Zahlungsströme des Rohstoffsektors
Über welche Zahlungsströme wird berichtet?
Stand: August 2026
Auswahl der Sektoren
Der EITI Standard fordert eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Im ersten Schritt sind dazu die einzubeziehenden Sektoren zu bestimmen. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in die vorliegende deutsche EITI Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Analog den Vorjahren wurden die folgenden Sektoren von der D-EITI MSG beschlossenen:
- Braunkohle
- Erdöl und Erdgas
- Kali und Salze
- Steine und Erden
Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Daher wird der Sektor weiterhin nicht in der Berichterstattung berücksichtigt.
Auswahl der Unternehmen
Nach der Definition der Sektoren, müssen im zweiten Schritt die Unternehmen festgelegt werden, welche in die EITI Berichterstattung aufzunehmen sind. Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl dieser Unternehmen. Daher hat die MSG beschlossen, sich an den Vorgaben für die Aufstellung von (Konzern-) Zahlungsberichte zu orientieren.1
Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind in Deutschland nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen (Konzern-) Zahlungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung beruht auf Kriterien wie Unternehmenssitz, Rechtsform, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft. Die Berichterstattung zeigt auf, welche Zahlungen die jeweiligen Unternehmen im Berichtszeitraum an staatliche Stellen geleistet haben (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).
Das gewählte Vorgehen orientiert sich maßgeblich an dem Ziel der EITI Initiative, Transparenz über die staatlichen Einnahmen aus der extraktiven Industrie (Rohstoffindustrie) zu schaffen und alle wesentlichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offenzulegen. Zahlungsströme gelten als wesentlich, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit der EITI Berichterstattung bedeutend beeinträchtigen könnte (gem. EITI Anforderung 4.1b). Nachfolgend werden die einzelnen Kriterien separat dargestellt.
Sektor
Die Grundlage für die Identifikation der Unternehmen bildet die Tätigkeit innerhalb der rohstoffgewinnenden Industrie. Dabei finden die aktuellen Unternehmensklassifikationen nach NACE Revision 2 Anwendung. Sie beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006. Diese regelt die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Demnach gelten Unternehmen als schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie „tätig“, wenn sie den nachfolgenden Abteilungen zugeordnet sind:
- Abteilung 05: Kohlenbergbau
- Abteilung 06: Gewinnung von Erdöl und Erdgas
- Abteilung 07: Erzbergbau
- Abteilung 08: Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte am Ende dieses Abschnittes.
Größenklasse der Gesellschaften
Neben dem Sektor werden für die Identifikation der Unternehmen zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen für das Berichtsjahr 2024 mindestens zwei der drei Kriterien an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein2:
- Bilanzsumme mehr als 25 Mio. Euro
- Umsatzerlöse mehr als 50 Mio. Euro
- Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen
Infektionstheorie
Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten für „große“ Gesellschaften besteht auch eine Konzernberichtspflicht für Mutterunternehmen, sofern mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Dabei spielt die Größe des Tochterunternehmens keine Rolle. Dieses Prinzip wird als „Infektionstheorie“ bezeichnet. Die Tätigkeit eines Tochterunternehmens im Rohstoffsektor kann eine Berichtspflicht für das gesamte Mutterunternehmen auslösen. Bei der Identifikation der Unternehmen wurde dieser Ansatz berücksichtigt, wodurch sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert.
Tätigkeitsprüfung
Es sind ausschließlich Unternehmen zu berücksichtigen, die in Deutschland aktiv Rohstoffe abbauen. Unternehmen, die Rohstoffe ausschließlich im Ausland fördern, ebenso wie Unternehmen, deren Schwerpunkt auf Speicherung/Lagerung liegt, oder die als Dienstleister tätig sind, bleiben unberücksichtigt.
Die Auswahl der Unternehmen basiert somit auf einer Kombination aus Unternehmensgröße und wirtschaftlicher Tätigkeit im Rohstoffbereich.
