D-EITI Berichterstattung

Zuletzt aktualisiert: Dezember 2025

Seite zuletzt aufgerufen am: 18.01.2026

  1. Erläuterung zu den Berichtsinhalten
  2. Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland
  3. Rohstoffproduktion in Deutschland
  4. Rechtlicher Rahmen für die rohstoffgewinnende Industrie
  5. Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie
  6. Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung
  7. Energiewende und Versorgungssicherheit
  8. Zahlungsströme des Rohstoffsektors
  9. Endnoten / Quellenhinweise

Erläuterung zu den Berichtsinhalten

Link: https://d-eiti.de/bericht/erlaeuterung-zu-den-berichtsinhalten/

-In Bearbeitung –

MSG-Ziele der D-EITI

Wir, die Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG), bekennen uns zu den im EITI Standard 2023 genannten Grundsätzen und setzen uns daher für die Umsetzung der EITI in Deutschland die folgenden Ziele:

  1. eine fristgerechte und für die breite Öffentlichkeit verständliche und zugängliche Berichterstattung zu gewährleisten, die auf einem transparenten, offenen und innovativen EITI Prozess in Deutschland basiert;
  2. die Aufbereitung von Kontextinformationen über den deutschen Rohstoffsektor zur Förderung einer breiten rohstoffpolitischen Diskussion, die auch Aspekte der Nachhaltigkeit (Wirtschaft, Umwelt und Soziales) beinhaltet;
  3. eine schrittweise auszubauende, nachvollziehbare und verhältnismäßige Berichterstattung an die Bevölkerung zu erreichen, die dem EITI Standard entspricht, und mit der EU-Bilanz- und der EU- Transparenzrichtlinie harmoniert. Gleichzeitig soll ein Mehrwert geschaffen werden;
  4. einen Beitrag zur Weiterentwicklung des EITI Standards, seiner Anwendung und Akzeptanz als tatsächlich globalen Standard zu leisten, um das weltweite Streben nach Transparenz und Rechenschaftspflicht und den Kampf gegen Korruption im Zusammenhang mit Rohstoffgeschäften zu unterstützen;
  5. Erfahrungen aus dem Multi-Stakeholder-Prozess weiterzugeben, insbesondere in Bezug auf demokratische Teilhabe, Bürgernähe und Wissensvernetzung, sowie aus der EITI Umsetzung in einem föderalen Land;
  6. die Glaubwürdigkeit Deutschlands bei der politischen und finanziellen Unterstützung der EITI deutlich zu erhöhen;
  7. die dauerhafte Umsetzung der D-EITI mit dem vorgesehenen Multi-Stakeholder-Modell sicherzustellen und durch den Aufbau von Kapazitäten eine breite Diskussion in der Bevölkerung zu ermöglichen.

Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland

Erdöl und Erdgas

Link: https://d-eiti.de/bericht/erdoel-und-erdgas/

Erdöl

Geschichte

Seit über 150 Jahren wird Erdöl in Deutschland industriell gefördert. Die erste erfolgreiche Bohrung 1858/59 in Wietze bei Celle gilt als eine der ersten der Welt. Der Höhepunkt der Erdölförderung in Deutschland wurde 1968 mit einer Jahresproduktion von rund 8 Mio. t erreicht. Der größte Teil der Erdölreserven lagert im Norddeutschen Becken, vorrangig in Schleswig-Holstein und Niedersachsen.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von rund 36 % am Primärenergieverbrauch ist Erdöl der mit Abstand wichtigste Energieträger in Deutschland, wobei die fossilen Energieträger mit einem Anteil von rund 78 % (2023) und 77 % (2024) im Allgemeinen stark gegenüber den erneuerbaren Energieträgern überwiegen (siehe auch Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels).1 Im Jahr 2023 belief sich die heimische Erdölförderung auf rund 2 % des deutschen Jahresverbrauchs und der Anteil blieb damit im Vergleich zum Vorjahr gleich. Als einer der größten Mineralölverbraucher weltweit ist Deutschland somit fast vollständig auf den Import von Erdöl angewiesen. Die Rohölimporte sanken im Jahr 2023 auf rund 77 Mio. t. Sie stammten aus über 32 Ländern im Wert von rund 45 Mrd. Euro, wobei in 2023 59 % des importierten Rohöls auf die USA (14,2 Mio. t), Norwegen (13,8 Mio. t), Libyen (8,8 Mio. t.) und Kasachstan (8,7 Mio.t) entfiel.2 Russisches Rohöl wurde bis Mitte 2023 ausschließlich in Form von Linefill (Restmengen in der Druschba-Pipeline, etwa 0,2 Mio. t.) importiert und spielt seither im Bereich der Rohölimporte keine Rolle mehr.3 Die sicheren und wahrscheinlichen deutschen Erdölreserven werden zum 1. Januar 2024 auf knapp 23 Mio. t geschätzt. In Deutschland wurden im Jahr 2023 etwa 1,6 Mio. t Erdöl gefördert.4 Der Anteil an der weltweiten Erdölfördermenge betrug 2023 0,03 %. Der Wert des in Deutschland geförderten Erdöls lag für 2023 bei geschätzten 781 Mio. Euro, das sind 0,02 % des BIP. Etwa 5 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Erdöl.

Damit rangierte Erdöl bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter Braunkohle und Erdgas an dritter Stelle der in Deutschland geförderten fossilen Energierohstoffe und an siebter Stelle aller heimisch abgebauten Rohstoffe. Im internationalen Vergleich der Erdölproduzierenden Länder belegte Deutschland im Jahr 2023 den 57. Platz (1970: 26. Platz). Zum Jahresende 2023 (2024) waren im Wirtschaftszweig der Gewinnung von Erdöl in Deutschland 1.940 (1.644) Personen beschäftigt (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Im Jahr 2023 waren in Deutschland 45 Erdölfelder in Produktion. Auf ihnen wurde durch 685 Fördersonden in Bohranlagen (onshore) bzw. auf Förderplattformen (offshore) Erdöl gefördert. Die Erdölfelder Schleswig- Holsteins und Niedersachsens erbrachten 2023 zusammen fast 90 % der deutschen Gesamtproduktion. Die restliche Produktion verteilte sich vor allem auf Rheinland-Pfalz sowie Bayern und zu sehr geringen Anteilen auf Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Das größte deutsche Erdölfeld ist Heide-Mittelplate I, das sich im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer befindet. Es wird seit 1987 über eine Bohr- und Förderinsel sowie durch Bohrungen vom Festland aus erschlossen. Auf dieses Erdölfeld entfiel 2023 rund die Hälfte der gesamten deutschen Erdölfördermenge. Informationen zur Exploration und Produktion im Rohstoffsektor Erdöl und Erdgas werden jährlich im Bericht „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie veröffentlicht.

Verwendung

Erdöl ist ein fossiler Energieträger und dient v. a. als Treibstoff für Verkehrs- und Transportmittel und zur Beheizung von Gebäuden. Erdöl (Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff, Flugkraftstoffe) hat in den letzten Jahren um die 93 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor ausgemacht.5 2023 wurden noch 28,5 % der Wohngebäude in Deutschland mit Heizöl beheizt, vor allen in ländlichen Gebieten ohne Anschluss an das Gasnetz. Zudem wird Erdöl insbesondere in der chemischen Industrie verwendet, beispielsweise für die Herstellung von Kunst- und Farbstoffen, Schaumstoff, Waschmitteln, Medikamenten, Schmiermitteln und Kosmetik.

Erdgas

Geschichte

Die Ölkrisen in den 1970er Jahren lenkten den Blick verstärkt auf den Verbrauch von Energie und die Notwendigkeit der Erschließung neuer Energiequellen.

Mit der Entdeckung großer Erdgasvorkommen an der deutsch-niederländischen Grenze und der zunehmenden Umstellung von Stadt- und Kokereigas auf Erdgas stieg die heimische Förderung (von 12 auf rund 20 Mrd. m³ (Vn)6 Rohgas zwischen 1970 und 2005). Damit einher ging auch ein stetiger Ausbau der Erdgasinfrastruktur

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von rund 25 % am Primärenergieverbrauch bleibt Erdgas nach Erdöl der zweitwichtigste Energieträger in Deutschland. Im Jahr 2023 lag die Erdgasförderung in Deutschland bei rund 4,6 Mrd. m³ (Vn) Rohgas und deckte damit nur etwa 6 % des heimischen Erdgasverbrauchs. Dieser nahm 2023 um rund 2,5 % gegenüber dem Vorjahr ab. Im Jahr 2023 wurden 968 TWh Erdgas im Wert von insgesamt rund 44 Mrd. Euro importiert. Die wichtigsten Importländer waren 2023 Norwegen (421 TWh), die Niederlande (250 TWh) und Belgien (212 TWh). Ab September 2022 wurde die direkte Lieferung von russischem Pipelinegas nach Deutschland komplett eingestellt. Zudem kam es gegenüber dem Vorjahr zu einer Abnahme der Importe (–33 %). Ein Teil des importierten Erdgases wird in die europäischen Nachbarländer re-exportiert (187TWh). Ende 2022 erfolgte zum ersten Mal, über das schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven, der direkte Import von LNG (verflüssigtes Erdgas) nach Deutschland.7 Die LNG-Importmenge betrug 2024 über alle LNG-Terminals (Wilhelmshaven, Brunsbüttel, Lubmin und Mukran) 68 TWh. Insgesamt wurden diese Terminals im Jahr 2024 zu 92 Prozent mit LNG aus den USA beliefert. Der gesamte Anteil des LNG aus den USA an den deutschen Gasimporten betrug damit etwa 17 Prozent. Weitere Herkunftsländer der LNG-Importe waren (mit abnehmender Bedeutung) Norwegen und Angola.8 Der Anteil der LNG-Direktimporte nach Deutschland an den Gesamtgasimporten betrug 2024 etwa 8 Prozent. Mit der Menge an heimisch gefördertem Erdgas lag Deutschland im Vergleich aller Erdgasförderländer im Jahr 2023 auf Platz 50.9 Der Anteil an der weltweiten Erdgasfördermenge betrug 2023 rund 0,1 %. Der Wert des geförderten Erdgases betrug im Jahr 2023 geschätzt rund 2 Mrd. Euro. Das entspricht rund 0,1 % des BIP. Etwa 15 % des Gesamtwertes der in Deutschland produzierten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Erdgas. Zum Jahresende 2023 (2024) waren in der Erdgasgewinnung in Deutschland 1.065 (1.071) Personen beschäftigt (siehe auch Beschäftigung und Soziales).10

Gewinnung

Im Jahr 2005 deckte die heimische Erdgasförderung etwa 25 % des deutschen Erdgasverbrauchs. Seitdem ist die Förderung aber rückläufig. Die sicheren und wahrscheinlichen Reserven an Erdgas sind zudem rückläufig. Diese beliefen sich zum 1. Januar 2024 auf rund 36 Mrd. m³ (Vn). Die Abnahme der Erdgasreserven sowie der Erdgasproduktion beruht im Wesentlichen auf der zunehmenden Erschöpfung der Lagerstätten und damit einhergehend deren natürlichem Förderabfall. Auch nennenswerte Neufunde sind aufgrund rückläufiger Explorationsaktivitäten vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren ausgeblieben.
Rund 98 % des deutschen Erdgases wurde 2023 in Niedersachsen gefördert. Andere Bundesländer (Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern) trugen nur marginal zur Gesamtfördermenge bei. Gefördert wurde das Erdgas auf 64 Erdgasfeldern mittels 267 Fördersonden. Wie auch Erdöl tritt Erdgas in unterirdischen Lagerstätten auf. Vergleichbar mit der Erkundung von Erdöl, findet die Exploration von Erdgas vor allem durch seismische Untersuchungen und Erkundungsbohrungen statt.11 Die Förderung erfolgt über ein mit Zement und Stahl stabilisiertes Bohrloch, in das ein Steigrohr eingebracht wird (Sonde).

Neben der Erschließung konventioneller Lagerstätten wäre die Erschließung nicht-konventioneller Erdgaslagerstätten vorstellbar. Zu den nicht-konventionellen Lagerstätten zählen Erdgasvorkommen in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein, zu deren Erschließung „Hydraulic Fracturing“ – kurz „Fracking“ – eingesetzt werden muss. Beim „Fracking“ werden durch Einpressen einer Suspension (Wasser, Stützmittel und Additive) und dem damit einhergehenden Druckanstieg kontrolliert kleine Risse in dem Gestein erzeugt, in dem das Erdgas enthalten ist. Durch diesen Prozess wird das Gas freigesetzt, so dass es durch die Bohrleitungen an die Oberfläche geleitet werden kann.

„Fracking“ in Deutschland wurde viele Jahrzehnte bei der Erschließung konventioneller Lagerstätten angewendet, vor allem in dichten Sandsteinen, meist in größerer Tiefe, und ist langjährig erprobt. Die Genehmigung liegt bei den Bundesländern und wird nur erteilt, wenn Umweltrisiken ausgeschlossen werden können. Der Einsatz von Fracking zur kommerziellen Erschließung von Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein (d.h. nicht-konventioneller Lagerstätten) hingegen ist in Deutschland aufgrund von Umweltschutzbedenken und der Gefährdung des Grundwassers grundsätzlich bis auf Weiteres nicht zulässig. Ausgenommen davon sind bis zu vier Probebohrungen, die allerdings wissenschaftlich zu begleiten sind.12 13 Der Deutsche Bundestag hat bislang keinen Gebrauch davon gemacht, auf Grundlage des 2021 vorgelegten Berichtes der Expertenkommission Fracking das Verbot zu überprüfen.14 Das Thema Fracking wird in Deutschland weiterhin kontrovers diskutiert.

Verwendung

Als fossiler Energieträger wird Erdgas hauptsächlich in der Industrie (34 %) und in privaten Haushalten (32 %, vorwiegend zum Heizen) eingesetzt. Daneben erfolgt die Verwendung zur Stromerzeugung (13 %) in Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (14 %) und in der Fernwärme-/Kälteversorgung (einschl. Blockheizkraftwerke; 7 %). Im Verkehr spielt Erdgas als Treibstoff eine sehr untergeordnete Rolle. Stoffliche Anwendung findet Erdgas in chemischen Prozessen, wie beispielsweise der Ammoniaksynthese im Haber-Bosch-Verfahren (Stickstoffdüngemittel), der Eisenerzreduktion im Hochofenprozess insbesondere aber auch bei der Herstellung von Wasserstoff durch Dampfreformierung.

Quellenangaben

1 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023

Eine Auflistung der wichtigsten Lieferländer kann hier eingesehen werden: Eurostat – Europäische Kommission (2024): Imports of oil and petroleum products by partner country – monthly data.

3 Statistisches Bundesamt (2023): Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3 500 Tonnen gesunken.

4 Informationen zu signifikanten Explorationsvorhaben können z.B. hier eingesehen werden: LBEG (2024): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2023; BVEG (2025): Erdölförderung in Deutschland; BGR (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

5 AG Energiebilanzen e.V. (2024): Auswertungstabellen zur Energiebilanz Deutschland

Normvolumen (Vn)

7 AG Energiebilanzen e.V. (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023; Destatis (2023): Pressemitteilung – Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3.500 Tonnen gesunken

8 Bundesnetzagentur – Bundeskartellamt (2024): Monitoringbericht 2024. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

9 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiedaten 2024 – Daten zu Entwicklungen der deutschen und globalen Energieversorgung

10 Weitere Informationen zur Gasversorgung im Jahr 2023 und 2024

11 Informationen zur Exploration und Produktion: LBEG (2024): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2023; BVEG (2025): Erdölförderung in Deutschland; BGR (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023;

12 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE): Fracking

13 Vgl. §13a Absatz 2 und 6 Wasserhaushaltsgesetz

14 Expertenkommission Fracking gemäß Wasserhaushaltsgesetz § 13a Absatz 6

Kohle

Link: https://d-eiti.de/bericht/kohle/

Braunkohle

Geschichte

Bereits im 17. Jahrhundert wurde in Deutschland Braunkohle als Ersatz für den knapper werdenden Brennstoff Holz gefördert. Mit der zunehmenden Industrialisierung und der Erschließung neuer Lagerstätten stieg die Braunkohlenförderung im 19. Jahrhundert von 170.000 t (1840) auf 40 Mio. t (1900). Im 20. Jahrhundert setzte sich dieser Trend unverändert fort, bis 1985 der Höhepunkt der Förderung mit 433 Mio. t/Jahr erreicht wurde. Ein Großteil dieses Anstiegs der gesamtdeutschen Fördermenge entfiel auf die ostdeutschen Braunkohlereviere. Im Zuge der Wiedervereinigung ging die Braunkohlenförderung der ostdeutschen Braunkohlereviere von 1989 bis 1994 um 67 % zurück. Die gesamtdeutsche Fördermenge sank in diesem Zeitraum von 410 Mio. t auf 207 Mio. t.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von 8,3 % am Primärenergieverbrauch ist Braunkohle nach Erdöl, Erdgas, Erneuerbaren und Steinkohle noch immer einer der wichtigsten Energieträger in Deutschland. Die Jahresförderung betrug 2023 rund 102,2 Mio. t (2024: 91,9 Mio. t) und reduzierte sich im Vergleich zum Vorjahr um 1,9 %. Deutschland deckt seinen Braunkohlenbedarf nahezu zu 100 % aus heimischen Lagerstätten. Der Wert der 2023 in Deutschland geförderten Braunkohle betrug geschätzt 2,03 Mrd. Euro. Etwa 14 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Braunkohle. Damit war die Braunkohle der wertmäßig viertwichtigste in Deutschland geförderte Rohstoff. Deutschlands Anteil an der weltweit geförderten Braunkohlefördermenge betrug 2023 rund 9 %. Deutschland ist größter europäischer Braunkohlenproduzent und nach China sowie Indonesien drittgrößter Produzent1 von Weichbraunkohle weltweit, fährt aber die Braunkohlenproduktion im Kontext der europäischen Klimaziele, dem deutschen gesamtgesellschaftlichen Kompromiss zum Kohleausstieg als Ergebnis aus der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ KWSB 2019 sowie dem Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 2021 seit einigen Jahren deutlich herunter (siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels). In Deutschland lagern die drittgrößten Reserven nach Russland und Australien.2 Über erschlossene und konkret geplante Tagebaue sind in Deutschland rund 1,2 Mrd. t an Braunkohlenvorräten zugänglich. Weitere Reserven belaufen sich auf rund 34 Mrd. t.3 2023 verringerte sich der Export von Braunkohle und Braunkohleprodukten auf rund 0,75 Mio. t SKE und fiel damit rund 17 % geringer als im Vorjahr aus. Mit dem Rückgang der Braunkohlenförderung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung ist die Zahl der direkt im Braunkohlenbergbau Beschäftigten von 130.000 (1990) auf 6.630 (2023) und weiter auf 5.797 (2024) (nur Bergbau ohne Kraftwerke) gesunken (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Braunkohle wird in drei Revieren – dem Rheinischen, dem Lausitzer und dem Mitteldeutschen Revier – heute ausschließlich in Tagebauen, gefördert. In Deutschland wurde 2023in zehn (2024: neun) aktiven Tagebauen Braunkohle abgebaut. Die Braunkohlenlagerstätte des Rheinischen Reviers liegt in der Niederrheinischen Bucht im Städtedreieck Aachen, Mönchengladbach und Köln. Das Lausitzer Braunkohlerevier, ist ein Bergbaurevier im Südosten Brandenburgs und Nordosten Sachsens. Das Mitteldeutsche Braunkohlerevier wird im Allgemeinen Sachsen-Anhalt sowie dem nordwestlichen Teil von Sachsen und dem äußersten Osten von Thüringen zugeordnet.

Verwendung

Braunkohle wird zu rund 90 % zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt. Aufgrund des im Vergleich zu Hartkohle geringeren Energie- und höheren Wassergehaltes von Weichbraunkohle erfolgt die wirtschaftliche Nutzung dabei primär lagerstättennah im Verbund von Tagebau und Kraftwerk. Rund 10 % der Braunkohlenförderung werden zu festen oder staubförmigen Brennstoffen (Braunkohlenbriketts, Braunkohlenstaub und Wirbelschichtbraunkohle, Braunkohlenkoks) veredelt – für eine gewerbliche Nutzung sowie für die privaten Haushalte. Braunkohle trägt zu 17 % (2023) zur Bruttostromerzeugung in Deutschland bei.

Quellenangaben

1 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiedaten 2024 – Daten zu Entwicklungen der deutschen und globalen Energieversorgung

2 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023

3 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

Salze

Link: https://d-eiti.de/bericht/salze/

Salze

Salze gehören neben den im nachstehenden Teil (vii. Sonstige Rohstoffe) beschriebenen mineralischen Rohstoffen zu den Industriemineralen. Als Industrieminerale werden mineralische Rohstoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften sofort, d. h. ohne Stoffumwandlung, eine industrielle Verwendung finden. Bei den Salzen wird zwischen Steinsalz, Kali- und Magnesiumsalzen unterschieden.

Geschichte

Die Inbetriebnahme der ersten Kalifabrik der Welt in Staßfurt im Jahr 1861 begründete später die nunmehr bereits 150-jährige Tradition des deutschen Kalibergbaus. Die Salzgewinnung, entweder durch solende Gewinnung, d. h. durch Lösung des Salzes mittels über Bohrlöcher eingepressten Wassers, oder im bergmännischen Abbau in Bergwerken, hat eine lange Geschichte. Bereits im 12. Jahrhundert wurde im Raum Berchtesgaden nach Salz gegraben. Im 16. Jahrhundert erfolgte dort die Errichtung eines sich noch heute im Betrieb befindlichen Salzbergwerks.

Wirtschaftliche Bedeutung

Im Jahr 2023 betrug die Fördermenge in Deutschland ca. 12,5 Mio. t Steinsalz (einschließlich Industriesole) und rund 5,8 Mio. t Kali und Kalisalzprodukte. Das entspricht ungefähr einem Wert von 2,5 Mrd. Euro und einem Anteil von 0,06 % des BIP. Etwa 18 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Salze. Damit rangierten Salze bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter den Gesteinskörnungen und Erdgas an drittgrößter Stelle der in Deutschland geförderten Rohstoffe. Der heimische Abbau deckte den Bedarf an Salzen in Deutschland zu 100 % (2023). Mit einem Anteil an der weltweiten Gesamtfördermenge von etwa 5 % war Deutschland im Jahr 2023 der viertgrößte Steinsalzproduzent nach China, den USA und Indien und zugleich der fünftgrößte Kaliproduzent mit rund 5 % der weltweiten Gesamtfördermenge. Im Kalibergbau in Deutschland waren 2023 (2024) insgesamt 8.398 (8.262) Mitarbeiter/innen direkt beschäftigt sowie im Salzbergbau weitere 2.472 (2.584) Personen. Die geschätzten geologischen Steinsalzvorräte in Deutschland belaufen sich auf über 100 Billionen Tonnen. Im Vergleich dazu sind die geologischen Kalisalzvorräte geringer, mit einem umgerechneten Kaliumoxidinhalt, der auf etwa 5 Milliarden Tonnen geschätzt wird.1

Gewinnung

Der Abbau erfolgt in Deutschland in fünf Kalibergwerken (darunter in Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sieben Salzbergwerken (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sechs Salinen (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) sowie zehn Aussolungsbetrieben (in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), davon ein Betrieb mit solender Gewinnung von Kalisalzen (Thüringen).2

Die Gewinnung des jeweiligen Salzes erfolgt in Bergwerken durch bergmännischen Abbau mittels Bohr- und Sprengtechnik, mit schneidender Gewinnung oder durch Aussolung von unterirdischen Lagerstätten (solende Gewinnung). Beim Verfahren der solenden Gewinnung wird über Bohrlochsonden Süßwasser oder Halbsole in die Lagerstätte eingebracht, wodurch sich die Salze lösen. Die so entstehende Sole wird über eine Sonde abgepumpt und über Tage in Salinen zu Salz bzw. in speziellen Aufbereitungsanlagen zu Kalisalzen und weiteren Produkten verarbeitet.

Verwendung

Stein- und Siedesalz wird als Industrie- und Gewerbesalz sowie als Speise- und Auftausalz verwendet. Salz ist ein unverzichtbarer Rohstoff für die chemische Industrie – z. B. bei der Erzeugung von Soda, Chlor und Natronlauge. Ohne Salz könnten weder Glas noch Kunststoff oder Aluminium hergestellt werden. Es findet Verwendung als Regeneriersalz in Wasserenthärtungsanlagen, in der Futtermittelindustrie, im Straßen- und Winterdienst sowie in der Lebensmittelindustrie. Besonders hohe Reinheitsanforderungen erfüllt Natriumchlorid als Pharmawirkstoff.

Die überwiegend bergmännisch sowie untergeordnet auch soltechnisch gewonnenen Kalirohsalze kommen vor allem in der Landwirtschaft als Düngemittel zur Anwendung. Sie werden aber auch als Industriesalz in der Elektrolyse und anderen industriellen Prozessen eingesetzt und in hochreiner Form von der Nahrungs- und Futtermittelindustrie sowie für pharmazeutische Zwecke nachgefragt.

Quellenangaben

1 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2016): Salze in Deutschland; weitere Informationen zu Reserven und Ressourcen im Geschäftsbericht von K+S sowie Informationen zu signifikanten Erweiterungsvorhaben

Aktuelle Angaben zu Bergwerken und Salinen in Deutschland zur Kali- und Salzgewinnung

Steine und Erden

Link: https://d-eiti.de/bericht/steine-und-erden/

Steine und Erden

Steine- und Erden-Rohstoffe umfassen eine Vielzahl von Bodenschätzen, insbesondere Kies und Sand, gebrochenen Naturstein, Naturwerkstein, Kalk-, Mergel- und Dolomitstein, Gips- und Anhydritstein sowie grobkeramischen Ton und Lehm. Steine und Erden sind Massenrohstoffe; sie sind aufgrund geologischer Verhältnisse standortgebunden und nicht gleichmäßig über das Land verteilt.

Geschichte

Der Abbau von Steinen und Erden ist seit Beginn der Menschheitsgeschichte überliefert. Bei den ältesten bekannten „Steinen aus Menschenhand“ handelt es sich nach den Erkenntnissen der Wissenschaft um aus dem 9. bis 8. Jahrtausend vor Christus stammende Bodenbefestigungen im Nahen Osten. Auch in Deutschland hat die Gewinnung von Steinen und Erden eine sehr lange Tradition. Während die Rohstoffe früher hauptsächlich manuell gewonnen wurden, nutzen Betriebe heute den Einsatz moderner Technik. Geophysik, GPS, intelligente Maschinen- und Anlagensteuerungen sowie weitgehend automatisierte Prozesse bestimmen die Rohstoffförderung.

Wirtschaftliche Bedeutung

Jährlich werden von der Baustoff-Steine- und Erden Industrie insgesamt rund 560 Mio. t Primärrohstoffe (ohne Quarzsand und -kies, Kaolin sowie feinkeramischen Ton; diese Rohstoffe werden unter Abschnitt vii. (Industrieminerale) behandelt) gefördert bzw. in der Produktion eingesetzt. Im Jahr 2023 bildeten Kies und Sand mit 232 Mio. t und gebrochener Naturstein mit 203 Mio. t die mengenmäßig größten Anteile mineralischer Rohstoffe an der deutschen Rohstoffgewinnung. Der Gesamtwert des Steine- Erdenabbaus betrug 2023 rund 5,7 Mrd. Euro. Damit fielen 2023 knapp 40 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe auf Steine und Erden.

Die Versorgung mit Steine- und Erden-Rohstoffen erfolgt in Deutschland überwiegend aus eigenen Vorkommen. 2023 lag die Gewinnung von Steinen und Erden bei 515 Mio. t. Steine- und Erden-Güter werden zumeist regional gewonnen und über kurze Distanzen zum Verbraucher transportiert. Grund hierfür ist, dass die Transportkosten im Vergleich zum Materialwert relativ stark ins Gewicht fallen. Entsprechend spielt der Außenhandel insbesondere im grenznahen Bereich eine Rolle. Hauptabnehmer sind die direkten Nachbarländer, wie z. B. die Niederlande, die Schweiz und Belgien. Die mengenmäßigen Importe betrugen im Jahr 2023 (2024) rund 14,5 Mio. t (14,6 Mio. t) (Wert: 1,2 Mrd. Euro (1,2 Mrd. Euro)). Die mengenmäßige Ausfuhr betrug 23,2 Mio. t (21,6 Mio. t) (Wert: 0,9 Mrd. Euro (0,9 Mrd. Euro)).1 Die Steine- und Erden-Branche (inkl. sonstiger Bergbau) zählte im Jahr 2023 (2024) in Deutschland 37.777 (37.364) sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Die Gewinnung von Steine-und-Erden-Rohstoffen erfolgt dezentral und bis auf wenige Ausnahmen übertägig. Laut Verband wurden Massenbaustoffe wie Kiese und Sande oder Natursteine im Jahr 2023 in rund 2700 Werken produziert. Ein Werk/Standort kann mehrere Gewinnungsstellen in Deutschland umfassen.2 Beim Abbau von Kies und Sand unterscheidet man – je nach der Aufdeckung von Grundwasser – zwischen Trocken- und Nassabbau, was unterschiedliche Fördertechniken bedingt. Nahezu alle Steine- und Erden-Rohstoffe bedürfen einer Aufbereitung und Veredlung, bevor sie ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. Als nicht erneuerbare Rohstoffe sind sie mengenmäßig zudem standortgebunden.

Verwendung

Rund 80 % der Steine- und Erden-Güter werden direkt in die Bauwirtschaft geliefert (z. B. Tiefbau zur Erstellung von Trag- und Deckschichten, Gleisschotter) oder zunächst von der Baustoffindustrie zu Grund- und Baustoffen (z. B. Zement, Beton, Branntkalk, Mörtel, Dämmstoffe, Fliesen, Ziegel) veredelt und anschließend in die Bauwirtschaft geliefert. Die restlichen rund 20 % finden Einsatz in der Chemie-, Stahl- oder Glasindustrie. Neben den gewonnenen Primärrohstoffen an Steinen und Erden werden in der Baustoffindustrie jährlich rund 100 Mio. t Sekundärrohstoffe (mineralische Bauabfälle, Nebenprodukte aus industriellen Prozessen) eingesetzt.3 Diese entstehen zum Beispiel beim Abbruch von Gebäuden, der Produktion von Roheisen (Hochofenschlacken) oder bei der Stromerzeugung in konventionellen Kraft- werken (REA-Gips, Flugasche). Der Einsatz von Sekundärrohstoffen trägt zur Substitution primärer Rohstoffe bei. Die Substitutionsquote beträgt rund 15 %.4 5

Sonstige Rohstoffe

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Industrieminerale

Als Industrieminerale werden mineralische Gesteine bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften sofort, d. h. ohne Stoffumwandlung, eine industrielle Verwendung finden. Zu dieser Gruppe gehören neben den unter Abschnitt v. bereits genannten Salzen auch Kaolin (auch Porzellanerde genannt), Quarzsand, feinkeramischer Ton, Quarzit, Feldspat, Klebsand, Bentonit, Kieselerde, Flussspat und Schwerspat. Industrieminerale werden in Deutschland seit mehreren hundert Jahren in sehr unterschiedlichem Umfang gefördert.

Wirtschaftliche Bedeutung

Abgesehen von den Salzen, sind die beiden in Deutschland mengenmäßig bedeutendsten Industrieminerale Quarzsand und -kies sowie feinkeramischer Ton mit einer Fördermenge von rund 9,1 Mio. t und ca. 1,9 Mio. t im Jahr 2023. Der Gesamtwert hierfür lag 2023 bei rund 262 Mio. Euro. Im Jahr 2023 wurden 400 Tsd. t. Quarzsande importiert, überwiegend aus den Niederlanden, Frankreich und Polen. Außerdem wurden 2023 etwa 330 Tsd. t. kaolinhaltiger Ton und Lehm importiert, vorwiegend aus den Niederlanden, Großbritannien und Frankreich.

Gewinnung

Aufgrund natürlicher Gegebenheiten weist der Abbau von Industriemineralen in Deutschland eine hohe Regionalität auf. Während z. B. Kaolin in Bayern und Sachsen sowie Kieselerde in Bayern gefördert werden, konzentriert sich die Gewinnung von feinkeramischem Ton vorwiegend auf Rheinland-Pfalz und Hessen. Abgesehen von den Salzen, werden Industrieminerale in Deutschland hauptsächlich von kleinen und mittelständischen Betrieben zumeist über Tage gefördert. Dagegen werden Fluss- und Schwerspat auch unter Tage abgebaut. In Deutschland werden Industrieminerale in rund 200 Gewinnungsstellen gefördert, wobei diese Zahl jährlich leicht variiert.

Verwendung

Industrieminerale finden aufgrund ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften insbesondere in der Papier-, Chemie-, Glas-, Keramik-, Feuerfest- sowie in der Gießerei- und Stahlindustrie Anwendung. Aber auch die Pharmabranche, das Umweltmanagement (Abgasreinigung, Kläranlagen, Solarpanel oder Windkraftanlagen) und die Automobilindustrie verwenden Industrieminerale.

Eisenerze

In Deutschland werden in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt Eisenerze abgebaut. Die hier geförderten Eisenerze werden jedoch nicht zu Eisen verhüttet, sondern dienen in Form von Schotter, Splitt und Brechsanden als farbiger und eisenreicher Zuschlagstoff für die Beton- bzw. Zementindustrie. Deutschlands Eisenerzbedarf für die Roheisenerzeugung wird ausschließlich durch Importe gedeckt. Im Jahr 2023 und 2024 waren es rund 35 Mio. t.7 Die Erze kamen 2023 und 2024 überwiegend aus Brasilien, Kanada, der Republik Südafrika, Schweden und USA.

Quellenangaben

¹  Destatis (2025): Abfrage Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre, Warensystematik (51000-0005), GP2019 (4-Steller). Für die Werteermittlung wurden folgende Warengruppen summiert: GP19-0811 (Natur-, -werk, Kalk-, Gipssteine, Kreide, Schiefer); GP19-0812 (Kies, Sand, Ton und Kaolin); GP19-0899 (Steine, Erden, a.n.g., sonstige Bergbauerzeugnisse)- Bei den Angaben für 2024 handelt es sich um vorläufige Zahlen. Stand Februar 2024.

Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (2024): Bericht der Geschäftsführung 2023/2024

3 RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung (2025): Studie im Auftrag des Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs): Rohstoffnachfrage 2045: Ressourcen sichern, Zukunft bauen. Perspektiven für mineralische Primär- und Sekundärrohstoffe

4 Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs): Rohstoffversorgung

5 RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung (2025): Studie im Auftrag des Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs): Rohstoffnachfrage 2045: Ressourcen sichern, Zukunft bauen. Perspektiven für mineralische Primär- und Sekundärrohstoffe

6 Weitere Informationen u.a. zu Reserven und Explorationsprojekten: BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): Kritische mineralische Rohstoffe in Deutschland; BGR (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2023

7 Destatis (2025): Abfrage Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre, Warensystematik (51000-0005), GP2019 (4-Steller). Daten für 2024 sind vorläufig, DESTATIS-Revisionsstand 02/2024 für Eisenerz-Importe.

Tiefe Geothermie

Link: https://d-eiti.de/bericht/tiefe-geothermie/

Tiefe Geothermie

Tiefe Geothermie bezeichnet die Nutzung von Erdwärme aus Tiefen von über 400 Metern und bei Temperaturen, die in der Regel für Heizzwecke (meist über 60°C) oder Stromerzeugung (meist über 100°C) typisch sind. Das Potenzial in Deutschland wird auf mehrere 100 TWh geschätzt,1 mit großen Potenzialen im Süddeutschen Molassebecken, dem Oberrheingraben und dem Norddeutschen Becken.2 3

Geschichte

Das früheste Beispiel für die Nutzung von Tiefer Geothermie in einer Großanlage in Deutschland ist das 1984 in Betrieb genommene Heizkraftwerk Waren an der Müritz in Mecklenburg-Vorpommern mit einer thermischen Leistung von 1,3 MW. Regionaler Schwerpunkt der hydrothermalen Energiegewinnung ist heute das Süddeutsche Molassebecken im Großraum München.

Wirtschaftliche Bedeutung

Die Nutzung der Tiefen Geothermie in Deutschland hat in den letzten zwei Jahrzehnten zugenommen, besonders durch ihren wachsenden Beitrag zur Wärmeversorgung mittels Fernwärmenetze.4 Ihr Anteil am gesamtdeutschen Energiemix ist im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien allerdings noch gering. Stand Januar 2025 waren in Deutschland 42 Tiefe Geothermieanlagen in Betrieb, von denen 31 nur Wärme und 2 nur Elektrizität produzierten.5 Die Bruttostromerzeugung aus Tiefer Geothermie lag im Jahr 2024 bei 214 GWh, was etwa 0,04% des Bruttostromverbrauchs in Deutschland entsprach. Die zur Verfügung gestellte Wärme belief sich auf 1795 GWh entsprechend einem Anteil von etwa 0,2% Endenergieverbrauch im Wärmesektor.6

Zwar beträgt die Jahreswärme-Produktion aus tiefer Geothermie in Deutschland nur 1,7 TWh pro Jahr (Stand 2020), doch lässt sich diese deutlich steigern. Schätzungen zufolge liegt das heimische Marktpotenzial bei ca. 70 GW installierte Leistung. Dies bedeutet, dass ein Viertel des gesamten Wärmebedarfs in Deutschland über geothermische Systeme sowie Hochtemperatur-Speicherung und Grubenwasser abgedeckt werden können.7

Staatliche Förderprogramme wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom und die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für Wärme schaffen Investitionsanreize und sollen den Ausbau beschleunigen. Die Technologie gilt als kapitalintensiv bei hohem Fündigkeitsrisiko, bietet aber eine langfristig stabile und planbare Energieproduktion. Der wirtschaftliche Nutzen des Ausbaus liegt neben der CO₂-Einsparung auch in der regionalen Wertschöpfung und der Reduzierung von Energieimporten.

