlungen
Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt (siehe Rechtlicher Rahmen, Schaubild 2). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen. Denn auch für den Abbau grundeigener Bodenschätze sind Betriebspläne vorzulegen, die durch die Bergbehörden genehmigt werden müssen, bevor die Rohstoffe abgebaut werden.
Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.
Für den Abbau von grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist es nicht erforderlich, dass der/die Unternehmer/in Eigentümer/in der Flächen ist. Es genügt– und das ist auch vielfach üblich –, dass der/ Eigentümer/in die Flächen dem Unternehmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (z. B. durch Pachtvertrag) zur Verfügung stellt. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen. Auf staatlicher Seite kommen als Eigentümer und Verpächter u. a. Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise oder Gemeinden) oder auch Forstämter in Betracht. Die Einnahmen aus diesen Pachtverträgen gehen dementsprechend ggf. in kommunale Haushalte bzw. Landeshaushalte ein und stehen damit u. a. der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben zur Verfügung.
Verbrauchssteuern
Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.
Mit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform wurde am 1. April 1999 die Stromsteuer eingeführt und die Energiesteuersätze (damals noch: Mineralölsteuer) schrittweise angehoben. Damit wurden Anreize zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Entwicklung ressourcenschonender Produktionsverfahren gesetzt.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Das Aufkommen der Stromsteuer steht dem Bund zu und lag in den Jahren 2023 bei rund 6,8 Mrd. Euro und 2024 bei 5,1 Mrd. Euro.3 Die Einnahmen aus der Stromsteuer und die im Zusammenhang mit der ökologischen Steuerreform erzielten Mehreinnahmen durch die höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen tragen dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Verwaltung und Erhebung erfolgen durch die Zollverwaltung.
Unternehmen der Rohstoffindustrie werden grundsätzlich mit Stromsteuer belastet. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Für verschiedene Zwecke, wie z. B. Schienenbahnstrom, kommen reduzierte Steuersätze in Betracht, während insbesondere das produzierende Gewerbe von Steuerentlastungen Gebrauch machen kann. Zudem können grundsätzlich alle Verbraucher von Steuerbefreiungen für umweltfreundlich erzeugten und selbst genutzten Strom profitieren (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2023 lag das Energiesteueraufkommen bei ca. 36,7 Mrd. Euro und im Jahr 2024 bei ca. 35,1 Mrd. Euro.4
Der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerzahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors ist derzeit, wie auch der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerbegünstigungen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen), nicht ohne unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand darstellbar. Entsprechende Statistiken, die nach einzelnen Wirtschaftssektoren unterscheiden, werden bislang nicht geführt (Abschätzung zur Größenordnung der Stromsteuerzahlungen im Rohstoffsektors siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen. 5
EU-Energiekrisenbeitrag
Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterlagen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Steinkohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem auf zwei Jahre (in der Regel die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023) befristeten EU-Energiekrisenbeitrag (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2325). Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigt
Öffentliche Berichte
Gesetzliche Berichtspflicht für rohstoffgewinnende Unternehmen (§§ 341q ff. HGB)
Abweichend von den Regeln zum deutschen Steuergeheimnis gilt für rohstoffgewinnende Unternehmen nach §§341 q ff Handelsgesetzbuch eine gesetzliche Berichtspflicht und Offenlegung der Zahlungen an öffentliche Stellen.
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23. Juli 2015 wurden die Vorgaben aus der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht umgesetzt. Die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften der §§ 341q ff. HGB entsprechen in weiten Teilen den Anforderungen der EITI. Von diesen handelsrechtlichen Berichtspflichten sind gemäß § 341q HGB alle „großen“ in der mineralgewinnenden Industrie tätigen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibenden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Als „groß“ im gesetzlichen Sinne werden Unternehmen bezeichnet, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB):
- Bilanzsumme von 25 Mio. Euro
- Nettoumsatzerlöse von 50 Mio. Euro
- Im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte
Unabhängig von ihrer Größe werden zudem auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. v. §264d HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) von der Berichtspflicht erfasst. Das HGB kennt neben der Berichterstattung auf Ebene des einzelnen Unternehmens auch eine Pflicht zur Berichterstattung auf Konzernebene. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Mutterunternehmen selbst in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ausreichend ist, wenn dies zumindest für ein Tochterunternehmen zutrifft.
Die den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen ab einer „Wesentlichkeitsschwelle“ von 100.000 Euro je staatlicher Stelle offenzulegen, soweit diese Zahlungen unter einen der in § 341r Nr. 3 HGB aufgeführten Zahlungsgründe fallen. Hierzu gehören neben Steuerzahlungen beispielsweise auch Lizenzen, Konzessionen (bei Beidem handelt es sich um Bergbauberechtigungen im eigentlichen Sinn) und andere mit der Förderung von Rohstoffen in Verbindung stehende Vertragsverhältnisse. Die Angaben sind einzelnen Projekten (siehe §341 r Nr. 5 HGB) zuzuordnen, wenn im Berichtsjahr mehr als ein Projekt durchgeführt wurde.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Berichtspflicht nach EITI
Neben den Berichtspflichten nach §§ 341q ff. HGB werden bestimmte Finanzströme der rohstoffgewinnenden Industrie auch über die EITI offengelegt (siehe Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung). Die handelsrechtlichen Berichtspflichten decken sich in weiten Teilen mit den Berichtspflichten nach EITI. Allerdings bestehen auch Unterschiede.