Auswahl der Zahlungsströme
Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als wesentlich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staateinnahmen anzusehen sind. Die MSG hat beschlossen, die nachfolgenden Zahlungsströme im Rahmen des neunten deutschen EITI Berichts für das Jahr 2024 zu erheben (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen). Im Vergleich zur achten Berichterstattung wurden die bestehenden Zahlungsströme um den EU‑Energiekrisenbeitrag ergänzt.
Steuern
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften (im wesentlichen betrifft dies GmbH, AG und SE). Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist gemäß Körperschaftsteuergesetz (KStG) das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresergebnis abgeleitet. Ist ein Unternehmen sowohl im Rohstoffsektor als auch in weiteren Sektoren tätig, gestaltet sich die eindeutige Zuordnung der auf den Rohstoffsektor entfallenden Körperschaftsteuer komplex. Hintergrund ist, dass die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu ver-steuernden Einkommens berechnet wird (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Aus diesem Grunde wird die Körperschaftsteuer in den Zahlungsberichten als nicht projektbezogene Zahlung eingestuft. Eine Aufteilung der Zahlungen für Körperschaftssteuer auf Tätigkei-ten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors kann durch die Unternehmen im Zahlungsbericht wahlweise vorgenommen werden, wenn eine sachgerechte Aufschlüsselung verlässlich möglich ist. Dieser handelsrechtlichen Vorgehensweise wird für Zwecke der D-EITI Berichterstattung gefolgt.
Gewerbesteuer
Gewerblich tätige Unternehmen werden in Deutschland unabhängig der Rechtsform der Gewerbesteuer unterworfen. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, welcher die Ertragskraft des Betriebs widerspiegelt. Das Veranlagungsverfahren ist zweistufig. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen sogenannte Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind ausschließlich die einzelnen Gemeinden. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wider (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Die nachfolgende Darstellung zeigt ein vereinfachtes Berechnungsschema für die Ermittlung der Gewerbesteuer:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) / – Kürzungen (§ 9 GewStG)
= Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
x Steuermesszahl i.H.v. 3,5% (§ 11 II GewStG)
= Steuermessbetrag (§ 11 I GewStG)
x Individueller Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
= Gewerbesteuer
Die Finanzverwaltung ermittelt den Steuermessbetrag, welcher sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit einem einheitlichen Satz von 3,5 % ergibt. Der Gewerbeertrag wiederum beruht auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Regeln des Gewerbesteuergesetzes (im Wesentlichen Hinzurechnungen und Kürzungen).
Den Steuermessbetrag übermittelt die Finanzverwaltung der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden teilt die Finanzverwaltung auch den Steuermessbetrag nach einem gesetzlich bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Gemeinden auf.
Aufbauend auf dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren ermittelt die jeweilige Gemeinde die festzusetzende Gewerbesteuer. Dabei wird der Steuermessbetrag mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde, beträgt jedoch mindestens 200 %. Die Festlegung des Hebesatzes obliegt den gewählten Abgeordneten der jeweiligen Gemeindevertretung.
An diesen zweistufigen Veranlagungsprozess schließt sich der Erhebungsprozess (die eigentliche Zahlungsabwicklung) an. Dies erfolgt ausschließlich auf Ebene der Gemeinden.
Besonderheiten Körperschafts- und Gewerbesteuer
Bei der Auswertung der Datenerhebung hat sich gezeigt, dass Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Strukturen sowie im Rahmen steuerlicher Organschaften eine besondere Rolle spielen. Um die gemeldeten Zahlungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer besser interpretieren zu können, werden nachfolgend Hinweise zu den Besonderheiten bei Mutter-Tochter-Konstellationen sowie Organschaften gegeben.
Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen
In der deutschen mittelständischen Wirtschaft haben Personengesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, traditionell eine wichtige Bedeutung. Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer, jedoch nicht der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer fällt vielmehr erst auf Ebene der Gesellschafter an – und auch nur dann, wenn der Gesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft ist.