Gewinnung

Die Erschließung Tiefer Geothermie erfolgt durch Bohrungen, je nach geologischen Bedingungen und Temperaturniveau ab 400 Metern bis zu mehreren Kilometern Tiefe, die eine bergrechtliche Genehmigung erfordern. Das Geothermische Informationssystem (GeotIS) bietet bundesweite Informationen zu geplanten und im Betrieb befindlichen Anlagen zur Nutzung Tiefer Geothermie, wie auch der Bundesverband Erdöl, Erdgas und Geoenergie e.V. (inkl. Art der Bergbauberechtigung) und der Bundesverband Geothermie e.V. Einen Überblick über die Gesamtsituation der Geothermie Deutschland-Europa-Welt liefert alle zwei Jahre die Energiestudie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Die Energiedaten werden zusätzlich jährlich als Excel veröffentlicht, z.B. für das Jahr 2024. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vorher Klimaschutz) hat 2022 angekündigt, bis 2030 mindestens 100 zusätzliche geothermische Projekte anzustoßen, an Wärmenetze anzuschließen und die Geothermie in Wohngebäuden, Quartieren und industriellen Prozessen nutzbar machen zu wollen.8

Bei den Hydrothermalen Systemen wird heißes Thermalwasser aus wasserführenden Schichten/Aquiferen gefördert. In diesen Schichten erfolgt der Fluidtransport über Poren, Klüfte oder Karsthohlräume. Oberirdisch wird dem Wasser in einem Kraftwerk oder einer Heizzentrale die Wärme entzogen und das abgekühlte Wasser wieder in den Untergrund zurückgeführt. Die geothermische Entwicklung in Deutschland findet aktuell nahezu ausschließlich im Bereich der hydrothermalen Geothermie statt.

Bei Tiefen Erdwärmesonden, wird das Wasser nur innerhalb der Bohrung im geschlossenen Kreislauf zirkuliert. Durch den thermischen Kontakt mit dem umgebenden Gestein erwärmt sich das Wasser auf dem Weg nach unten und wird über ein thermisch isoliertes Rohr wieder nach oben gebracht.9

Bei Petrothermalen Systemen werden in hydraulisch dichtem, insbesondere kristallinem Gestein (zum Beispiel Granit) durch die Erzeugung von Rissen, Fließwege im Untergrund geschaffen. Über diese wird, ähnlich wie bei hydrothermalen Systemen, Wasser zirkuliert, um Wärme zu gewinnen. Für dieses Konzept existiert ein großes Potenzial in Deutschland. Mögliche Risiken bei Petrothermalen Systemen sind jeweils standortbezogen zu prüfen.

Verwendung

Die gewonnene Erdwärme wird in Deutschland primär zur Versorgung von nahegelegenen kommunalen oder regionalen Fern- und Nahwärmenetzen eingesetzt. Die direkte Beheizung von Wohngebieten, öffentlichen Gebäuden und Gewerbebetrieben ist das Hauptanwendungsfeld. Weitere Anwendungen sind die Bereitstellung von Prozesswärme für die Industrie oder die Nutzung in der Balneologie. Der Fokus der aktuellen Ausbaustrategie liegt klar auf der Wärmebereitstellung als Beitrag zur Dekarbonisierung des Wärmesektors. Die Stromerzeugung in geothermischen Kraftwerken spielt in Deutschland bisher eine untergeordnete Rolle und ist besonders dort von Interesse, wo höhere Temperaturen (>100-120 °C) verfügbar sind.

Weiterhin sind tiefe geothermische Wässer oft mit Lithium angereichert. Die zusätzliche Extraktion von Lithium aus diesen Wässern könnte in Zukunft die Nutzung Tiefer Geothermie insbesondere im Oberrheingraben und im Norddeutschen Becken ökonomischer machen und so ihren Ausbau weiter beschleunigen (siehe auch Versorgungssicherheit). Trotz bereits existierender Pilotprojekte gibt es hierzu allerdings noch einen erheblichen Forschungsbedarf.10

Quellenangaben

1 Strategiepapier von sechs Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft (2022): Roadmap Tiefe Geothermie für Deutschland. Handlungsempfehlungen für Politik, Wirtschaft und Wissenschaft für eine erfolgreiche Wärmewende

2 Geothermisches Informationssystem. Aktuelle Forschungsdaten zu Potential und Nutzung geothermischer Energie: Übersichtskarten

3 acatech (Deutsche Akademie der Technikwissenschaften) (2024): Die Wärmewende findet Stadt: Geothermie kann laut acatech Studie Fernwärme befeuern

4 Geothermisches Informationssystem. Aktuelle Forschungsdaten zu Potential und Nutzung geothermischer Energie: Statistiken zur Geothermie

5 Bundesverband Geothermie (2025): Geothermie in Zahlen. Tiefe Geothermie in Deutschland (Stand Januar 2025)

6 Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) am Umweltbundesamt (2025): Erneuerbare Energien in Deutschland. Daten zur Entwicklung im Jahr 2024

7 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2022): Wärmemarkt Deutschland: Was die Geothermie künftig leisten kann

8 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2022): Geothermie für die Wärmewende – Bundeswirtschaftsministerium startet Konsultationsprozess

9 Umweltbundesamt (2015): Tiefe Geothermie – mögliche Umweltauswirkungen infolge hydraulischer und chemischer Stimulationen

10 Bundesverband Geothermie e.V. (2023): Stand der Forschung und Forschungsbedarf Geothermie

Rohstoffproduktion in Deutschland

Gesamtdeutsche Rohstoffproduktion

Link: https://d-eiti.de/bericht/gesamtdeutsche-rohstoffproduktion/
In Deutschland wird eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen gefördert. Die nachfolgenden Tabellen listen die in Deutschland gewonnenen Rohstoffe nach Menge und geschätztem Wert im Jahr 2023 auf.
Weitere Informationen zu Datenquellen sowie Links zu Originaldaten sind hier einzusehen: Daten zur Rohstoffproduktion​.

Rohstoffgewinnung in Deutschland für 2023 (Menge)

Steinkohle: verwertbare Förderung: 0

Spezialton: Daten nicht vorhanden

* einschließlich Erdölgas

Rohstoffgewinnung in Deutschland für 2023 (Wert)

Der D-EITI Bericht enthält Produktionsmengen und Werte für die nutzbare geförderte Produktion von Kali und Kalisalzprodukten. Kalisalz wird nicht in seiner Rohform verkauft.

Steinkohle: verwertbare Förderung: 0

* einschließlich Erdölbegleitgas

Rechtlicher Rahmen für die rohstoffgewinnende Industrie

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Link: https://d-eiti.de/bericht/wer-ist-zustaendig-gesetze-und-zustaendigkeiten-staatlicher-stellen/

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u. a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Schaubild 1) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.

Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden :

  • Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich-rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des/der Grundeigentümers/­eigentümerin und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des/der Grundeigentümers/­eigentümerin stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen, dem Wasser­ oder Baurecht, dem Naturschutzrecht).

Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümerbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.

Übersicht über die Bergbehörden der Bundesländer

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Regierungspräs. Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern

Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

Berlin​

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Brandenburg

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Bremen

Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Hessen

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Regierungspräsidium Darmstadt Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Bergamt Stralsund

Niedersachsen

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie in NRW

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Landesamt für Geologie und Bergbau

Saarland​

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Oberbergamt des Saarlands Bergamt

Sachsen

Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Sächsisches Oberbergamt

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt, Natur

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Thüringen

Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Rechtliche Untergliederung der Bodenschätze in Deutschland


Bodenschätze
Rechtliche
Untergliederung
Bergfreie Bodenschätze (unter Bergrecht) Grundeigene Bodenschätze (unter Bergrecht) Grundeigentümer-Bodenschätze
Fachliche
Untergliederung
Energierohstoffe: Kohlen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Erdöl und Erdgas), Erdwärme

Industrieminerale: Flussspat, Graphit, Lithium, Phosphor, alle leicht wasserlöslichen Salze, Schwefel, Schwerspat, Strontium, Zirkon

Metallerze: z. B. Eisen-,Kupfer-, Blei- Zinkerze usw.

Außerdem: Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandssockels und der Küstengewässer (also auch Kies, Natursteine)¹

Industrieminerale: Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone, Feldspat, Glimmer, Kaolin, Kieselgur (Diatomit), „Pegmatitsand“, Quarz(-sand und -kies), und Quarzit (soweit für Feuerfestprodukte und Ferrosilicium-Herstellung geeignet), Speckstein und Talk, Ton (soweit feuerfest, säurefest)

Steine und Erden: Basaltlava (außer Säulenbasalt), Dachschiefer, Trass

Außerdem: Alle untertägig gewonnenen grundeigenen Bodenschätze (also dann auch Gipsstein, Naturstein usw.)

Steine und Erden (im Tagebau): Anhydrit, Gipsstein, Kalkstein sowie Säulenbasalt und andere Natursteine, Kies und Sand, Quarz und Quarzit (soweit nicht für die Herstellung von Feuerfestprodukten und Ferrosilicium-geeignet), und andere in dieser Tabelle nicht genannten Rohstoffe

Außerdem: Torf

Verfügungsgewalt über die
Bodenschätze
Diese Bodenschätze sind „frei“, d. h. sie gehören nicht dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung bedarf der Bergbauberechtigung sowie der Genehmigung durch die Bergbehörde. Diese Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung steht dem Grundeigentümer zu.
Art der
rechtlichen Regelung
Geregelt nach Bundesberggesetz
§ 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 4
Geregelt nach anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht (Abgrabungsgesetz), Wasserhaushaltsgesetz bzw. Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bundes- bzw. Landes-Naturschutzgesetz

Eigene Darstellung. Angelehnt an Quelle:

Staatliche Geologische Dienste der Bundesrepublik Deutschland, Rohstoffsicherung (2008): Rohstoffsicherung in der Bundesrepublik Deutschland. 

1 Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR können für bergfreie Bodenschätze Besonderheiten nach dem Einigungsvertrag bestehen.

Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?

Link: https://d-eiti.de/bericht/wie-werden-vorhaben-der-rohstoffgewinnung-genehmigt-und-ueberwacht/

In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt. Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt. Sowohl die Übertragung einer bestehenden Bergbauberechtigung als auch die Beteiligung Dritter daran sind gemäß § 22 BBergG nur mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde zulässig.

Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:

Erlaubnis

Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).

Bewilligung

Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG (einschl. Verweis auf § 11 BBergG) abschließend aufgeführt.

Bergwerkseigentum

Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).

Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht

Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie behalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet noch müssen Feldes­ oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein­ und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.

Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Das Bergrechtssystem der DDR unterschied zwischen volkseigenen und sonstigen mineralischen Rohstoffen. Erstere umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Recht bergfreien und grundeigenen mineralischen Bodenschätze und standen im Volkseigentum, letztere waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der Verleihungsverordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen an volkseigenen Rohstoffen in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und damit in das bundesdeutsche Rechtssystem zu überführen. Die so übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum, sind unbefristet sowie von der Feldes- und Förderabgabe befreit. Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die in den neuen Ländern fortgeltenden Altrechte auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten und umfassen auch grundeigene Bodenschätze.


Übersicht Berechtigungen nach altem Bergrecht (BRD) Berechtigungen nach Bergrecht in der DDR Berechtigungen nach neuem Bergrecht
Rohstoff­bezeichnung Bergfreie Rohstoffe Volkseigene Rohstoffe Bergfreie Bodenschätze
Zahlung von Feldes­ und Förderabgaben Nein Nein, sofern die Berechti­gung vor dem Einigungs­vertrag erteilt wurde Entscheidung auf Ebene des Bundeslandes
Befristung Nein Nein, bestätigte alte Rechte im Bewilligungsstatus sind jedoch befristet Ja (siehe Erläuterungen unter Bergbauberechtigungen)

Zulassung eines Betriebsplans

Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung, die dem BBergG unterliegen, werden in der Regel nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt, welche vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Zulassung solcher Betriebspläne ist an Voraussetzungen gebunden (Zulassungsvoraussetzungen).

Diese betreffen u. a. die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz, den Schutz der Oberfläche sowie die Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen, den Schutz der Lagerstätte und die Vorsorgemaßnahmen für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der von der Rohstoffgewinnung in Anspruch genommenen Flächen. Das BBergG differenziert zwischen verschiedenen Arten von Betriebsplänen, etwa Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Abschlussbetriebspläne und Sonderbetriebspläne. Weitere Informationen siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft.

Grundsätzlich umfassen die Betriebspläne:

  • die Darstellung des Umfanges des Vorhabens
  • die Darstellung der technischen Durchführung des Vorhabens
  • die Dauer des Vorhabens
  • den Nachweis, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Betrieb eines Bergwerks ist aufgrund der fortdauernden Anpassung an die Lagerstätte typischerweise dynamischer Natur, da sich etwa mit fortschreitendem Abbau von Braunkohle oder Salz die konkrete Örtlichkeit des Abbaus verändert und auf die Bereiche der Lagerstätte erstreckt wird, die bisher noch nicht abgebaut wurden (anderes gilt etwa beim Bohrlochbergbau, wie etwa bei der Tiefengeothermie, Erdöl­ und Erdgas). Mit dieser Betriebsweise sind auch spezifische Risiken für Beschäftigte und Dritte verbunden. Aufgrund dieser Besonderheit bedarf es einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten gestuften Kontrolle des Betriebes. So soll der Hauptbetriebsplan in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die ständige Abstimmung zwischen Unternehmen und zuständiger Behörde soll eine intensive staatliche Kontrolle der Bergbaubetriebe bei gleichzeitiger Flexibilität der Planung gewährleisten.

Vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung (siehe Auswirkungen der Energiewende) wurde das Bundesberggesetz (BBergG) geändert. Die Laufzeit von Hauptbetriebsplänen für Braunkohletagebaue kann über zwei Jahre hinaus verlängert werden, um die Planungssicherheit zu erhöhen. Diese Regelung kann auch für andere Bergbauvorhaben gelten, wenn eine angemessene behördliche Kontrolle weiterhin gewährleistet ist. Zudem wurden die Verfahren gestrafft: Klagen gegen Genehmigungen von Braunkohletagebauen werden künftig direkt von den Oberverwaltungsgerichten entschieden (FN: § 48 Abs. 1 Nr. 14/VwGO).

Vereinzelt werden neben den Genehmigungsverfahren auch vertragsrechtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen getroffen. Diese stellen aber, wie oben dargelegt, nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Wo privatrechtliche Vereinbarungen für rohstofffördernde Unternehmen in Deutschland relevant sind, wird dies in Zahlungsströme des Rohstoffsektors aufgeführt und erläutert.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Ist mit einem bergbaulichen Vorhaben die Benutzung eines Gewässers verbunden, so ist zusätzlich zu den bergrechtlichen Zulassungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (siehe § 8 i. V. m. § 9 WHG). Solche Benutzungen von Gewässern sind insbesondere:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Sofern nicht bereits eine der zuvor genannten Tätigkeit vorliegt, gelten als Benutzungen auch

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  • das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  • die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Gleiches gilt für den Widerruf einer Erlaubnis. Die Entscheidungen der Bergbehörde sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Wasserrechtliche Erlaubnisse sind in ein sog. Wasserbuch (§ 87 WHG) einzutragen, das öffentlich zugänglich ist. Die Verfahrensvorschriften dazu sind landesrechtlich geregelt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Analog zu anderen Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen werden auch für bergrechtliche Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) regelt, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Die UVP­Pflichtigkeit von Bergbauvorhaben richtet sich dabei etwa nach der Größe des Vorhabens, gemessen am Fördervolumen bzw. an der benötigten Abbaufläche oder nach der Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten. Beispielhaft kann dies der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinaus sind alle bergrechtlichen Vorhaben UVP­pflichtig, soweit sie in der Liste der UVP­pflichtigen Vorhaben gemäß § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-­V Bergbau), die auf Grund des § 57c des BBergG erlassen wurde, aufgeführt sind.

Ist eine UVP notwendig, so ist nach dem Bergrecht ein Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Mitglieder der Öffentlichkeit, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, durchzuführen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Pläne zum Abbau von Bodenschätzen und ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 16 UVPG in den betroffenen Gemeinden für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht, gemäß § 73 VwVfG. Die zuständige Behörde bestimmt für die Einwände der betroffenen Öffentlichkeit eine angemessene Frist nach Ende der Auslegungsfrist. Parallel zu der Auslegung erfolgt eine Anhörung der betroffenen Behörden. Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen sowie die Einwendungen von Bürger/innen werden in einem Erörterungstermin mit dem Unternehmen und der Genehmigungsbehörde gemeinsam besprochen (§ 73 VwVfG). Eine Entscheidung zu den Einwänden wird von der zuständigen Behörde (hier den Bergbehörden der Länder) getroffen und im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt. Auch bei der bergrechtlichen Planfeststellung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht durch planerische Abwägungs-­ und Ermessenspielräume gekennzeichnet ist. Zudem bindet sie nicht nur Entscheidungen anderer Behörden ein, sondern gilt nach § 57a Abs. 5 BBergG auch für die nachfolgenden Betriebspläne. Alle zu veröffentlichenden Informationen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen von bergrechtlichen Vorhaben sind über UVP-Portale des Bundes und der Länder abrufbar.

Übersicht von UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Bergbauvorhaben (Beispiele, nicht abschließende Aufzählung)

Bei den Betriebsplanverfahren ohne UVP wird dagegen grundsätzlich kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Entsprechend bleibt in diesen Fällen die Zuständigkeit anderer Behörden, über Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen etc. zu entscheiden, unberührt. Soweit es für die konkrete Durchführung eines Rohstoffvorhabens erforderlich ist, müssen also weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen etc. bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Dies können etwa Baugenehmigungen, Waldumwandlungsgenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder die Erteilung von Ausnahmen von natur-­ und landschaftsrechtlichen Verbotsvorschriften sein.

Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben („erste Säule“ der Aarhus­-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer über den Zugang zu Umweltinformationen, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes anwendbar.

Zu Umweltinformationen (vgl. § 2 III UIG und entsprechende Regelungen in den Umweltinformationsgesetzen der Länder) gehören sowohl Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nr. 1) wie auch Informationen zu Faktoren wie Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung (Nr.2) als auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf o.g. Umweltbestandteile bzw. o.g. Faktoren auswirken oder den Schutz der Umwelt bezwecken (Nr. 3). Gemäß § 3 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle öffentlichen Stellen sowie bestimmte private Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen wahrnehmen, verpflichtet, den Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen.

Wer Umweltinformationen erhalten möchte, kann bei der zuständigen Stelle einen Antrag nach § 4 UIG stellen. Im Antrag sollte angegeben werden, auf welche Informationen sich das Anliegen bezieht. Für die Bearbeitung können Gebühren anfallen.

Der Anspruch auf Informationszugang kann zum Schutz bestimmter, abschließend im UIG aufgezählter Belange (§§ 8, 9 UIG) eingeschränkt sein. Dazu zählen unter anderem der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs­ und Geschäftsgeheimnissen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann Widerspruch eingelegt werden.

Auch Umweltinformationen zu den von einzelnen Anlagen des Rohstoffabbaus (sowie anderer Industrien) ausgehenden Emissionen werden der Öffentlichkeit auf Antrag zugänglich gemacht. Zu diesen Informationen zählen dem Unternehmen erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Einwirkung auf die Umwelt. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen durch die zuständigen Behörden eigenständig veröffentlicht werden (vgl. § 10 II UIG). Einige Bundesländer nutzen umfangreiche „Umweltportale“ zur Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide und allgemeiner Umweltinformationen. Auf Bundes- und Landesebene existieren zentrale Internetportale, die Informationen über die oben dargestellten Umweltverträglichkeitsprüfungen enthalten (UVP-Portal, vgl. § 20 UVPG). Diese Portale können auch zur Verbreitung von Umweltinformationen genutzt werden (vgl. die gesetzliche Klarstellung für den Anwendungsbereich des UIG in § 10 III UIG).10 

Beispiel eines Genehmigungsbescheids

Aus den Genehmigungsbescheiden können Bürger/innen konkrete Angaben zu den von den Behörden genehmigten Einwirkungen auf die Umwelt erfahren. Beispielhaft wird hier aus dem Bescheid „Wasser­ rechtliche Erlaubnis (…) zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus den Werken Neuhof­-Ellers und Werra in die Werra“ für die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH in Philippsthal auszugsweise zitiert. Das Unternehmen baut in den Werken kalihaltige Salze ab und leitet im Zuge des Abbaus Salzabwässer in den Fluss Werra ein. Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel nennt die Menge an zulässig einzuleitenden Salzabwässern. Darüber hinaus werden umfangreich Aspekte thematisiert, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Vereinigungen/ Verbänden oder die Auswirkungen auf Schutzgüter wie „Wasser“, „menschliche Gesundheit“, „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „Landschaft“.

[Auszug]

„[…] I. Beschlusstenor 1 Erlaubnis

Der Antragstellerin wird […] die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern der Werke Werra und Neuhof-Ellers in die Werra über die Einleitstellen am Standort Hattorf bei Flst. 46/2 (Werra) […] und die Einleitstelle am Standort Wintershall bei Flst. 379/3 (Werra) […] und über Graben 3 (Abwasser aus Kompensations- und Sicherungsmaßnahmen), befristet bis zum 31.12.2021 mit folgendem Inhalt erteilt:

1.1 Einleitmenge

Es dürfen insgesamt max. 6,7 Mio. m3/a Salzabwasser aus der Produktion und dem Betrieb der Salzhalden sowie von Salzwassern aus den Grubenbetrieben Neuhof-Ellers und Werra, Grubenbetrieb Hattorf/Wintershall, sowie aus den diffusen Zulaufen/Quellen des Werks Neuhof-Ellers und das salzhaltige Oberflächenwasser des Fabrikgeländes des Werks Neuhof- Ellers in die Werra eingeleitet werden.

Für die Einleitung salzhaltigen Grundwassers aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückständen erforderlich sind oder werden, gilt keine Mengenbeschränkung, sondern die nachfolgende Frachtbeschränkung.

1.2 Frachten

Die Jahresfracht der eingeleiteten Mineralisation (K, Mg, Na, Cl, SO4) von Grundwassern aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückstanden erforderlich sind oder werden, darf jährlich 28.500 Tonnen nicht übersteigen.“

Schritte zur Genehmigung sowie Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung je nach Bodenschatz


Bergfreie Bodenschätze Grundeigene Bodenschätze Grundeigentümerbodenschätze
Bergbauberechtigung muss von der zuständigen Bergbehörde erteilt werden Besitznachweis für Grundstück, z.B. Pachtvertrag, ist der Bergbehörde vorzulegen Besitznachweis für Grundstück, z.B. Pachtvertrag, muss vorliegen
Zulassung des Betriebsplans durch die zuständige Bergbehörde: Eine vom Unternehmen beantragte und von der Bergbehörde erteilte, betriebsbezogene Zulassung bestimmt, unter welchen technischen und umweltrechtlichen Voraussetzungen der betreffende Bodenschatz aufgesucht und gewonnen werden darf. Zulassung des Betriebsplans durch die zuständige Bergbehörde: Eine vom Unternehmen beantragte und von der Bergbehörde erteilte, betriebsbezogene Zulassung bestimmt, unter welchen technischen und umweltrechtlichen Voraussetzungen der betreffende Bodenschatz aufgesucht und gewonnen werden darf.
Aufsicht durch die zuständige Bergbehörde: Der Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze unterliegt der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde (Bergaufsicht; § 69 Abs. 1 BBergG). Die Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe stellt neben der Vergabe der Bergbauberechtigungen und der Erteilung der Betriebsplanzulassungen die dritte Kernkompetenz der Bergbehörden dar. Laut BBergG dürfen die Aufsichtsbeamten/innen die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie im Einzelfall auch Anordnungen treffen. Für die Bergbauunternehmer/innen bestehen u. a. Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamten/innen bei Fahrten/Begehungen durch die Betriebsstätte (Befahrungen). Aufsicht durch die zuständige Bergbehörde: Der Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze unterliegt der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde (Bergaufsicht; § 69 Abs. 1 BBergG). Die Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe stellt neben der Vergabe der Bergbauberechtigungen und der Erteilung der Betriebsplanzulassungen die dritte Kernkompetenz der Bergbehörden dar. Laut BBergG dürfen die Aufsichtsbeamten/innen die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie im Einzelfall auch Anordnungen treffen. Für die Bergbauunternehmer/innen bestehen u. a. Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamten/innen bei Fahrten/Begehungen durch die Betriebsstätte (Befahrungen). Für den Abbau dieser Rohstoffe finden Genehmigungsverfahren nach dem Bundes­-Immissionsschutzgesetz, den landesrechtlichen Abgrabungsgesetzen, dem Baurecht, dem Naturschutzrecht oder dem Wasserhaushaltsgesetz (bei Nassabbau) statt. Es handelt sich hier meist um sogenannte Massenrohstoffe aus dem Steine­ und Erden­Sektor.

Übersicht von UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Bergbauvorhaben (Beispiele, nicht abschließende Aufzählung)


UVP-Pflicht UVP­-Vorprü­fungspflicht
Tiefbau zur Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen
• Tagesanlagen ab 10 ha x
• Senkungen der Oberfläche ab 3 m x
• Senkungen der Oberfläche ab 1 m bis 3 m x
Tagebau
• Abbaufläche ab 25 ha x
• Abbaufläche ab 10 ha bis 25 ha x
• in Naturschutz­ und Natura­2000­Gebieten x
• mit Gewässerausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung) x x
• großräumige Grundwasserabsenkung mit Entnahme oder Auffüllung ab 5 Mio. m3/a x
Erdöl und Erdgas
• Fördervolumen ab 500 t/d Erdöl oder ab
500.000 m³/d Erdgas
x
• kleinere Fördervolumina aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung nach Teil 2, Abschnitt 1 UVPG x
• mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck x
• im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels x
Halden
• ab 10 ha x

Quellenangaben

1 § 52 Absatz 1 BBergG

2 § 48 Absatz 1 Nr. 14 VwGO

³ UVP Portal des Bundes, UVP Verbund – Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder, beispielhaft UVP Portal Niedersachen

4 Für das Jahr 2024 können insgesamt 63 Umweltverträglichkeitsprüfungen identifiziert werden.

5 Vgl. zum Bundes­Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auch im Glossar.

6 Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung kann unter Umständen im Verwaltungsakt der Bergbehörde mit enthalten sein.

7 Die genannten Informationen und Textpassagen stammen vom Bundesministerium für Umwelt.

8 Hierbei genügen Angaben darüber, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.

9 Beispielhaft: Umweltportal Nordrhein-Westfalen; Niedersachsen; Thüringen. Eine Übersicht der bestehenden Umweltportale ist über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung zu finden.

10 Ein Beispiel eines Genehmigungsbescheids kann unter d-eiti.de heruntergeladen und eingesehen werden.

Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?

Link: https://d-eiti.de/bericht/wo-sind-informationen-zu-den-vergebenen-lizenzen-zugaenglich/

Lizenzregister

Rechtliche Grundlage

In Deutschland wird allein für bergfreie Bodenschätze das Recht zur bergbaulichen Exploration und Gewinnung staatlich vergeben. Das Verfügungsrecht über einen bergfreien Bodenschatz wird als Bergbauberechtigung bezeichnet und kann bei den Bergbehörden der Bundesländer beantragt werden (siehe Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?).

Nach § 75 ff BBergG führen die Bergbehörden ein sogenanntes Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte, in denen die nach BBergG neu erteilten oder nach § 149 BBergG aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen (sogenannte Alte Rechte und Verträge) einzutragen sind. Die Zulassung von bergbaulichen Tätigkeiten selbst wird laufend in Betriebsplänen nachgehalten (siehe ii. Zulassung eines Betriebsplans).1

Eine öffentliche Einsicht in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte wurde im Rahmen der deutschen Umsetzung der D­-EITI geschaffen. Seit Juli 2017 können auf Antrag bei den Bergbehörden folgende Angaben zu den erteilten und aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen, ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden:23

  • Inhaber/in
  • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht
  • Datum der Beantragung und der Erteilung
  • Laufzeit
  • Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht

Bewilligungen und Erlaubnisse zur bergbaulichen Exploration können durch die Gesetzesänderung ebenso eingesehen werden (siehe auch Genehmigung von Bergbauprojekten). In der Projektgemeinschaft EfA Bergbau entwickeln 14 der 16 Bundesländer gemeinsam die Antragssoftware BergPass, mit der zukünftig bergbauliche Anträge gestellt werden können. Der Antrag auf Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch soll künftig online zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden können die genannten Informationen auch direkt öffentlich zugänglich machen, was bereits seit längerem in einer Vielzahl der Bundesländer geschieht. So veröffentlichen einige Bundesländer übersichtliche Online­-Lizenzkataster. Weitere Bundesländer planen den Aufbau entsprechender Systeme. Eine Übersicht aller online-Register für Bergbauberechtigungen sowie Erläuterungen zum Zugang findet sich in der interaktiven Karte zur D-EITI Berichterstattung.

Weiterhin werden alle Bergbauberechtigungen in Deutschland im Bereich Kohlenwasserstoffe in der jährlich erscheinenden Publikation „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ und im BVEG Jahresbericht veröffentlicht.

Beispiel für ein Online-System: der NIBIS-Kartenserver

Ein gutes Beispiel für die Veröffentlichung von Angaben zu Bergbauberechtigungen im Internet ist der vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Niedersachsen geführte NIBIS-Kartenserver. Auf dieser Webseite können sich Bürger/innen mehr als 400 Fachkarten über die Themenbereiche Altlasten, Bergbau, Bodenkunde, Erosion, Geologie, Geothermie, Geophysik, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Klima und Rohstoffe informieren. Bezogen auf die Bergbauberechtigungen sind im NIBIS-Kartenserver für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein regelmäßig folgende Daten öffentlich einsehbar:

  • Informationen zum/zur Lizenzinhaber/in
  • Koordinaten des Lizenzgebiets
  • Erteilungsdatum und Geltungsdauer der Lizenz
  • Art des Bodenschatzes

Bergbauberechtigungen im NIBIS-Kartenserver

Handhabung in anderen Bundesländern

Auch andere Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, online Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte zu nehmen. Eine Übersicht der Online-Register findet sich in der interaktiven Karte zur D-EITI Berichterstattung.

Quellenangaben

1 Der vom EITI Standard geforderte “vollständige Wortlaut” entspricht in Deutschland der Dokumentation in Berechtsamsbuch und Betriebsplänen, wie beschrieben vor dem Hintergrund der hier beschriebenen rechtlichen Regelungen.

2 Nach § 76 Abs. 3 BBergG

3 Modellbescheid einer Bergbauberechtigung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen.

Wirtschaftlich Berechtigter

Link: https://d-eiti.de/bericht/wirtschaftlich-berechtigter/

Wirtschaftlich Berechtigter

Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, wie etwa Steuerstraftaten, an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäscherichtlinie, zuletzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Am 19. Juni 2024 wurde das neue EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt der EU verkündet, dass aus der 1. EU-Geldwäscheverordnung, der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und der AMLA-Verordnung besteht und ab 10. Juli 2027 gilt bzw. bis dahin umzusetzen ist. Die 1. EU-Geldwäscheverordnung und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie sehen weitere Verschärfungen zur Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vor.

Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen sind solche natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht bzw. jene natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion1 letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Die bessere Zugänglichkeit dieser Informationen soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/Staatssekretärinnen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-­, Leitungs-­ und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.

Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU­-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der 5. EU­-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU­-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.

Deutsches Transparenzregister

In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben gelten gemäß § 3 Abs. 2 GWG bei juristischen Personen als wirtschaftlich Berechtigter, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Erfasst werden Vor­ und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Betreuung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Wirtschaftsprüfer/innen, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und bestimmte Behörden2 ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG).3

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden vom BVA veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.

Einsicht in das Transparenzregister

Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zugänglich.

Das Transparenzregister ist zudem seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-­Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 20224 vor, dass die Regelung der EU­-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU­-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Zum Schutz der Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz wirtschaftlich Berechtigter dürfen die Daten danach nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungspflichten über wirtschaftlich Berechtigte gelten unverändert und die Fortführung des Transparenzregisters ist davon ebenfalls nicht betroffen.

In einem EU-Mitgliedsstaat müssen die nationalen Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Daher ist aktuell ein berechtigtes Interesse für den Zugang zum Transparenzregister nachzuweisen. Art. 74 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Wiedereinführung des berechtigten Interesses vor; diese Regelung war bereits bis zum 10. Juli 2025 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Im Anschluss muss das berechtigte Interesse für jede angefragte Rechtseinheit einzeln begründet werden, indem bereits getätigte oder geplante Aktivitäten im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dargelegt werden. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert. Im Rahmen der Einsichtnahme durch die Zivilgesellschaft wurde festgestellt, dass das Verfahren verbessert und beschleunigt werden kann. Bei der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie durch die Bundesregierung ist das geplant.

Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen eine öffentliche Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 20. September 2024 wurden 4.423 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 veröffentlicht die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen und übermittelt diese an die Europäische Kommission (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).

Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz wurde diese Möglichkeit auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.

Für die D-EITI Berichterstattung kommt ein Zugang zu den Daten des Transparenzregisters des Unabhängigen Verwalters über ein berechtigtes Interesse in Betracht, sofern dieser beabsichtigt festzustellen, ob die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.5

Der Unabhängige Verwalter konnte alle Einträge der an der D­EITI beteiligten Unternehmen beim Transparenzregister einsehen sowie diese auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Er teilte dazu am 24. April 2023 mit: „Nach Durchsicht der Angaben […] und Abgleich mit uns zugänglichen öffentlichen Quellen haben wir keine Unplausibilitäten in den Angaben festgestellt (Stand 21. April 2023). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem teilnehmenden Unternehmen im April 2023 eine Prüfung nach § 23a GWG abgeschlossen wurde und für ein weiteres teilnehmendes Unternehmen zum Zeitpunkt unserer Abfrage eine Prüfung noch anhängig war.“6

Von den privatwirtschaftlichen Akteur/innen der MSG wurde geprüft, ob eine freiwillige Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten möglich ist. Die Unternehmen wiesen darauf hin, dass die Einwilligungen der Betroffenen auf praktische und rechtliche Hindernisse stoßen. Für die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten und PePs ist eine datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen sind Einzelfallabwägungen für jede/n Betroffene/n notwendig, was aufwendig ist, da zunächst Ansprechpartner/innen in den Unternehmen identifiziert und kontaktiert werden müssen.

Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU-­Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU­-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht. Nach Verkündung des EuGH-Urteils haben 12 Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Transparenzregistern ausgesetzt. Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister wurde aus diesem Grund teilweise ausgesetzt. Die Behörden haben jedoch bereits Zugriff auf die vernetzten Daten.

Weitere öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmensstrukturen

Informationen über juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften), sowie Personenhandelsgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts) werden in den Registern der zuständigen Registergerichte erfasst. Diese Register dokumentieren vertretungsberechtigte Personen und für bestimmte Rechtsformen veröffentlichungspflichtige Angaben über weitere Beteiligte (z.B. nach HGB, GmbHG, PartG etc.).

Das Handelsregister dient der Offenbarung der für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter/innen von Personenhandelsgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Die Gesellschafter/innen einer GmbH sind in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste enthalten.

Im Zuge der Umsetzung der sog. 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015 wurde durch die GwG-Reform 2017 auch Regelungen geschaffen, mit denen die erforderlichen Beteiligungsangaben in Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der GmbH-Gesellschafterlistenverordnung erweitert wurden.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB33). Das Recht umfasst alle einzureichenden Dokumente, einschließlich der zum Register eingereichten Gesellschafterlisten. Über das gemeinsame Registerportal der Länder können die Eintragungen und Dokumente aus den Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistern öffentlich online eingesehen werden.

Das Unternehmensregister enthält neben dem Zugang zu den Eintragungen in die o.g. Register und den offengelegten Dokumenten u.a. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nach HGB sowie Veröffentlichungen nach kapitalmarktrechtlichen Vorgaben (z.B. Wertpapierhandelsgesetz). Die Einsicht ist – wie in das Handelsregister – online möglich (§§ 8b, 9 Abs. 6 HGB).

Der wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften kann oftmals anhand der Stimmrechtsmitteilungen im Unternehmensregister ermittelt werden. Denn gemäß § 33 Abs. 1 WpHG ist u.a. das Erreichen, Überschreiten und Unterschreiten von 25 % der Stimmrechte meldepflichtig, wobei nach § 34 WpHG weitreichende Zurechnungstatbestände (z.B. bei Treuhandkonstellationen) gelten. Diese Meldungen sind laut § 40 WpHG zu veröffentlichen und im Unternehmensregister einsehbar. Der 25 %-Schwellenwert entspricht auch der Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (§§ 20 ff AktG).

Es gibt weitere, online einsehbare Informationen über Unternehmen und Personen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und hier nur exemplarisch erwähnt werden können. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren bei den Insolvenzbekanntmachungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einsehbar.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet bzw. können im Rahmen von Vergabeverfahren auf das elektronische Wettbewerbsregister zugreifen, um Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen zu bestimmten Wirtschaftsdelikten zu überprüfen. Einzelheiten sind im Wettbewerbsregistergesetz geregelt.

Quellenangaben

1 Eine Transaktion bezeichnet hierbei all jene Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensbewegung bezweckt oder bewirkt.

2 Die Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25 Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird.

3 Seit Einführung der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG (1. Januar 2020) haben Verpflichtete im Jahr 2020 insgesamt 8.851, 2021 18.052, 2022 34.287, 2023 127.092, 2024 163.253 und 2025 bisher 140.188 Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben. Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, haben 2020 sieben, 2021 drei, 2022 drei, 2023 acht, 2024 siebzehn und 2025 bisher fünfunddreißig Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben.

4 Siehe verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20

5 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die D­EITI MSG beschlossen wurde.

6 Von den privatwirtschaftlichen Akteur/innen der MSG wurde geprüft, ob eine freiwillige Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten möglich ist. Die Unternehmen wiesen darauf hin, dass die Einwilligungen der Betroffenen auf praktische und rechtliche Hindernisse stoßen. Für die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten und PePs ist eine datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen sind Einzelfallabwägungen für jede/n Betroffene/n notwendig, was aufwendig ist, da zunächst Ansprechpartner/innen in den Unternehmen identifiziert und kontaktiert werden müssen.

Regelung zur Korruptionsprävention in Deutschland

Link: https://d-eiti.de/bericht/regelung-zur-korruptionspraevention-in-deutschland/

Korruptes Verhalten kann in einer Vielzahl von Formen und in den verschiedenen Bereichen einer Gesellschaft auftreten. Ob Bestechung oder Bestechlichkeit im internationalen Geschäftsverkehr oder im eigenen Land, ob Käuflichkeit in der Politik und Verwaltung – Korruption untergräbt durch Schädigung des Vertrauens der Bürger/innen in Staat und Wirtschaft das Fundament einer Gesellschaft und kann darüber hinaus materielle Schäden verursachen.

In Deutschland kommen verschiedene Regelungen und Instrumente für die Prävention und Verfolgung von Korruption in Verwaltung, Politik und Wirtschaft zum Tragen. Dazu zählen Gesetze, Verwaltungsvorschriften sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Da Korruption oft im Verborgenen geschieht, ist Transparenz ein Schlüssel zur Vorbeugung und Erkennung illegitimer Praktiken.