Ein grundlegender Unterschied zwischen der Berichtspflicht nach HGB und EITI besteht im Umfang der Berichterstattung. EITI sieht vor, dass die teilnehmenden Unternehmen aus dem Rohstoffsektor alle wesentlichen Zahlungen an Regierungsstellen veröffentlichen. Welche Zahlungen wesentlich sind, ist im Gegensatz zum HGB nicht abschließend aufgeführt und muss im Laufe des EITI Prozesses geklärt werden (siehe Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung). Der EITI Standard sieht keine Unterscheidung zwischen Zahlungen ober- oder unterhalb der Grenze von jährlich mindestens 100.000 Euro vor. Die Akteure der deutschen EITI haben sich darauf verständigt, die Wesentlichkeitsschwelle des § 341t Abs. 4 HGB zu übernehmen.
In Bezug auf die Zahlungen von Gewerbesteuer gelten angepasste Schwellenwerte, so dass jeweils die 20 Gemeinden offengelegt werden, die die höchsten Gewerbesteuerzahlungen von Rohstoffunternehmen einnehmen.
Zur Überprüfung, ob die Zahlungen der rohstofffördernden Unternehmen in der deklarierten Höhe bei den staatlichen Stellen angekommen sind, erfolgt nach jeder Datenerhebung eine Qualitätssicherung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströmen. Auf Initiative des internationalen EITI Vorstands entwickelte Deutschland in den vergangenen Jahren ein risikobasiertes Verfahren zur Qualitätssicherung der offengelegten Zahlungsströme. Der risikobasierte Ansatz wurde im Oktober 2024 als neues EITI Standardverfahren für die Qualitätssicherung von Zahlungsdaten anerkannt.
Für die D-EITI Berichterstattung werden die Zahlungsdaten über die öffentlich verfügbaren Informationen in Zahlungsberichten erhoben und ggf. unter Mithilfe der bei D-EITI berichtenden Unternehmen ergänzt. Dies trägt einem der Hauptanliegen der EITI Rechnung, jedem/r Interessierten die Zahlungsströme in Form von Open Data zugänglich zu machen und damit die öffentliche Debatte zu unterstützen. Für die Qualitätssicherung dieser Daten werden die der Abgaben- und Steuererhebung zugrundeliegenden staatlichen Prozesse und Systeme systematisch analysiert und eine Risikoeinschätzung zu möglichen Unregelmäßigkeiten vorgenommen. Je nach Risikobeurteilung erfolgt die Qualitätssicherung dann über eine Plausibilisierung der Zahlungsdaten (niedriges Risiko) oder (Teil-)Zahlungsabgleiche mit den staatlichen Stellen (mittleres/hohes Risiko) vgl. hierzu den Bericht des Unabhängigen Verwalters in Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung.
Was geschieht mit den Einnahmen aus dem Rohstoffsektor?
Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland spiegelt sich in der Verteilung der Steuereinnahmen wider. Welche Ebene die Ertragskompetenz hat, wie also die Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt werden, ist in Artikel 106 GG geregelt. Dabei wird zwischen Steuern, die den Gemeinden, Ländern oder dem Bund jeweils vollständig zufließen und den sogenannten Gemeinschaftssteuern unterschieden. Im Fall der Gemeinschaftssteuern werden die Einnahmen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt.
Im Hinblick auf die Rohstoffförderung relevante Beispiele für Gemeinschaftssteuern sind die Körperschaft- und Einkommensteuer. An den Einnahmen aus der Körperschaftsteuer werden der Bund und die Länder zu je 50 % beteiligt. Die Gewerbesteuer hingegen stellt eine reine Gemeindesteuer dar. Somit steht sie als wichtigste Einnahmequelle der Kommunen den Gemeinden zu, in denen die betreffenden Betriebsstätten liegen. Bund und Länder werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt.
Eine Umverteilung zwischen Bund und Ländern erfolgt ebenso in Bezug auf die Einnahmen aus der Förderabgabe. Sie fließen in den Länderfinanzausgleich. Die Einnahmen aus der Stromsteuer und der Energiesteuer stehen dem Bund zu.
Die Steuern aus der Rohstoffförderung sind gemäß § 3 der Abgabenordnung nicht zweckgebunden, d. h. über ihre Verwendung entscheiden der Bundeshaushalt sowie die Länder- und Kommunalhaushalte frei. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen und Ausgaben werden jährlich detailliert offengelegt. Dazu verabschieden der Bund und die Länder Haushaltsgesetze und die Kommunen Haushaltssatzungen, die ihre Haushaltspläne beinhalten. Mit Veröffentlichung der Haushaltspläne erhalten alle Bürger/innen freien Zugang zu den darin enthaltenen Informationen.
Um der Öffentlichkeit einen Zugang zu Informationen über die Verwendung der Steuereinnahmen zu erleichtern, veröffentlicht das BMF Informationen zum Bundeshaushalt auf der Web-Plattform https://www. bundeshaushalt.de6 und auf dem D-EITI-Portal sind Verknüpfungen zu den Haushalten der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung abrufbar.
Quellenangaben
1 Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg (2008): Abgabenfreiheit der Braunkohleförderung in Brandenburg.
2 Destatis: Hebesätze der Realsteuern -Ausgabe 2022 – Gemeinschaftsveröffentlichung siehe auch interaktive Karte Hebesätze der Gemeinden in Deutschland: Karte Hebesätze | Statistikportal.de.
3 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2025): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften
4 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2025): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften
5 In der MSG gab es keinen Konsens darüber, inwiefern die Energie- und Stromsteuerzahlungen zu den wesentlichen Zahlungsströmen gehören. Daher sind sie nicht Teil der von den Unternehmen berichteten Zahlungsströme.
6 Zudem konnten auf der Webseite https://offenerhaushalt.de/ weitere Haushalte eingesehen werden. Das Projekt wird zurzeit neu strukturiert.