Eine Personengesellschaft ist somit kein eigenständiges Steuersubjekt im Sinne der Körper-schaftsteuer. Der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag wird steuerlich den Gesellschaftern zugerechnet und zusammen mit deren übrigen Einkünften besteuert. Dies unterscheidet das deutsche Unternehmens- und Steuersystem deutlich von anderen Ländern.
Diese Besonderheit wirkt sich auch auf die Erfassung von Steuerzahlungen (Gewerbe- und Körperschaftsteuer) im Rahmen der D-EITI Berichterstattung aus, insbesondere bei Konzernstrukturen mit einer Tochter‑Personengesellschaft und einer Mutter‑Kapitalgesellschaft.
Sind sowohl die Mutter-Kapitalgesellschaft als auch die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, werden alle relevanten Steuerzahlungen erfasst: die Gewerbesteuer der Tochter- und der Muttergesellschaft sowie die Körperschaftsteuer auf Ebene der Muttergesell-schaft. Sind dagegen nur einzelne Gesellschaften im Rohstoffsektor tätig, ergeben sich Abweichungen in der erfassten Steuerbasis. Dies hat zur Auswirkung, dass nicht alle oder zu viele Steuerzahlungen an staatliche Stellen erfasst werden:
Fall 1: Ist die Mutter-Kapitalgesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Tochter-Personengesellschaft jedoch nicht, umfassen die gemeldeten Körperschaftsteuerzahlungen der Muttergesellschaft auch die Ergebnisse der Tochtergesellschaft. Dies liegt daran begründet, dass die Körper-schaftsteuer der Tochter-Personengesellschaft auf Ebene des Mutterunternehmens (der Gesellschafterin) erhoben wird. Handelsrechtlich besteht in diesem Fall die Möglichkeit – jedoch keine Verpflichtung – die Körperschaftsteuerzahlungen sachgerecht auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors aufzuteilen.
Fall 2: Ist umgekehrt die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Mutter-Kapitalge-sellschaft jedoch nicht, werden im Rahmen der D-EITI-Berichterstattung ausschließlich die Gewerbesteuerzahlungen der Tochtergesellschaft erfasst, nicht aber (anteilig) die auf die Ergebnisse der Tochtergesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Mutter-Kapitalgesellschaf. Diese würden damit unberücksichtigt bleiben.
Vorstehende Besonderheiten sind im deutschen Steuersystem begründet. Die MSG hat beschlossen, der dargestellten steuerrechtlichen Sichtweise auch für EITI Zwecke zu folgen.
Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen
Das deutsche Steuerrecht kennt bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer punktuelle Sonderregelungen zur Behandlung von Unternehmensgruppen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine sogenannte steuerliche Organschaft vorliegen. Eine Organschaft ist eine steuerliche Konstruktion, bei der zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen für steuerliche Zwecke als eine Einheit betrachtet werden. Die juristische Selbstständigkeit bleibt davon unberührt.3
In solchen Konstellationen tätigen die eingegliederten Gesellschaften (Organgesellschaften) i.d.R. keine Steuerzahlungen. Vielmehr erfolgt die Versteuerung des Ergebnisses aller in die Organschaft einbezogenen Unternehmen insgesamt ausschließlich über den Organträger. Der Organträger zahlt dadurch Steuern auf eigene Erträge und Erträge der Organgesellschaften. Sollten in den unterschiedlichen Organgesellschaften auch Tätigkeiten außerhalb des Rohstoffsektors betrieben werden, können sich Erschwernisse bei der Zuordnung der Steuerzahlungen ergeben.
Auf Ebene des Organträgers wird daher für Zwecke des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts wie folgt differenziert:
- Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
- Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunktmäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.
Die Ergebnisse der Erhebung der Zahlungen belegen die hohe praktische Bedeutung von steuerlichen Organschaften bei den an der Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen (vgl. hierzu die Darstellungen zu den geleisteten Zahlungen unter Zahlungsströme). Zur Erfassung von Steuerzahlungen im Rahmen steuerlicher Organschaften hat sich die MSG entschieden, für EITI Zwecke der handelsrechtlichen Sichtweise zu folgen.