Öffentliche Verwaltung

Behörden treffen Entscheidungen und setzen Regeln insbesondere für privatwirtschaftliches Handeln. Bei ihrer Dienstausübung sind Amtsträger/innen Korruptionsrisiken ausgesetzt. Strafrechtlich relevante Taten und Strafmaße regelt insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB).1 Strafbar sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung. Das Strafmaß reicht von drei Jahren (§§ 331, 333 StGB) bis zu 15 Jahren (§ 335 Absatz 1 Nummer 2 StGB). Die Bestechlichkeit von Richter/innen (§ 332 Absatz 2 StGB) und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/innen (§ 108e StGB) sind Verbrechen und mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Beamt/innen des Bundes dürfen gemäß § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamt/innen der Länder und Kommunen nach § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile in Bezug auf ihr Amt/ ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das Verbot gilt für alle Vorteile wirtschaftlicher und nicht­wirtschaftlicher Art.

Für die tariflich Beschäftigten gilt nach § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine analoge Regelung: Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit dürfen nicht angenommen werden.

Beamte/Beamtinnen unterliegen in Deutschland gesonderten Pflichten, etwa der Verschwiegenheitspflicht und der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs. Im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen sind sie jedoch berechtigt,2 den Verdacht einer Korruptionsstraftat ohne Einhaltung des Dienstweges gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder weiteren Stellen anzuzeigen.3

Die Präventionsstrategie im Bereich der Bundesverwaltung basiert neben gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen auf der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 2004 und deren Anlagen. Die Verwaltungsvorschrift nennt konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, z. B. die regelmäßige Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr­-Augen-­Prinzip, die Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention, die Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten sowie Leitsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Europäische Union hat bereits 2017 eine Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung von Betrug4 zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sowie ein Übereinkommen5 zur Bekämpfung von Bestechung verabschiedet, das auch Beamtinnen und Beamte der EU und der Mitgliedstaaten betrifft. Im Mai 2023 legte die Europäische Kommission zudem ein neues Maßnahmenpaket6 zur Korruptionsbekämpfung vor, das unter anderem einen Richtlinienvorschlag zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen enthält. Dieser befindet sich derzeit in den sogenannten Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament.

Völkerrechtlich ergeben sich die deutschen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung vor allem aus dem Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen (UNCAC) von 2003,7 dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1997 sowie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 1999.8 Für staatliche Verwaltungen auf der Ebene der Bundesländer existieren eigene Regelungen. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Richtlinie der Bundesregierung.

Kommunale Verwaltung

Auch auf kommunaler Ebene findet man vielfältige Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention, wie Dienstanweisungen, Verhaltenskodizes und Ansprechpersonen. Angesichts der in Art 28, Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung wird den Gemeinden das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In der Regel verfügen die kommunalen Verwaltungen über detaillierte Antikorruptionsvorkehrungen.9

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern

Wer ein politisches Mandat innehat, trägt besondere Verantwortung für die Integrität des politischen Systems in Deutschland.10 Korruption in Form von Bestechung und Bestechlichkeit (z. B. „Stimmenkauf“) schadet dieser Integrität und somit der Demokratie. Um der Gefahr zu begegnen, wurde 1994 der Straftat­ bestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens gegen Korruption der Vereinten Nationen wurde der Tatbestand im Jahr 2014 erweitert und der § 108e StGB unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/ innen ist danach ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Um missbräuchliche Einflussnahmemöglichkeiten durch Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) geschaffen, der am 18. Juni 2024 in Kraft getreten ist und den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger/innen auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.

Prävention und Kontrolle durch Transparenz

Korruption ist ein Delikt, das im Verborgenen begangen wird und an dessen Aufdeckung die Beteiligten keinerlei Interesse haben. Überdies kann in der Regel der konkrete Schaden für Einzelpersonen und die Allgemeinheit nicht oder nur verspätet festgestellt werden. Wichtige Instrumente im Kampf gegen Korruption sind daher Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz. Zu nennen sind hier zum einen die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung mit Hilfe der Offenlegung von „Wirtschaftlich Berechtigten“ durch das Transparenzregister (siehe Wirtschaftlich Berechtigter). Außerdem ermöglichen die Transparenzrechte nach dem Umweltinformationsgesetz die Offenlegung der Inhalte von Genehmigungsbescheiden, die die Unternehmen des Rohstoffabbaus für ihre praktische Tätigkeit u. a. zur Vermeidung gesetzeswidriger Umweltbelastungen (siehe Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“) benötigen.

Ein weiteres Instrument ist die Meldung von Korruption durch Beschäftigte in Unternehmen und Behörden (hinweisgebende Personen). Sie nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Auf staatlicher Ebene existieren Meldestellen für Korruption zum Beispiel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Landeskriminalämtern oder in Form von Ombudspersonen in verschiedenen Ländern und Kommunen. Auch die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention (auf Bundesebene nach der Richtlinie für Korruptionsprävention, Ziffer 5) nehmen Meldungen zu Korruptionsverdachtsfällen entgegen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde zwischenzeitig umgesetzt. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz gilt auch für die Meldung von Straftaten, so dass auch die Meldung von Korruptionsstraftaten nach §§ 321 ff. StGB erfasst wird.

Über die jährliche Entwicklung und Korruptions-­Statistiken informiert das Bundeskriminalamt im Bundeslagebild Korruption. Zudem veröffentlicht das Bundesinnenministerium jährlich einen Bericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (seit dem Berichtsjahr 2020 „Integritätsbericht“), mit dem Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag u.a. über die Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie abgelegt wird.11

Privatwirtschaft

Korruption in Form von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist strafbar (§ 299/§ 300 StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Viele Unternehmen unterstützen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), in denen zum Beispiel im Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ und genauer im Unterziel 16.5 „Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren“ unterstrichen werden.

Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der SDGs verfolgt der UN Global Compact (UN GCD) die Vision einer inklusiveren und nachhaltigen Wirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft. Zurzeit sind über 25.500 Unternehmen und Organisationen aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft in mehr als 170 Ländern Unterzeichner. In Deutschland sind mehr als 1240 Teilnehmende erfasst, davon mehr als 1150 Unternehmen von DAX über Mittelstand bis hin zu KMUs. Im Prinzip 10 des UNGC zur Korruptionsbekämpfung sind Unternehmen aufgefordert, „gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung“.

Auch andere Nachhaltigkeitsrahmenwerke enthalten Prinzipien oder Anforderungen im Bereich Anti­Korruption. So benennt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex im Kriterium 20 Gesetzes­ und richtlinienkonformes Verhalten. Der Anwenderkreis umfasst große und kleine, öffentliche und private Unternehmen mit und ohne Nachhaltigkeitsberichterstattung, berichtspflichtige Unternehmen und all jene Organisationen, die ihre Stakeholder über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren wollen. Ausgewählte Indikatoren der Global Reporting Initiative (GRI) und European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) müssen berichtet werden.

Unter Compliance wird im Allgemeinen die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter/innen sowie ggf. Dritter bezüglich der gesetzlichen, unternehmensinternen und externen Vorschriften, die das Unternehmen betreffen, durch geeignete Maßnahmen verstanden. Dies umfasst nicht nur die Regeltreue an sich, sondern auch die formale und informale Organisation der Regelkonformität durch die Implementierung entsprechender Maßnahmen. Compliance Management Systeme in Unternehmen bauen auf einem risikobasierten Ansatz auf, der neben der Vermeidung strafrechtlich relevanter und bußgeldbewehrter Verhaltensweisen auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln, Reputationsrisiken und spezielle Haftungsrisiken beachtet.

Compliance­-Regelwerke und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) spielen als Instrument der Prävention und Kernelement eines effektiven Compliance Management Systems eine zentrale Rolle. Darüber hinaus verfügen viele Unternehmen über Compliance-Beauftragte sowie Whistleblower-Systeme als zentrale Anlaufstellen für die Umsetzung der Compliance-Regelwerke.

In Verhaltenskodizes (Code of Conduct)12 formulieren Unternehmen zumeist eine null Toleranz Politik gegenüber Korruption, die in der Regel für alle Mitarbeiter/innen verbindlich ist.

Obwohl umfassende gesetzliche Regelungen zur Compliance nicht bestehen, weisen insbesondere einige staatliche Vorschriften eine Nähe zur Compliance auf. Beispielsweise seien hier das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Gesellschaftsrecht (§ 43 GmbHG bzw. §§ 91, 93 AktG) genannt. Daneben spielt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung von 2022 eine zentrale Rolle, zu dem jede börsennotierte Aktiengesellschaft nach § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgeben muss. Zusätzlich existieren eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften wie bspw. für Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz, für Unternehmen der Finanzwirtschaft im Wertpapierhandelsgesetz, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der MiFID II­Richtlinie in Bezug auf die organischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, der Wertpapierdienstleistungs-­, Verhaltens­ und Organisationsverordnung, im Kreditwesengesetz oder in den Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), namentlich den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder den Mindestanforderungen an die Compliance­-Funktion und weitere Verhaltens­, Organisations­- und Transparenzpflichten (MaComp).

Fehlt es in einem Unternehmen an angemessenen Compliance­-Maßnahmen und kommt es dadurch zu einer Korruptionsstraftat, so kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach §§ 130, 30 OWiG festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an Compliance sind dabei nicht spezifisch gesetzlich geregelt.

Quellenangaben

1 Neben dem Strafgesetzbuch werden Korruptionsdelikte auch z. B. durch das das Disziplinar- und Arbeitsrecht geahndet.

2 § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG bzw. §37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG

3 §§ 331 bis 337 StGB

4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2017/1371 vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug

5 Übereinkommen gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung

6 Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM/2023/234 final).

7 United Nations Convention against Corruption, ratifiziert von Deutschland 2014

8 Das Strafrechtsübereinkommen hat die Bundesrepublik im Jahr 2017 ratifiziert. Das Zivilrechtsübereinkommen wurde bisher nicht ratifiziert, da die Bundesrepublik bisher nicht alle Anforderungen erfüllt hat, insbesondere zum Hinweisgeberschutz. Zudem bedürfte es zur Ratifikation einer Ermächtigung der EU, da das Übereinkommen unionsrechtliche Zuständigkeiten berührt.

9 Die Kommunen informieren über Korruptionsprävention und Ansprechpersonen, siehe zum Beispiel Wiesbaden, Landeshauptstadt Hessen

10 Verhaltenskodex gegen Korruption und der Leitfaden für Vorgesetze und Behördenleitungen

11 Die Berichte werden auf der Homepage des BMI veröffentlicht

12 Code of Conduct werden von den an der D-EITI teilnehmenden Unternehmen veröffentlicht: BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Dyckerhoff-Gruppe, Exxon Mobil Central Europe Holding GmbH, Harbour Energy, Heidelberg Materials, Holcim GmbH, Hülskens Holding Gmbh & Co. KG, K+S Aktiengesellschaft, Lausitz Energie Bergbau AG, MIBRAG Energy Group GmbH, Neptune Energy Deutschland GmbH, Quarzwerke Gruppe, RWE – Gruppe, Sibelco Deutschland GmbH, Südwestdeutsche Salzwerke AG, Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG und Wacker Chemie AG

Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie

Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie

Link: https://d-eiti.de/bericht/einnahmen-aus-der-rohstoffgewinnenden-industrie/

Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Wer ist zuständig für die Einnahmen?

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben. Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.

Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ab dem 1.1.2028 wird die Körperschaftssteuer in fünf Schritten um einen Prozentpunkt jährlich gesenkt. Ab dem 1.1.2032 beträgt die Körperschaftssteuer 10 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.

Feldes- und Förderabgaben

Unternehmen und Personen brauchen zum Aufsuchen von sogenannten bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis (§ 7 BBergG). Die Inhaber/innen einer solchen Erlaubnis müssen nach § 30 BBergG jährlich eine Feldesabgabe entrichten. Diese beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG grundsätzlich im ersten Jahr nach der Erteilung pro Quadratkilometer eines Erlaubnisfeldes fünf Euro und steigt jährlich um fünf auf bis zu maximal 25 Euro an, wobei die Länder durch Rechtsverordnung abweichende Beiträge oder Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können (siehe § 32 Abs. 2 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben. Die für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen sind auf die Feldesabgabe anzurechnen. Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt.

Werden Bodenschätze gefunden, ist eine Bewilligung für deren Abbau erforderlich. Eine Förderung ist allerdings erst möglich, wenn zusätzlich die erforderlichen Betriebsplangenehmigungen und eventuell weitere Genehmigungen, wie z. B. wasserrechtliche Genehmigungen, vorliegen. Sofern die abgebauten Bodenschätze wirtschaftlich verwendet werden können, muss der/ die Inhaber/in nach § 31 BBergG eine Förderabgabe auf die geförderten bergfreien Bodenschätze entrichten. Der Regelsatz der Förderabgabe liegt bei 10 % des Marktwertes der Bodenschätze (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Auch hiervon können die Länder in ihren jeweiligen Verordnungen für die Festsetzung der Feldes- und Förderabgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen abweichende Regelungen festlegen (siehe § 32 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben).

Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braunkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben.

Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen-Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008). In Sachsen und Sachsen-Anhalt sind die Befreiungen derzeit bis zum 31.12.2025 befristet.

Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.

Die Tabelle Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben (PDF) finden Sie hier.

Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird (PDF), finden Sie hier.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Gewinn des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebes beträgt. Die zuständige Gemeinde bestimmt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erhebt.

Tabellarische Übersichten zu den Hebesätzen der Gemeinden in Deutschland sind über das Statistische Bundesamt2 verfügbar und für das Jahr 2023 in einer Karte visualisiert. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.

Pachtzahlungen

Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt (siehe Rechtlicher Rahmen, Schaubild 2). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen. Denn auch für den Abbau grundeigener Bodenschätze sind Betriebspläne vorzulegen, die durch die Bergbehörden genehmigt werden müssen, bevor die Rohstoffe abgebaut werden.

Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.

Für den Abbau von grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist es nicht erforderlich, dass der/die Unternehmer/in Eigentümer/in der Flächen ist. Es genügt– und das ist auch vielfach üblich –, dass der/ Eigentümer/in die Flächen dem Unternehmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (z. B. durch Pachtvertrag) zur Verfügung stellt. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen. Auf staatlicher Seite kommen als Eigentümer und Verpächter u. a. Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise oder Gemeinden) oder auch Forstämter in Betracht. Die Einnahmen aus diesen Pachtverträgen gehen dementsprechend ggf. in kommunale Haushalte bzw. Landeshaushalte ein und stehen damit u. a. der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben zur Verfügung.

Verbrauchssteuern

Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.

Mit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform wurde am 1. April 1999 die Stromsteuer eingeführt und die Energiesteuersätze (damals noch: Mineralölsteuer) schrittweise angehoben. Damit wurden Anreize zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Entwicklung ressourcenschonender Produktionsverfahren gesetzt.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Das Aufkommen der Stromsteuer steht dem Bund zu und lag in den Jahren 2023 bei rund 6,8 Mrd. Euro und 2024 bei 5,1 Mrd. Euro.3 Die Einnahmen aus der Stromsteuer und die im Zusammenhang mit der ökologischen Steuerreform erzielten Mehreinnahmen durch die höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen tragen dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Verwaltung und Erhebung erfolgen durch die Zollverwaltung.

Unternehmen der Rohstoffindustrie werden grundsätzlich mit Stromsteuer belastet. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Für verschiedene Zwecke, wie z. B. Schienenbahnstrom, kommen reduzierte Steuersätze in Betracht, während insbesondere das produzierende Gewerbe von Steuerentlastungen Gebrauch machen kann. Zudem können grundsätzlich alle Verbraucher von Steuerbefreiungen für umweltfreundlich erzeugten und selbst genutzten Strom profitieren (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2023 lag das Energiesteueraufkommen bei ca. 36,7 Mrd. Euro und im Jahr 2024 bei ca. 35,1 Mrd. Euro.4

Der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerzahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors ist derzeit, wie auch der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerbegünstigungen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen), nicht ohne unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand darstellbar. Entsprechende Statistiken, die nach einzelnen Wirtschaftssektoren unterscheiden, werden bislang nicht geführt (Abschätzung zur Größenordnung der Stromsteuerzahlungen im Rohstoffsektors siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen5

EU-Energiekrisenbeitrag

Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterlagen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Steinkohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem auf zwei Jahre (in der Regel die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023) befristeten EU-Energiekrisenbeitrag (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2325). Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigt

Quellenangaben

1 Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg (2008): Abgabenfreiheit der Braunkohleförderung in Brandenburg.

2 Destatis: Hebesätze der Realsteuern -Ausgabe 2022 – Gemeinschaftsveröffentlichung siehe auch interaktive Karte Hebesätze der Gemeinden in Deutschland: Karte Hebesätze | Statistikportal.de.

3 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2025): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften

4 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2025): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften

5 In der MSG gab es keinen Konsens darüber, inwiefern die Energie- und Stromsteuerzahlungen zu den wesentlichen Zahlungsströmen gehören. Daher sind sie nicht Teil der von den Unternehmen berichteten Zahlungsströme.

Öffentliche Berichte

Link: https://d-eiti.de/bericht/oeffentliche-berichte/

Gesetzliche Berichtspflicht für rohstoffgewinnende Unternehmen (§§ 341q ff. HGB)

Abweichend von den Regeln zum deutschen Steuergeheimnis gilt für rohstoffgewinnende Unternehmen nach §§341 q ff Handelsgesetzbuch eine gesetzliche Berichtspflicht und Offenlegung der Zahlungen an öffentliche Stellen.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23. Juli 2015 wurden die Vorgaben aus der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht umgesetzt. Die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften der §§ 341q ff. HGB entsprechen in weiten Teilen den Anforderungen der EITI. Von diesen handelsrechtlichen Berichtspflichten sind gemäß § 341q HGB alle „großen“ in der mineralgewinnenden Industrie tätigen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibenden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Als „groß“ im gesetzlichen Sinne werden Unternehmen bezeichnet, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB):

  1. Bilanzsumme von 25 Mio. Euro
  2. Nettoumsatzerlöse von 50 Mio. Euro
  3. Im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte

Unabhängig von ihrer Größe werden zudem auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. v. §264d HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) von der Berichtspflicht erfasst. Das HGB kennt neben der Berichterstattung auf Ebene des einzelnen Unternehmens auch eine Pflicht zur Berichterstattung auf Konzernebene. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Mutterunternehmen selbst in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ausreichend ist, wenn dies zumindest für ein Tochterunternehmen zutrifft.

Die den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen ab einer „Wesentlichkeitsschwelle“ von 100.000 Euro je staatlicher Stelle offenzulegen, soweit diese Zahlungen unter einen der in § 341r Nr. 3 HGB aufgeführten Zahlungsgründe fallen. Hierzu gehören neben Steuerzahlungen beispielsweise auch Lizenzen, Konzessionen (bei Beidem handelt es sich um Bergbauberechtigungen im eigentlichen Sinn) und andere mit der Förderung von Rohstoffen in Verbindung stehende Vertragsverhältnisse. Die Angaben sind einzelnen Projekten (siehe §341 r Nr. 5 HGB) zuzuordnen, wenn im Berichtsjahr mehr als ein Projekt durchgeführt wurde.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Berichtspflicht nach EITI

Neben den Berichtspflichten nach §§ 341q ff. HGB werden bestimmte Finanzströme der rohstoffgewinnenden Industrie auch über die EITI offengelegt (siehe Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung). Die handelsrechtlichen Berichtspflichten decken sich in weiten Teilen mit den Berichtspflichten nach EITI. Allerdings bestehen auch Unterschiede.

Ein grundlegender Unterschied zwischen der Berichtspflicht nach HGB und EITI besteht im Umfang der Berichterstattung. EITI sieht vor, dass die teilnehmenden Unternehmen aus dem Rohstoffsektor alle wesentlichen Zahlungen an Regierungsstellen veröffentlichen. Welche Zahlungen wesentlich sind, ist im Gegensatz zum HGB nicht abschließend aufgeführt und muss im Laufe des EITI Prozesses geklärt werden (siehe Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung). Der EITI Standard sieht keine Unterscheidung zwischen Zahlungen ober- oder unterhalb der Grenze von jährlich mindestens 100.000 Euro vor. Die Akteure der deutschen EITI haben sich darauf verständigt, die Wesentlichkeitsschwelle des § 341t Abs. 4 HGB zu übernehmen.

In Bezug auf die Zahlungen von Gewerbesteuer gelten angepasste Schwellenwerte, so dass jeweils die 20 Gemeinden offengelegt werden, die die höchsten Gewerbesteuerzahlungen von Rohstoffunternehmen einnehmen.

Zur Überprüfung, ob die Zahlungen der rohstofffördernden Unternehmen in der deklarierten Höhe bei den staatlichen Stellen angekommen sind, erfolgt nach jeder Datenerhebung eine Qualitätssicherung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströmen. Auf Initiative des internationalen EITI Vorstands entwickelte Deutschland in den vergangenen Jahren ein risikobasiertes Verfahren zur Qualitätssicherung der offengelegten Zahlungsströme. Der risikobasierte Ansatz wurde im Oktober 2024 als neues EITI Standardverfahren für die Qualitätssicherung von Zahlungsdaten anerkannt.

Für die D-EITI Berichterstattung werden die Zahlungsdaten über die öffentlich verfügbaren Informationen in Zahlungsberichten erhoben und ggf. unter Mithilfe der bei D-EITI berichtenden Unternehmen ergänzt. Dies trägt einem der Hauptanliegen der EITI Rechnung, jedem/r Interessierten die Zahlungsströme in Form von Open Data zugänglich zu machen und damit die öffentliche Debatte zu unterstützen. Für die Qualitätssicherung dieser Daten werden die der Abgaben- und Steuererhebung zugrundeliegenden staatlichen Prozesse und Systeme systematisch analysiert und eine Risikoeinschätzung zu möglichen Unregelmäßigkeiten vorgenommen. Je nach Risikobeurteilung erfolgt die Qualitätssicherung dann über eine Plausibilisierung der Zahlungsdaten (niedriges Risiko) oder (Teil-)Zahlungsabgleiche mit den staatlichen Stellen (mittleres/hohes Risiko) vgl. hierzu den Bericht des Unabhängigen Verwalters in Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung.

Verwendung der Einnahmen

Link: https://d-eiti.de/bericht/verwendung-der-einnahmen/

Was geschieht mit den Einnahmen aus dem Rohstoffsektor?

Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland spiegelt sich in der Verteilung der Steuereinnahmen wider. Welche Ebene die Ertragskompetenz hat, wie also die Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt werden, ist in Artikel 106 GG geregelt. Dabei wird zwischen Steuern, die den Gemeinden, Ländern oder dem Bund jeweils vollständig zufließen und den sogenannten Gemeinschaftssteuern unterschieden. Im Fall der Gemeinschaftssteuern werden die Einnahmen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt.

Im Hinblick auf die Rohstoffförderung relevante Beispiele für Gemeinschaftssteuern sind die Körperschaft- und Einkommensteuer. An den Einnahmen aus der Körperschaftsteuer werden der Bund und die Länder zu je 50 % beteiligt. Die Gewerbesteuer hingegen stellt eine reine Gemeindesteuer dar. Somit steht sie als wichtigste Einnahmequelle der Kommunen den Gemeinden zu, in denen die betreffenden Betriebsstätten liegen. Bund und Länder werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt.

Eine Umverteilung zwischen Bund und Ländern erfolgt ebenso in Bezug auf die Einnahmen aus der Förderabgabe. Sie fließen in den Länderfinanzausgleich. Die Einnahmen aus der Stromsteuer und der Energiesteuer stehen dem Bund zu.

Die Steuern aus der Rohstoffförderung sind gemäß § 3 der Abgabenordnung nicht zweckgebunden, d. h. über ihre Verwendung entscheiden der Bundeshaushalt sowie die Länder- und Kommunalhaushalte frei. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen und Ausgaben werden jährlich detailliert offengelegt. Dazu verabschieden der Bund und die Länder Haushaltsgesetze und die Kommunen Haushaltssatzungen, die ihre Haushaltspläne beinhalten. Mit Veröffentlichung der Haushaltspläne erhalten alle Bürger/innen freien Zugang zu den darin enthaltenen Informationen.

Um der Öffentlichkeit einen Zugang zu Informationen über die Verwendung der Steuereinnahmen zu erleichtern, veröffentlicht das BMF Informationen zum Bundeshaushalt auf der Web-Plattform https://www. bundeshaushalt.de1 und auf dem D-EITI-Portal sind Verknüpfungen zu den Haushalten der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung abrufbar.

Quellenangaben

1 Zudem konnten auf der Webseite https://offenerhaushalt.de/ weitere Haushalte eingesehen werden. Das Projekt wird zurzeit neu strukturiert.

BIP und Umsatz

Link: https://d-eiti.de/bericht/bip-und-umsatz/

BIP: Wie groß ist der deutsche Rohstoffsektor?

Die Bruttowertschöpfung in Deutschland betrug im Jahr 2023 3.825 Mrd. Euro und im Jahr 2024 3.901 Mrd. Euro in jeweiligen Preisen.1 Nach Angaben des Internationalen Währungsfonds ist Deutschland damit – in laufenden US-Dollar gemessen – die größte Volkswirtschaft Europas und die drittgrößte der Welt.2 Die Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ betrug im Jahr 2023 5,6 Mrd. Euro, was einem Anteil von 0,15% an der Bruttowertschöpfung Deutschlands entspricht.3

Umsatz

Die Unternehmen des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erwirtschafteten im Jahr 2023 (2024) insgesamt einen Umsatz von rund 11,1 Mrd. Euro (10,6 Mrd. Euro). Davon entfielen etwa 10 Mrd. Euro (rund 90 %) (9,5 Mrd. Euro (rund 90 %)) auf Inlandsumsätze und 1,1 Mrd. Euro (rund 10 %) (1,1 Mrd. Euro (rund 10 %)) auf Umsätze aus Exporten.

Umsatz des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 2016-2024“

Die Umsatzangaben für das Jahr 2023 zu Kohlenbergbau sind aus Gründen der statistischen Geheimhaltung nicht über die öffentliche Statistik (Destatis) verfügbar.

Quellenangaben

1 Destatis (2025): VGR des Bundes – Bruttowertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt (nominal/ preisbereinigt): Deutschland, Jahre, Tabellencode 81000-001, Stand Februar 2025

² Weltbank (2025): GDP All Countries and Economies

3 Destatis (2025): VGR des Bundes – Bruttowertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt (nominal/ preisbereinigt): Deutschland, Jahre, Tabellencode 81000-0102, Stand Februar 2025. Werte aus früheren D-EITI Berichten sind nicht vergleichbar (siehe Endnote iii).

Beitrag zu den Staatseinnahmen

Link: https://d-eiti.de/bericht/beitrag-zu-den-staatseinnahmen/

Der Rohstoffsektor generiert Einnahmen für den Staat auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen (siehe Verknüpfungen der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung). Die wichtigsten Einnahmen sind die Steuern der allgemeinen Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sowie die rohstoffspezifischen Feldes- und Förderabgaben. Zusammen beliefen sich diese Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie auf rund 514 Mio. Euro im Jahr 2023 (Stand 06/2025). Dies entspricht einem Anteil von 0,03 % an den Gesamteinnahmen des Staates. Die Abdeckung dieser Einnahmen durch die Berichterstattung ist in Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung genauer dargelegt. Daneben gibt es weitere Zahlungen des rohstoffgewinnenden Sektors an den Staat wie zum Beispiel Pachten, Energie- und Stromsteuern (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) sowie Zahlungen in Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen sowie der Wassernutzung (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft), die in diesem Kapitel nicht dargestellt sind.

Steuern

Insgesamt wurden durch den rohstoffgewinnenden Sektor im Jahr 2023 davor genannte Steuern in Höhe von rund 373 Mio. Euro gezahlt (Stand 06/2025). Dies entspricht einem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staates in Höhe von rund 0,02 %.2 Die größten Steuereinnahmen werden über die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuern erzielt.

In der nachstehenden Tabelle sind die geschätzten Einnahmen aus den genannten Steuern des rohstoff- gewinnenden Sektors und deren Anteil am Gesamtsteueraufkommen dargestellt (detaillierte Quellenangabe siehe Endnote iv). Weitere Zahlungsströme, die in nachfolgender Tabelle unberücksichtigt sind, sind in Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie und Subventionen und steuerliche Begünstigungen dargestellt.

Förder- und Feldesabgaben

Die Förderabgaben werden von den Bergbehörden der Bundesländer erhoben und variieren stark, abhängig von der lokalen Bergbauaktivität und den festgelegten Abgabesätzen in den einzelnen Bundesländern.

Insgesamt wurden 2023 (2024) in Deutschland 204,7 Mio. Euro (140,5 Mio. Euro) Einnahmen aus Förderabgaben erhoben. Bei einigen Bundesländern unterlag die Höhe der Einnahmen in den vergangenen Jahren signifikanten Schwankungen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, z. B. sich ändernde Weltmarktpreise für Rohstoffe sowie Änderungen der Produktionsmengen oder Abgabesätze (detaillierte Quellenangabe siehe Endnotev).

Die Einnahmen aus Feldesabgaben werden nur vereinzelt in den Haushalten der Bundesländer veröffentlicht. Eine gesammelte Übersicht der Feldesabgaben liegt nicht vor. Die meisten Bundesländer veröffentlichen Einnahmen aus Feldes- und Förderabgaben akkumuliert in den Landeshaushalten. Ihre Höhe ist deutlich geringer als die Höhe der Fördereinnahmen. Für 2023 liegen nur von drei Bundesländern einzeln aufgeführte Einnahmen aus den Feldesabgaben vor: Bayern, Brandenburg und Niedersachsen (siehe nachstehende Tabelle):

Steuereinnahmen aus dem Rohstoffsektor (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag)


Steuerart Jahr
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
in mio. Euro
Körperschaftsteuer* 98 135 49 53 60 59 57 64 119 76
Gewerbesteuer* 201 133 123 126 138 142 135 152 285 178
Einkommensteuer* 61 62 65 64 67 82 78 88 164 113
Solidaritätszuschlag* 9 11 6 6 7 8 7 5 9 6
Summe* 369 341 243 249 271 291 278 309 557 373
Gesamteinnahmen des Staates** 1.313.906 1.364.857 1.426.748 1.486.925 1.557.224 1.616.462 1.569.885 1.712.862 1.821.233 1.921.171
Anteil o.g. Steuern an Gesamteinnahmen 0,03 % 0,02 % 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02%
nachrichtlich:
Fortschreibungsfaktor 5,84% 2,09% 5,19% -4,50% 7,30% 29,74% -9,02

* Auf Grundlage einer überarbeiteten Datenbasis haben sich die Zahlen ab 2018 leicht verändert. Ab 2019 wurde mit dem angegebenen Faktor fortgeschrieben.

** Die Gesamteinnahmen des Staates sind aufgrund der VGR-Revision vom August 2019 leicht verändert.

Detaillierte Quellenangaben siehe: Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​. Eigene Darstellung.

Einnahmen aus Förderabgaben in den Jahren 2018–2024


Förderabgabe in Tausend Euro* 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Bundesland
Baden-Württemberg 211 379 518 142 221 258 82 234
Bayern 503 602 728 521 543 852 923 756
Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0
Brandenburg 704 777 608 553 681 662 551 577
Bremen 0 0 0 0 0 0 0 0
Hamburg 90 108 168 100 107 176 299 6
Hessen 398 399 260 281 250 235 185 129
Mecklenburg-Vorpommern 636 633 947 284 859 829 789 1.332
Niedersachsen** 180.737 153.652 135.393 52.383 -22.264 126.836 113.672 55.941
Nordrhein-Westfalen*** 683 560 1.024 739 622 765 517 122
Rheinland-Pfalz 4.639 6.945 6.766 4.764 6.048 9.146 6.529 9.955
Saarland 74 62 0 15 22 325 87 24
Sachsen 1.728 1.380 1.639 1.352 1.828 1.746 2.570 2.157
Sachsen-Anhalt 1.547 2.375 2.142 2.198 2.202 2.184 2.547 2.446
Schleswig-Holstein 62.102 72.836 66.772 43.451 60.640 90.158 74.387 65.110
Thüringen 1.851 1.484 1.557 2.067 1.780 1.587 1.518 1.752
Gesamtförderabgaben 255.902 242.192 218.523 108.835 53.540 236.051 204.659 140.541
Gesamteinnahmen des Staates in Mio. Euro 1.473.847 1.415.506 1.610.560 1.566.885 1.711.747 1.821.233 1.907.958 2.022.193
Anteil 0,02% 0,02% 0,01% 0,01% 0,003% 0,01% 0,01% 0,01%

* Die meisten Bundesländer veröffentlichen Einnahmen aus Feldes- und Förderabgaben akkumuliert in den Landeshaushalten. Bundesländer für die einzeln aufgeführte Einnahmen aus Feldesabgaben vorliegen, sind in Tabelle 6 – Einnahmen aus Feldesabgaben in den Jahren 2017–2024 gelistet

** „Negative Einnahmen“ bzw. Rückerstattungen in Niedersachsen im Jahr 2021 resultieren aufgrund der Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 11.02.2021, mit der rückwirkend festgelegt wurde, dass von 01.01. bis zum 31.12.2020 auf Erdöl (§ 11) und Naturgas (§ 14) keine Förderabgabe erhoben wird. Im Zuge dessen wurden die bereits geleisteten Zahlungen für die Voranmeldungen der Quartale I bis III des Erhebungszeitraumes 2020 erstattet.

*** Im angegebenen Betrag sind auch Einnahmen aus Entgelten für die vertraglich überlassene Nutzung von Bergwerkseigentum des Landes Nordrhein-Westfalen an Dritte enthalten.

Detaillierte Quellenangaben siehe Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​. Eigene Darstellung.

Einnahmen aus Feldesabgaben in den Jahren 2018–2024


Feldesabgaben in Tsd. Euro 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Bundesland
Baden-Württemberg 0 1,1 2,9 0 0 0 0 0
Bayern 28,2 31,9 30 47,8 78,8 71 76,9 75
Brandenburg 7,9 60,1 21,6 39,5 0 0 -16,2 0,0
Niedersachsen 560 476,7 296,7 708,3 526,4 519,5 414 175,8
Saarland 0 0 0 14,7 21,5 0 0 0
Hessen 0 0 3,5 0 0 0 0 9

*„Negative Einnahmen“ bzw. Rückerstattungen in Brandenburg in den Jahren 2020 und 2023 resultieren aus Rückzahlungen aufgrund von einer nachträglichen Anerkennung anrechenbarer Leistungen zu Feldesabgabezahlungen aus den Vorjahren sowie der rückwirkenden Absenkung der Abgabesätze für Erdöl und Erdgas.

Detaillierte Quellenangaben: Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​. Eigene Darstellung.

Quellenangaben

1 Beispiel: In Niedersachsen machen die Einnahmen aus den Feldes- und Förderabgaben in 2023 (2024) einen Anteil von circa 0,32% (0,16%) der Gesamtsteuereinnahmen aus.

2 Auf Grundlage einer überarbeiteten Datenbasis haben sich die Zahlen ab 2018 leicht verändert (siehe Tabelle Steuereinnahmen aus dem Rohstoffsektor).

Beitrag zum Export

Link: https://d-eiti.de/bericht/beitrag-zum-export/

Beitrag zum Export1

 

Deutschland ist von einer stark exportorientierten und diversifizierten Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet. 2023 (2024) exportierte das Land Waren im Wert von insgesamt rund 1,58 Billionen Euro (1, 57 Billionen Euro).2,3 Dabei entfielen rund 5,2 Mrd. Euro (4,7 Mrd. Euro) auf Waren der rohstoffgewinnenden Industrie, was einem Anteil von 0,33% (0,30 %) an den Gesamtexporten entspricht. Der Bereich „Erdöl und Erdgas“ machte mit rund 2,9 Mrd. Euro (2,5 Mrd. Euro) den größten Anteil an den Exporten aus.

Angaben zu den exportierten Waren der rohstoffgewinnenden Industrie schließen auch zuvor importierte Waren ein, sogenannte Re-Exporte (vgl. „Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland“). So wird das im Inland geförderte Erdgas fast vollständig in Deutschland verbraucht. Gefolgt wird der Bereich „Erdöl und Erdgas“ vom Sektor „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ mit ca. 1,6 Mrd. Euro (1,6 Mrd. Euro). Zudem wurden Erze im Wert von rund 0,3 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) und Kohle im Wert von ca. 0,4 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) exportiert. Auch hier beinhalten die Zahlen die Re- Exporte.4,5

Exporte des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ nach Rohstoffen 2023 (2024)*


Rohstoff Ausfuhren in Millionen Tonnen Wert in Millionen Euro Einfuhren in Millionen Tonnen Wert in Millionen Euro
Erdöl 0,003 (0,003) 1,2 (1,1) 73,0 (78,4) 42.695,2 (44.724,3)
Erdgas 6,4 (6,6) 2.904,6 (2.466,6) 44,2 (40,8) 27.528,7 (21.497,0)
Steinkohle 0,8 (1,0) 234,7 (185,6) 30,5 (25,2) 6.571,7 (4.171,9)
Braunkohle 0,7 (0,7) 135,8 (126,5) 0,1 (0,1) 11,8 (11,3)
Eisenerze 1,1 (1,2) 162,2 (161,5) 35,3 (34,9) 4.028,7 (3.883,5)
Salz, reines Natriumchlorid (ohne Speisesalz) 3,5 (3,6) 302,3 (307,6) 1,9 (2,0) 205,2 (182,7)
NE-Metallerze (ohne Uran- und Thoriumerze) 0,1 (0,1) 96,7 (168,4) 3,2 (4,2) 6.087,5 (5082,4)
Chemische und Düngemittelminerale** 1,0 (0,9) 259,1 (229,2) 1,3 (1,5) 236,7 (164,9)
Natürliche Sande aller Art 7,4 (7,0) 157,7 (147,9) 1,3 (1,3) 85,0 (83,2)
davon Quarzsand 1,0 (0,9) 84,5 (76,0) 0,4 (0,4) 66,5 (69,9)
Kaolin und kaolinhaltiger Ton und Lehm 0,7 (0,5) 73,5 (72,2) 0,3 (0,4) 99,8 (106,1)
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein 0,2 (0,2) 11,9 (12,5) 0,2 (0,1) 25,9 (22,7)
Feldsteine, Kies, zerkleinerte Steine 10,3 (9,5) 232,9 (224,8) 6,8 (7,5) 235,9 (252,5)
Dolomit 0,2 (0,2) 13,3 (14.1) 0,4 (0,3) 18,6 (15,0)
Gipsstein, Anhydrit, Gips 1,5 (1,4) 143,5 (147,9) 0,2 (0,2) 16,3 (14,0)
Kalksteine 0,2 (0,3) 4,8 (5,4) 2,9 (2,7) 38,4 (37,3)

Detaillierte Quellenangabe siehe Endnoten. Eigene Darstellung.

*Bei den dargestellten Rohstoffen handelt es sich um eine Auswahl. Eine umfassende Auflistung kann der öffentlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) entnommen werden (siehe Endnote viii).

** Kali- und Kalisalzprodukte werden in der öffentlichen Statistik nicht als eigenständige Kategorie geführt. Annäherungsweise wird daher auf die Kategorie Chemische und Düngemittelminerale (GP19-0891) verwiesen.

Quellenangaben

1 Bei den Exportzahlen für 2024 handelt es sich um vorläufige Daten.

2 Destatis (2025) Statistik „Außenhandel“, Tabellencode 51000-0001 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre“. URL: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1712326275847&code=51000#abreadcrumb, Stand Februar 2025

3 Destatis (2025): Aus und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre, Länder, Warensystematik, Tabellencode 51000-0007. URL: https://www.genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/51000/details

Detaillierte Quellenangabe siehe Daten zum Außenhandel​

5 Informationen zu Lieferanten von verschiedenen Rohstoffen und Produkten sind teilweise über die Exportdatenbank des BDI einsehbar: Erdöl – Hersteller und Lieferanten.

Subventionen und steuerliche Begünstigungen

Link: https://d-eiti.de/bericht/subventionen-und-steuerliche-beguenstigungen/

Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die teilweise bereits eingestellten Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Abschnitt Anpassungsgeld und Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen.) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor.

Generell können Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie von steuerlichen Begünstigungen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Abschnitt Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung1 in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung, in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Gesetzliche Grundlage dieses Berichts ist § 12 Abs. 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG). Erfasst werden aus Bundesmitteln gewährten Hilfen sowie steuerlichen Sonderregelungen, die private Unternehmen oder Wirtschaftszweige unmittelbar oder mittelbar begünstigen und den Zielen der wirtschaftlichen Erhaltung, Anpassung oder Produktivitätssteigerung dienen.

Eine umfassende Darstellung aller Steuervergünstigungen aus finanzwirtschaftlicher oder steuersystematischer Sicht ist hingegen nicht Aufgabe des Subventionsberichts der Bundesregierung. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen. Steuervergünstigungen bezeichnen hingegen spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, durch die der öffentlichen Hand Mindereinnahmen entstehen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).

Anpassungsgeld

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Januar 2023 aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben und bei ihrer Entlassung mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt waren, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.2 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2023 gewährte der Bund Anpassungshilfen in Höhe von 38,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 26,5Mio. Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 864 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau beschäftigt. Seit dem 01.01.2023 sind keine Arbeitnehmer/innen mehr ins APG ausgeschieden. Die APG-Richtlinien gelten bis zum 31.12.2027, um den Übergang der betroffenen Arbeitnehmer/innen in die Altersrente zu gewährleisten. Eine geringe Zahl an Beschäftigten wird noch zur Bewältigung der Altlasten benötigt.

Kontrolle

Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.

Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen

Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.

Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.

Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.3 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem bestimmten Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe­Internetseite (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.). Ab dem 1.1.2026 soll diese Pflicht auch für sogenannte De-minimis-Beihilfen, also Kleinbeihilfen die einen Schwellenwert von 300.000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne nicht überschreiten, bestehen.4

Veröffentlicht werden müssen u.a. der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.

 

Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer

Sowohl bei der Stromsteuer als auch bei der Energiesteuer existieren verschiedene Steuerbegünstigungen. Steuerbegünstigungen erfassen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht Begünstigungen für bestimmte Arten der Verwendung bzw. der Stromerzeugung vor. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) kennt ebenfalls Verwendungen, bei denen Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden. Ein Teil dieser Begünstigungen ist nach der Energiesteuerrichtlinie (EU) 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 verpflichtend zu gewähren.

Als Unternehmen des produzierenden Gewerbes können rohstoffgewinnende Unternehmen insbesondere von den verschiedenen Steuerentlastungsmöglichkeiten des Energie- und Stromsteuerrechts profitieren.

Folgende Regelungen sind hierbei für die Berichtsjahre 2023 und 2024 besonders relevant:

  • Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 Energie- StG, § 9b StromStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird auf Antrag eine Ermäßigung der Stromsteuer und der Energiesteuer in Höhe von 25 % der Regelsteuersätze auf Strom und Heizstoffe sowie Kraftstoffe gewährt, die in begünstigten Produktionsanlagen eingesetzt Im Bereich des Stromsteuerrechts ist für den in den Jahren 2024 und 2025 verbrauchten Strom eine Steuerentlastung bis auf den gewerblichen EU-Mindeststeuersatz möglich (Entlastung von 20 EUR/MWh auf dann 0,5 EUR/MWh). Eine Entlastung im Rahmen des sog. „Strompreispakets“, die die Höhe des individuellen Spitzenausgleichs in jedem Fall übersteigt.5
  • Steuerentlastung in Form des sogenannten Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG): Die gesetzlichen Entlastungstatbestände sind Ende 2023 ausgelaufen. Zuvor konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes die zusätzliche Belastung durch die „ökologische Steuerreform“ durch eine Entlastung bei der Energie- und der Stromsteuer abmildern. Da die Mehreinnahmen durch die ökologische Steuerreform auch dazu dienten, den Faktor Arbeit zu vergünstigen und dazu beigetragen haben, dass die von Unternehmen zu zahlende Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zu 1999 gesunken sind, wird für den Spitzenausgleich eine Vergleichsrechnung für das jeweilige Unternehmen Um eine doppelte Entlastung sowohl bei den Arbeitgeberanteilen an der Rentenversicherung als auch bei der eingesetzten Energie zu vermeiden, werden die eingesparten Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe der Entlastung berücksichtigt. Die Höhe der Entlastung errechnet sich somit je nach Unternehmen individuell und ist zudem auf maximal 90 % der gezahlten Stromsteuer sowie 90 % des Steueranteils nach § 55 Abs. 3 EnergieStG gedeckelt. Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sind u. a. der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und die jährliche Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes als Ganzes um einen gesetzlich festgelegten Wert. Vergleichswert ist der Durchschnittswert der Energieintensität des produzierenden Gewerbes für den Zeitraum 2007 – 2012.
  • Bestimmte Prozesse und Verfahren/Herstellerprivileg (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG, §§ 26, 37, 44 und 47a EnergieStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Strom bzw. Energieerzeugnisse bei Entnahme Verwendung zu genau bestimmten, energieintensiven Zwecken (wie Elektrolyse, Metallerzeugung, Herstellung von Glaswaren etc.) vollständig von der Steuer entlasten. Zudem können Unternehmen, die Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände produzieren (Raffinerien, Gasgewinnungs- und Kohlebetriebe), die selbst produzierten Energieerzeugnisse im eigenen Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei nutzen oder von der Steuer entlasten.

Die Subventionen werden im Subventionsbericht der Bundesregierung für das gesamte produzierende Gewerbe und nicht separat für einzelne Wirtschaftszweige wie den Rohstoffsektor dargestellt. Soweit es sich bei den Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerbereich um Beihilfen handelt, gelten je nach beihilferechtlicher Grundlage bestimmte Anzeigepflichten und es greifen die Transparenzpflichten der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (siehe Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen).

In Deutschland erfolgt die Erhebung und Weiterleitung der nach EU-Recht zu veröffentlichenden Daten über Steuerbegünstigungen gemäß der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (EnSTransV). Aufgrund dieser Verordnung erhebt und übermittelt die Zollverwaltung Daten zu den Vergünstigungen bei der Energie- und der Stromsteuer im von der EU vorgeschriebenen Umfang. Entsprechende Daten sind auf der Beihilfe-Internetseite der Europäischen Kommission6 abrufbar.

Nach Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe7 betrug der Stromverbrauch des Sektors Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (WZ 08-B) im Jahr 2023 insg. 5.366.512 MWh. Multipliziert mit dem Stromsteuertarif von 20,50 EUR/MWh ohne Berücksichtigung möglicher Begünstigungstatbestände ergibt sich dadurch ein Aufkommen von theoretisch 110 Mio. Euro bei der Stromsteuer.

Die rohstofffördernden Unternehmen sind grundsätzlich nach § 9b StromStG als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entlastungsberechtigt. Im Jahr 2023 betrug die Steuerentlastung 5,13 EUR/MWh (25 %). Bezogen auf die oben genannt theoretische Steuerlast verbleibt somit nach Abzug der Steuerentlastung nach § 9b StromStG eine Steuerschuld von rd. 90 Mio. EUR oder aber 15,37 EUR StromSt je MWh. Die zweite Stufe der Entlastung ist der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG (bis Ende 2023). Dieser berechnet sich individuell je Unternehmen in Abhängigkeit vom Stromverbrauch und den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und beträgt maximal 90 % der noch verbleibenden Stromsteuer. Da unternehmensindividuelle Zahlen nicht vorliegen, kann vereinfachend für den gesamten Rohstoffsektor pauschal eine Entlastung von 50 % der noch verbleibenden Steuerlast durch den Spitzenausgleich angenommen werden.

Aus dieser Abschätzung ergeben sich Stromsteuerzahlungen des Rohstoffsektors im Bereich von 50 Mio. Euro im Jahr 2023.8 Für 2024 verbrauchten Strom beträgt die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG 20 EUR/MWh (s.o.), so dass nach Abzug der Steuerentlastung eine Stromsteuer von 0,5 EUR/MWh verbleibt. Nach Abzug der Stromsteuerentlastung würde die Stromsteuerlast im Jahr 2024 bei Annahme eines zum Jahr 2023 vergleichbaren Stromverbrauchs somit im Bereich von 2 bis 3 Mio. EUR liegen.

Anpassungsgeld 2017-2024 (Anteil Bund)

BMF (2025): 30. Subventionsbericht des Bundes. Eigene Darstellung.

Quellenangaben

1 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026

2 Ein vergleichbares Modell der Zahlung eines Anpassungsgelds ist auch zur sozialen Abfederung der Folgen des Kohleausstiegs vorgesehen. Vgl. näher zum Kohleausstieg, Auswirkungen der Energiewende

Europäische Kommission (2024): Staatliche Beihilfe

D.h. eine Gruppe von Unternehmen, die als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (vgl. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission)

5 Die Bundesregierung (2024): Energie bezahlbar halten – Strompreispaket für produzierende Unternehmen

6 Europäische Kommission (2025): Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank

7 Destatis (2025): Stromerzeugung, Strombezug, Stromabgabe, Stromverbrauch: Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweige; Tabellencode 43531-0002

Hierbei ist zu beachten, dass die Eigenstromerzeugung unter bestimmten Bedingungen (Erzeugung aus erneuerbaren Energien/hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung in Anlagen unter 2 Megawatt) von der Stromsteuer befreit ist.

 

Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung

Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft

Link: https://d-eiti.de/bericht/umgang-mit-eingriffen-in-natur-und-landschaft/

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen, wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichen und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst im betroffenen Naturraum, zu verwenden.

Insgesamt wird der für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung erforderliche Flächenbedarf auf nur wenig über 1 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland geschätzt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2023, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1285 km², d. h. ca. 0,36 % der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt.1 In den letzten rund 31 Jahren hat damit der Flächenbedarf für Abbauland in Deutschland um rund 32 % (593 km²) abgenommen. Das Flächenäquivalent für die im Jahr 2023 genutzte Rohstoffmenge betrug rund 26,5 km². Bezogen auf die Gesamtfläche Deutschlands (357.582 km²) ergibt sich daraus ein temporärer Flächenbedarf von ca. 0,007 % der Landesfläche für 2023.2 Die für die Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind regional unterschiedlich konzentriert, wodurch auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft große regionale Unterschiede und Konzentrationen aufweisen.

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein.3

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen/deren Rechtsnachfolger/in verantwortlich.

Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.

Das BNatSchG enthält eine Vollregelung, d. h. Landesgesetze und -normen zur instrumentalen Ausgestaltung der Eingriffsregelung dürfen dieser nicht widersprechen. Zur Konkretisierung bei der Anwendung der Vorschriften haben die Länder zum Teil ergänzende Regelungen getroffen, wobei die Praxis in den Ländern unterschiedlich ist. Beispielsweise ist die konkrete Bemessung der Höhe und Verwendung von Ersatzzahlungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden vom Bund Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen meist ermöglichen.4

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5

Naturschutzrechtliche Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung

Plant ein Unternehmen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Rohstoffförderung, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der zuständigen Zulassungsbehörde geprüft. Je nach Rohstoff kann unterschiedliches Recht anwendbar sein. Davon hängt ab, welche Behörden in einem Bundesland zuständig sind. Beim Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen, kann eine Naturschutzbehörde zuständig sein (im Naturschutzrecht vieler Bundesländer sind für den Abbau eigene Verfahren verankert z. B. in Sachsen-Anhalt6). Darüber hinaus kommen die Bergbehörden der Bundesländer (bei bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen oder bei untertägiger Gewinnung) oder die für den Vollzug der landesrechtlichen Abgrabungsgesetze, des Bau- und Wasserhaushaltsrechts oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden (bei sogenannten Grundeigentümerbodenschätzen) in Betracht.7 Dieses Vorgehen entspricht dem sogenannten „Huckepack-Verfahren“: Die Eingriffsregelung wird grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren – ohne eigenständiges Verwaltungsverfahren – geprüft. Die Naturschutzbehörde ist zu beteiligen und gibt eine naturschutzfachliche Stellungnahme ab. Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt dann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme im „Benehmen“ mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).8 Die jeweilige Zulassungsbehörde, die die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Eingriffs trifft, ist hier nicht an die Stellungnahme der Naturschutzbehörde gebunden, die über die fachrechtlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und die anerkannten fachlichen Standards im Natur- und Artenschutz hinausgehen.

Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.

Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte abgearbeitet werden.9 Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind.10

Beim Abbau der sogenannten bergfreien (z. B. Kohle, Salze, Erdöl und Erdgas) und grundeigenen (z. B. bestimmte Industrieminerale) Bodenschätze, der durch das BBergG geregelt wird, wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens abgearbeitet, wobei die Pflichten nach dem BNatSchG vollumfänglich gelten (siehe Genehmigung von Bergbauprojekten). Die Kompensation von Eingriffen kann grundsätzlich bereits im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, § 1 Abs. 5 S.4 BNatSchG) erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen oder nachrangig Ersatzzahlungen nach BNatSchG erforderlich (siehe hierzu Beispiel aus NRW unten). Bei Verfahren, die unter das BBergG fallen, finden dabei auch die rechtlichen Instrumente des BBergG, wie insbesondere die regelmäßige Kontrolle durch die in der Regel alle zwei Jahre vorzulegenden und neu zu genehmigenden Hauptbetriebspläne, Anwendung.

Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar (siehe Tabelle am Ende der Seite).

Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg11

Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:

Zum 01.01.2026 tritt die neue KompVzVO in Kraft, die neben den bisherigen Abteilungen „Ökokonto“ und „Eingriffskompensation“ sechs weitere Abteilungen vorsieht, unter anderem für bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (den Umfang der Erfassung regelt § 18 Abs. 2 NatSchG BW) sowie für Natura 2000-bezogene und artenschutzbezogene Maßnahmen Hierdurch soll eine weitere Steigerung der Transparenz und Nachprüfbarkeit dieser Maßnahme erreicht werden.

Außerdem sollen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden, um mögliche Summationswirkungen besser feststellen zu können (sog. Summationskataster), vgl. § 18 Abs. 3 NatSchG BW.

Ein Ökokonto ist ein Instrument für Eingriffsverursacher/innen, um Kompensationsmaßnahmen zeitlich und räumlich von der Abbaufläche zu entkoppeln und somit flexibler zu managen. Über sogenannte „Ökopunkte“, die durch die gezielte naturschutzfachliche Aufwertung von externen Flächen angesammelt werden, können Kompensationsmaßnahmen bevorratet und die entsprechenden Ökopunkte bei späteren Eingriffen zugeordnet werden, um sie ganz oder in Teilen auszugleichen.12 Eingriffsverursacher/innen wie z. B. Rohstoffunternehmen und Kommunen treten hierbei sowohl als Maßnahmenträger/innen als auch als Verbraucher/innen und Händler/innen von Ökopunkten auf.

Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, die seit April 2011 zugelassen werden, die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen können seit Herbst 2024 zentral über den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abgerufen werden

Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen einsehbar:

  • Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
  • Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
  • Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  • Vorhabenträger/in,
  • Lage der Kompensationsfläche,
  • Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  • Stand der

Für die Ökokontomaßnahmen sind weiterhin folgende Informationen einsehbar:

  • Maßnahmenkomplex,
  • Status,
  • Naturraum,
  • Lage der Maßnahme,
  • Ökopunkte.

Im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden-Württemberg sind Kompensationsmaßnahmen sowohl auf Eingriffsflächen als auch auf Ersatzflächen dokumentiert.

Kooperation zwischen Stakeholdern

Weil jede Rohstoffextraktion einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen kann, muss eine umweltschonende Abbauführung und Gewinnungstechnik Unternehmensstandard sein. Eine zeitnahe Renaturierung und Rekultivierung kann zur Förderung der biologischen Vielfalt beitragen, aber auch betriebene Abbaustätten können teilweise Habitate für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hierbei hat sich die Zusammenarbeit zwischen rohstoffgewinnenden Unternehmen, dort Beschäftigten und ortskundigen Naturschützer/innen als sinnvoll erwiesen. Dadurch kann das Betriebsmanagement an die lokalen und spezifischen Biodiversitätsansprüche angepasst werden. Dies gelingt in der Regel, wenn Unternehmensleitung und Beschäftigte kontinuierlich im Dialog mit naturschutzfachlich kundigen Institutionen und Personen stehen. Bei Erweiterungen oder neuen Abbauvorhaben dient der frühzeitige Dialog der Interessensträger/innen auch dazu, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema helfen der Breitenwirkung solcher Initiativen, die durch mitgliedsstarke Umwelt- und Naturschutzverbände, die Industriegewerkschaften Bergbau, Chemie, Energie und Bauen-Agrar-Umwelt sowie Wirtschaftsverbände auf Bundes- und Landesebene unterstützt werden.

Rückstellungen

In Deutschland ist bundesgesetzlich geregelt, dass rohstoffgewinnende Unternehmen Rekultivierungsmaßnahmen durchführen. Hierzu gehören üblicherweise Maßnahmen, die nach der Stilllegung des Bergbaus noch erforderlich sind, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche oder Rekultivierungsmaßnahmen.

Für diese finanziellen Verpflichtungen werden nach bilanziellen Vorschriften Rückstellungen von den Unternehmen gebildet. Die Höhe der zu bildenden Rückstellungen basiert auf dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen notwendigen Betrag. Bei der Bewertung der Rückstellung sind künftige Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Die zu erwartenden Erfüllungszeitpunkte sind im Wesentlichen abhängig von der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer der jeweiligen Förderstandorte. Die Verpflichtungen reichen teilweise bei den Unternehmen weit über das Jahr 2050 hinaus. Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr werden mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden und von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelten und monatlich bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst. Rückstellungen werden in den Jahresabschlüssen der rohstoffgewinnenden Betriebe auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie werden ab einer gesetzlich bestimmten Unternehmensgröße im Rahmen der Abschlussprüfung verpflichtend durch Abschlussprüfer/innen geprüft. In steuerrechtlichen Fragen wird die Angemessenheit von Rückstellungen von der Finanzverwaltung überprüft.

Transparent ausgewiesen werden die Rückstellungen bei den Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse offenlegen müssen im Bundesanzeiger bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, im Unternehmensregister. Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB gilt grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden/er Gesellschafter/in (z. B. GmbH & Co. KG).

Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen stellen ein in Deutschland vorgesehenes Instrument dafür dar, die durch rohstoff- gewinnende Betriebe zu leistenden Rückbau-, Sicherungs- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bei Ausfall oder Verweigerung des Unternehmens ohne zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit durch sogenannte Ersatzvornahmen der Behörden umsetzen zu können.

Für unter das BBergG fallende Rohstoffgewinnungsvorhaben sind Sicherheitsleistungen als behördliches Instrument im BBergG ausdrücklich vorgesehen (vgl. §56 Abs. 2BBergG). Einzelne Bundesländer haben für die Rohstoffgewinnung außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG in ihren Abgrabungsgesetzen oder anderen untergesetzlichen Regelungen für Abgrabungen vergleichbare Vorschriften erlassen. Zudem können zur Absicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 5 BNatSchG Sicherheitsleistungen festgesetzt werden.

Die Bergbehörde kann im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach § 56 Abs. 2 BBergG die Zulassung von Betriebsplänen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge und Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen abzusichern. Dies betrifft beispielsweise Folgemaßnahmen bergbaulicher Aktivitäten wie Wasserhaltungen, aber auch den Rückbau von Anlagen, die Entfernung wassergefährdender Stoffe sowie die Sicherung von ehemaligen Abbauflächen durch Verfüllen oder Absperren.

Die Behörde kann, sofern sie eine Sicherheitsleistung für notwendig hält und sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift keine Beschränkungen ergeben, grundsätzlich jede geeignete Form der Sicherheitsleistung zulassen. Möglich sind die Hinterlegung von Bargeld und Wertpapieren, Hypotheken, spezielle Ausfallversicherungen, betriebliche Rückstellungen, Bank- oder Konzernbürgschaften und sogenannte harte Patronatserklärungen.

Branchenüblich im Rohstoffgewinnungssektor sind betriebliche Rückstellungen, Bankbürgschaften oder Versicherungsbürgschaften und insbesondere bei großen Unternehmen Konzernbürgschaften sowie Patronatserklärungen. Bargeld und Wertpapiere werden üblicherweise nicht als Sicherheit angenommen, da die Verwaltung dieser Finanzmittel durch die Behörde zu komplex ist. Insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen. Die Höhe der festzusetzenden Sicherheitsleistung richtet sich nach den geschätzten Kosten einer möglicherweise notwendigen Ersatzvornahme. Soll ein Vorhaben in Abschnitten durchgeführt werden, kann die Sicherheitsleistung orientiert am tatsächlichen Eingriff etappenweise festgesetzt und nach erfolgreicher Teilwiedernutzbarmachung anteilig freigegeben werden.

Einen Sonderfall stellen die für das Lausitzer Braunkohlerevier vorgesehenen Zweckgesellschaften dar, die im Zuge der Vorsorgevereinbarungen 2018/2019 (angepasst 2021)13 zur Sicherung der bergbaulichen Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen zwischen dem Tagebaubetreiber LEAG und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden.14 Das Unternehmen stattet diese Zweckgesellschaften mit einem zweckgebundenen Sondervermögen aus. Vorgesehen hierfür ist ein Sockelbetrag, der – abhängig von den laufenden Gewinnen des Unternehmens – jährlich ausgebaut werden soll. Das Sondervermögen soll im Falle von Unternehmensinsolvenz oder Verlegung des Unternehmens ins Ausland an die jeweiligen Bundesländer verpfändet werden. Die Entschädigungszahlungen im Rahmen des Kohleausstiegs (siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) werden direkt in die Zweckgesellschaften eingezahlt. Die Vorsorgevereinbarung im Mitteldeutschen Revier (Sachsen) wurde am 29. März 2022 durch einen Nachtrag aktualisiert und fortgeführt. Die Vorsorgevereinbarung im Mitteldeutschen Revier (Sachsen-Anhalt) wird mit geringen Änderungen fortgeführt.

Übersicht Kompensationsverzeichnisse in den Bundesländern

(allgemein für alle Eingriffsarten)


Bundesland Öffentlich einsehbar Zentral für das Bundesland Umfassende Informationen zur Eingriffsfläche und Kompensationsart Weblink Informationen zu Ersatzzahlungen
Rheinland-Pfalz Ja Ja Ja Kompensationsverzeichnis , Geoportal der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz Liste von Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Natur und Umwelt angefordert werden.
Hamburg Ja Ja Ja Geoportal Hamburg , Ausgleichsflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Kompensationsverzeichnis) – Internet Gesamtbetrag der Ersatzzahlungen ist über die Jahresbilanz des Sondervermögens für Naturschutz öffentlich einsehbar.
Sachsen Nein Ja Nein Ökokonto, Kompensationsflächenkataster , Ökokonto, Kompensationsflächenkataster Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.
Schleswig-Holstein Ja Nein Nein Kartographische Darstellung der Kompensations- und Okökontoflächen,  Ökokonto Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung angefordert werden.
Thüringen Ja Ja Nein Eingriffs- und Kompensationsinformationssystem (EKIS); Karte: Kartenansicht – Kartendienst des TLUBN Ersatzzahlungen sind an die Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) zu leisten. Die entsprechenden Übersichtslisten sind nicht öffentlich einsehbar. Bisher hat es noch keine Ersatzzahlungen aus bergbaulichen Vorhaben gegeben.
Baden-Württemberg Ja Nein Ja (zusätzlich Zuordnung zur Rohstoffgewinnung möglich) Kompensationsverzeichnis – Abteilung Eingriffskompensation Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) Liste der Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Naturschutzfonds angefordert werden.
Bayern Ja Ja Ja Ökoflächenkataster (ÖFK) Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.
Berlin Ja Ja Nein Geoportal Berlin; Geodatensuche Berlin Listen der Ersatzzahlungen können auf Bezirksebene angefordert werden.
Brandenburg Ja Ja Ja Eingriffs- und Kompensationsflächen-Informationssystem (Hinweis: zusätzliche Software und Log-In notwendig) Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz angefordert werden.
Bremen Ja Ja Ja GIS-Dienste / Geodaten für den Naturschutz Liste der Ersatzzahlungen kann bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau angefordert werden.
Hessen Ja Ja Ja Natureg Viewer Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Mecklenburg-Vorpommern Ja Ja Ja Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Niedersachsen Teilweise; landesweites Verzeichnis in Planung (Online-Datenbank) Nein Teilweise (s. Bsp. Landkreis Cuxhaven) z. B. LK Cuxhaven Landkreis Cuxhaven – Kompensationsverzeichnis Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Nordrhein-Westfalen Ja Ja Teilweise Landschaftsinformationssammlung NRW Die unteren Naturschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) führen Ersatzgeldverzeichnisse, die im Internet veröffentlicht werden und Informationen (auch zur Verwendung der Ersatzzahlungen) enthalten.
Saarland Nein Nein Nein Ökokontomaßnahmen können über das Geoportal des Saarlandes (www.geoportal.saarland.de) eingesehen werden.
Sachsen-Anhalt Teilweise (Ökokonten: Ja, Kompensationsverzeichnis: Nein) Ja Nein Kompensationsverzeichnis Sachsen-Anhalt Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.

Quellenangaben

1 Destatis, Tabelle 33111-0007. Bodenfläche: Deutschland, Stichtag, Nutzungsarten (tatsächliche Nutzung) URL: Bodenfläche: Deutschland, Stichtag, Nutzungsarten (tatsächliche Nutzung) (AdV-TN 2023)

2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland – Rohstoffsituation 2023.

3 Näheres zur Kompensation von Eingriffen in die Natur durch die Rohstoffgewinnung, Abschnitt Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft.

4 Die Übersetzungsschlüssel sind hier veröffentlicht: Bundesamt für Naturschutz (2024): Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.

5 Abweichende Reglungen gelten in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 5 S. 3 NatSchG BW) und Bayern (Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG), die von der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht haben.

6 In Sachsen-Anhalt bedarf gem. § 11 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde (regelmäßig untere Naturschutzbehörde). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 NatSchG LSA, soweit die Vorschriften der §§ 12 bis 14 NatSchG LSA nichts Abweichendes regeln.

7 Falls kein Trägerverfahren (Rechtsvorschrift) einschlägig ist, indem die Eingriffsregelung abgearbeitet wird, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG immer die jeweilige Naturschutzbehörde zuständig.

8 Im Landesrecht kann eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben sein – bspw. Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 ThürNatG.

9 § 17. Abs. 4 Satz 1 BNatSchG

10 Die artenschutzrechtliche Prüfung sowie etwaige Maßnahmen und die Eingriffsregelung stehen grundsätzlich nebeneinander. Maßnahmen des Artenschutzes werden oft im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit dargestellt. Im Einzelfall können Artenschutzmaßnahmen auch unter der Eingriffsregelung angerechnet werden (siehe dazu § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG).

11 Informationen zu weiteren Bundesländern:  Ökokonto-Verordnungen im Überblick. Allgemeine Informationen: Kompensationsmarkt

12 Nach § 16 Nr. 1 BNatSchG müssen bevorratende Maßnahmen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 BNatSchG erfüllen. Demnach ist mindestens ein Naturraumbezug (beim Ersatz) zu fordern.

13 Vgl.: Vorsorgevereinbarung mit Sachsen aktualisiert | LEAG.

14 Vgl.: Vorsorgevereinbarung | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe LBGR und Kohleausstieg – Sächsisches Oberbergamt .

Wasser

Link: https://d-eiti.de/bericht/wasser/

Wasserentnahme zur Rohstoffförderung

Im Zuge des Abbaus und der Weiterverarbeitung von Rohstoffen kann die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erforderlich sein. Wie viel Wasser in Deutschland für Aktivitäten des Rohstoffsektors entnommen wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf Basis von Daten der zuständigen statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer.1 Eine Übersicht hierzu bietet untere Grafik zur Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern.

Der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ entnahm im Jahr 2022 insgesamt 1.197 Mio. m³ Wasser aus Gewässern (im Wesentlichen Grundwasser). Davon entfielen rund drei Viertel auf den Kohlenbergbau. Dies entspricht etwa 7,3 % des gesamten 2022 in Deutschland durch die Wirtschaft entnommenen Wassers.2 Je nach regionaler Bedeutung des Rohstoffsektors – insbesondere des Kohlenbergbaus – liegt der Anteil in manchen Bundesländern höher (in Einzelfällen mehr als 50 %).3

Verwendung des Wassers

Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet. Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Die Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.

Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau

Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser.

So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali- und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.

Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme

Mit der sog. Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 (WRRL) ist im Jahr 2000 ein EU-weiter Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer und des Grundwassers geschaffen worden. Die WRRL gibt unter anderem vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen (zu denen bestimmte Wasserentnahmen zählen können) einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip von den Unternehmen zu decken sind, die Wasser entnehmen.4 Wasserentnahmen sind zudem auf die allgemeinen Umweltziele der WRRL hin zu überprüfen (siehe ‚Wasserrechtliche Erlaubnis‘ unter Genehmigung von Bergbauberechtigungen). Überschreitet die Menge des entnommenen Grund- oder Oberflächenwassers bestimmte Schwellenwerte, müssen für die betreffenden Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.

Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte

Die Ausgestaltung der Abgaben auf Wasserentnahmen erfolgt durch die Bundesländer, denen auch die Entgelte zufließen. Deshalb gestalten sich die in Deutschland in 13 der 16 Bundesländer erhobenen Wasserentnahmeentgelte sehr unterschiedlich. In Bayern, Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung von Wasserentnahmeentgelte verzichtet. Für 2024 ist das Gesamtaufkommen in den Haushaltsplänen der Bundesländer mit 452,9 Mio. Euro veranschlagt. Die Einnahmen werden zum Teil für wasserwirtschaftliche Aufgaben verwendet oder fließen in den allgemeinen Landeshaushalt.5

Die meisten Bundesländer erheben für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser Entgelte.6 Die Entgelte sollen je nach Ausgestaltung auch den „Wert der öffentlichen Leistung“ für die Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegeln und können somit zugleich Lenkungsabgaben für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung sowie zur Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten sein (§ 1 und § 6a Wasserhaushaltsgesetz).

Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.

Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor

Für die Wasserentnahme im Rohstoffsektor werden bundesweit sehr unterschiedliche Entgeltsätze erhoben. So werden in einigen Bundesländern für bestimmte Abbauarten Gebührensätze für Oberflächenwasser zwischen 0,5 und 6 Cent/m³ angewendet (z. B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern), während in manchen Bundesländern auch die Gebührensätze für die Grundwasserentnahme zwischen 5 und 18 Cent/m³ liegen können.

In einigen Bundesländern (z. B. in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) wiederum ist die Grundwasserfreilegung vom Wasserentnahmeentgelt befreit. In einigen Bundesländern gibt es explizite Regelungen für die bergbaubedingte Wasserhaltung bzw. für Wasser, das ohne Nutzung wieder in Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die verschiedenen Entgeltsätze, Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen sind in den jeweiligen Landeswassergesetzen oder in Landesverordnungen veröffentlicht. Eine Übersicht über die relevanten Entgeltsätze im Rohstoffsektor bietet das Umweltbundesamt. Eine öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Höhe der Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten bezogen auf den Rohstoffsektor existiert hingegen nicht in allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wird dem Landtag regelmäßig hierüber berichtet.

Die Wasserentnahmeentgelte stellen einen Zahlungsstrom zwischen rohstofffördernden Unternehmen und dem Staat dar. Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Entgeltsätze in den Bundesländern liegen die meisten Zahlungen unter der in der D-EITI vereinbarten Wesentlichkeitsschwelle, weshalb sie in der D-EITI Berichterstattung nicht als Zahlungsstrom offengelegt werden. Dort, wo Unternehmen des extraktiven Sektors Wasserentnahmeentgelte über der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro gemeldet haben, finden sich diese in den BilRUG-Zahlungsberichten.7 Für das Jahr 2023 wurden gemäß § 341v HGB beispielsweise von folgenden an D-EITI teilnehmenden Unternehmen Zahlungen von Wassernutzungsentgelten gemeldet: LEAG (Lausitzer Energie Bergbau AG): 1.148.619 ,49 EUR; RWE Aktiengesellschaft 14.249.655,00 EUR; MIBRAG Energy Group GmbH: 1.107.670,18 EUR.

Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern Jahr 2022 (in 1.000 m³)

Quellenangaben

1 Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025) – Die Daten werden von Destatis auf Anfrage bereitgestellt.

2 Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025): Statistischer Bericht – Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung – 2022.

3 Beispielsweise in Sachsen vgl. Statistisches Landesamt Sachsen (2025)

4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. September 2014 (Aktenzeichen C-525/12) bestätigt, dass Deutschland mit diesen bundes- und landesrechtlichen Regelungen das Prinzip der Kostendeckung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie hinreichend umgesetzt hat. Der EuGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Abs. 4 dieser Richtlinie ohnehin befugt sind, unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele dieser Richtlinie das Kostendeckungsprinzip auf bestimmte Wassernutzungen nicht anzuwenden.

5 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) (2024): Wasserentnahmeentgelte der Bundesländer im Vergleich.

6 Umweltbundesamt (2023): Tabelle Übersicht über die Länderregelungen zu Wasserentnahmeentgelten – Stand August 2023

7 Die Zahlungsberichte sind über das Unternehmensregister einsehbar.

Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Renaturierung und Rekultivierung

Link: https://d-eiti.de/bericht/umweltschutz-renaturierung-rekultivierung/

Durch die Rohstoffgewinnung in Deutschland entstehen bleibende Eingriffe in Natur und Landschaft. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes garantieren eine frühzeitige Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt in den landesplanerischen und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bürger/innen, den gewählten politischen Vertreter/innen der Bergbauregionen sowie den Fachbehörden, Umweltverbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind dabei verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme und zur Mitbestimmung gegeben. Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von Bergwerken der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Kohle und Bergbau

Wiedernutzbarmachung in der Betriebsphase

Bei der Wiedernutzbarmachung während des Gewinnungsbetriebes erfolgt die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen in der Regel parallel zum fortschreitenden Abbau. Das Gelände wird im Prozess der Rohstoffgewinnung unter Beachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben und Nachweise aufgeschüttet und ausgeformt. Die Wiedernutzbarmachung erfolgt durch geotechnische, landschaftspflegerische, wasserbauliche, agrar- oder forstökologische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Landnutzungs- oder Biotoptypen.

Die Ziele der Wiedernutzbarmachung und die hierfür durchzuführenden Maßnahmen und einzuhaltenden Anforderungen sind in Braunkohleplänen bzw. den bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen verankert. Je nach Nutzungsart erfolgt die „Inkulturnahme“ der geschütteten Böden und die stufenweise Pflege und Entwicklung der Flächen:

  1. Die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung umfasst eine wissenschaftlich erprobte Rotationsfruchtfolge, mit der die Wiedernutzbarmachung des Bodens erreicht werden kann. Nach erfolgreicher Wiedernutzbarmachung werden die Flächen der Folgenutzung zugeführt und aus der Bergaufsicht entlassen.
  2. Die forstliche Wiedernutzbarmachung hat zum Ziel, mit der Aufforstung eine vielfältig nutzbare Mischwaldlandschaft zu etablieren. Entsprechend den Standortbedingungen dominieren einheimische Baumarten in einer effektiven Mischung aus Laub- und Nadelgehölzen.

Zur Unterstützung eines integrierten und flächenhaften Naturschutzes werden der Natur nutzbringende Elemente eingebracht, wie z. B. die Pflanzung heimischer Gehölze, Einbringen von Totholz und anderen Kleinstrukturen, Heckenpflanzungen, Pflanzung solitärer Bäume, Einbringen von Wildobst, Schaffung von Trockenbiotopen und feuchten Senken, Erhalt von kleinräumigen unplanierten Bereichen sowie kleinflächige Sukzessionsstandorte. Dabei wird nach lokal anerkannten Methoden vorgegangen in enger Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden. Für die optimale Flächenherstellung sind weiterhin die Oberflächenentwässerung, Wegebau und die Flächenausgestaltung erforderlich, um eine funktionsfähige Nachnutzung zu ermöglichen.

Wiedernutzbarmachung in der Einstellungsphase

Nach der Rohstoffgewinnung erfolgt die Wiedernutzbarmachung nach der Vorgabe eines Abschlussbetriebsplans. In überwiegenden Fällen entsteht bei Braunkohlen-Tagebauen in der Endstellung ein Restsee. Belange von weiteren Nutzungen nach dem Bergbau, soweit sie im Vorfeld der Genehmigungen mit den künftigen Nutzern abgestimmt sind, werden bei den Abschlussarbeiten berücksichtigt. Die untertägige Steinkohlengewinnung ist in Deutschland seit Ende 2018 endgültig eingestellt. Nach der Einstellung der Steinkohlegewinnung erfolgt ein gezielter Rückzug aus dem Grubengebäude. Das ist verbunden mit dem Ausräumen von maschinellen Anlagen, Betriebsstoffen, Rohrleitungen und sonstigen Betriebseinrichtungen. Zudem kann das Abdämmen von Grubenfeldern und die Verfüllung von Tagesschächten erforderlich sein. Ebenso müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. In der Regel folgt dem untertägigen Rückzug ein nachfolgender Grubenwasseranstieg. Der Grubenwasseranstieg muss häufig mit Pumpmaßnahmen auf ein bestimmtes Niveau begrenzt werden, damit insbesondere eine Gefährdung von Grundwasserleitern, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ausgeschlossen wird. Dafür sind in der Regel Umbauarbeiten in Schächten erforderlich, um dort zu gegebener Zeit die Grubenwasserhebung zur Begrenzung des Grubenwasseranstiegs wiederaufnehmen zu können.