Feldes- und Förderabgaben nach Bundesberggesetz
In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Bodenschätze auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Den Rückmeldungen der teilnehmenden Unternehmen und den offengelegten (Konzern-)Zahlungsberichten zufolge überschreiten die Zahlungen der Feldesabgabe lediglich bei der Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG mit 102.759 EUR geringfügig den Betrag von 100.000 EUR (siehe Abschnitt „Wesentlichkeit von Zahlungen“). Aufgrund dieser untergeordneten Bedeutung und dem Wesentlichkeitsansatz der EITI Standards werden im Nachfolgenden die Feldes- und Förderabgabe als ein gemeinsamer Zahlungsstrom berichtet.
Pachtzahlungen
Über die Feldes- und Förderabgaben hinaus werden in Deutschland keine weiteren Gegenleistungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen erhoben. Jedoch können Pachtzahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit dem Abbau nicht bergfreier Bodenschätze insbesondere im Bereich Steine und Erden anfallen. Dies ist der Fall, wenn staatliche Stellen als Grundeigentümer privatrechtliche Verträge über den Abbau von Rohstoffen mit Unternehmen der Rohstoffwirtschaft abschließen. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen.
Zahlungsempfänger für Pachtzahlungen sind die staatlichen Stellen, die vertragliche Regelungen mit dem Unternehmen abgeschlossen haben (z. B. Städte, Gemeinden, Kreise oder weitere Ämter). Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Diese Informationen können meist nur von den teilnehmenden Unternehmen selbst im Rahmen des Datenerhebungsprozesses bereitgestellt werden. Im Rahmen der Qualitätssicherung entstehen zusätzlich Erschwernisse, da es keine zentrale Organisationseinheit gibt, über die die einzelnen staatlichen Stellen angesprochen werden können.
Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert gegenüber der bisherigen D-EITI Berichterstattung im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Der Gesamtbetrag der Pachtzahlungen, die i.d.R. über die Finanzkassen der Kommunen vereinnahmt werden, spielt für das Berichtsjahr 2024 analog zu den letzten D-EITI Berichten im Vergleich zur Gesamtsumme der gemeldeten Zahlungen nur eine untergeordnete Rolle.
Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur
Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341 r Nr. 3 g HGB. Die gemeldeten Zahlungen umfassen unternehmensseitige Maßnahmen im Bereich der Renaturierungsaufwendungen und Beiträge zur Förderung kommunaler Investitionen, Bildungseinrichtungen sowie zur Errichtung oder Instandhaltung öffentlicher Infrastruk-tur. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Zahlungen sowohl aus gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen (etwa auf Grundlage von Vereinbarungen im Rahmen der Betriebs-erlaubnis) als auch aus freiwilligen Leistungen ergeben können, die beispielsweise auf privat-rechtlichen Verträgen zu einzelnen Projekten mit staatlichen Stellen beruhen. Letztere umfas-sen u.a. den Ausgleich von bergbaubedingtem Verwaltungsmehraufwand oder Leistungen im Zusammenhang mit Bau und Unterhaltung lokaler, öffentlicher Infrastruktur.
Die gemeldeten Zahlungen für das Berichtsjahr 2024 sind analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung ausschließlich Unternehmen aus dem Sektor Braunkohlengewinnung zuzuordnen, so dass es sich nicht um einen sektorübergreifenden Zahlungsstrom handelt.
Inhalt und Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen wurden im Rahmen der ersten beiden D-EITI Berichterstattungen auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter näher analysiert und die Ergebnisse der MSG vorgestellt. Die Ergebnisse zeigten eine hohe Heterogenität der erfassten Zahlungen als Folge der Vielfalt an Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Einwirkungen aus dem jeweiligen Unternehmen der Braunkohlengewinnung getätigt werden. Informationen zu den Empfängern der Zahlungen und deren Zweck finden sich z.T. in den Zahlungsberichten der Unternehmen.