Auch übertage sind die für bergbauliche Tätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen ordnungsgemäß unter Beachtung des öffentlichen Interesses wiedernutzbarzumachen. Auch hierbei müssen betriebliche Anlagen und Einrichtungen zurückgebaut werden, soweit für diese keine anderweitige Folgenutzung vorgesehen sind. Besteht im Ergebnis einer Gefährdungsabschätzung ein Sanierungsbedarf, folgt eine Sanierungsplanung mit anschließender Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Bergehalden müssen ebenfalls so wiedernutzbar gemacht werden, dass von ihnen auch nach Einstellung des Schüttbetriebes keine Gefahr mehr ausgeht und eine planerisch festgelegte Folgenutzung ermöglicht wird.

Während des bergbaulichen Betriebs errichtete Zwischenlager oder Außenhalden werden rückgebaut oder rekultiviert. Aufschlussmassen, welche von Beginn an aufgehaldet wurden, werden nach erfolgter Prüfung der Unbedenklichkeit der Böden unter anderem als Landmarken rekultiviert und auch landesplanerisch eingeordnet.

 

Kali- und Salz-Bergbau

Im Kali- und Salzbergbau erfolgt die Rohstoffgewinnung in Tiefen von bis zu 1.500 Metern in untertägigen Bergwerken, dem sogenannten Tiefbau. Anders als bei der übertägigen Rohstoffgewinnung im Tagebau erfolgt bei der Gewinnung von Kali und Steinsalz daher bis auf die Flächen für die Betriebsanlagen keine großflächige Inanspruchnahme der Oberfläche, die eine umfassende Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche erforderlich machen würde. Für die im Kalibergbau durch Rückstandshalden in Anspruch genommene Flächen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt (z. B. Aufforstungen, Artenschutzmaßnahmen). Errichtung, Betrieb und Einstellung (einschließlich eventueller Wiedernutzbarmachung, z. B. durch Abdeckung und Rekultivierung) der Halden erfolgt hierbei entsprechend den einschlägigen bergrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der jeweiligen Standortbedingungen.

Bohrlochbergbau auf Erdöl und Gas

Rückbau und Rekultivierung der Betriebsplätze nach Bohr-und Förderbetrieb

Mit Abschluss der Bohrphase, die je nach Teufe etwa zwei bis fünf Monate dauert, wird der Betriebsplatz verkleinert. Da lediglich der Bohrlochverschluss und einige wenige Anlagen zum Abscheiden, Sammeln und Transportieren des geförderten Erdöls/Erdgases dort verbleiben, ist die Produktionsanlage während der gesamten Nutzungsdauer kaum mehr sicht- oder hörbar.

Nach durchschnittlich 20 bis 30 Jahren ist eine Lagerstätte ausgefördert. Anschließend wird die Anlage zurückgebaut, das gesamte Bohrloch aufgefüllt und abgedichtet. Die Förder- und Aufbereitungsanlagen sowie der Betriebsplatz einschließlich der Versiegelung werden komplett zurückgebaut und die genutzte Fläche rekultiviert. So bleiben wasserführende Schichten dauerhaft geschützt und der Platz ist wieder neu nutzbar.1

Gewinnung von Steinen und Erden

Genehmigungen für die Gewinnung von Steinen und Erden können sowohl unter Bergrecht als auch außerhalb des Bergrechts erfolgen (vgl. Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung). Für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht im Sinne des § 3 BBergG als sog. bergfreie und grundeigene Bodenschätze unterfallen, sind die Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wesentlich.

Die Bestimmungen dieser Gesetze garantieren den Ausgleich des Eingriffs (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft).2

Die Unternehmen der Branche greifen aus wirtschaftlichen Erwägungen temporär in die Natur und Landschaft ein. Bei der Rohstoffgewinnung können bereits in der aktiven Gewinnungsphase verschiedene Lebensräume für Pflanzen und Tiere entstehen, die wir so kaum noch in unserer Kulturlandschaft finden.

Auch nach dem Ende der Gewinnung können diese ehemaligen Gewinnungsstätten noch wichtige Rückzugsgebiete für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hier können sich nach kurzer Zeit wertvolle Sekundärbiotope bilden.

Aus diesem Grund dominiert bei der Folgenutzung von Abbauflächen oftmals der Naturschutz. Generell werden die Flächen auf denen Rohstoffgewinnung erfolgte, durch Rekultivierung und Renaturierung aufgewertet und der Gesellschaft zurückgegeben.

Quellenangaben

1 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2021): Verantwortung fördern. Für uns ein Muss; BVEG (2023): Umsetzung vor Ort. Erfahren Sie mehr über unser Engagement für Umwelt- und Klimaschutz vor Ort.

2 Für weitere Informationen zur Wiedernutzbarmachung nach der Gewinnung unter „Unternehmerische Verantwortung

Beschäftigung und Soziales

Link: https://d-eiti.de/bericht/beschaeftigung-und-soziales/

Beschäftigung in der Rohstoffbranche

Die rohstoffgewinnende Industrie bietet in einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe und Tätigkeiten Industriearbeitsplätze. Zum Jahresende 2023 (2024) waren rund 58.000 Menschen (56.000 Menschen)1 in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,17 % (0,16 %) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Mit rund 65 % (66 %) waren im Bereich Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau die meisten Beschäftigten tätig, gefolgt vom Bereich Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden mit rund 15 % (16 %).

Mit jedem direkten Arbeitsplatz in der rohstoffgewinnenden Industrie sind weitere Arbeitsplätze in vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereichen verbunden.2

Rolle des Gesetzgebers

Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u.v. m.).3 Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.

Die gesetzliche Sozialversicherung bietet Schutz vor Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Berufskrankheit sowie Absicherung für das Alter. In der Sozialversicherung sind insbesondere Beschäftigte versichert; selbstständig Tätige sind teilweise in diesen Schutz einbezogen. Die Mittel der Sozialversicherungen werden überwiegend durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber/innen aufgebracht. Eine Ausnahme stellt hier die gesetzliche Unfallversicherung dar, welche ausschließlich von dem/der Arbeitgeber/in finanziert wird. Einige Zweige der Sozialversicherung werden zusätzlich durch Steuermittel finanziert. Die Sozialversicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird grundsätzlich durch die Versicherten und die Arbeitgeber/innen ausgeübt.

 

Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner

Mitbestimmung

Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.

Am weitesten geht die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmung: (MontanMitbestG4, MontanMitbestGErgG5): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen.

Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/ die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/ die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG6).

Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen haben die Arbeitnehmer/innen das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat vertritt als Repräsentant aller Arbeitnehmer/innen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat unterschiedliche Beteiligungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, Datenschutz oder zur Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind. Aber auch bei der Einführung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren oder dem Aufstellen von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Tarifbindung

Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind in Deutschland durch das Grundgesetz in Art. 9 GG garantiert. Tarifverträge werden von einem oder mehreren Arbeitgeber/innen oder Arbeitgeberverbänden mit einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie sind ausschließlich für ihre Mitglieder bindend (Tarifbindung). Es ist allerdings gängige Praxis von tarifgebundenen Arbeitgeber/innen, durch individualvertragliche Bezugnahmen auf die entsprechenden Tarifverträge auch gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer/innen an dem tarifvertraglich Vereinbarten teilhaben zu lassen. Zudem orientieren sich viele nicht tariflich gebundene Unternehmen an bestehenden Tarifverträgen. Im Jahr 2023 (2024) waren 39 % (28 %) der Betriebe der Rohstoffbranche7 tariflich gebunden; 28% (20 %) im Rahmen eines Flächentarifvertrages und 8% (im Jahr 2024) mit einem Firmentarifvertrag.8 Die tariflichen Vereinbarungen gelten 2024 für 59% der Beschäftigten der Branche, wobei 21 % den Bedingungen eines Flächentarifs unterliegen und 37 % denen eines Firmentarifvertrages.9

Ausbildung

Die anspruchsvollen Tätigkeiten in der rohstoffgewinnenden Industrie erfordern gut ausgebildetes Fachpersonal. In den Jahren 2023 (2024) haben ca. 74 % (75 %) der Beschäftigten einen anerkannten Berufsabschluss10, weitere 11% (12 %) einen akademischen Abschluss11 etwa im Ingenieurswesen.

Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem Auszubildende parallel im Betrieb berufspraktischen Kompetenzen erwerben und in der Berufsschule allgemeine sowie fachtheoretische Kenntnisse vermittelt bekommen. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.

Die Branche bildet in einer Reihe unterschiedlicher Berufe aus. Hierzu gehören beispielsweise Mechatroniker/innen, Elektroniker/innen, Industrie- und Verfahrensmechaniker/innen, Aufbereitungsmechaniker/innen, Berg- und Maschinenmann/-frau, Bergbautechnologe/-technologin, oder auch Industriekaufmänner/-frauen. Zum Berichtsstichtag12 waren unter den Beschäftigten der rohstoffgewinnenden Industrie 1.998 (1.909) Auszubildende, was einer Ausbildungsquote von 3,4 % (3,4%) entspricht. Damit lag die Ausbildungsquote in der Branche unterhalb des gesamtdeutschen Durchschnitts von 4,5 % (4,6%). Betrachtet nach Einzelbranchen ergibt sich für die Rohstoffwirtschaft ein relativ differenziertes Bild. So schwanken die Ausbildungsquoten in der Bergbau- und Gewinnung von Steinen- und Erden-Industrie (von 0,8 % (0,5 %) bis 4,9 % (4,3 %) (2023 (2024)), weil die Bedeutung von Ausbildungsberufen jeweils unterschiedlich hoch ist und der Anteil angelernter Arbeitskräfte entsprechend variiert.

Verdienstniveau

Der durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der Branche lag 2024 bei monatlich 4.951 Euro, zusätzlich wurden monatlich 742 Euro an Sonderzahlungen geleistet.13 Damit ist der durchschnittliche Monatsverdienst in der Rohstoffindustrie gut 9,5 % höher als durchschnittlich im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.14 Aufgrund der abzuziehenden Einkommensteuer und der anteilig zu zahlenden Sozialabgaben sind die individuell verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer/innen deutlich niedriger als die Bruttolöhne.15

Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,5 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe und dem Dienstleistungsbereich mit 38,9 Stunden insgesamt relativ hoch.16

In Deutschland ist die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern grundrechtlich geschützt. Ein wesentlicher Bestandteil daraus ist auch das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit. Daraus folgt, dass insbesondere geschlechterspezifische Einkommensunterschiede weiter abzubauen sind. Darauf zielt auch das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Es beinhaltet unter anderem einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, Berichtspflichten für große Unternehmen sowie die Aufforderung an große private Arbeitgeber/innen, betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung von Entgeltstrukturen durchzuführen.

Die geplante Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie muss bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Frauen in der rohstoffgewinnenden Industrie ist im Jahr 2024 mit 5.900 Euro 3,6 % höher als der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der männlichen Beschäftigten (5.669 Euro).17

Diversität und Chancengleichheit

Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.

Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.

Zum Ende des Jahres 2023 (2024) lag der Frauenanteil unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Branche bei 13,7 % (13,7%). Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit machten einen Anteil von 6,7 % (7,2 %) an der Gesamtbelegschaft aus.18

Der Anteil weiblicher Aufsichtsräte in der Bergbaubranche ist mit 20,3 % (Geschäftsjahr 2022) sehr gering. In den Vorständen dieser Unternehmen sind lediglich 14,3 % Frauen vertreten. Details zu öffentlich verfügbaren Daten über die Beteiligung von Frauen in der Unternehmensleitung und den beiden obersten Führungsebenen sowie des Aufsichtsrates der an D-EITI berichtenden Unternehmen werden unter “Verfahren zur Qualitätssicherung” offengelegt. Um den Anteil von Frauen an der Belegschaft und an Führungspositionen weiter zu steigern, besteht auch im Vergleich zu anderen Branchen hoher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsstruktur branchenbedingt traditionell von männlich dominierten technischen Ausbildungsberufen und Studiengängen geprägt ist.19

Mit 61,4 % (2023) (61,1 % (2024)) stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 30,1 % (2023) (29,9 % (2024)). In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 7,4 % (2023) (7,4 % (2024)) der Beschäftigten und 1,3 % (2023) (1,6 % (2024)) der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.

Chancengleichheit wird in Deutschland unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefördert. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben unzulässig. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) informiert auf seiner Webseite fortlaufend über zentrale Aspekte der Gleichstellungspolitik in Deutschland.

Unternehmerische Verantwortung und Sorgfaltspflichten

Deutsche Unternehmen sind eng eingebunden in globale Liefer- und Wertschöpfungsketten. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die Unternehmen, nicht nur national, sondern auch international die Bedingungen, unter denen Rohstoffe abgebaut werden, in den Blick zu nehmen und wirtschaftlichen Erfolg mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit zu verbinden. Dies gilt gerade im Bereich des internationalen Bergbaus, der mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein kann. Diesen Herausforderungen begegnen der Gesetzgeber, die Bundesregierung und Unternehmen auf mehreren Ebenen.

International gibt es mit den UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die zuletzt 2023 überarbeitet wurden, ein international anerkanntes sektorübergreifendes Rahmenwerk im Bereich menschenrechtliche Sorgfaltspflichten bzw. verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Obwohl rechtlich unverbindlich, entsprechen die dort niedergelegten Grundsätze und Empfehlungen an Unternehmen der Erwartungshaltung der Bundesregierung.

Der Nationale Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte enthält einen breiten Maßnahmenkatalog zum Schutz der Menschenrechte. Zugleich hat die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte verankert. Der Prozess zur Fortschreibung des NAP (2016–2020) wurde bereits eingeleitet. Die Fortführung der Überarbeitung des NAP wird angestrebt, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem Omnibus-I-Paket (CSDDD) abschließend geklärt sind.

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das sich eng an den Vorgaben des NAP und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte orientiert. Das LkSG soll den Schutz der Menschenrechte und bestimmte Umweltbelange in Lieferketten verbessern. Das Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und ab 3.000 Arbeitnehmer/innen, seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer/innen im Inland. Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission zudem den Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) vorgelegt. Am 25. Juli 2024 ist die Richtlinie in Kraft getreten.20 2025 schlug die EU-Kommission im Zuge einer Anpassung verschiedener Rechtsakte des „Green Deal“ mehrere Änderungen an der CSDDD (sog. Omnibus-I-Paket) vor, die den Aufwand für Unternehmen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung reduzieren soll.21 Bereits verabschiedet ist eine Verschiebung der Umsetzungsfrist auf Juli 2027. Der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zu inhaltlichen Änderungen bleibt abzuwarten.  Das deutsche LkSG wird durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt.

Mit der sog. Konfliktminerale-Verordnung (EU) 2017/821 wurden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) ab bestimmten Schwellenwerten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten eingeführt. Ziel der Verordnung ist es, die Finanzierung bewaffneter Auseinandersetzungen durch Erlöse aus dem Verkauf der genannten Minerale einzudämmen. Die Verordnung gibt dazu zahlreiche Sorgfaltspflichten vor, die Importeure von 3TG seit dem 1. Januar 2021 verbindlich einzuhalten haben.

Mit dem am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen nationalen Durchführungsgesetz22 wird die wirksame Anwendung der Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland durch die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) als zuständige Behörde sichergestellt.

Auf EU-Ebene existiert seit 2014 die Corporate-Sustainability-Richtlinie (CSR-Richtlinie), welche die Transparenz hinsichtlich der ökologischen und sozialen Aspekte von Unternehmen erhöhen soll (Richtlinie 2014/95/ EU, Non Financial Reporting Directive). Danach berichten in Deutschland seit dem Geschäftsjahr 2017 große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter/innen unter anderem über ihre Konzepte zur Achtung der Menschenrechte. Im Januar 2023 ist die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten.23 Sie sieht für einen größeren Kreis von Unternehmen eine wesentlich detaillierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.24 Die CSRD muss in Deutschland noch in nationales Recht umgesetzt werden. Auf EU-Ebene zeichnen sich allerdings bereits wesentliche Unternehmensentlastungen und Vereinfachungen gegenüber dem Status quo der CSRD ab (sogenanntes Omnibus-I-Paket). Der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens bleibt hierzu abzuwarten.

Neben verpflichtenden Regelungen gibt es freiwillige Standards von Umweltmanagementsystemen, wie die weltweit angewendete ISO 14001 – Umweltmanagementsystemnorm oder das ambitioniertere europäische Umweltmanagementsystem “Eco-Management and Audit Scheme” (EMAS), die ein nachhaltiges Wirtschaften der Unternehmen fördern.25 Der IRMA-Standard (Standard for Responsible Mining) für einen sozial, ökologisch und ethisch verantwortungsvollen Rohstoffabbau gilt als der strengste und umfassendste freiwillige Nachhaltigkeitsstandard im Bergbau weltweit.

Auch auf Branchenebene setzen sich zunehmend Initiativen für mehr Nachhaltigkeit ein. So haben beispielsweise die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)2004 mit dem Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Rohstoffnutzung erarbeitet.26 Darüber hinaus engagieren sich Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie im Unternehmensnetzwerk „Biodiversity in Good Company“; der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) beteiligt sich als Dachverband der Branche beim korrespondierenden Verbändenetzwerk „Unternehmen Biologische Vielfalt“. Zur Dokumentation der Beiträge, die die Steine- und Erden-Industrie zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt leistet, hat der bbs in Kooperation mit seinen rohstofffördernden Mitgliedern eine bundesweite Biodiversitätsdatenbank aufgebaut. Dieser Datenbank werden kontinuierlich weitere Daten hinzugefügt.

Neben einem möglichst umweltschonenden Rohstoffabbau sowie der Stärkung von Biodiversität und Ressourceneffizienz wird dabei auch der hohe Stellenwert der Qualifizierung von Beschäftigten adressiert. Auch im Bereich der industriellen Weiterverarbeitung von Rohstoffen engagieren sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen gemeinsam für mehr Nachhaltigkeit. So haben die Sozialpartner (Gewerkschaften und Verbände) in der deutschen Zementindustrie bereits 2002 die Initiative „Zement verbindet nachhaltig“ gegründet. Zentrale Themen sind neben Natur- und Umweltschutzmaßnahmen auch die Sicherung der heimischen Produktion, die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen sowie die sozialen Interessen der Beschäftigten. Wesentliches Ziel der Nachhaltigkeitsinitiative ist der Dialog zwischen Politik und Gesellschaft sowie Gewerkschaften und Arbeitgeber/ innen.27

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Wirtschaftszweigen​


Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Stichtag 31.12.2023 (2024) darunter Auszubildende
Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden insgesamt 57.806 (56.236) 49.901 (48.540) 7.905 (7.696) 1.922 (1.909) * (1.643) * (262)
Kohlenbergbau 7.630 (6.661) 6.692 (5.880) 938 (781) 167 (145) 139 (124) 28 (21)
-Braunkohlenbergbau 6.630 (5.797) 5.805 (5.100) 825 (697) 145 (123) 117 (102) 28 (21)
-Steinkohlenbergbau 1.000 (864) 887 (780) 113 (84) 22 (22) 22 (22)
Gewinnung von Erdöl und Erdgas 3.005 (2.715) 2.352 (2.160) 653 (555) 85 (81) 66 (65) 19 (16)
-Gewinnung von Erdöl 1.940 (1.644) 1.456 (1.261) 484 (282) 52 (47) * (35) * (12)
-Gewinnung von Erdgas 1.065 (1.071) 896 (899) 169 (172) 33 (34) * (30) * (4)
Erzbergbau 747 (741) 671 (664) 76 (77) 4 (4) * *
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 37.777 (37.364) 32.712 (32.266) 5.065 (5.098) 1.285 (1.304) 1.131 (1.139) 154 (165)
-Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin 26.309 (26.013) 22.483 (22.154) 3.826 (3.859) 626 (627) 529 (529) 97 (98)
-Sonstiger Bergbau; Gew. von Steinen und Erden a. n. g. 11.468 (11.351) 10.229 (10.112) 1.239 (1.239) 659 (677) 602 (610) 57 (67)
Kalibergbau 8.398 (8.262) 7.845 (7.708) 553 (554) 525 (524)
Salzbergbau 2.472 (2.584) 2.276 (2.366) 196 (218) 49 (55)
Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden 8.647 (8.755) 7.474 (7.570) 1.173 (1.185) 381 (375) 328 (315) 53 (60)

* Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.

 

Quellenangaben

1 Bundesagentur für Arbeit (2025): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008) – Deutschland, West/Ost und Länder (Quartalszahlen)

2 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V.

3 Weitere Informationen zu gesetzlichen Regelungen und Sozialabgaben: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2023): Soziale Sicherung im Überblick

4 Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)

5Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG)

6 Drittelbeteiligungs-Gesetz (DrittelbG)

7 Bundesagentur für Arbeit (2025): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008). Abschnitt B.

8 Die Zahlen beruhen auf einer Stichprobenerhebung (Verdiensterhebung). Die zufällig erfassten Daten weisen eine hohe Streuung im Wirtschaftszweig B auf (hoher relativer Standardfehler). Sie sind daher nur eingeschränkt belastbar.

9 Destatis (2024): Tarifverdienste, Tarifbindung

10 „anerkannter Berufsabschluss“ ist die Summe aus „mit anerkannter Berufsausbildung“ und „Meister-/Techniker-/gleichwertiger Fachschulabschluss“

11„akademischer Abschluss“ ist die Summe aus „Bachelor“, „Diplom/Magister/Master/Staatsexamen“ und „Promotion“

12 Bundesagentur für Arbeit (2025): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008)

13 Destatis (2025): Durchschnittliche Arbeitszeiten und Bruttoverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer 2024 – die Daten werden von Destatis auf Anfrage bereitgestellt.

14 Ebd.

15 Im internationalen Vergleich lag die Abgabenquote, die neben Steuern auch Beiträge zu den Sozialversicherungen berücksichtigt, in Deutschland 2022 bei 39,3%. Siehe dazu Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2023

16 Ebd.

17 Der jeweilige Anteil der beschäftigten Männer ist deutlich höher bei den “Fachkräften” im “Bergbau” als der Anteil der Frauen. Hingegen liegt der höhere Anteil der “Spezialist/innen und der Expert/innen” bei den beschäftigten Frauen. Frauen dürften in dieser Branche eher stärker in der Verwaltung (ggf. höhere Positionen) vertreten sein. Aus diesem Grunde wirkt sich die Struktur bei den Beschäftigten, die eine höher bezahlte Beschäftigung haben, auf die durchschnittlichen Ergebnisse der Bruttoverdienste “insgesamt” aus. Eine Aufschlüsselung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste nach Anforderungsniveau kann dem D-EITI Berichtsportal entnommen werden

18 Bundesagentur für Arbeit (2025): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008)

19 Bundesregierung (2025): Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes

20 Vgl. EU-Lieferkettengesetz

21 https://commission.europa.eu/publications/omnibus-i_en

22 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisi- kogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG).

23 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15)

24 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15)

25 Umweltbundesamt (2024): Umwelt und Energiemanagement.

26 Naturschutzbund Deutschland e. V., Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V., Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (2004): Gemeinsame Erklärung zu Rohstoffnutzung in Deutschland.

27 Vgl. Zement verbindet nachhaltig

Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling

Link: https://d-eiti.de/bericht/kreislaufwirtschaft-insbesondere-recycling/

Bedeutung

Der Schutz der natürlichen Ressourcen, die sparsame Nutzung von Rohstoffen und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen1 aus Abfällen oder Rückständen sind von hoher Bedeutung nicht nur für Mensch und Umwelt, sondern auch für die deutsche Industrie, die bei einer Reihe der von ihr benötigten Rohstoffe von Importen abhängig ist (siehe Thema Versorgungssicherheit). Mit der Substitution von Primär-­ durch Sekundärrohstoffe sind häufig auch signifikante Einspareffekte z. B. beim Energieverbrauch verbunden.2

Vor dem Hintergrund der global zu verzeichnenden zunehmenden Rohstoffnachfrage, aber auch der Herausforderungen im Kontext des Klimawandels, rückt ein zirkuläres Wirtschaften, bei dem bereits mit der Produktentwicklung möglichst geschlossene Rohstoffkreisläufe mit wenig Materialverlust sowie die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs angestrebt werden, zunehmend in den Fokus. Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen (siehe Zukünftige Herausforderungen / Ausblick).3

Nach Angaben im Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024 besteht für die stoffliche Verwertung von Abfällen, und insbesondere für das Recycling, in Deutschland ein flächendeckendes Netz von mehr als 14.337 Vorbehandlungs­, Behandlungs­, Sortier­ und Aufbereitungsanlagen, das neben chemisch­physikalischen, biologischen und mechanischen Behandlungs­ auch Bodenbehandlungsanlagen, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Sortier­ sowie Demontageanlagen etc. umfasst. Allerdings ist diese Infrastruktur nicht für alle Rohstoffe gleich gut ausgeprägt. Insbesondere bei kritischen Rohstoffen wie Lithium, Kobalt oder Seltene Erden bestehen Lücken. Auch das Batterierecycling befindet sich im Aufbau. Die Recyclingwirtschaft bietet rund 315.000 Beschäftigten in etwa 10.000 kommunalen und privaten Betrieben einen Arbeitsplatz und erzielt einen Umsatz von etwa 105 Mrd. Euro. Die Bruttowertschöpfung beträgt etwa 33 Mrd. Euro.4

Rechtliche Grundlagen

Umweltbelastungen, die Deponieknappheit der 1980er Jahre und die wachsende Erkenntnis, dass aus der Natur gewonnene Rohstoffe und Energieträger wertvolle, endliche Ressourcen sind, haben eine moderne Kreislaufwirtschaft angestoßen. Ziel einer modernen Kreislaufwirtschaft ist ein nachhaltiger Umgang mit Wertstoffen u. a. durch ein kreislauffähiges Produkt­Design, langlebige, reparaturfreundliche und gut recyclebare Produkte sowie die Entkoppelung der Abfallmengen von der Wirtschaftsleistung. Diese Ziele werden maßgeblich von dem auf der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG basierenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verfolgt. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) bildet die Kernreglung abfallrechtlicher Vorschriften. Zudem gibt es Anforderungen an das Produktdesign von bestimmten Produkten hinsichtlich Energie- und Ressourceneffizienz im Rahmen der Ökodesign Richtlinie und zukünftig der Ökodesign Verordnung. Für spezifische Produkte gelten weitere Bestimmungen, beispielsweise das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Wesentliches Element des KrWG ist die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie, die in der folgenden Rangfolge für Abfallbesitzer/innen und -erzeuger/innen anzuwenden ist: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, 4. sonstige Verwertung – insbesondere energetische Verwertung (Verbrennung) und Verfüllung, 5. Beseitigung (Deponierung). Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung hat das KrWG im § 14 Recyclingquoten vorgegeben.

Ein Bestandteil des deutschen Abfallrechts ist die Übertragung der Produktverantwortung auf Hersteller/innen und Vertreiber/innen, die dafür Sorge tragen müssen, dass von der Produktentwicklung über die Herstellung bis zum Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert werden soll und eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung sichergestellt ist. In Deutschland gilt zudem seit 2005 ein Deponierungsverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle, um die Entstehung klimaschädlicher Gase aus Abfalldeponien spürbar zu reduzieren.

Die EU Ökodesign Verordnung 5 ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und ermöglicht Anforderungen an das Design von Produkten hinsichtlich u.a. Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit sowie weiteren Ressourceneffizienzaspekten. Erfüllen derart regulierte Produkte diese Anforderungen nicht, dürfen sie in der EU nicht mehr auf den Market gebracht werden. Im Rahmen der Ökodesign Richtlinie bestehen bereits eine Reihe von Produktanforderungen hinsichtlich Langlebigkeit und Reparierbarkeit für einige energieverbrauchsrelevante Produkte, wie weiße Ware und Smartphones.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), das letztmalig zum 1. Januar 2022 novelliert worden ist und die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro­ und Elektronik­Altgeräten (EAG-BehandV) stellen den Rechtsrahmen zur Umsetzung der Produktverantwortung für Elektrogeräte dar. Das Gesetz dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor.

Auch mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 6 wurden weitere Regelungen in Bezug auf Verpackungen zum bereits bestehenden System der erweiterten Herstellerverantwortung getroffen. Zudem müssen z. B. Letztvertreiber/innen seit dem 1. Januar 2023 Mehrwegverpackungsalternativen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln für den Sofortverzehr in Einwegkunststoffverpackungen und von sogenannten To­Go­Einweggetränkebechern anbieten. Des Weiteren gilt für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen seit dem 1. Januar 2025 ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil. Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) 7 trat im Februar 2025 in Kraft und erfordert eine Anpassung des deutschen Verpackungsrechtes bis Mitte 2026. Auch die PPWR schreibt für den Kunststoffanteil in Verpackungen Rezyklateinsatzquoten vor.

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Die Richtlinie gibt verschiedene Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht wurde zunächst durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) 8 das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (z. B. Besteck, Teller, Trinkhalme aus Kunststoff und To­Go Verpackungen und Becher aus expandiertem Polystyrol) verboten. Für diese Einwegkunststoffprodukte gibt es bereits umweltfreundliche Alternativen.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)9 gibt vor, dass bestimmte in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen müssen, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen soll, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Zudem dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)10 stellt schließlich den finalen Schritt der Umsetzung der EU­Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht dar. Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (wie To­Go­Lebensmittelbehältnisse, Tüten­ und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte)) wird die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Zentrales Element ist die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds.11 In den Fonds zahlen die Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte jährlich eine Abgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sonstigen anspruchsberechtigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten im Hinblick auf die erbrachten Leistungen zur Abfallbewirtschaftung und zur Reinigung des öffentlichen Raumes sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen. Diese Kosten werden bislang von der Allgemeinheit getragen. Die Abgabe ist erstmals 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu leisten.

Die Regelungen zum Export von Kunststoffabfällen aus der EU wurden zum 1. Januar 2021 durch Änderungen der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen verschärft, um den globalen Abfallstrom besser zu steuern. Danach ist der Export von gefährlichen Kunststoffabfällen und von ungefährlichen schwerer verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­ OECD­Staaten verboten. Für den Export von ungefährlichen leichter verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­OECD­Staaten gelten weitere Beschränkungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung12 als Teil der sog. Mantelverordnung wurden 2023 bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung, die Qualitätssicherung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling­Baustoffe aus Bau­ und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Durch die Ersatzbaustoffverordnung werden die Ziele der Kreislaufwirtschaft unterstützt. Zudem soll die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.  

Abfallaufkommen und -verwertung

Das gesamte Abfallaufkommen in Deutschland13, 14 lag im Jahr 2022 brutto bei 399,1 Mio. t und ist nach dem bisherigen Höchststand 2018 (417,2 Mio. t) weiter gesunken. Bau­ und Abbruchabfälle machen mit einer Menge von 216,2 Mio. t etwas mehr als die Hälfte des Gesamtbruttoaufkommens (ca. 54,2 %) aus. Das Aufkommen an Siedlungsabfällen 48,6 Mio. t, Sekundärabfällen (Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen) 57,1 Mio. t und der übrigen Abfälle, die insbesondere aus Produktion und Gewerbe stammen, mit rund 48,6 Mio. t, lagen etwas darunter. Rund 28,6 Mio. t Abfall entstand aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen.

Rund 326,6 Mio. t Abfälle wurden im Jahr 2022 verwertet, davon 280,0 Mio. t stofflich und 46,6 Mio. t energetisch.15 Die Verwertungsquote aller Abfälle liegt in den letzten Jahren stabil bei 82 % (2022). Die Verwertungsquote bemisst den Anteil (Input) der gesammelten Abfälle, der einem stofflichen oder energetischen Verwertungsverfahren zugeführt wird. Die (input­orientierte) Recyclingquote, also der Anteil der recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle, liegt in den letzten Jahren konstant bei rund 70 %.16

Mit der Novelle der EU­Abfallrahmenrichtlinie wurde (2018) ein neues (output­orientiertes) Berechnungsverfahren eingeführt. Die Recyclingquote legt nicht mehr die Abfallmenge zu Grunde, die den Verwertungsanlagen zugeführt wird (Inputmenge), sondern wieviel Material tatsächlich recycelt wird (Outputmenge, nach Ausschleusung von nicht recyclingfähigem Material). Erreichte Recyclingzahlen nach dem neuen Verfahren stehen erst nach und nach zur Verfügung; die erste Berechnung für das Jahr 2020 geht von etwa 53 % aus.

Beispiele für Recycling- und Einsatzquoten 17

In Deutschland gibt es mehrere Institutionen, die über Recycling- und Einsatzquoten regelmäßig berichten und Daten bereitstellen. Eine aktuelle Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung relevanter Daten zur Abfallwirtschaft, insbesondere zum Recycling, sind von folgenden Institutionen verfügbar:

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Veröffentlicht regelmäßig Übersichten der Statistiken zu einzelnen Bereichen der Abfallwirtschaft.18 Ein Beispiel ist die Berichtserstattung an die EU-Kommission nach der sogenannten WEEE-Richtlinie über die Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die Recyclingquote für Elektroaltgeräte lag im Jahr 2022 bei 83,8 % und die Verwertungsquote bei fast 98 %. Allerdings wurden 2022 nur knapp 32 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch tatsächlich gesammelt. Um diese Menge zu steigern und die von der EU seit 2019 vorgegebene Sammelquote von 65 % zu erreichen, ist eine Weiterentwicklung des Elektro­ und Elektronikgerätegesetzes erforderlich, um etwa durch eine vereinheitliche Verbraucherinformation eine weitere Sensibilisierung der Bevölkerung für die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten zu etablieren.19

Veröffentlicht regelmäßig Berichte und Statistiken zur Abfallwirtschaft und zu Recyclingquoten für verschiedene Materialien, einschließlich Kunststoffen und anderen Abfällen. Es führt zudem Analysen zur Entwicklung von Recycling- und Verwertungsquoten durch und stellt diese Informationen öffentlich zur Verfügung.

„Mit knapp 70 % stofflich verwerteten und nahezu 12 % energetisch verwerteten Abfällen, wurden in Deutschland im Jahr 2022 insgesamt knapp 82 % der erzeugten Abfälle verwertet. Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle betrug 2022 68 %.“20

Das Umweltstatistikgesetzes (UStatG) bildet die Gesetzesgrundlage für die Durchführung der amtlichen, jährlichen Statistiken der Abfallwirtschaft. Beispielweise wird das Abfallaufkommen nach Wirtschaftszweigen (siehe Verweise Abfallaufkommen und -verwertung) und Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Produktkategorien differenziert.

Überwacht und kontrolliert das System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen und berichtet jährliche Recyclingquoten zu den Verpackungen aus der Sammlung der dualen Systeme.22

Die dualen Systeme haben 2023 fünf von acht Recyclingquoten erreicht, zum Teil sogar übererfüllt. Dazu zählen Eisenmetalle, Aluminium sowie Papier, Pappe, Karton (PPK) und Kunststoffe. In Summe wurden im Jahr 2023 rund 5,5 Mio. t gebrauchte Verpackungen (alle Materialfraktionen) aus dem privaten Endverbrauch einer Verwertung zugeführt (entspricht einer Gesamtrecyclingquote von etwa 90 %).23 Bei den werkstofflich verwerteten (recycelt) Kunststoffverpackungen stieg der Anteil von 2018 bis 2023 von 42,1 auf 68,9 %.24

  • Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) / Deutsche Rohstoffagentur (DERA)

Mit dem jährlichen BGR-Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland werden Einsatzquoten in der deutschen Raffinade- und Rohstahlproduktion übersichtlich dargestellt. Im Jahr 2022 stammen etwa 85 % des Bleis, 58 %des Aluminiums, 46 %des Rohstahls, 40 %des Kupfers sowie 18 %des Zinks aus dem Angebot an Recyclingrohstoffen.

Die DERA hat in einer aktuellen Studie den Status Quo der deutschen metallerzeugenden Recyclingindustrie untersucht und in einer interaktiven Karte, metallbezogenen Factsheets sowie einer Kurzstudie zusammengefasst.

  • Wirtschaftsverbände (Beispiel)

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) ist einer der wichtigsten Wirtschaftsverbände in Deutschland im Bereich der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Mit zahlreichen anderen Akteuren wird mit dem Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft (2024) regelmäßig eine Zusammenfassung zur Situation der deutschen Kreislaufwirtschaft veröffentlicht (siehe Bedeutung).

Der Verband Kreislaufwirtschaft BAU berichtet über die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle, die einen großen Anteil am Abfallaufkommen haben. Im Bausektor werden rund 90 % der anfallenden ungefährlichen mineralischen Bau­ und Abbruchabfällen verwertet. Durch die Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen konnten im Jahr 2022 75,3 Mio. t Recycling­Baustoffe hergestellt werden. Diese wurden zu 47,6 % im Straßenbau, zu 24,4 % im Erdbau, zu 8,7 % in sonstigen Anwendungen (u. a. Deponiebau) und zu 19,3 % als Gesteinskörnungen in der Asphalt­ und Betonherstellung eingesetzt.25

Zukünftige Herausforderungen / Ausblick

Zentrale übergreifende Strategien und Regelungen auf dem Weg zum zirkulären Wirtschaften auf EU-Ebene bilden das EU-Kreislaufwirtschaftspaket (2018) und der zweite EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020). Strategische Ziele des Aktionsplans der Europäischen Kommission sind die Modernisierung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Stärkung von Verbraucher*innen und die Entwicklung von Leitmärkten für klimaneutrale und kreislaufwirtschaftliche Produkte. Zudem soll der Anteil der Materialien, die in der EU recycelt und der Wirtschaft wieder zugeführt werden, bis 2030 verdoppelt werden (2020 lag er bei 11,7 Prozent). Mit dem Kreislaufwirtschaftspaket sowie der Umsetzung der im zweiten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft enthaltenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten zu einer Vielzahl weiterer Schritte zur Stärkung der Abfallhierarchie und zur Kreislaufwirtschaft verpflichtet. Die Mitgliedstaaten müssen z. B. Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern. In ihren politischen Leitlinien für 2024−2029 hat die Europäische Kommission einen neuen Rechtsakt zu Kreislaufwirtschaft angekündigt. Ziel des Circular Economy Act (CEA) soll die Dekarbonisierung der Wirtschaft als Teil des Übergangs zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern sein, um den Wert der Ressourcen in der Wirtschaft länger zu erhalten. Der CEA soll auch dazu beitragen, die Marktnachfrage nach Sekundärrohstoffen zu stärken und einen Binnenmarkt für Abfälle, insb. mit Blick auf kritische Rohstoffe, zu schaffen. Der für Ende 2026 angekündigte Vorschlag für einen CEA soll laut KOM drei Säulen umfassen, die Änderungen der a) Abfallrahmen- und der Deponie-Richtlinien, b) der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie und c) flankierende Instrumente (u.a. kreislauforientierte Geschäftsmodelle) vorsehen.

Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen und damit einen langfristigen Orientierungsrahmen geschaffen. Laut Schätzungen des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) und Deloitte ist durch den Ausbau der Kreislaufwirtschaft in Deutschland bis 2030 eine zusätzliche Bruttowertschöpfung von 12 Mrd. Euro pro Jahr erreichbar sowie ein Beschäftigungszuwachs von 177.000 Arbeitsplätzen.26

Die NKWS bildet einen Rahmen für fortbestehende Strategien zu den Aspekten des zirkulären Wirtschaftens, wie z.B. die Deutsche Rohstoffstrategie. Die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie werden von der NKWS unterstützt. Das Online-Angebot www.kreislaufwirtschaft-deutschland.de informiert die Öffentlichkeit zu allen Aspekten der nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie.

Unter dem Leitbild der Senkung des Primärrohstoffverbrauchs verfolgt die NKWS drei strategische Ziele:

  • Schließen von Stoffkreisläufen
  • Erhöhung von Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit
  • Vermeidung von Abfällen

Die Ziele der NKWS sollen durch konkrete Maßnahmen und Instrumente umgesetzt werden. Beispiele sind ­Standards für langlebige Produkte, die Einführung digitaler Produktpässe, Rezyklateinsatzquoten für Kunststoffe auf EU-Ebene, Weiterentwicklung des Rechts auf Reparatur für Verbraucherinnen und Verbraucher oder die gezielte Nutzung der öffentlichen Beschaffung für die Kreislaufwirtschaft. Maßnahmen sind sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene erforderlich.

Maßnahmen und Instrumente hat die NKWS für Handlungsfelder, die aufgrund bedeutender Massenströme oder eines hohen Potentials für die Kreislaufwirtschaft als prioritär erkannt wurden, konkretisiert. Beispiele für prioritäre Handlungsfelder sind:

  • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Elektro(nik)geräte
  • Erneuerbare Energien-Anlagen
  • Bau- und Gebäudebereich
  • Metalle

Forschung und Entwicklung (F&E) sind essentielle Schrittmacher für Innovationen und Fortschritt bei der Transformation hin zu einer zirkulären Wirtschaft und sind für alle prioritären Handlungsfelder wichtig (sog. Querschnittsthema). In einem zweijährigen Dialogprozess für die Verbesserung des Recyclings spezifischer Rohstoffströme konnten konkrete Handlungsoptionen identifiziert werden. Die wurden im Abschlussbericht der Dialogplattform Recyclingrohstoffe der Deutschen Rohstoffagentur (DERA) 2023 veröffentlicht.27 Der inhaltliche Fokus der Dialogplattform liegt auf metallischen Rohstoffen und Industriemineralen und benennt 94 Handlungsoptionen. Die NKWS konnte diese bei der Darstellung der Handlungsfelder berücksichtigen.

Der DERA Recyclingatlas für die Metallerzeugung zeigt, dass Deutschland für die Basismetalle wie Kupfer, Aluminium oder Eisen/Stahl bereits über eine leistungsfähige Recyclingwirtschaft verfügt. Im Bereich der 17 Metalle der Seltenen Erden oder anderer Spezialmetalle wie Zinn, Tantal (Coltan), Wolfram oder auch Platin und Lithium kommen Kreislaufwirtschaftsansätze oder Recyclingverfahren bislang allerdings kaum über den Stand von Forschung und Entwicklung hinaus. Auch wenn eine Rückgewinnung teilweise technisch möglich und ökologisch sinnvoll wäre, lässt sie sich wirtschaftlich oft noch nicht darstellen. Hier muss es darum gehen, die Forschung und Entwicklung weiter voranzutreiben und vor allem dafür zu sorgen, dass neue Verfahren und Technologien auf den Markt kommen. Dafür gilt es, entsprechende Sammlungs- und Verwertungswege auf- und auszubauen und Regelungen mit steuerlichen Anreizen für Sekundärrohstoffe, für höhere gesetzliche Recyclingquoten und strenge Ökodesign-Richtlinien sowie für den Export von Metallschrott zu schaffen, um die notwendigen Importe zu reduzieren.

Auch eine nationale Umsetzung des Critical Raw Material Act (CRMA) stärkt die Kreislaufwirtschaft, da er u.a. eine Erhöhung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten fordert. Ziel ist es, die Verfügbarkeit von kritischen und strategischen Rohstoffen in Europa zu sichern und die Abhängigkeit von Drittstaaten zu reduzieren. Dafür soll der Bedarf an strategischen Rohstoffen der EU ab 2030 zu einem Viertel aus dem Recycling gedeckt werden (siehe Thema Versorgungssicherheit).

Sowohl die NKWS als auch der CRMA fördern eine nachhaltige Ressourcennutzung und Recyclingtechnologien, wobei der CRMA speziell auf die Sicherung kritischer Rohstoffe abzielt, während die NKWS auf eine umfassende Kreislaufwirtschaft im Sinne des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft der EU-Kommission mit Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene hinwirkt.

Quellenangaben

1 Der Deutsche Naturschutzring (DNR) (2023): Glossar – Primär- und Sekundärrohstoffe

2 Umweltbundesamt (2019): Stoffstromorientierte Ermittlung des Beitrags der Sekundärrohstoffwirtschaft zur Schonung von Primärrohstoffen und Steigerung der Ressourcenproduktivität

3 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie

4 Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) (2024): Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024. Der Statusbericht der Kreislaufwirtschaft wird alle zwei Jahre veröffentlicht. In der Statistik zur Kreislaufwirtschaft werden auch die vor­ und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen der Technik und des Handels berücksichtigt.

5 Umweltbundesamt (2024): Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft

6 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 9. Juni 2021.

7 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.01.2025

8 Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (EWKVerbotV) vom 20. Januar 2021.

9 Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (EWKKennzV) vom 24. Juni 2021.

10 Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) vom 11. Mai 2023.

11 Umweltbundesamt (2024): Der Einwegkunststofffonds

12 Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021

13 Destatis (2025): Abfallwirtschaft

14 Umweltbundeamt (2024): Abfallaufkommen

15 Stoffliche Verwertung ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, das für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt ist. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung (§3 Abs. 23a KrWG). Die energetische Verwertung meint hingegen die Aufbereitung von Abfällen für die thermische Verwertung durch Verbrennung. Ein Teil der Abfälle wird aber auch verbrannt, um sie zu beseitigen.

16 Destatis (Stand 03. Juni 2024): Abfallbilanz 2022

17 Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewicht der in Recyclinganlagen eingebrachten Abfälle) unterscheidet sich von der Einsatzquote (Anteil der tatsächlich recycelten Materialien sowie ihrem tatsächlichen Einsatz in der Produktion).

18 BMUV (2025): Statistiken zu einzelnen Bereichen der Abfallwirtschaft

19 BMUV (2024): Elektro- und Elektronikgeräte

20 Umwelt Bundesamt (2024): Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten

21 Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

22 Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (2024): Zahlen, Daten, Fakten: Jährliche Recyclingquoten in Deutschland

23 Ebd.

24 Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (2025): Pressemitteilung – Verpackungsrecycling gelingt nur mit richtiger Mülltrennung: Aktuelle Zahlen, positive Trends und Herausforderungen

25 Verbund der deutschen Baustoffindustrie, der Bauwirtschaft und der Entsorgungswirtschaft (2023). Kreislaufwirtschaft Bau

26 Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und Deloitte (2021): Zirkuläre Wirtschaft Herausforderungen und Chancen für den Industriestandort Deutschland

27 DERA – Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023): Abschlussbericht der Dialogplattform Recyclingrohstoffe (Datenstand: August 2023)

Energiewende und Versorgungssicherheit

Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland

Link: https://d-eiti.de/bericht/auswirkungen-der-energiewende-und-des-strukturwandels/

Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrischer Mobilität und Wasserstoff (siehe Versorgungssicherheit).

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.

Rechtliche Grundlagen

Um den Verpflichtungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik, in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde.

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Mit der Novelle aus dem Jahr 2021 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 2024 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft. Damit entfällt die Pflicht, sektorspezifische Sofortprogramme vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung Grundlage für weitere Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Im Fokus steht nun, ob der Treibhausgasausstoß insgesamt reduziert wird, unabhängig davon, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Zudem erfolgte mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten eine stärker vorausschauende Betrachtung. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.

Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Treibhausgas-Emissionsdaten des Vorjahres sowie die Projektionsdaten für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen (ERK) überprüft. Weisen die Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030 aus und werden diese Angaben vom ERK bestätigt, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen (vgl. §8 Abs. 1 und 2 KSG).

Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2025 keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 auf. Das Zwischenziel für das Jahr 2030, die Emissionsminderung um mindestens 65% gegenüber 1990, wird nach den Projektionsdaten 2025 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch mit 63% weiterhin in Reichweite.

Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält. Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung, gänzlich unabhängig von Über- oder Unterschreitung der Emissions- und Projektionsdaten, innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu verabschieden (§ 9 KSG).

Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist ein-Flächenziel für Windenergie an Land, das durch die Länder umzusetzen ist. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht. Zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase von 2021 bis 2025 hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen (vgl. §10 BEHG). Mit einem verlässlich ansteigenden Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft schrittweise an den CO2-Preis herangeführt werden. Zugleich wird eine Handelsplattform für Auktionierung der Zertifikatehandel aufgebaut. Im Jahr 2025 kostet ein Emissionszertifikat 55 Euro. Ab 2026 beginnt die Versteigerungsphase, für die als Übergang in die freie Preisbildung am Markt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen ist. Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel fließen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dienen zur Finanzierung von Technologieförderung und Klimaschutzmaßnahmen in Deutschland genutzt, sowie zur Refinanzierung der Strompreiskompensation und Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Unternehmen, die von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen Emissionshandel betroffen sind, können im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Entlastung erhalten, müssen im Gegenzug jedoch in Klimaschutzmaßnahmen investieren.10 

Ab 2027 werden die im nEHs erfassten Brennstoffe weitgehend in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.

Wärmeplanungsgesetz

Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.

Das Gesetz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürger/innen sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Mögliche Wärmeversorgungsoptionen sind u.a. eine zentrale Versorgung über Wärmenetze oder eine dezentrale Versorgung beispielsweise mit Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.

Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoBG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen in angemessenen Zeiträumen umgesetzt werden können. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“, aufgegriffen.

Der Entwurf setzt zum einen die Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) um. Zum anderen werden die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Wärme generell beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Der Entwurf wurde im Herbst 2024 im Bundestag anberaten, unterfiel jedoch der Diskontinuität.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen abzubauen. Dafür werden Änderungen u.a. im Berg-, Wasser- und Naturschutzrecht sowie in den Rechtsschutzverfahren vorgenommen.

Der Gesetzesentwurf wurde am 6.8. im Kabinett beschlossen und tritt voraussichtlich im Januar 2026 in Kraft.

Kohleausstiegsgesetz

Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist. Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Im Oktober 2022 haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf 2030 im Rheinischen Revier verständigt. Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier wurde der vorgezogene Ausstieg verbindlich geregelt. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität soll dabei weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.11  Dieser Prozess wurde am 25.11.2020 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt.12  Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.

Die Europäische Kommission hat am 2.3.2021 ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungszahlungen an RWE und LEAG eingeleitet.13  Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.12.2023 bereits genehmigt. Bei der LEAG hat die Kommission im Grundsatz zugestimmt, knüpft ihre abschließende Entscheidung jedoch an Bedingungen: Für Zahlungen nach 2030 muss das Unternehmen nachweisen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Kraftwerke möglich gewesen wäre. Das laufende Prüfverfahren hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Strukturstärkungsgesetz

Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der Kohleregionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)14  in Kraft getreten.

Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG). Im Rahmen des InvKG stellt der Bund den Kohleregionen rund 40 Mrd. Euro für den Strukturwandel zur Verfügung. Eine erste Säule bilden Finanzhilfen für Projekte der vom Kohleausstieg betroffenen Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.

Eine zweite Säule umfasst die Förderung von Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt. Zudem hat sich die Bundesregierung verpflichtet, bis 2028 rund 5 000 Arbeitsplätze in Bundesbehörden und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu zu schaffen.

Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.

Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.15  Dadurch soll die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel weiter unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Dies geschieht einerseits durch Investitionen in die Menschen und ihr engagiertes Handeln (Vernetzung, Bildung, Wissenstransfer, öffentliche Dienstleistungen, Zukunftsverständnis und Innovation). Zum anderen benötigt es Unternehmensinvestitionen in Transformationstechnologien wie (Wind, PV, H2, Batterien und CCSU).

Lokale Aspekte des Strukturwandels

Ab 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung mit einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten in den ostdeutschen Braunkohlerevieren.16  Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen und um eine Entscheidung zum Kohleausstieg (siehe Kohleausstiegsgesetz) und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission waren Empfehlungen zum Erhalt und der Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, für die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie zum Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen. Die gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung mündete in der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz sowie des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) (siehe oben).

Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort ihren Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.17 

Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.18  Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung19  sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. § 84 ff. BBergG).

Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.

Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.

Erneuerbare Energien in Deutschland

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht vor, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (vgl. §2 EEG). Erneuerbare Energien20  leisten einen großen und wachsenden Anteil an der Energieversorgung Deutschlands. 2024 betrug der Anteil erneuerbarer Energien 22,4 % am gesamten Endenergieverbrauch.

Besonders groß ist der Anteil im Stromsektor. 2024 wurden etwa 54,4 % des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Quellen gedeckt (284 TWh). Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Jahr 2030 auf 80 % zu erhöhen sowie die Energieversorgung bis 2050 nahezu vollständig zu dekarbonisieren und so die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Jahr 2024 waren in Deutschland rund 83,6 % der Treibhausgasemissionen (542,9 Mt CO2-Äquivalente) auf die Verbrennung fossiler Energien zurückzuführen.21 

Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, hat das BMWE ein Monitoring in Auftrag gegeben, mit dem der Stand der Energiewende und u.a. auch der Ausbau der erneuerbaren Energien als eine Grundlage der weiteren Arbeit überprüft wurde. Gemäß dem Bericht erscheint das gesetzliche Ziel von mindestens 80 % erneuerbarer Stromerzeugung am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 trotz der erwarteten Zielverfehlungen bei den Kapazitäten von Wind an Land und insbesondere Wind auf See grundsätzlich erreichbar. Mit Blick auf den erwarteten zusätzlichen Bedarf durch Elektrifizierung in Industrie, Verkehr und Gebäuden bleibt ein hohes und beschleunigtes Ausbautempo bei den erneuerbaren Energien in den kommenden Jahren entscheidend, um die klimapolitischen Ziele zu erreichen. Es wird darauf ankommen, erneuerbare Energien markt- und systemdienlich zu fördern sowie Netze, Erneuerbare Energien und dezentrale Flexibilität synchron auszubauen.22 

Derzeit werden fossil betriebene Kraftwerke neben den erneuerbaren Energien benötigt, um dem Energiebedarf in Deutschland gerecht zu werden.
Einige der für die Energiewende benötigten Metalle, zum Beispiel Indium, Germanium oder Gallium sind beibrechende Rohstoffe, das heißt, sie werden als Nebenprodukt im Bergbau eines anderen Metalls gewonnen. Bei diesen Metallen funktioniert der Regelkreis der Rohstoffversorgung23  nur eingeschränkt. In Deutschland und Europa sind Potenziale solcher Lagerstätten vorhanden, so dass mit einer gezielten Lagerstättenentwicklung, entsprechenden Investitionen und Rohstoffgewinnung Importabhängigkeiten verringert werden könnten. Gleiches gilt für bestimmte Steine und Erden, die für den Ausbau erneuerbarer Energien, wie die Windkraft, in Deutschland gefördert werden. Die immer größeren Windkraftanlagen erfordern auch immer größere Mengen mineralischer Rohstoffe, die fast alle aus deutschen Lagerstätten stammen. Für fast alle verwendeten Materialien einer Windkraftanlage existieren Entsorgungswege, die für ein Recycling der mineralischen Rohstoffe geeignet sind.24  Vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus dieser Energieinfrastruktur zur Erreichung der Klimaschutzziele ist ein entsprechender Ausbau der heimischen Rohstoffförderung und-weiterverarbeitung zu erwarten.25 

Die Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen betrugen 2024 32,0 Mrd. Euro Mit dem Betrieb der bestehenden Anlagen wurden 23,3 Mrd. Euro Umsatz erwirtschaftet. Der Ausbau erneuerbarer Energien kann durch eine zunehmende Nachfrage nach Strom und Wärme sowie den mit erneuerbaren Energien hergestellten Waren und Dienstleistungen eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze schaffen. 2023 bot der Sektor der Erneuerbaren insgesamt mehr als 406.000 Personen Beschäftigung.26  Der Schwerpunkt lag dabei auf erneuerbare Energien in der Stromerzeugung. Finanziert wird der Erneuerbaren-Ausbau in diesem Bereich mit über dem Börsenstrompreis liegenden Vergütungen und Marktprämien. Die Differenzkosten zwischen Börsenstrompreis und Vergütung für den Strom aus Erneuerbare- Energien-Anlagen (EEG) wurden bisher von den Stromverbraucher/innen über die sog. EEG-Umlage als Bestandteil ihrer Stromrechnung aufgebracht.

Die Bundesregierung hat auch mit Blick auf den großen „Kostenrucksack“ der Altanlagen die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die EEG-Kosten werden nicht mehr über die Stromrechnung gezahlt, sondern aus dem Bundeshaushalt. Die Regierung hat damit auch einen großen Schritt zur Preisentlastung von privaten Haushalten und Unternehmen gemacht.

Für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sind industrielle Energieprojekte mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien in geeigneter Weise zu verbinden. Das betrifft auch die deutsche Rohstoffindustrie, die bereits eine Reihe von Projekten im Bereich Wind, Biomasse, Geothermie, Solar und Wasserkraft in Deutschland installiert hat.

Erneuerbare Energieträger werden sowohl in der Stromerzeugung als auch in der Wärmeerzeugung und im Verkehrssektor verwendet. Wichtigster erneuerbarer Energieträger im Stromsektor ist die Windenergie: Im Jahr 2024 wurden knapp die Hälfte (48,9 %) erneuerbaren Stroms aus Windenergie generiert. Die Windenergie spielt eine tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen und klimaverträglichen Energieversorgung bei angemessenen Preisen und hohem Wohlstandsniveau. Die Nutzung der Windenergie hatte 2024 einen Anteil von 27 % am deutschen Stromverbrauch. An verschiedenen ehemaligen Bergbaustandorten sind inzwischen Windkraftanlagen vornehmlich auf begrünten Bergehalden mit bevorzugter Windsituation entstanden. Neben dem weiteren Ausbau an geeigneten Landstandorten und dem Ersatz alter, kleinerer Anlagen durch moderne und leistungsstärkere Anlagen – dem sogenannten Repowering – kommt dem Ausbau der Windenergie auf See eine wachsende Bedeutung zu. 2024 wurden Anlagen mit einer installierten Leistung von 2.595 MW an Land und 742 MW auf See zugebaut. Insgesamt stehen in Deutschland Ende 2024 63.571 MW Kapazität aus Windanlagen zur Verfügung, die 2024 rund 138.900 GWh Strom produziert haben; ein Fünftel davon auf See.27  Gemäß dem Windenergie-auf-See-Gesetz soll die installierte Leistung bei Windenergie auf See im Jahr 2030 auf mindestens 30.000 MW ansteigen und gemäß Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2023 bei Windenergie an Land auf 115.000 MW. Nach einem aktuellen Papier über „10 Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht“ des Bundeswirtschaftsministeriums vom 15. September 2025 sollen sich die Ausbaupfade für erneuerbare Energien an realistischen Strombedarfsszenarien orientieren. Mit Blick auf den Ausbau und die immer größer werdenden Leistungseinheiten (auf See mehr als 10 MW je Windkraftanlage) wird auch der Bedarf an mineralischen Rohstoffen steigen. So wird zum Beispiel für den Bau der Fundamente von Windenergieanlagen Beton benötigt. Damit einher geht eine entsprechend höhere Nachfrage nach Kalkstein für die Zementherstellung sowie Zuschlagsstoffen wie Kies und Sand.

Die installierte Leistung aus Biomasse zur Stromerzeugung verzeichnete in den letzten zehn Jahren einen moderaten Anstieg.28  Inzwischen beträgt die Gesamtkapazität der Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse 9.600 MW, die Stromerzeugung lag 2024 bei rund 48.60000 GWh (9,8 % des gesamten Stromverbrauchs,29  17% der erneuerbaren Stromerzeugung). Neben Biogas (inkl. Biomethan, Deponie- und Klärgas) werden auch feste und flüssige Biomasse sowie biogene Abfälle zur Stromerzeugung genutzt, jedoch sind Biogas und Biomethan mit einem Anteil von fast zwei Drittel (2024) der gesamten Biomasse der bedeutendste biogene Energieträger zur Stromerzeugung.

Ein weiterer erneuerbarer Energieträger mit einem großen Potenzial ist die solare Stromerzeugung. Über 4,8 Mio. Photovoltaikanlagen30  wandeln die Strahlungsenergie direkt in Strom um und stellten Ende 2024 insgesamt rund 100.000 MW installierte Leistung in Deutschland. 2024 wurden rund 16.700 MW Leistung zugebaut. Demzufolge steigt auch die Stromerzeugung aus Photovoltaik nach wie vor kontinuierlich an und hat 2024 gut 74.100 GWh erreicht. Photovoltaik deckte damit 14,9 % des gesamten Bruttostromverbrauchs31  und leistete 26,1 % der erneuerbaren Stromversorgung. Auch deutsche Bergbauunternehmen entscheiden sich zunehmend für den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen an verschiedenen Bergbauindustriestandorten in Deutschland. Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Gesamtleistung zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in Deutschland 215.000 MW betragen.

Neben Wind, Biomasse und Photovoltaik leistete auch die Wasserkraft mit rund 22.200 GWh (2024) einen Beitrag zur Stromerzeugung.

Auch im Wärmesektor werden zunehmend erneuerbare Energieträger verwendet. 2024 wurden insgesamt rund 197.200 GWh aus erneuerbaren Wärmequellen bestritten. Wichtigster erneuerbarer Energieträger zur Wärmeerzeugung sind dabei mit rund 120.700 GWh biogene Feststoffe, überwiegend Holz, beispielsweise in Form von Holzpellets. Auch Biogas, biogener Abfall sowie durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Geothermie und Umweltwärme sind relevante erneuerbare Wärmeenergieträger mit ca. 36.300 GWh (Biogas, biogener Abfall) sowie ca. 23.900 GWh (Wärmepumpen) erzeugter Wärme 2024. Solarthermie leistete mit gut 8.800 GWh ebenfalls einen Beitrag zur Wärmeversorgung. Die tiefe Geothermie ist eine grundlastfähige Energieform, die einen geringen, aber festen Bestandteil für die Strom- und Wärmeerzeugung leistet (siehe Tiefe Geothermie).

Im Verkehrssektor kann Biomasse CO2-Emissionen mindern, insbesondere in Form von Biokraftstoffen wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Auch Elektrofahrzeuge stellen eine Möglichkeit dar, CO2-Emissionen zu mindern. Im Jahr 2024 stellten die erneuerbaren Energien 7,2 % des Kraftstoffverbrauchs in Deutschland. Durch den flexiblen Einsatz sowohl im Strom-, Wärme- als auch im Verkehrssektor ist die Biomasse damit insgesamt der bedeutendste erneuerbare Energieträger. Rund 48% (47%) der gesamten Endenergie aus erneuerbaren Energiequellen wurde 2023 (2024) durch die verschiedenen energetisch genutzten Biomassen bereitgestellt.32 

Der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei und reduziert die Verwendung fossiler Energieträger. Die Einsparungen senken zudem den Anteil notwendiger Importe von Mineralöl, Erdgas und Steinkohle. Trotz des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden derzeit aber weiterhin konventionelle Kraftwerke zur Abdeckung des Energiebedarfs insgesamt benötigt.

Struktur des Primärenergieverbrauchs in Deutschland 2024 gesamt:

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen, Februar 2025. URL: https://ag-energiebilanzen.de/daten-und-fakten/primaerenergieverbrauch/

Quellenangaben

Siehe u.a.: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Energiewende und Klimaschutz; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Monitoring der Energiewende

Nähere Informationen unter: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) (2025): Bundes-Klimaschutzgesetz | Gesetze und Verordnungen

3 Treibhausgasneutralität bedeutet ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Soweit im Jahr 2045 in Deutschland weiterhin Treibhausgase emittiert werden, müssen diese in der Jahresbilanz in gleicher Höhe also durch Negativemissionen der Atmosphäre wieder entzogen werden.

4 Die Bundesregierung (2024): Ein Plan fürs Klima.

5 Umweltbundesamt (2024): Treibhausgas-Emissionen.

6 Umweltbundesamt (2025): Aktuelle Treibhausgas-Projektionen.

7 Expertenrat für Klimafragen (2025): Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025

8 Umweltbundesamt (2025): Treibhausgas-Projektionen 2025 – Ergebnisse kompakt.

9 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Bundeskabinett verabschiedet umfassendes Klimaschutzprogramm 2023.

10 Umweltbundesamt (2025): Nationalen Emissionshandel verstehen.

11 Bundesnetzagentur (BNetzA) (2024): Informationen zu den beendeten Ausschreibungsverfahren des Kohleausstiegs.

12 Europäische Kommission (2020): State Aid SA. 58181 (2020/N) – Germany – Tender mechanism for the phase-out of hard coal in Germany

13 Europäische Kommission (2023): State Aid SA. 53625 (2021/NC) – Germany – Lignite phase out

14 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen.

15 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2025): STARK – Stärkung der Transformationsdynamik du Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekaftwerkstandorten.

16 Hauke Hermann, Katja Schumacher, Hannah Förster (Öko-Institut Berlin) im Auftrag des Umweltbundesamtes (2018): Beschäftigungsentwicklung in der Braunkohleindustrie, S. 13

17 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V.

18 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung

19 Hierzu heißt es im Grundgesetz (Art. 14 Abs.3): „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

20 Die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) stellt aktuelle und qualitätsgesicherte Daten zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland zur Verfügung. Vgl. Umweltbundesamt (2025): Erneuerbare Energien in Zahlen sowie Umweltbundesamt (2025) Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2024 Sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die Daten zu Erneuerbaren Energien in diesem Abschnitt auf de AGEE Stat.

21 Umweltbundesamt (2025): Treibhausgas-Emissionen in Deutschland

22 Weiterführende Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE): Klimaneutral werden – wettbewerbsfähig bleiben

23 Zum Regelkreis der Rohstoffversorgung vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR): Rohstoffverfügbarkeit.

24 Vgl. Umweltbundesamt (2020): Windenergieanlagen: Rückbau, Recycling, Repowering.

25 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (2021): Rohstoffe – Bergbau, Recycling, Ressourceneffizienz – wichtig für den Wohlstand und Arbeitsplätze.

26 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.

27 Vgl. dazu auch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Bericht des Bund-Länder- Kooperationsausschusses 2024

28 Die Nationale Biomassestrategie wurde in der vergangenen Legislaturperiode nicht fertiggestellt, die neue Bundesregierung hat keine Aussage dazu im Koalitionsvertrag.

29 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.

30 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.

31 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Erneuerbare Energien.

32 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2025): AGEB Jahresbericht 2024

Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt

Link: https://d-eiti.de/bericht/beitrag-der-heimischen-rohstoffgewinnung-zur-versorgungssicherheit-unter-einbeziehung-der-rolle-deutschlands-im-internationalen-rohstoffmarkt/

Rohstoffbedarf

Deutschland ist als Industrie- und Technologiestandort auf eine sichere Versorgung mit energetischen und nicht-energetischen (mineralischen) Rohstoffen angewiesen. Zukunftstechnologien und Projekte wie Energiewende, Elektromobilität, Digitalisierung und Dekarbonisierung der Industrie verändern den Bedarf an bestimmten Rohstoffen. Ein steigender Bedarf an Rohstoffen wie Lithium, Seltene Erden, Kobalt, Nickel und Kupfer wird durch regelmäßig aktualisierte Studien bestätigt:

Grundlegende Säulen der deutschen Rohstoffversorgung sind die heimische Primärrohstoffgewinnung, die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen sowie Rohstoffimporte.1

Heimische Primärrohstoffe

Der Bedarf an Steine- und Erden-Rohstoffen (vor allem für die Baustoff-, Glas- und Keramikindustrie), Kaliprodukten (für die Landwirtschaft), Steinsalz (insbesondere für die chemische und pharmazeutische Industrie sowie als Auftausalz) sowie an einigen Industriemineralen kann vollständig aus heimischen Rohstoffquellen gedeckt werden. Auch einzelne Energierohstoffe wie die Braunkohle und Erdgas sowie Erdöl werden in Deutschland verbrauchsnah gefördert und tragen zur Versorgungssicherheit mit Rohstoffen bei (siehe auch Welche Rohstoffe werden in Deutschland abgebaut?).2

Mineralische Rohstoffe für Zukunftstechnologien werden in Deutschland aus dem Abbau aktuell nur in geringen Mengen produziert. Dazu zählen die Industrieminerale Fluss- und Schwerspat, Graphit, Feldspat sowie grobkörniger Quarz bzw. Quarzkies für die Herstellung von Silizium, aber auch Lithium.3,4 Bei der Gewinnung gelten im internationalen Vergleich hohe Umwelt- und Sozialstandards. Die Produktion reicht allerdings nicht aus, um den Rohstoffbedarf zu decken, und weitere Metalle wie Kobalt, Nickel oder Seltene Erden werden in Deutschland nicht abgebaut. Dies wird zudem über die folgende Graphik zur Außenhandelsbilanz deutlich.

Quelle: BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024)

Schaubild: Außenhandelsbilanz nach Wert im Jahr 2023

Sekundärrohstoffe aus Recycling

Einige metallische Rohstoffe, wie Eisen/Stahl, Blei und Aluminium werden aufgrund ihrer guten Recyclingfähigkeit oft nicht verbraucht, sondern gebraucht. Sie können nach einer Aufbereitung wieder in einen Produktkreislauf zurückgeführt werden, obgleich dieser Recyclingprozess aufgrund des Materialverlustes nicht endlos funktioniert und energieintensiv ist. Viele Produkte aus nichtmetallischen Rohstoffen werden dagegen häufig chemisch verändert (bspw. Zement, Beton) und können deshalb nicht wieder direkt in den Produktkreiskauf zurückgeführt werden. Einige lassen sich jedoch als Ersatzstoffe (z. B. Baurohstoffe) für primäre Rohstoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf einbringen (Recycling- oder Sekundärrohstoffe).

Die Sekundärrohstoffe tragen zur heimischen Rohstoffversorgung bei und verringern die Importabhängigkeit. Beispielsweise steht Aluminium auf der Liste der strategischen Rohstoffe des Critical Raw Materials Act (CRMA), einer europäischen Verordnung zu kritischen und strategischen Rohstoffen, das unter anderem eine Steigerung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten in der EU vorschreibt. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 2.976.000 Tonnen Aluminium erzeugt, wofür 2.786.000 Tonnen Aluminium recycelt wurden.5 Der Anteil sekundärer Rohstoffe (Stahl- und Eisenschrott) an der Stahlproduktion lag im Jahr 2023 bei etwa 42%.6

Anders sieht das beispielsweise bei Lithium aus, das ebenfalls zu den strategischen Rohstoffen der CRMA-Liste gehört und hauptsächlich in Batterien enthalten ist. Recyclingverfahren für Lithium sind technisch komplexe Prozesse7 und Lithium-Recycling von Batterien findet aktuell nur in geringem Maße statt. Es wird erwartet, dass die Lithium-Nachfrage in den kommenden Jahren stark ansteigt, neben dem Primärangebot wird der Sekundärsektor für das Gesamtangebot zukünftig eine zunehmend größere Rolle spielen. Viele Batterien aus Elektrofahrzeugen erreichen geschätzt in 8-10 Jahren das Ende ihrer Lebensdauer8 und stehen erst dann dem Recycling zur Verfügung.9 Zur Stärkung der zirkulären Wirtschaft hat die Bundesregierung die Nationale Kreislauswirtschaftsstrategie (NKWS) 2024 beschlossen (siehe Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling).

Darin wird als Ziel formuliert, die kritischen Importabhängigkeiten von Rohstoffen abzubauen, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und den Rohstoffverbrauch insgesamt zu senken, um eine resiliente, nachhaltige Rohstoffsicherung zu erreichen. Für eine erfolgreiche Umsetzung bedarf es dazu auf den verschiedenen internationalen Ebenen wie auch in Deutschland eines Umdenkens in der Industrie- und Innovationspolitik. Dies beinhaltet die gezielte Förderung von materialeffizienten Ansätzen zur absoluten Reduzierung des Rohstoffeinsatzes in der industriellen Produktion (bspw. Leichtbau unter Berücksichtigung der Rezyklierbarkeit), von Ökodesign-Ansätzen (bspw. Verbesserung der Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten) sowie von Ansätzen zur Substitution nicht erneuerbarer, knapper oder kritischer Rohstoffe (siehe auch Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling). Die Sicherstellung von hochwertigen Sekundärrohstoffen aus den Recyclingprozessen für den Wirtschaftskreislauf ist ein Faktor für eine vermehrte Nutzung. Die richtigen ökonomischen und ökologischen Anreize müssen gesetzt werden, um auch zukünftig unsere Rohstoffversorgung verantwortungsvoll und sicher gestalten zu können.

Das Angebot an Recyclingmaterial reicht dennoch nicht aus, um den steigenden Rohstoffbedarf für die Transformation der Energieversorgung sowie für andere Zukunftstechnologien vollständig zu kompensieren. Mit Blick auf die geopolitischen Entwicklungen und die genannten Herausforderungen beim Import von Rohstoffen sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Diversifizierung in den Lieferketten kritischer und strategischer Rohstoffe sowie die heimische Rohstoffgewinnung im Zusammenwirken mit den Unternehmen mittel- und langfristig zu stärken

Rohstoffimporte

Bei Metallen, einzelnen Industriemineralen und Energierohstoffen (mit Ausnahme der Braunkohle) ist die Industrie stark von außereuropäischen Importen und damit stark von der Verfügbarkeit auf den internationalen Rohstoffmärkten abhängig. Mit 298,4 Mio. t hat Deutschland 2023 insgesamt fast 13 % weniger Rohstoffe importiert als im Vorjahr. Hierbei nahm der Import von Energierohstoffen (-15,1 %), Nichtmetalle (-8,9 %) und Metallen (-6,9) deutlich ab. Im Jahr 2023 wurden Energierohstoffe, Metalle und Nichtmetalle (davon etwa 57 % Industrieminerale) im Wert von 216,2 Mrd. Euro nach Deutschland eingeführt.10 Weitere Angaben über Importmengen in den D-EITI Sektoren der deutschen Rohstoffgewinnung (Erdöl und -gas, Braun- und Steinkohle, Salze, Steine/Erden, Industrieminerale, Eisenerz) befinden sich bei dem Thema Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland.

Die Weltkarte zeigt für das Jahr 2023 die bedeutendsten Zulieferländer der EU von 60 als potenziell kritisch kategorisierten Bergwerks-, Raffinade- und Handelsprodukten (vgl. DERA-Rohstoffliste 202311), bei denen mehr als 40 % aus einem Land kommen und insgesamt einen Handelswert von mehr als 5 Mio. Euro 2023 besaßen.12 Mit dem BGR-Bericht „Deutschland – Rohstoffsituation“13 werden jährlich Daten auch zu den deutschen Importen der bedeutendsten kritischen und strategischen Rohstoffe veröffentlicht. Eine komplette Liste dieser Importe ist bei Destatis zu finden.14 Dabei ist zu beachten, dass ein erheblicher Teil der Rohstoffe über EU-Länder importiert wird, diese aber nur Zwischenstationen im Rohstoffhandel sind.

Quelle: DERA – Chart des Monats, August 2023 (aktualisiert für das Jahr 2024) – Importabhängigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen 

Schaubild: Importabhängigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen im Jahr 2024

Eine Betrachtung der Importabhängigkeit Deutschlands aus der Perspektive der deutschen Importzahlen ist daher nur bedingt aussagekräftig. Der Grad der Diversifizierung von Rohstoffimporten des EU-Binnenmarktes im Schaubild 9 verdeutlichen zugleich die Importabhängigkeit Deutschlands.

Kritische Aspekte der deutschen Rohstoffversorgung

Der Zugang zu Ressourcen und die Entwicklung diversifizierter Wertschöpfungsketten ist von strategischer Bedeutung für das Ziel Europas, den Green Deal15 zu verwirklichen und eine Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die zugleich für die Digitalisierung, die Luft- und Raumfahrt sowie die Verteidigung erforderlich ist. Der internationale Wettbewerb um Rohstoffe, insbesondere bei den kritischen und strategischen Rohstoffen, unterliegt zunehmenden Marktbeschränkungen. Die Einschränkungen resultieren aus staatlichen Lenkungsmaßnahmen in den rohstoffproduzierenden Ländern und der teilweise hohen Unternehmenskonzentration auf der Angebotsseite, sowohl im Bergbau als auch in der Rohstoffverarbeitung.

Aus China werden 23 der 61 (38 %) in der Abbildung (siehe Schaubild 9) dargestellten Rohstoffe in die EU geliefert. Somit dominiert China den internationalen Markt bei einer Vielzahl von Rohstoffen. China ist derzeit das wichtigste Land für die Gewinnung und vor allem auch für die erste Weiterverarbeitungsstufe von potenziell „kritischen Rohstoffen“. Darunter befinden sich eine hohe Anzahl von Sondermetallen wie Magnesium, Mangan, Bismuth, Germanium, Gallium, Kobalt oder Seltenerdmetalle. So sind die im Jahr 2023 von China eingeführten Exportkontrollen für die kritischen Rohstoffe Gallium, Germanium und deren Verbindungen ein Risikofaktor für einen freien Rohstoffmarkt, da das Land einen Produktionsanteil von Primär-Gallium und -Germanium von 90 % bzw. 80 % hat.16 Zusätzlich zu Antimon erweiterte China die Liste der Rohstoffe, deren Export genehmigungspflichtig ist im Februar 2025 (Indium, Molybdän, Wismut, Wolfram und Tellur17). Vor dem Hintergrund des Handelskonflikts mit den USA setzt China die Exportkontrolle von Rohstoffen zunehmend als Instrument ein, damit verschärft sich die Eskalationsspirale der gegenseitigen Sanktionen.

Durch den russischen Angriffskrieg Anfang 2022 gegen die Ukraine und den damit verbundenen Einschränkungen haben sich die Risiken für die Rohstoffbeschaffung durch Verknappung, Preissteigerung und Störungen in der Lieferkette erhöht. Neben Erdgas, Erdöl und Steinkohle gingen die Importe einer Reihe von Metallen wie Nickel, Titan, Palladium und Kupfer aus Russland sowie von Kupfer, Eisen und Ferrolegierungen aus der Ukraine stark zurück.

Schaubild: Karte zu Projekten zur Förderung der kritischen Rohstoffe in DEU

Eine Auswahl heimischer Gewinnungsstellen, Explorationsprojekte und Erlaubnisfelder von kritischen Rohstoffen zeigt das Schaubild 10 (Stand: Mai 2024). Als bedeutend gekennzeichnete Projekte befinden sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Exploration (z. B. erteilte Bewilligungen oder bestehende Machbarkeitsstudien) oder tragen schon zur Versorgung der heimischen Industrie mit kritischen Rohstoffen bei.

Die Privatwirtschaft beklagt die Komplexität und den hohen Zeitbedarf von Genehmigungsverfahren im deutschen Rohstoffsektor. Darüber hinaus erschwert die oft fehlende öffentliche Akzeptanz die Exploration und Rohstoffgewinnung in Deutschland.18 Um den ambivalenten Charakter der Rohstoffproduktion19 darzustellen, ist aus Sicht der Zivilgesellschaft entscheidend, neben den volkswirtschaftlichen Gewinnen auch die sozialen und ökologischen Auswirkungen des primären Rohstoffabbaus im In- und Ausland aufzuzeigen.

Der Status heimischer Bergbauprojekte zur Gewinnung kritische und strategischer Rohstoffen wird in der BGR-Kurzstudie (2024) und in der BGR-Rohstoffstudie (2023) dargestellt. Bezüglich der kritischen Rohstoffe sind neben weiteren Vorkommen die heimischen Lithiumvorkommen und -projekte für eine zukünftige Verfügbarkeit von Lithium relevant, um die Transformation hin zu einer nachhaltigeren Energiewirtschaft zu unterstützen (siehe „Kurzfassung aus BGR-Studie“).

Die nationalen Vorhaben zur Lithiumgewinnung werden entsprechend der BGR-Studie hier zusammengefasst und auf weitere Informationen verwiesen.

Kurzfassung aus BGR Studie

Die grenzüberschreitende Festgesteinslagerstätte in Zinnwald (Erzgebirge, Sachsen/Cínovec, Tschechische Republik) gilt als eines der größten Lithiumvorkommen in Europa. Am gleichen Standort wurden bis ins 20. Jahrhundert Zinn und Wolfram abgebaut. Aktuell befindet sich die Erkundung des Vorkommens durch die Zinnwald Lithium GmbH (Zinnwald Lithium Plc) bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Weiterhin besitzt das Unternehmen auch Explorationslizenzen auf Lithium für die nahegelegenen Erlaubnisfelder Falkenhain, Sadisdorf-DL, Altenberg-DL und Bärenstein.

Ein Teil des heimischen Lithiumbedarfs könnte zukünftig auch als Beiprodukt aus Geothermiekraftwerken gewonnen werden. Standorte in Deutschland, an denen auf Lithium aus geothermalen Quellen exploriert wird, liegen vor allem im Oberrheingraben sowie in Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Insgesamt bestehen gegenwärtig in Deutschland rund 50 Aufsuchungserlaubnisse auf Lithium als Beiprodukt geothermischer Energiegewinnung. Zwischen 2 und 12 % des jährlichen Lithiumbedarfs in Deutschland könnten theoretisch durch bestehende Geothermiekraftwerke in Oberrheingraben und im Norddeutschen Becken gedeckt werden.20

Über eine der geothermischen Energiegewinnung nachgeschaltete Lithiumextraktion plant das Unternehmen Vulcan Energie Ressourcen GmbH (Vulcan Energy Resources Ltd.), Lithium aus Thermalwässern des Oberrheingrabens zu gewinnen. Insgesamt hält Vulcan in Deutschland 16 Aufsuchungslizenzen für Lithium aus geothermalen Quellen im Oberrheingraben (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen) mit einer Gesamtfläche von 1.771 km².

Das Unternehmen Neptune Energy Deutschland GmbH plant die Gewinnung von Lithium in der Altmark, Sachsen-Anhalt. Es handelt sich dabei um die Gewinnung von Lithium aus Lagerstättenwässern des ehemaligen Erdgasfeld Altmark. Im April 2024 hat das Unternehmen die bergbaurechtliche Bewilligung zur Gewinnung von Lithium vom zuständigen Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt erhalten.

[Zusatz 2025]: Die Esso Deutschland GmbH hat im Januar 2025 für insgesamt vier Erlaubnisfelder die bergbaurechtliche Bewilligung zur Aufsuchung von Lithium vom zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Niedersachsen erhalten. Esso Deutschland GmbH strebt an, Lithium aus Tiefenformationswasser zu gewinnen, um es kommerziell zu nutzen. Die erteilten Erlaubnisse gelten für das Erlaubnisfeld „Greetsiel IV“ in Emden und im Landkreis Aurich, das Erlaubnisfeld „Hengstlage“ in den Landkreisen Cloppenburg und Oldenburg sowie für die Erlaubnisfelder „Hemslingen“ und „Wolterdingen“ in den Landkreisen Rotenburg (Wümme) und Heidekreis.

Lokale Energieversorger arbeiten ebenfalls an der gewerblichen Aufsuchung und Gewinnung von Lithium aus Geothermieanlagen. So wird in der Pilotanlage Bruchsal, die von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gemeinsam mit der Stadtwerke Bruchsal GmbH betrieben wird, die Lithiumgewinnung aus salzhaltigen Thermalwässern unter realen thermodynamischen Bedingungen erprobt (BMWK-Projekt „UnLimited“).

Im September 2024 eröffnete die AMG Lithium GmbH das erste Modul seiner Lithiumhydroxid-Raffinerie (Bitterfeld/Wolfen, Sachsen-Anhalt) mit einer jährlichen Kapazität von 20.000 t pro Jahr, ausreichend für die Batterien von etwa 500.000 Elektrofahrzeugen. Zukünftig sollen, je nach Marktumfeld, bis zu fünf Module dazukommen (AMG 2024).

Pro Jahr recycelt die Nickelhütte Aue GmbH 4.000 t Lithium-Ionen-Batterien, Kapazitäten hat sie nach eigenen Angaben für jährlich 10.000 t. Die Duesenfeld GmbH aus Wendeburg recycelt Lithium-Ionen-Batterien und gewinnt Lithium zurück. Die ACCUREC Recycling GmbH nahm im Jahr 2023 eine Lithium-Rückgewinnungsanlage in Betrieb und recycelte 2023 3,8 Mio. kg Li-Batterien. Das Unternehmen Ecobat Group betreibt in Hettstedt eine Anlage zum Lithiumrecycling.

Maßnahmen zur Gewährleistung und Erhöhung der Resilienz21

Die Sicherung der Rohstoffversorgung in Deutschland liegt in erster Linie in der Verantwortung der Unternehmen. Aufgabe der Rohstoffpolitik ist es, mit geeigneten und verlässlichen Rahmenbedingungen die Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Rohstoffversorgung auf eine sichere, soziale, wirtschaftliche und ökologische Basis zu stellen. Die Lücken in den Kapazitäten der EU für Gewinnung, Raffination, Verarbeitung, Recycling (z. B. für Lithium oder Seltene Erden) und in der Kreislaufwirtschaft führen zu einer hohen und z. T. kritischen Abhängigkeiten bei der Versorgung mit Rohstoffen.

Mit der EU-Verordnung zu kritischen Rohstoffen (CRMA) wurden im Mai 2024 neue Rahmenbedingungen für den Rohstoffsektor beschlossen. Als Mitglied der Europäischen Union ist Deutschland verpflichtet, die Vorgaben des CRMA entsprechend der Fristen umzusetzen. Fristen für die nationale Umsetzung sind bspw. die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen in den Bundesländern für die Koordinierung und Erleichterung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritischer Rohstoffe bis Februar 2025 (Art. 9) oder die Erstellung eines Explorationsprogramms mit Maßnahmen zur Verbesserung der Informationen überVorkommen kritischer Rohstoffe bis Mai 2025 (Art. 19).22

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abhängigkeit der EU von importierten Rohstoffen zu reduzieren und die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Der CRMA benennt 34 kritische und 17 strategische Rohstoffe, die für Schlüsselindustrien wie erneuerbare Energien, Digitalisierung, Verteidigung und Raumfahrt essenziell sind. Bis 2030 sollen alle Stufen der europäischen Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe gestärkt werden, so dass 10 % des europäischen Jahresbedarfs an strategischen Rohstoffen durch Gewinnung innerhalb der EU, 40 % durch weiterverarbeitete Rohstoff-Produkte aus der EU und 25 % durch Recycling innerhalb der EU gedeckt werden können. Zudem sollen die Bezugsquellen für strategische Rohstoffen diversifiziert werden und höchstens 65 % eines strategischen Rohstoffs aus einem einzelnen Drittland importiert werden.

Gewinnung, Verarbeitungs-, Recycling- und Substitutionsprojekte können bei der EU Kommission eingereicht werden, um eine Anerkennung seitens der EU Kommission als strategisches Projekt zu erhalten. Bis August 2024 wurden in der ersten Phase der Umsetzung bei der EU-Kommission 170 Anträge auf Anerkennung als strategisches Rohstoffprojekt gestellt. Davon waren die meisten aus der EU (124) und einige aus Nicht-EU-Staaten (46). Die Anträge decken eine große Bandbreite der kritischen und strategischen Rohstoffe ab, u.a. Lithium, Nickel, Kobalt und Graphit und umfassen alle Wertschöpfungsstufe der Rohstoffversorgung: 77 Projekte Gewinnung, 58 Verarbeitung, 30 Recycling und 5 Substitution (weitere Informationen siehe EU-Kommission). Aus Deutschland wurden 12 Anträge für strategische Projekte gestellt: 5 Gewinnungs-, 3 Weiterverarbeitungs-, 2 Recycling- und 2 Substitutionsprojekte. Strategische Projekte profitieren von beschleunigten Genehmigungsverfahren: maximal 27 Monate für Bergbauprojekte, 15 Monate für Verarbeitungs- und Recyclingprojekte. Im März 2025 veröffentlichte die EU-Kommission die Liste strategischer Projekte. Von 47 ausgewählten Projekten erhielten 3 deutsche Projekte den Status als strategisches Projekt.

Die Implementierung von strategischen Rohstoffprojekten erfordert hohe Investitionen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung 2024 die KfW beauftragt, einen „Rohstofffonds“ zur Reduzierung von Abhängigkeiten bei kritischen Rohstoffen aufzusetzen. Mit den Mitteln des Rohstofffonds sollen Projekte im In- und Ausland gefördert werden, die einen Beitrag zur Rohstoffversorgungssicherheit leisten und der Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von kritischen oder strategischen Rohstoffen im Sinne des CRMA dienen. Das Finanzierungsbudget wird in der Regel zwischen 50 Mio. Euro und 150 Mio. Euro pro Projekt liegen, die Gesamtinvestitionssumme liegt bei ca. einer Milliarde Euro. Durch Investitionen in Projekte zur Gewinnung, Verarbeitung und zum Recycling kritischer Rohstoffe soll die langfristige Versorgungssicherheit für deutsche und europäische Unternehmen gewährleistet werden. Weitere Informationen zu den Kriterien für eine mögliche Beteiligung sowie Ansprechpartnern der KfW sind auf der Webseite der KfW zu finden unter: KFW – Rohstofffonds.

Für die heimische Rohstoffförderung und die Sicherung rohstoffgeologischer Daten in Deutschland gibt es etablierte Strukturen der Zusammenarbeit. Die Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) der Bundesländer erheben notwendige rohstoffgeologische und rohstoffwirtschaftliche Daten zur Rohstoffsicherung, geben rohstoffgeologische Kartenwerke und Fachplanungskarten heraus und erstellen Rohstoff- und Monitoringberichte, Rohstoffstrategien oder Rohstoffsicherungskonzepte23 oder wirken daran mit. Die SGD und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) stehen in engem Austausch. Darüber hinaus nimmt die BGR in verschiedenen europäischen Projekten und Gremien teil (z. B. GSEU24) und kooperiert mit geologischen Diensten auf europäischer Ebene.

Die BGR berichtet jährlich über die Rohstoffsituation in Deutschland. Daten zur heimischen Rohstoffproduktion, zum deutschen Außenhandel, zum Einsatz von Sekundärrohstoffen aus dem Recycling, zur Entwicklung der Rohstoffpreise und zum Rohstoffverbrauch werden im Kontext der Versorgungssituation Deutschlands mit mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen dargestellt.25

Die Entwicklungen an den internationalen Rohstoffmärkten für mineralische Rohstoffe, fossile Energierohstoffe sowie Recyclingrohstoffe werden von der BGR und der dort angesiedelten Deutschen Rohstoffagentur (DERA) fortlaufend analysiert und bewertet. Der Preismonitor der DERA informiert die Öffentlichkeit monatlich über aktuelle Preisentwicklungen.26 Die DERA-Rohstoffliste 2023 eine Studie der Entwicklungen an internationalen Rohstoffmärkten, untersucht die Angebotskonzentration sowie das Länderrisiko der Produktion zahlreicher mineralischer Rohstoffe und deren Zwischenprodukte. Diese wird alle zwei Jahre aktualisiert. Damit leisten die Behörden insgesamt einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen in Deutschland.

Ein weiterer wichtiger Faktor für eine resiliente Rohstoffindustrie stellt ihre Akzeptanz bei der Bevölkerung dar. Die Einhaltung höchster Umwelt- und Sozialstandards kann zur Akzeptanz für die Rohstoffgewinnung beitragen (vgl. Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung). Eine sachgerechte und konstruktive Beteiligung von Interessengruppen27 ist insbesondere im Rohstoffsektor wichtig, da dieser mit erheblichen Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt verbunden ist. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung der ständige, konstruktive Dialog mit der Bevölkerung essenziell. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie dafür ein, das Bewusstsein und das gesellschaftliche Verständnis für die Bedeutung heimischer Rohstoffproduktion auszubauen. Dies hat auch die Umsetzung von EITI in Deutschland zum Ziel.

Die heimische Rohstoffindustrie setzt bereits zahlreiche Maßnahmen zur Förderung der aufgeklärten, kritischen Diskussion um, u.a. durch Bereitstellung von Informationsmaterial, das auch als Lehrmaterial in Schulen und Universitäten verwendet werden kann28, durch eine aktive, frühzeitige Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung bei neuen Projekten sowie freiwilligen Selbstverpflichtungen zur transparenten Offenlegung von Daten entlang der gesamten Wertschöpfungskette.29 Auch das Angebot außerschulischer Lernorte für Umweltbildung, z. B. in zertifizierten Geoparks und Geotopen30, oder auch die Bildungskampagne der Vereinten Nationen “Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)” können einen Beitrag zum Verständnis der heimischen Rohstoffgewinnung leisten.

Deutschlands Rolle im internationalen Rohstoffmarkt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) arbeitet daran, die Kooperationen mit internationalen Partnerinnen und Partnern im Rohstoffbereich auszuweiten. Damit soll die Diversifizierung internationaler Rohstoffbezugsquellen befördert und die Kooperation mit rohstoffreichen Ländern und Regionen ausgebaut werden.31 Zum Tragen kommen hierbei sowohl bilaterale Rohstoffkooperationen (mit z. B. Chile, Australien und Kanada) als auch multilaterale Formate wie die Minerals Security Partnership (unter Beteiligung der USA, Japan, Kanada, Australien, Korea, Frankreich, Norwegen, Finnland, Schweden und der EU-KOM).

In insgesamt acht Ländern bzw. Regionen (Australien, Brasilien, Chile, China, westliches Afrika, Kanada, Peru, südliches Afrika) wurden zudem Kompetenzzentren für Bergbau und Rohstoffe an den jeweiligen Auslandshandelskammern errichtet. Sie bieten Beratungsdienste für lokal ansässige oder deutsche Unternehmen an und führen vor Ort Dialoge mit staatlichen Stellen und Multiplikator/innen des jeweiligen Bergbau- und Rohstoffsektors, auch um bezüglich der Anforderungen an Nachhaltigkeitsstandards entlang der gesamten Lieferkette zu sensibilisieren und Kooperationsangebote für die bilaterale Zusammenarbeit zu erstellen.

Die Diversifizierung der Rohstoffversorgung, die zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung beiträgt, sollte unter Einhaltung von hohen Nachhaltigkeitsstandards umgesetzt werden. Die Bundesregierung erwartet von allen international tätigen, deutschen Unternehmen unabhängig ihrer Größe, dass sie ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte entlang von Rohstoffwertschöpfungsketten nachkommen.32 Orientierungspunkte für die erforderliche unternehmerische Sorgfalt sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,33 die OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln34 und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über Multinationale Unternehmen der ILO.35 Speziell für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie für die Beteiligung von Interessengruppen existieren zudem Leitfäden der OECD36 mit konkretisierenden Empfehlungen im Bereich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Die seit 1. Januar 2023 geltenden Pflichten nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) sind grundsätzlich auch auf den Import von Rohstoffen anwendbar. Dies gilt für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland (siehe auch Beschäftigung und Soziales). Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert.37

Durch Initiativen wie die Europäische Batterie-Allianz wurden bereits umfangreiche öffentliche und private Investitionen angestoßen, die Technologien, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen Raffination und Metallurgie als entscheidenden Bestandteil der Wertschöpfungskette stärken. Die Bundesregierung hat sich engagiert und konstruktiv an der Erarbeitung der EU-Verordnung (2017/821) zu sogenannten Konfliktmineralen beteiligt und damit Regeln für eine unternehmerische Verantwortung festgeschrieben (siehe auch Beschäftigung und Soziales „Unternehmerische Verantwortung“). Die Europäische Rohstoffallianz (ERMA)38 unterstützt Projekte, die der europäischen Versorgung mit kritischen und strategischen Rohstoffen dienen.

Die multilaterale Initiative Mineral Security Partnership (MSP),39 die auch von der Bundesregierung unterstützt wird, dient der Stärkung kritischer Rohstoffversorgungsketten. Der CRMA und die MSP Initiative zielen zudem darauf ab, dass kritische Minerale (Rohstoffe) auf eine Art und Weise produziert, verarbeitet und recycelt werden, dass diese die Länder dabei unterstützt, das volle wirtschaftliche Entwicklungspotenzial ihrer mineralischen Ressourcen auszuschöpfen.

Die Bundesregierung unterstützt die „Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor“ (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI), die der Erhöhung von Transparenz im Rohstoffsektor dient, damit Einnahmen im Rohstoffsektor in den Staatshaushalt der jeweiligen Länder fließen.40 Auch wenn China und andere EITI nicht umsetzende Länder den größten Teil der kritischen Rohstoffe produzieren, dokumentiert die EITI-Publikation „Mission critical“41 aus dem Jahr 2022 die Rohstoffpolitik weltweiter Produktionsländer und möglicher Produktionsländer von „kritischen Rohstoffen“, die den EITI-Standard bereits umsetzen. Einen Überblick über die Produktion von wichtigen Rohstoffen Lithium, Kobalt, Nickel, Kupfer und Seltene Erden) für die Umsetzung treibhausgasneutraler Technologien (in Ländern, die die EITI umsetzen, gibt der EITI-Bericht Strengthening governance of critical minerals42 aus dem Jahr 2022.

Quellenangaben

1 Vgl. Rohstoffstrategie der Bundesregierung: Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nicht-energetischen mineralischen Rohstoffen (2020). URL (Stand: August 2022): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/rohstoffstrategie-bundesregierung.html.

2 BGR (2017): Heimische mineralische Rohstoffe – unverzichtbar für Deutschland; Hannover. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/studie_mineralische_rohstoffe_2017.html

3 BGR (2024): Studie: Kritische Mineralische Rohstoffe in Deutschland; Hannover. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Gemeinsames/Nachrichten/Aktuelles/2024/2024-08-15_studie-kritische-mineralische-rohstoffe-in-deutschland.html.

4 BGR (2024) Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023; Hannover. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/rohsit-2023.html

5 Aluminium Deutschland (2025): Produktion von Rohaluminium; URL: https://www.aluminiumdeutschland.de/statistiken/produktion-von-rohaluminium/

6 Wirtschaftsvereinigung Stahl (2023): Stahlschrott – Statistischer Bericht 2023. URL: https://www.wvstahl.de/wp-content/uploads/20230905_StatistischerBericht-_Stahlschrott_2023.pdf

7Recyclingkapazitäten von Lithium-Ionen-Batterien in Europa – Entwicklungen 2024 – Fraunhofer ISI (https://www.isi.fraunhofer.de/de/blog/themen/batterie-update/lithium-ionen-batterie-recycling-europa-kapazitaeten-update-2024.html)

8 TüvNord: Elektro Auto Batterie

9 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2022

10 DERA – Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023): DERA Rohstoffinformationen: Rohstoffrisikobewertung – Lithium

11 BGR (2024) Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023; S.22

12 DERA – Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023): DERA-Rohstoffliste 2023

13 BGR (2024) Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

14 Destatis (2025) Statistik „Außenhandel“, Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre, Warensystematik“

15 Der Green Deal ist eine zentrale Strategie der Europäischen Union zielt darauf ab, den Rohstoffverbrauch zu senken, die Kreislaufwirtschaft und höhere Recyclingquoten fördern sowie Europas Importabhängigkeiten zu reduzieren. Gleichzeit soll eine nachhaltige und sichere Rohstoffversorgung für Zukunftstechnologien gewährleistet werden. Deutschland ist als Mitgliedsstaat der EU an die entsprechenden EU-Richtlinien und Verordnungen gebunden.

16 DERA – Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023); _DERA-Rohstoffliste 2023. – DERA Rohstoffinformationen 56: 122 S., Berlin; https://www.bgr.bund.de/DE/Gemeinsames/Produkte/Downloads/DERA_Rohstoffinformationen/rohstoffinformationen-56.pdf?__blob=publicationFile&v=4

17 GTAI Germany Trade & Invest (2025): China führt Exportauflagen für kritische Metalle ein

18 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): Deutschland – Rohstoffsituation 2023. – 218 S.; (S. 90).

19 Mancini L., Vidal Legaz B., Vizzarri M., Wittmer D., Grassi G., Pennington D. Mapping the Role of Raw Materials in Sustainable Development Goals. A preliminary analysis of links, monitoring indicators, and related policy initiatives. EUR 29595 EN, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2019. ISBN 978-92-76-08385-6, doi:10.2760/026725, JRC112892 (S. 60).

20 Karlsruher Institut für Technologie (KIT) (2023): Nachhaltiges Lithium für viele Jahrzehnte

21 Resilienz ist die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Systems (hier die rohstoffverarbeitende Industrie) bei Störungen (z. B. in den Lieferketten).

22 Ein Explorationsprogramm zu kritischen Rohstoffen liegt zum Zeitpunkt der Erstellung des 7. D-EITI Berichts noch nicht vor.

23 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie und Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt z.B. veröffentlichen dazu auf den jeweiligen Webseiten

24 GSEU – Geological Service for Europe

25 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): Deutschland – Rohstoffsituation 2023

26 DERA – Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

27 OECD (2017), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsektor

28 Lehrmaterialien wie GeoKoffer, Naturstein- und Sand/Kiesfibel, Kalkmuseum – Faszination Kalk und Rohstoffgewinnung & Biodiversität.

29 Siehe auch Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG): Transparenz fördern; Selbstverpflichtung zur aktiven Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung

30 Arbeitsgemeinschaft deutscher Geoparks (AdG) (2024): Geoparks in Deutschland. URL: https://www.geoparks-in-deutschland.de/

31 BMWK (2023): Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung

32 Vgl. weitere Ausführungen: Beschäftigung und Soziales „Unternehmerische Verantwortung“.

33 UN (Vereinte Nationen) (2020). Global Compact

34 OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

35 ILO – International Labour Organization (2022): Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik

36 OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2019), abrufbar unter https://doi.org/10.1787/3d21faa0-de; OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsektor (2017), abrufbar unter https://doi.org/10.1787/9789264285026-de

37 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2024). URL: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html

38 European Raw Materials Alliance (ERMA). URL: https://erma.eu/

39 Minerals Security Partnership (MSP). URL: https://www.state.gov/minerals-security-partnership/

40 Rohstoffstrategie der Bundesregierung: Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen (2020). URL (Stand: August 2022): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/rohstoffstrategie-bundesregierung.html (bspw. S. 23)

41 Kathryn Sturman, Julia Loginova, Sandy Worden, Joshua Matanzima and Andrea Arratia-Solar (2022): Mission critical Strengthening governance of mineral value chains for the energy transition.URL: EITI Mission Critical Report 2022.pdf

42 EITI (2022): Making the grade: Strengthening the governance of critical minerals

Zahlungsströme des Rohstoffsektors

Offengelegte Zahlungsströme 2023

Link: https://d-eiti.de/bericht/offengelegte-zahlungsstroeme/

Teilnehmende Unternehmen

Gemäß den Vorgaben der MSG (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen‘) hat der Unabhängige Verwalter 40 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen identifiziert. Von diesen haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess 2023 teilgenommen.

Eine Einschätzung bzw. Beurteilung über die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen sollte berücksichtigen, dass

  •  eine hohe Abdeckung von mehr als 94% in Bezug auf die Fördermenge in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz erreicht wurde. Dies ist als positiv zu beurteilen.
  • nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden.

Die MSG hat im Zuge der Erstellung der ersten D-EITI Berichterstattung auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für die erste Berichterstattung der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung auch für die vor-liegende D-EITI Berichterstattung von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:

Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung von Einzelkaufleuten (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.

Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.

Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problema-tik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.

Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol2– bzw. Scientology3– Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfas-sungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher/innen schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung sprechen (Gesundheit der Verbraucher/innen). Eine vergleich-bare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht ge-geben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für die vorliegende Berichterstattung eine solche Darstellung.

Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2023 insgesamt 93,11 % der Stimm-rechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 146). Die im Jahr 2023 be-zahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 15.235.875,00 Euro, entspre-chend 1,45 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 113). Das gezeichnete Kapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 167).

Der Geschäftsbericht 2023 inklusive des Bestätigungsvermerkes über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts ist auf der Internetseite der Gesellschaft einsehbar (siehe unter Salzwerke/Download)

Darüber hinaus werden umfangreiche Informationen zur Unternehmensführung, einschließlich Erklärung zur Unternehmensführung, Entsprechenserklärung deutscher Corporate Governance Kodex oder einem Verhaltenskodex für Mitarbeitende als auch Lieferant/innen veröffentlicht (siehe unter Salzwerke/Corporate Governance)

Für staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen gelten gemäß EITI Standard 2.6, 4.5 und 6.24 zusätzliche Anforderungen. Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.

Verteilung nach Sektoren


Unternehmen Sektor
1 BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover Erdöl und Erdgas
2 Dyckerhoff-Gruppe, Wiesbaden Steine und Erden
3 ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Hamburg Erdöl und Erdgas
4 Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Heidelberg (ehe-mals: Heidelberger Sand und Kies GmbH) Steine und Erden
5 Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg Steine und Erden
6 Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Wesel Steine und Erden
7 K+S Minerals and Agriculture GmbH, Kassel Kali und Salze
8 Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus Braunkohle
9 MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Braunkohle
10 Neptune Energy Deutschland GmbH, Hannover Erdöl und Erdgas
11 Quarzwerke GmbH, Frechen Steine und Erden
12 RWE Power AG, Essen Steine und Erden, Braunkohle
13 Sibelco Gruppe, Ransbach-Baumbach Steine und Erden
14 Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn Kali und Salze
15 Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG, Hannover Erdöl und Erdgas
16 Wacker Chemie AG, München Kali und Salze
17 Wintershall Dea Deutschland GmbH, Hamburg Erdöl und Erdgas

Abdeckung der Sektoren

Der Rohstoffsektor in Deutschland unterscheidet sich je nach Rohstoff deutlich hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen und der tätigen Personen. Die Sektoren Kohlenbergbau sowie Gewinnung von Erdöl und Erdgas werden von wenigen, großen Unternehmen geprägt. Der Sektor Steine und Erden zeichnet sich hingegen durch einen strukturellen Mix aus wenigen großen und einem hohen Anteil kleiner und mittelständischer Unternehmen aus. Im Berichtsjahr 2023 fallen daher in Deutschland mehrere tausend Unternehmen, beispielsweise örtliche Kieswerke. Aufgrund ihrer Unternehmensgröße unterliegen viele dieser Akteur/innen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten. In der Folge werden sie auch nicht durch die Kriterien zur Identifikation für die EITI Berichterstattung berücksichtigt.

Die folgende Übersicht zeigt, wie die Abdeckung der einzelnen Sektoren durch die identifizierten Unternehmen und die am Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen abgedeckt sind. Außerdem werden die Bezugsgrößen angegeben, die für die Berechnung zugrunde gelegt wurden.


Sektoren* Geschätzte Abdeckung aller identifizierter Unternehmen Geschätzte Abdeckung aller teilnehmenden Unternehmen Bezugsgröße Ermittlung Abdeckung
Braunkohle 99,7 % 99,7 % Fördermenge 2023
Erdöl** 94,7 % 94,7 % Fördermenge 2023
Erdgas 99,5 % 99,5 % Fördermenge 2023
Kali und Kalisalzprodukte 98,7% 98,7% verwertbare Fördermenge 2023
Steinsalz 94,7 % 94,7 % verwertbare Fördermenge 2023
Siedesalz 99,8 % 99,8% verwertbare Fördermenge 2023

Auf die Ermittlung eines Grades der Abdeckung des Sektors Steine und Erden wurde vor dem Hintergrund der Kleinteiligkeit des Sektors verzichtet.

** Auf die Aufnahme der verbleibenden Anteile des Sektors Erdöl und Erdgas wurde verzichtet, da es sich um mehrere kleinere Unternehmen handelt (vgl. https://www.bveg.de/Der-BVEG/Publikationen/Jahresberichte).

Wie im Kapitel Auswahl Zahlungsströme beschrieben, erweist sich die Ermittlung staatlicher Einnahmen aus dem Rohstoffsektor aufgrund von verschiedenen steuerrechtlichen Gründen als anspruchsvoll. Die Fördermenge wurde als verlässlichste Grundlage zur Abdeckung der Sektoren gewählt, da sie als der geeignetste Indikator für den wirtschaftlichen Beitrag gilt. Sie spiegelt die tatsächliche Produktion und somit die Vergütung des Unternehmens wider und ist gleichzeitig unabhängig von komplexen steuerlichen Strukturen.

Für die Ermittlung des Abdeckungsgrades von Braunkohle wurde die Braunkohleförderung 2023 in Deutschland basierend auf der “Statistik der Kohlenwirtschaft e. V.” des Bundesverbands Braunkohle (DEBRIV) sowie individuelle Veröffentlichungen als Grundlage verwendet.

Für die Berechnung des Abdeckungsgrades von Erdöl und Erdgas wurden die im Jahresbericht 2023 des Bundesverbands Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V. (BVEG) veröffentlichten Fördermengen als Grundlage herangezogen. Diese Daten wurden ins Verhältnis zu den jeweiligen Fördermengen der teilnehmenden Unternehmen nach konsortialer Beteiligung gesetzt.

Für die Ermittlung des Abdeckungsgrades im Sektor Kali und Salze wurden die relevanten Daten von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zur Verfügung gestellt.

Gesamtübersicht der Zahlungsströme

Die nachfolgende Übersicht zeigt die 2023 durch die teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur:


Körperschaftssteuer Gewerbesteuer Förder-/
Feldesabgaben
Pachtzahlungen Zahlungen
in die
Infrastruktur
Summe
in Euro
1 BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG 19.487.747,00 45.226.632,90 64.714.379,90
2 Dyckerhoff-Gruppe 26.752,00 26.752,00
3 ExxonMobil Central Europe Holding GmbH 142.656.000,00 143.849.613,00 24.420.908,00 310.926.521,00
4 Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Hei-delberg (ehe-mals: Heidel-berger Sand und Kies GmbH) 791.492,00 791.492,00
5 Holcim (Deutschland) GmbH 508.000,00 592.000,00 1.046.000,00 2.146.000,00
6 Hülskens Holding GmbH & Co. KG 4.247.439,74 4.247.439,74
7 K+S-Minerals and Agriculture GmbH 1.059.523,94 1.059.523,94
8 LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG 3.646.584,96 6.623.987,94 2.404.484,26 12.675.057,16
9 MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz 1.107.670,00 1.107.670,00
10 Neptune Energy Deutschland GmbH (ehemals: Engie E&P Holding Germany GmbH) 26.657.526,97 23.320.397,91 31.731.164,42 81.709.089,30
11 Quarzwerke GmbH 6.465.000,00 6.265.000,00 12.730.000,00
12 RWE Power AG, Essen 16.788.434,00 16.788.434,00
13 Sibelco Gruppe 88.747,00 119.942,00 208.689,00
14 Südwestdeutsche Salzwerke AG 5.661.887,75 8.949.458,46 14.611.346,21
15 Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, Hannover 7.336.328,77 7.336.328,77
16 Wacker Chemie AG, München 217.367,99 82.243,62 31.172,00 330.783,61
17 Wintershall Dea Deutschland GmbH, Hamburg 118.351.407,80 118.351.407,80
Summe der berichtenten Zahlungen aller Unternehmen 185.683.746,68 213.672.954,04 228.234.961,45 2.976.334,00 19.192.918,26 649.760.914,43

Die Meldungen zu den Zahlungsströmen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verdeutlichen die hohe Relevanz von steuerlichen Organschaftsverhältnissen in Deutschland. Liegt in diesen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit der Organschaft außerhalb der Rohstoffgewinnung, kann die Angabe der durch den Organträger abgeführten Steuern unterbleiben. Ist die Organschaft dagegen insgesamt schwerpunktmäßig in der Rohstoffgewinnung tätig, kommt es zu einer (anteiligen bzw. vollständigen) Meldung der durch den Organträger abgeführten Steuern.

Quellenangaben

1https://www.unternehmensregister.de/de/suche/rechnungslegung unter „Veröffentlichungsart“ „Zahlungsberichte“ auswählen.

2 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – Rn. (1–79), http://www.bverfg.de/e/rs20020626_1bvr055891.html

3 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2002-1 BvR 1241/97 – Rn. (1–25), http://www.bverfg.de/e/rk20020816_1bvr124197.html

4 Requirment 2.6 “State participation”; Requirment 4.5 “Transactions related to state-owned enterprises” nicht einschlägig in Deutschland; Requirment 6.2 “Quasi-fiscal expenditures” nicht einschlägig in Deutschland

Über welche Zahlungsströme wird berichtet?

Link: https://d-eiti.de/bericht/ueber-welche-zahlungsstroeme-wird-berichtet/

Auswahl der Sektoren

Der EITI Standard fordert eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Im ersten Schritt sind dazu die einzubeziehenden Sektoren zu bestimmen. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in die vorliegende deutsche EITI Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Analog den Vorjahren wurden die folgenden Sektoren von der D-EITI MSG beschlossenen:

  • Braunkohle
  • Erdöl und Erdgas
  • Kali und Salze
  • Steine und Erden

Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Daher wird der Sektor weiterhin nicht in der Berichterstattung berücksichtigt.

Auswahl der Unternehmen

Nach der Definition der Sektoren, müssen im zweiten Schritt die Unternehmen festgelegt wer-den, welche in die EITI Berichterstattung aufzunehmen sind. Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl dieser Unternehmen. Daher hat die MSG be-schlossen, sich an den Vorgaben für die Aufstellung von (Konzern-) Zahlungsberichte zu orientieren.1

Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind in Deutschland nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen (Konzern-) Zahlungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung beruht auf Kriterien wie Sitz, Rechtsform, Größe oder Tätigkeit der Gesellschaft. Die Berichterstattung zeigt auf, welche Zahlungen die jeweiligen Unternehmen im Berichtszeitraum an staatliche Stellen geleistet haben (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Das gewählte Vorgehen orientiert sich maßgeblich an dem Ziel der EITI Initiative, Transparenz über die staatlichen Einnahmen aus der extraktiven Industrie (Rohstoffindustrie) zu schaffen und alle wesentlichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offen-zulegen. Als wesentlich gelten Zahlungen und Einnahmen, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit der EITI Berichterstattung bedeutend beeinträchtigen könnte (gem. EITI Anforderung 4.1b)). Nachfolgenden werden die einzelnen Kriterien einzeln dargestellt.

Sektor

Die Grundlage für die Identifikation der Unternehmen bildet die Tätigkeit innerhalb der rohstoff-gewinnenden Industrie. Dabei finden die aktuellen Unternehmensklassifikationen nach NACE Revision 2 Anwendung. Sie beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006. Diese regelt die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Demnach gelten Unternehmen als schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie „tätig“, wenn sie den nachfolgenden Abteilungen zugeordnet sind:

  • Abteilung 05: Kohlenbergbau
  • Abteilung 06: Gewinnung von Erdöl und Erdgas
  • Abteilung 07: Erzbergbau
  • Abteilung 08: Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte am Ende dieses Abschnittes.

Größenklasse der Gesellschaften

Neben dem Sektor werden für die Identifikation der Unternehmen zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen für das Berichtsjahr 2023 mindestens zwei der drei Kriterien an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:

  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen

Infektionstheorie

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten für „große“ Gesell-schaften besteht auch eine Konzernberichtspflicht für Mutterunternehmen, sofern mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Dabei spielt die Größe des Tochterunternehmens keine Rolle. Dieses Prinzip wird als „Infektionstheorie“ bezeichnet. Die Tätigkeit eines Tochterunternehmens im Rohstoffsektor kann eine Berichtspflicht für das gesamte Mutterunternehmen auslösen. Bei der Identifikation der Unternehmen wurde dieser Ansatz berücksichtigt, wodurch sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert.

Tätigkeitsprüfung

Es sind ausschließlich Unternehmen zu berücksichtigen, die in Deutschland aktiv Rohstoffe abbauen. Unternehmen, die Rohstoffe ausschließlich im Ausland fördern, ebenso wie Unter-nehmen, deren Schwerpunkt auf Speicherung/Lagerung liegt, oder die als Dienstleister tätig sind, bleiben unberücksichtigt.

Die Auswahl der Unternehmen basiert somit auf einer Kombination aus Unternehmensgröße und wirtschaftlicher Tätigkeit im Rohstoffbereich.