Aufgrund dieser Heterogenität werden die Zahlungen im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sind analog den Vorjahren bei zwei Unternehmen des Sektors Braunkohle erfolgt. Der Gesamtbetrag bewegt sich nahezu auf dem Niveau des Vorjahres.
EU-Energiekrisenbeitrag
Der EU‑Energiekrisenbeitrag ist eine zeitlich befristete Sonderabgabe, die auf Grundlage von Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 als Reaktion auf die starken Energiepreissteigerungen in den Jahren 2022 und 2023 eingeführt wurde. Ziel dieser Maßnahme ist es, hohe Überge-winne von Unternehmen im fossilen Energiesektor temporär abzuschöpfen und die gewonnenen Mittel zur Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen einzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das EU‑Energiekrisenbeitragsgesetz (EU‑EnergieKBG).
Betroffen sind Unternehmen, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes in bestimmten Tätigkeiten der Extraktion oder des Bergbaus betreiben.4 Die Einordnung erfolgt entsprechend der Wirtschaftszweigklassifikation NACE. Bezogen auf die gemäß D-EITI Berichterstattung definierten Sektoren handelt es sich um Unternehmen in den Wirtschaftszweigen:
- 06.1 Gewinnung von Erdöl
- 06.2 Gewinnung von Erdgas
Unternehmen, die Braunkohle fördern, fallen gem. Fragen- und Antworten-Katalog des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht unter den Anwendungsbereich des EU-Energiekrisenbeitrags.5
Steuerschuldner ist „jedes Unternehmen“ (§ 2 Absatz 1 EU-EnergieKBG). Das bedeutet, dass selbst in einer steuerlichen Organschaft jedes einzelne Unternehmen selbständiger Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist.6
Beim EU-Energiekrisenbeitrag handelt sich um eine Anmeldesteuer (Details dazu siehe unter Verfahren zur Qualitätssicherung). Dies bedeutet, dass die betroffenen Unternehmen den Beitrag eigenverantwortlich berechnen, fristgerecht anmelden und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen entrichten müssen. Die Zuständigkeit für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags liegt beim BZSt.
Die Bemessungsgrundlage des EU‑Energiekrisenbeitrags ergibt sich aus der positiven Differenz zwischen dem steuerlichen Gewinn des jeweiligen Besteuerungszeitraums und dem um 20 Prozent erhöhten Durchschnittsgewinn jener Vergleichsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. Durch dieses Modell wird sichergestellt, dass ausschließlich solche Gewinne erfasst werden, die das gewöhnliche und wirtschaftlich zu erwartende Niveau deutlich übersteigen und somit als außergewöhnliche Übergewinne gelten.
Ausgestaltung des Projektbegriffs
Der EITI Standard sieht grundsätzlich eine Berichterstattung auf Projektebene vor (EITI Anforderung 4.7). Die MSG hat entschieden, Inhalt und Umfang des Projektbegriffs analog der Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 341 r Nr. 5 HGB umzusetzen. Zahlungen an staatliche Stellen sind danach grundsätzlich je Projekt anzugeben, wenn das berichtende Unternehmen im Berichtszeitraum mehr als ein Projekt betrieben hat. Der Begriff des Projekts („project level“) wird in § 341 r Nr. 5 HGB konkretisiert:
Ein Projekt ist die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, welche die Grundlage für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und auf
- einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder
- einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen, beruhen.
Für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und EU-Energiekrisenbeitrag ist generell keine projektbezogene Berichterstattung möglich. Denn die Zahlungsströme beruhen auf dem steuerlichen Ergebnis der Gesellschaft und nicht auf einer der in § 341 r Nr. 5 HGB genannten rechtlichen Vereinbarung.
Die Zahlungsverpflichtungen bestehen bei der Feldes- und Förderabgabe auf Ebene der Bundesländer und werden entsprechend als Projektbegriff definiert. Darüber hinaus kann mit der Angabe des entsprechenden Erlaubnis-/ Bewilligungsfeldes im Rahmen der Datenmeldung eine weitere Aufgliederung der Angaben unterhalb der als „project level“ definierten Ebene der Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle sichergestellt werden. Bei der Feldesabgabe überschreitet keine Zahlung auf Ebene des Erlaubnis-/ Bewilligungsfeldes die Wesentlichkeitsschwelle von 100.000 EUR.
Hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sehen die Vorlagen zur Datenerhebung ebenfalls eine weitere Aufteilung der Zahlungen vor.
Wesentlichkeit von Zahlungen
Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-) Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341 t Abs. 4 HGB). Entsprechend im Umkehrschluss müssen Zahlungen an eine staatliche Stelle von weniger als 100.000 Euro im Berichtszeitraum nicht angegeben werden.
Die MSG hat entschieden, diese Regelungen auch für den neunten D-EITI Bericht zu übernehmen. Zahlungen je staatlicher Stelle, die im Berichtsjahr den Betrag von 100.000 Euro nicht erreichen, werden von den Unternehmen im Rahmen der Datenerhebung lediglich durch einen Hinweis kenntlich gemacht, ohne betragsmäßige Angabe. Erfolgt seitens der Unternehmen dennoch eine freiwillige betragsmäßige Angabe, werden diese Zahlungen entsprechend berücksichtigt.
WZ-Bezeichnungen
| Abteilung | WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung | ISIC Rev. 4 |
|---|---|---|---|
| B | Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | ||
| 05 | Kohlenbergbau | ||
| 05.1 | Steinkohlenbergbau | ||
| 05.10 | Steinkohlenbergbau | 0510 | |
| 05.2 | Braunkohlenbergbau | ||
| 05.20 | Braunkohlenbergbau | 520 | |
| 06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | ||
| 06.1 | Gewinnung von Erdöl | ||
| 06.10 | Gewinnung von Erdöl | 0610 | |
| 06.2 | Gewinnung von Erdgas | ||
| 06.20 | Gewinnung von Erdgas | 0620 | |
| 06.20.0 | Gewinnung von Erdgas | ||
| 07 | Erzbergbau | ||
| 07.1 | Eisenerzbergbau | ||
| 07.10 | Eisenerzbergbau | 0710 | |
| 07.2 | NE Metallerzbergbau | ||
| 07.21 | Bergbau auf Uran und Thoriumerze | 0721 | |
| 07.21.0 | Bergbau auf Uran und Thoriumerze | ||
| 07.29 | Sonstiger NE Metaillerzbergbau | 0729 | |
| 08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | ||
| 08.1 | Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin | ||
| 08.11 | Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer | 0810 | |
| 08.12 | Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin | 0810 | |
| 08.9 | Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden | ||
| 08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 0891 | |
| 08.92 | Torfgewinnnung | 0892 | |
| 08.93 | Gewinnung von Salz | 0893 | |
| 08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. | 0899 |
Quellenangaben
1 Diese basieren auf den Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, welche durch das BilRUG Ende 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die genannten Ziele und vorgegebenen Zahlungsströme der EITI Initiative sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Die EU-Bilanzrichtlinie verweist im Rahmen der Erwägungsgründe in Textziffer 44 und Textziffer 45 sogar explizit darauf, dass dies eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI darstellen soll.
2 Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse des § 267 HGB wurden im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Ände-rung des DWD-Gesetzes und handelsrechtlicher Vorschriften“, verkündet am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt, um 25% angehoben.
3 Detaillierte Erklärungen zum Thema steuerliche Organschaft finden sich beispielsweise unter https://www.steuerkurse.de/koerperschaftsteuer-vertiefung/koerperschaftsteuerliche-organschaft.html
4 Gem. § 2 Absatz 1 EU-EnergieKBG sind dies Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen.
5 Gem. Fragen- und Antworten-Katalog des BZSt fällt die Gewinnung von Braunkohle nicht unter Kapital III der Verordnung (EU) 2022/1854 (Artikel 14 ff.), sondern unter Kapitel II (Artikel 7 Absatz 1), das Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt betrifft.
6 Dies und weitere Informationen ergeben sich aus den Fragen und Antworten zum EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom Bundeszentralamt für Steuern