 

Auswahl der Zahlungsströme

Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als wesentlich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staateinnahmen anzusehen sind. Die MSG hat beschlossen, die nachfolgenden Zahlungsströme im Rahmen des achten deutschen EITI Berichts für das Jahr 2023 zu erheben (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Steuern

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften (im wesentlichen betrifft dies GmbH, AG und SE). Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist gemäß Körperschaftsteuergesetz (KStG) das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresergebnis abgeleitet. Wenn ein Unternehmen nicht nur im Rohstoffsektor, sondern auch in anderen Sektoren tätig ist, kann es schwierig sein, genau zu bestimmen, wie viel Körperschaftsteuer auf die Tätigkeiten im Rohstoffsektor entfällt. Hintergrund ist, dass die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Aus diesem Grunde wird die Körperschaftsteuer in den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Zahlungsberichten als nicht projektbezogene Zahlung eingestuft. Eine Aufteilung dieser Zahlungen auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors kann durch die Unternehmen wahlweise vorgenommen werden, wenn eine sachgerechte Schlüsselung verlässlich möglich ist. Dieser handelsrechtlichen Vorgehensweise wird für Zwecke der EITI Berichterstattung gefolgt.

Gewerbesteuer

Gewerblich tätige Unternehmen werden in Deutschland unabhängig der Rechtsform der Gewerbesteuer unterworfen. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, welcher die Ertragskraft des Betriebs widerspiegelt. Das Veranlagungsverfahren ist zweistufig. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen sogenannte Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind ausschließlich die einzelnen Gemeinden. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wider (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Nachfolgende Darstellung zeigt ein vereinfachtes Berechnungsschema für die Ermittlung der Gewerbesteuer:

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) / – Kürzungen (§ 9 GewStG)

= Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)

x Steuermesszahl i.H.v. 3,5% (§ 11 II GewStG)

= Steuermessbetrag (§ 11 I GewStG)

x Individueller Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)

= Gewerbesteuer

Die Finanzverwaltung ermittelt den Steuermessbetrag, welcher sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit einem einheitlichen Satz von 3,5 % ergibt. Der Gewerbeertrag wiederum beruht auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Regeln des Gewerbesteuergesetzes (im wesentlichen Hinzurechnungen und Kürzungen).

Den Steuermessbetrag übermittelt die Finanzverwaltung der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden teilt die Finanzverwaltung auch den Steuermessbetrag nach einem gesetzlich bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Gemeinden auf.

Aufbauend auf dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren ermittelt die jeweilige Gemeinde die festzusetzende Gewerbesteuer. Dabei wird der Steuermessbetrag mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde, beträgt jedoch mindestens 200 %. Die Festlegung des Hebesatzes obliegt den gewählten Abgeordneten der jeweiligen Gemeindevertretung.

An diesen zweistufigen Veranlagungsprozess schließt sich der Erhebungsprozess (die eigentliche Zahlungsabwicklung) an. Dies erfolgt ausschließlich auf Ebene der Gemeinden.

Besonderheiten Körperschafts- und Gewerbesteuer​

Bei der Auswertung der Datenerhebung hat sich gezeigt, dass Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Strukturen sowie im Rahmen steuerlicher Organschaften eine besondere Rolle spielen. Um die gemeldeten Zahlungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer besser interpretieren zu können, werden nachfolgend Hinweise zu den Besonderheiten bei Mutter-Tochter-Konstellationen sowie Organschaften gegeben.

Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen​

In der deutschen mittelständischen Wirtschaft haben Personengesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, traditionell eine wichtige Bedeutung. Dies unterscheidet sich deutlich von den Strukturen in anderen Ländern. Die Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Eine Belastung mit Körperschaftsteuer erfolgt erst auf Ebene des Gesellschafters, soweit dieser eine Kapitalgesellschaft ist.

Insofern ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts zu beachten, wonach Personengesellschaften im Bereich der Körperschaftsteuer nicht selbst Steuersubjekt sind. Vielmehr wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag auf Ebene der Gesellschafter zusammen mit den weiteren erzielten Einkünften der Besteuerung unterworfen.

In der Konstellation Tochter-Personengesellschaft einer Mutter-Kapitalgesellschaft können sich Konsequenzen für die Erfassung der Steuerzahlungen (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) im Rahmen der Datenerhebung für die EITI Berichterstattung ergeben, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden. Dabei wird jeweils unterstellt, dass ein Unternehmen bei entsprechender Tätigkeit im Rohstoffsektor freiwillig an der Datenerhebung für die EITI Berichterstattung teilnimmt.

Wenn sowohl die Mutter-Kapitalgesellschaft als auch die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig sind, werden alle relevanten Steuerzahlungen (Gewerbesteuer der Tochter- und der Muttergesellschaft sowie Körperschaftsteuer auf Ebene der Muttergesellschaft) in der EITI Berichterstattung erfasst. Falls dagegen Tochter- oder Muttergesellschaft nicht im Rohstoffsektor tätig sind, werden nicht alle oder zu viele Steuerzahlungen an staatliche Stellen erfasst. Wenn beispielsweise die Mutter-Kapitalgesellschaft im Rohstoffsektor tätig ist, die Tochter-Personengesellschaft aber nicht, umfassen die gemeldeten Körperschaftsteuerzahlungen des Mutterunternehmens auch die Ergebnisse des Tochterunternehmens. Aus handelsrechtlicher Sicht besteht in diesem Fall die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zur Aufteilung der Körperschaftsteuerzahlungen auf Tätigkeiten im Rohstoffsektor und auf Tätigkeiten außerhalb des Rohstoffsektors.

Ist umgekehrt die Tochter- Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Mutter-Kapitalgesellschaft aber nicht, werden über die (alleinige) Teilnahme der Tochtergesellschaft an der Datenerhebung lediglich die Gewerbesteuerzahlungen der Tochtergesellschaft erfasst, nicht aber (anteilig) die auf die Ergebnisse der Tochtergesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Mutter-Kapitalgesellschaft.

Vorstehende Besonderheiten sind im deutschen Steuersystem begründet. Die MSG hat beschlossen, der dargestellten steuerrechtlichen Sichtweise auch für EITI Zwecke zu folgen.

Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen​

Das deutsche Steuerrecht kennt bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer punktuelle Sonderregelungen zur Behandlung von Unternehmensgruppen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine sogenannte steuerliche Organschaft vorliegen. Eine Organschaft ist eine steuerliche Konstruktion, bei der zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen für steuerliche Zwecke als eine Einheit betrachtet werden. Die juristische Selbstständigkeit bleibt davon unberührt.2

In solchen Konstellationen tätigen die eingegliederten Gesellschaften (Organgesellschaften) i.d.R. keine Steuerzahlungen. Vielmehr erfolgt die Versteuerung des Ergebnisses aller in die

Organschaft einbezogenen Unternehmen insgesamt ausschließlich über den Organträger. Der Organträger zahlt wiederum Steuern auf eigene Erträge und Erträge der Organgesellschaften. Sollten in den unterschiedlichen Organgesellschaften auch Tätigkeiten außerhalb der Rohstoffsektors betrieben werden, können sich Erschwernisse bei der Zuordnung der Steuerzahlungen ergeben.

Auf Ebene des Organträgers wird daher für Zwecke des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts wie folgt differenziert:

  • Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
  • Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunktmäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.

Die Ergebnisse der Erhebung der Zahlungen belegen die hohe praktische Bedeutung von steuerlichen Organschaften bei den an der Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen (vgl. hierzu die Darstellungen zu den geleisteten Zahlungen unter Zahlungsströme).

Auch hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen im Rahmen steuerlicher Organschaften hat sich die MSG dafür entschieden, für EITI Zwecke der handelsrechtlichen Sichtweise zu folgen.

Feldes- und Förderabgaben nach Bundesberggesetz

In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Gemäß Rückmeldung der teilnehmenden Unternehmen als auch der offengelegten Zahlungsberichte überschreiten die Zahlungen von Feldesabgaben zumeist nicht den Betrag von 100.000 EUR. Aufgrund dieser untergeordneten Bedeutung und dem Wesentlichkeitsansatz der EITI Standards werden im nachfolgenden die Feldes- und Förderabgaben als ein gemeinsamer Zahlungsstrom berichtet.

Pachtzahlungen

Über die Feldes- und Förderabgaben hinaus werden in Deutschland keine weiteren Gegenleistungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen erhoben. Jedoch können Pachtzahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit dem Abbau nicht bergfreier Bodenschätze insbesondere im Bereich Steine und Erden anfallen. Dies ist der Fall, wenn staatliche Stellen als Grundeigentümer privat-rechtliche Verträge über den Abbau von Rohstoffen mit Unternehmen der Rohstoffwirtschaft abschließen. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen.

Zahlungsempfänger für Pachtzahlungen sind die staatlichen Stellen, die vertragliche Regelungen mit dem Unternehmen abgeschlossen haben (z. B. Städte, Gemeinden, Kreise oder weitere Ämter). Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Diese Informationen können meist nur von den teilnehmenden Unternehmen selbst im Rahmen des Datenerhebungsprozesses bereitgestellt werden. Im Rahmen der Qualitätssicherung entstehen zusätzlich Erschwernisse, da es keine zentrale Organisationseinheit gibt, über die die einzelnen staatlichen Stellen angesprochen werden können.

Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert gegenüber der bisherigen D-EITI Berichterstattung im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Der Gesamtbetrag der Pachtzahlungen, die i.d.R. über die Finanzkassen der Kommunen vereinnahmt werden, spielt für das Berichtsjahr 2023 analog zu den letzten D-EITI Berichten im Vergleich zur Gesamtsumme der gemeldeten Zahlungen nur eine untergeordnete Rolle.

Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur

Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341 r Nr. 3 g HGB. Die gemeldeten Zahlungen umfassen generell Maßnahmen der Unternehmen für Renaturierungsaufwendungen einerseits sowie Zahlungen zur Förderung von kommunalen Investitionen oder Bildungseinrichtungen oder für die Schaffung bzw. Instandhaltung von öffentlicher Infrastruktur andererseits. Die Zahlungen können sich aufgrund von gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen (beispielsweise auf Basis der Vereinbarung für die Betriebserlaubnis) als auch freiwilliger Natur (privatrechtliche Verträge hinsichtlich von Einzelprojekt mit der staatlichen Stelle) ergeben. Letztere umfassen u.a. den Ausgleich von bergbaubedingtem Verwaltungsmehraufwand oder Leistungen im Zusammenhang mit Bau und Unterhaltung lokaler, öffentlicher Infrastruktur.

Die gemeldeten Zahlungen für das Berichtsjahr 2023 sind analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung ausschließlich Unternehmen aus dem Sektor Braunkohlengewinnung zuzuordnen, so dass es sich nicht um einen sektorübergreifenden Zahlungsstrom handelt.

Inhalt und Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen wurden im Rahmen der ersten beiden D-EITI Berichterstattungen auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter näher analysiert und die Ergebnisse der MSG vorgestellt. Die Ergebnisse zeigten eine hohe Heterogenität der erfassten Zahlungen als Folge der Vielfalt an Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Einwirkungen aus dem jeweiligen Unternehmen der Braunkohlengewinnung getätigt werden. Informationen zu den Empfängern der Zahlungen und deren Zweck finden sich z.T. in den Zahlungsberichten der Unternehmen.

Daher werden die Zahlungen im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sind analog den Vorjahren bei zwei Unternehmen des Sektors Braunkohle erfolgt. Der Gesamtbetrag bewegt sich nahezu auf dem Niveau des Vorjahres.

Ausgestaltung des Projektbegriffs

Der EITI Standard sieht grundsätzlich eine Berichterstattung auf Projektebene vor (EITI Anforderung 4.7). Die MSG hat sich dazu entschieden, Inhalt und Umfang des Projektbegriffs analog der Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 341 r Nr. 5 HGB umzusetzen. Zahlungen an staatliche Stellen sind danach grundsätzlich je Projekt anzugeben, wenn das berichtende Unternehmen im Berichtszeitraum mehr als ein Projekt betrieben hat. Der Begriff des Projekts („project level“) wird in § 341 r Nr. 5 HGB konkretisiert als die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, welche die Grundlage für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen, beruhen.

Für die Zahlungsströme „Körperschaftsteuer“ und „Gewerbesteuer“ ist damit generell keine projektbezogene Berichterstattung vorgesehen, da es sich um Zahlungsströme handelt, die auf einer gesetzlichen Regelung und nicht auf Basis einer der in § 341 r Nr. 5 HGB genannten rechtlichen Vereinbarung beruhen.

Die Zahlungsverpflichtungen bestehen bei „Feldes- und Förderabgaben“ auf Ebene der Bundesländer und werden entsprechend als Projektbegriff definiert. Darüber hinaus kann mit der Angabe des entsprechenden Erlaubnis-/ Bewilligungsfeldes im Rahmen der Datenmeldung eine weitere Aufgliederung der Angaben unterhalb der als „project level“ definierten Ebene der Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle sichergestellt werden.

Hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sehen die Vorlagen zur Datenerhebung ebenfalls eine weitere Aufteilung der Zahlungen vor.

Wesentlichkeit von Zahlungen

Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341 t Abs. 4 HGB). Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum weniger als 100.000,00 Euro geleistet wurde, braucht nicht angegeben zu werden.

Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen auch für den achten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2023 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären. Erfolgt trotzdem eine freiwillige Angabe seitens der Unternehmen wurden diese entsprechend berücksichtigt.

Hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlungen wurden im Rahmen der Qualitätssicherung die 20 Kommunen einbezogen, die für das Berichtsjahr 2023 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen der teilnehmenden Unternehmen erhalten haben.

WZ-Bezeichnungen


Abteilung WZ 2008 Kode WZ 2008 – Bezeichnung ISIC Rev. 4
B Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
05 Kohlenbergbau
05.1 Steinkohlenbergbau
05.10 Steinkohlenbergbau 0510
05.2 Braunkohlenbergbau
05.20 Braunkohlenbergbau 520
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
06.1 Gewinnung von Erdöl
06.10 Gewinnung von Erdöl 0610
06.2 Gewinnung von Erdgas
06.20 Gewinnung von Erdgas 0620
06.20.0 Gewinnung von Erdgas
07 Erzbergbau
07.1 Eisenerzbergbau
07.10 Eisenerzbergbau 0710
07.2 NE Metallerzbergbau
07.21 Bergbau auf Uran und Thoriumerze 0721
07.21.0 Bergbau auf Uran und Thoriumerze
07.29 Sonstiger NE Metaillerzbergbau 0729
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin
08.11 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer 0810
08.12 Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin 0810
08.9 Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden
08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0891
08.92 Torfgewinnnung 0892
08.93 Gewinnung von Salz 0893
08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. 0899

Quellenangaben

1 Diese basieren auf den Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, welche durch das BilRUG Ende 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die genannten Ziele und vorgegebenen Zahlungsströme der EITI Initiative sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Die EU-Bilanzrichtlinie verweist im Rahmen der Erwägungsgründe in Textziffer 44 und Textziffer 45 sogar explizit darauf, dass dies eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI darstellen soll.

2 Detaillierte Erklärungen zum Thema steuerliche Organschaft finden sich beispielsweise unter https://www.steuerkurse.de/koerperschaftsteuer-vertiefung/koerperschaftsteuerliche-organschaft.html

Verfahren zur Qualitätssicherung

Link: https://d-eiti.de/bericht/vorgehensweise-zur-qualitaetssicherung/

Beschreibung des Konzeptes zur Sicherung der Qualität der veröffentlichten Informationen

Die MSG muss die Qualität der Berichterstattung zu Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen als auch der korrespondierenden staatlichen Einnahmen sicherstellen. Dies ist eine zentrale Anforderung des EITI Standards. In den ersten beiden Berichterstattungen der D-EITI setzte die MSG zur Qualitätssicherung auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme. Dieses sogenannte EITI Standardverfahren sieht einen individuellen Abgleich der berichteten Zahlungen der Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen durch einen Unabhängigen Verwalter vor. Es ergaben sich daraus keine bzw. keine erwähnenswerten Differenzen zwischen geleisteten Zahlungen der Unternehmen und empfangenen Zahlungen der staatlichen Stellen.

In systematischer Hinsicht stellt das Standardverfahren des Zahlungsabgleichs eine Einzelfallprüfung der von den teilnehmenden Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme dar. Eine Aufnahme und Beurteilung der mit den Zahlungsströmen verbundenen Prozessen und Kontrollen findet nicht statt.

Seit dem Berichtszeitraum 2018 erfolgte in Deutschland die Entwicklung und Umsetzung eines alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung der gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen. Für die vorliegende achte deutschen EITI-Berichterstattung wird das alternative Verfahren durch die MSG und den Unabhängigen Verwalter weiter angewendet.

Das alternative Verfahren ersetzt den Zahlungsabgleich durch einen zweistufigen systembasierten Ansatz. In diesem werden im ersten Schritt Informationen über die relevanten Prozesse und Kontrollen sowie das Kontrollumfeld erhoben und analysiert. Im Wesentlichen liegt der Fokus dabei auf den staatlichen Zahlungsempfängern beispielsweise den Erhebungsprozessen der staatlichen Stellen, den bestehenden Überwachungsorganen oder allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen in den staatlichen Stellen. Ziel der Analyse ist es, der MSG eine fundierte Einschätzung zu ermöglichen, ob im Berichtszeitraum Risiken für eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung rohstoffbezogener Zahlungen an staatliche Stellen bestehen.

Je nach Ergebnis der Risikoeinschätzung werden unterschiedliche Schritte abgeleitet: von einer Plausibilitätsprüfung auf Basis von Kennzahlen oder weiteren analytischen Überlegungen im Fall von fehlenden Risikohinweisen bis hin zu detaillierten Analysen/Prüfungen im Fall von Risikohinweisen.

Das im Rahmen des alternativen Qualitätssicherungsverfahrens entwickelte Konzept des systembasierten Ansatzes wird als geeignet angesehen, um die Anforderungen des EITI Standards an eine verlässliche Offenlegung von Zahlungen aus der Rohstoffindustrie zu erfüllen. Mittlerweile wurde die Alternative als Standardverfahren der EITI aufgenommen.

Die vom Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen der Unternehmensmeldungen münden in der Einschätzung, dass die MSG die nach Anforderung 4.9 des EITI Standard geforderte Qualitätssicherung auf Basis dieses systembasierten Ansatzes erfolgreich abschließen kann.

Art und Umfang der Arbeiten des Unabhängigen Verwalters

Bei den Arbeiten des Unabhängigen Verwalters handelte es sich um Untersuchungshandlungen entsprechend dem International Standard on Related Services (ISRS) 4400, Engagements to Perform Agreed-upon Procedures (Aufträge zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen).

Die durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen stellen keine (Abschluss-)Prüfung oder prüferische Durchsicht der gemeldeten Zahlungsströme nach in Deutschland oder international anerkannten Berufsstandards für Wirtschaftsprüfer dar. Daher hat der Unabhängige Verwalter auch kein Gesamturteil (weder mit hinreichender noch mit begrenzter Urteilssicherheit) in Bezug auf die gemeldeten Zahlungsströme abgegeben. Der Unabhängige Verwalter hat hinsichtlich der Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen bzw. der staatlichen Stellen keine eigenen Untersuchungshandlungen zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Zahlungsdaten vorgenommen. Die Untersuchungshandlungen waren darüber hinaus nicht auf die Aufdeckung von Fehlern oder Verstößen auf Seiten der teilnehmenden Unternehmen bzw. staatlichen Stellen ausgerichtet.

Die Tätigkeiten des Unabhängigen Verwalters im Rahmen des alternativen Verfahrens zum Zahlungsabgleich wurden in einem umfassenden Arbeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 festgehalten.

Vorlagen und Hinweise zur Datenerhebung

Der Unabhängige Verwalter hat basierend auf den Entscheidungen der MSG zum D-EITI-Berichtserstattungsprozess eine wordbasierte Vorlage zur Erhebung der relevanten Daten bei den Unternehmen erstellt.

Um den Unternehmen praktische Hinweise und Hilfestellungen mitzugeben wurde in Ergänzung eine FAQ-Unterlage (Frequently Asked Questions) erstellt. Zudem wurden vom Bundes-ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein Begleitschreiben für die Abfrage zur Verfügung gestellt.

Die Vorlage zur Datenerhebung bei den Unternehmen dient der MSG zusätzlich zur Erfassung der Zahlungsströme als Instrument der Kommunikation mit den teilnehmenden Unternehmen. So wurde auf Wunsch der MSG, analog den Vorjahren, zusätzliche Abfragen zu sog. wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes und zum Vorhandensein von sog. politisch exponierten Personen (PEPs) aufgenommen.

Umgang mit dem Steuergeheimnis

Die EITI Berichterstattung umfasst Steuerdaten, namentlich Zahlungsströme betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die dem Steuergeheimnis gemäß §§ 30 ff. AO unterliegen (vgl. die Ausführungen unter Steuergeheimnis). Im Zuge der Erstellung der EITI Berichterstattung wurden die von den Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen auf-bereitet und offengelegt. Diese Form der Nutzung steuerrelevanter Daten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige, also das jeweilige Unternehmen, ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Im Rahmen der Datenmeldung mittels Abfrageformular wurde sichergestellt, dass die Zustimmung jedes einzelnen Unternehmens vorliegt. Diese Zustimmung wurde bei allen teilnehmen-den Unternehmen durch die Unterschriften autorisierter Personen verbindlich bestätigt.

Identifizierung der Unternehmen

Der Unabhängige Verwalter hat eine umfassende Analyse durchgeführt, um die relevanten Unternehmen für die achte D-EITI Berichterstattung zu bestimmen. Grundlage für die Analyse war die Datenbank von D&B Hoovers. Es wurden daraus sämtliche Unternehmen selektiert, die in der Haupttätigkeit der rohstoffgewinnenden Industrie in den Bereichen Braunkohle, Erdöl, Erd-gas, Kali und Salze sowie Steine und Erden zugeordnet sind. Dies basierte auf der Zuordnung der Unternehmen zu den Abteilungen 05 bis 08 entsprechend der Verordnung 1893/2006/EG vom Dezember 2006 (vgl. Auswahl der Unternehmen).

Im zweiten Schritt erfolgte eine Auswahl der Unternehmen nach den Größenkriterien, die durch das HGB für „große“ Gesellschaften“ vorgegeben sind.

Der Kreis dieser vorläufig identifizierten Unternehmen wurde durch den Unabhängigen Verwalter manuell um Unternehmensgruppen, bei denen eine sogenannte Konzerninfizierung über „tätige“ Tochterunternehmen in Frage kommen könnte, erweitert (zu Einzelheiten vgl. Auswahl der Unternehmen). Unverändert gegenüber der bisherigen D-EITI Berichterstattung sind nach-folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Unternehmen mit schwerpunktmäßiger Tätigkeit in der Speicherung von Rohstoffen (z. B. Errichtung und Betrieb von Kavernenspeichern zur Speicherung von Erdgas), wer-den trotz Zuordnung zu den Abteilungen 05 bis 08 nicht berücksichtigt, da hier nicht die Gewinnung von Rohstoffen im Vordergrund steht; gleiches gilt für anderweitige Dienstleistungen.
  • Sämtliche zunächst erfasste Gesellschaften der Abteilung 07 (Erzbergbau) betreiben keinen aktiven Rohstoffabbau in Deutschland und wurden daher nicht berücksichtigt.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 341q ff. HGB) und deren Auslegung kann eine voll-ständige Identifizierung aller berichtspflichtigen Unternehmen für die aktuelle D-EITI-Berichterstattung nicht sichergestellt werden. Dennoch zeigen die veröffentlichten Zahlungsberichte für 2023, dass die nach der angewandten Methodik ermittelten Unternehmen weitgehend mit den berichtenden Unternehmen übereinstimmen.

Es zeigt sich, dass durch die von der MSG festgelegten Auswahlkriterien eine hohe Abdeckung für die Sektoren Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Kali und Salze erreicht wurde (vgl. Zahlungsströme 2023). Bei diesen Rohstoffen handelt es sich ausschließlich um bergfreie Bodenschätze. Diese Sektoren enthalten wenige große Unternehmen. Dagegen werden die Rohstoffe des Sektors Steine und Erden überwiegend von einer hohen Anzahl an kleinen bis mittelständischen Unter-nehmen gewonnen.

Nach Auswertungen des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. gehören im Jahr 2023 insgesamt rd. 3.400 Betriebe zur Baustoff-Steine-Erden-Industrie in Deutschland. Rund 81% dieser Betriebe beschäftigen weniger als 50 Mitarbeitende. Auf diese kleineren Einheiten entfallen ca. 40% des Umsatzes der Baustoff-Steine-Erden-Industrie. Die Kleinteiligkeit des Sektors ist auch auf die stark unterschiedliche Kapitalintensität der Produktion zurückzuführen; in besonders kapitalintensiven Teilbereichen (z.B. Herstellung von Zement) sind größere Mittelständler und Großunternehmen deutlich stärker vertreten als im Bereich der reinen Rohstoffgewinnung. Die Größenstruktur der Branche hat sich über das vergangene Jahrzehnt wenig verändert.1

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich bereits unter den 25 größten Anbietern dieser Branche eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen befinden, die nicht die Größenkriterien der D-EITI Berichterstattung erfüllen. Die Abdeckung des Sektors Steine und Erden bleibt damit bedingt durch die hohe Anzahl nicht erfasster kleiner und mittlerer Unternehmen hinter der Abdeckung der übrigen Sektoren zurück.

Qualität der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten

In Deutschland bestehen für Unternehmen umfassende, gesetzlich geregelte

  • Rechnungslegungs-,
  • Offenlegungs- und
  • Prüfungspflichten.

Die Ausgestaltung der Regelungen ergibt sich in Abhängigkeit von Größe, Rechtsform und Tätigkeit des Unternehmens und ist dadurch je Gesellschaft individuell zu bestimmen. Grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB2 zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einem Anhang sowie ggf. einen Lagebericht aufzustellen.3 Die Pflicht zur Abschlussprüfung ist insbesondere in § 316 ff. HGB geregelt. Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht u.a. für „mittelgroße“ bzw. für „große“ Kapitalgesellschaften und bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Die Größenklassen ergeben sich gemäß § 267 Abs. 2 und 3 HGB und bemessen sich an den Kriterien Bilanzsumme, Umsatz und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl.

Die gesetzliche Abschlussprüfung umfasst mindestens den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht und die Buchführung. Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie ggf. weiteren rechtlichen Grundlagen wie etwa der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag steht (Gesetzmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsprüfung). Ferner ist festzustellen, ob der jeweilige Abschluss nebst zugehörigem Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt, wobei auch zu prüfen ist, ob im Lagebericht die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden. Das Ergebnis der Abschlussprüfung fasst der Abschlussprüfer im Rahmen des sog. Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB) zusammen.

Der Jahresabschluss, Lagebericht und der Bestätigungsvermerk (bei gesetzlichen Abschlussprüfungen) sowie weitere Unterlagen sind im Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB). Damit sind diese grundsätzlich unter der Internetadresse https://www.unternehmensregister.de für die Öffentlichkeit verfügbar. Es bestehen aber Offenlegungserleichterungen für bestimmte Größenkriterien.4

Die Gesellschafter eines Tochterunternehmens können auf die Abschlussprüfungs- und Offenlegungspflicht von Jahresabschluss und Lagebericht des Tochterunternehmens verzichten. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe § 264 III HGB), zu denen unter anderem zählt, dass der Konzernabschluss des Mutterunternehmens offengelegt wird sowie sich das Mutterunternehmen bereit erklärt hat, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Ab-schlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen einzustehen. Nehmen die Gesellschafter alle bzw. teile der Erleichterungen in Anspruch, müssen diese Fälle jedoch ebenfalls über das Unternehmensregister transparent offengelegt werden.

Im Gegensatz zu Jahresabschlüssen unterliegen die (Konzern-)Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB keiner gesetzlichen Prüfungspflicht. Der Abschlussprüfer hat allerdings im Prüfungsbericht zu berichten, falls trotz gesetzlicher Verpflichtung kein (Konzern-)Zahlungsbericht er-stellt bzw. offengelegt wurde.

Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen für die Richtigkeit der entsprechenden Abschlüsse Sorge tragen. Für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, werden sie meist durch eine Interne Re-vision unterstützt. Die Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. In Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung dieser prozessunabhängigen Kontrollfunktion, sie entspricht jedoch den Grundsätzen guter Corporate Governance (vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex). Sie ist besonders in großen, komplexen oder international tätigen Konzernen üblich.

Ergänzend setzen viele Unternehmen auf Compliance-Management-Systeme, die die Einhaltung gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien sicherstellen. Sie umfassen präventive Maß-nahmen, Schulungen oder Hinweisgeberkanäle, um Verstöße gegen Gesetze oder interne Regelungen zu verhindern bzw. aufzudecken. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist in Deutschland seit dem Jahr 2023 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden verpflichtend. Das entsprechende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie.

Seit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) müssen börsennotierte Gesellschaften darüber hinaus ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem einrichten. Ein Internes Kontrollsystem (IKS) besteht aus systematisch gestalteten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte verursacht werden können. Insbesondere das rechnungslegungsbezogene Interne Kontrollsystem ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschlussunterlagen ausgerichtet.

Veröffentlichte Abschlüsse der teilnehmenden Unternehmen

Die geprüften Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse sind auf den Internetseiten der teil-nehmenden Unternehmen oder im Unternehmensregister veröffentlicht. Im Folgenden findet sich eine Übersicht mit Verweis auf die entsprechenden Unterlagen.
Nachdem eine Verlinkung zu einzelnen Abfragen beim Unternehmensregister technisch nicht möglich ist, findet sich anbei eine entsprechende Klickanleitung:

  1. Klicken Sie auf die verlinkten Internetseite
  2. Geben Sie den Unternehmensnamen in das Suchfeld „Firmenname“ ein
  3. Über die Auswahl der Option „Erweiterte Suche“ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Suche durch Angabe spezifischer Kriterien wie den Unternehmenssitz, die Niederlassung oder den gewünschten Veröffentlichungszeitraum gezielt einzugrenzen
  4. Wählen Sie die entsprechenden Dokumente gemäß der Bezeichnung der nachfolgenden Tabelle aus


Unternehmen Geprüfte und veröffentlichte Abschlussunterlagen
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 24.09.2024
Dyckerhoff Gruppe, Wiesbaden Unternehmensregister Einzelabschluss der Dyckerhoff GmbH, Wiesbaden: Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 13.02.2025 Geschäftsbericht Buzzi S.p.A.2023 Die Dyckerhoff Gruppe hat von der Option einer Befrei-ung eines eigenen Konzernabschluss gebrauch gemacht
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Han-nover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 29.11.2024
Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Heidel-berg (ehemals: Heidelberger Sand und Kies GmbH) Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Heidelberg Materials AG, Heidelberg“, veröffentlicht am 19.03.2024 Geschäftsbericht Heidelberg Materials AG 2023
Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 20.02.2025
Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Wesel Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Hülskens Holding GmbH & Co.KG, Wesel“, veröffentlicht am 27.12.2024 Bezeichnung „Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 07.01.2025
K+S Minerals and Agriculture GmbH, Kassel Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 K+S Aktiengesellschaft, Kassel“, veröffentlicht am 08.01.2024 Geschäftsbericht K+S AG 2023
Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 07.08.2024
MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 16.01.2025 Aufgrund der Größe der Gesellschaft unterliegt diese nicht der gesetzlichen Abschlussprüfung. Daher zudem der veröffentlichte und geprüfte Konzernabschluss der EP Power Europe: Bezeichnung „Befreiender Konzernabschluss zum Ge-schäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröf-fentlicht am 30.05.2025
MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Neptune Energy Deutschland GmbH, Hannover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 30.09.2024
Quarzwerke GmbH, Frechen Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 06.02.2025
RWE Power AG, Essen Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 23.07.2024
Sibelco Gruppe, Ransbach-Baumbach Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 17.06.2025 Konzernabschluss Sibelco Gruppe 2023
Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn Geschäftsbericht Südwestdeutsche Salzwerke AG 2023
Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, Hannover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 22.07.2024
Wacker Chemie AG, München Geschäftsbericht Wacker Chemie AG 2023
Wintershall Dea Deutschland GmbH, Hamburg Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, der Wintershall Aktiengesellschaft, Celle, veröffentlicht am 07.05.2025

Identifizierung der staatlichen Stellen

Aufgrund des föderalen Aufbaus der Verwaltung in Deutschland ist keine zentrale Erfassung aller relevanten staatlichen Stellen möglich, die Einnahmen aus der Rohstoffindustrie generieren. Sie werden daher unmittelbar aus den festgelegten Zahlungsströmen abgeleitet:

  • Körperschaftsteuer: zuständigen Finanzämter am Sitz der Unternehmen
  • Gewerbesteuer: Gemeinden, in deren Gebiet sich die steuerlich relevanten Betriebsstätten befinden
  • Feldes- und Förderabgabe: zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, in denen das Erlaubnis-/Bewilligungsfeld liegt
  • Pachtzahlungen und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur: staatliche Stellen auf Landes- bzw. Gemeindeebene, je nach Art der Zahlung

Grundlage für die Darstellung der Einnahmen der staatlichen Stellen sind die entsprechenden Daten zu den Zahlungen der Unternehmen für das aktuelle Berichtsjahr.

Grundlage für die Risikoidentifikation und -beurteilung

Auf Basis von öffentlich zugänglichen Informationsquellen, Befragung von Mitarbeitenden der staatlichen Stellen sowie den von Mitgliedern der MSG erteilen Auskünften wurde beurteilt, ob Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme

  • Feldes- und Förderabgaben
  • Körperschaftsteuern und
  • Gewerbesteuern

im Berichtszeitraum 2023 sprechen könnten. Einzelheiten dieses Beurteilungsprozesses wer-den im Folgenden näher dargestellt.
Grundlage für die Beurteilung bilden die Prozesse und Kontrollmechanismen, die von staatlichen Stellen eingerichtet wurden, um eine ordnungsgemäße Erhebung (Sollstellung) sowie die Abwicklung (Zahlung) der jeweiligen Zahlungsströme sicherzustellen. Der Begriff der „Ordnungsmäßigkeit“ bedeutet im Hinblick auf die Zielsetzung von EITI u.a.,

  • dass hinreichende Prozesse bzw. Verfahren auf Ebene der jeweiligen staatlichen Stelle eingerichtet sind, um eine gesetzeskonforme und zeitgerechte Sollstellung der Zahlungen sicherzustellen,
  • dass Prozesse und Kontrollen eingerichtet sind, die eine vollständige und zeitgerechte Klärung von etwaigen Abweichungen zwischen Sollstellung der staatlichen Stellen und Zahlungen der Unternehmen sicherstellen,
  • dass hinreichende Kontrollen auf Ebene übergeordneter staatlicher Stellen vorhanden sind und
  • dass eine Überprüfung der Kontrollen durch unabhängige Prüfstellen sichergestellt ist.

Mit der Analyse der Prozesse und Kontrollen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, wird deshalb notwendigerweise auch das weitere behördliche Umfeld dieser staatlichen Stellen und der relevante rechtliche Rahmen in die Betrachtung mit einbezogen.5

In Deutschland basiert dieses System grundsätzlich auf einem Zusammenspiel von rechtlichen Grundlagen (z. B. Beamtenrecht, Haushaltsrecht, Strafrecht, Verwaltungsvorschriften), Behördenaufbau und -organisation (z. B. über Geschäftsordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Einrichtung von Funktionstrennungen, Vier-Augen-Prinzip) sowie zusätzlicher Überwachung von Prozessen und Kontrollen (z. B. über interne Revisionsstellen und andere unabhängige Prüfstellen).

Die Gesamtheit aus diesen eingerichteten Prozessen, Verfahren und Kontrollen ist im Sinne eines Internen Kontrollsystems zu verstehen. Mittels eines IKS wird das angestrebte Ziel einer ordnungsmäßigen Erhebung der jeweiligen Zahlungen unterstützt.

Die Definition eines Internen Kontrollsystems ergibt sich aus verschiedenen Rahmenkonzepten. Das Konzept des Committee of Sponsoring Organisations of the Treadway Commission (COSO) hat dabei eine weite internationale Verbreitung gefunden. Seine Grundprinzipien spiegeln sich zum Beispiel in den Standards for Internal Control in the Federal Government des United States Government Accountability Office wider, können also auch auf staatliche Stellen übertragen werden. Zugleich ist dieses Rahmenkonzept unter anderem die methodische Basis für die in Deutschland bei gesetzlichen Abschlussprüfungen sowie freiwilligen Prüfungen an-gewendeten Prüfungsstandards des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).6

Zu den Komponenten eines Internen Kontrollsystems gehören nach COSO das Kontrollumfeld, die Risikobeurteilungen, Kontrollaktivitäten, Information & Kommunikation sowie die Überwachung des internen Kontrollsystems. Diese Komponenten werden nachfolgend auf die einschlägigen Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Feldes- und Förderabgaben angewendet.

Allgemeine Hinweise zum Kontrollumfeld in Bezug auf die für D-EITI relevanten staatlichen Stellen

Gemäß Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW PS 982) stellt das Kontrollumfeld den Rahmen dar, innerhalb dessen Regelungen eingeführt und angewendet werden. Es ist geprägt durch die Grundeinstellungen, das Problembewusstsein und die Verhaltensweisen der Führungskräfte bzw. Managements sowie durch die Rolle des Aufsichtsorgans („tone at the top“). Durch die klare Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation sollen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Unternehmen eindeutig definiert und voneinander abgegrenzt sein. Zudem sollten die wesentlichen Regelungen dokumentiert und verbindlich vorgegeben sein.

Das Kontrollumfeld hat einen wesentlichen Einfluss auf das Kontrollbewusstsein der Mitarbeitenden. Ein förderliches Umfeld kann die Effektivität des internen Kontrollsystems stärken. Während hingegen ein ungünstiges Umfeld das Risiko birgt, dass bestehende Regelungen lediglich formal beachtet oder sogar ignoriert werden.

Das Kontrollumfeld der staatlichen Stellen ist im Fall von Finanzbehörden (Körperschaftsteuer) geprägt durch einen streng hierarchischen Aufbau, der insbesondere durch das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vorgegeben ist.7 Die Organisation der Bergbehörden liegt dagegen in der Verantwortung des jeweiligen Bundeslandes, das Bundesberggesetz enthält hierzu keine nähe-ren Bestimmungen.

Innerhalb der relevanten staatlichen Stellen wird die jeweilige Aufbauorganisation durch Geschäftsordnungen (z. B. die Geschäftsordnung für die Finanzämter), Geschäftsverteilungspläne, Stellenbeschreibungen sowie Verwaltungsanweisungen klar geregelt. Aus den verwaltungs-internen Stellenbeschreibungen bzw. Geschäftsverteilungsplänen ergeben sich die Verantwortlichkeiten der jeweiligen Stelleninhabenden innerhalb der Verwaltungsprozesse. Aus den Geschäftsordnungen und Verwaltungsanweisungen leiten sich die Überwachungspflichten und Weisungsbefugnisse der jeweiligen Vorgesetzten ab.

Daneben wird das Kontrollumfeld der relevanten staatlichen Stellen maßgeblich durch das deutsche Beamtenrecht8 sowie das parlamentarische Haushaltsrecht und die damit verbundenen Kontrollprozesse geprägt.

Das Beamtenrecht ist ein eigenes Rechtsgebiet, welches die besonderen Rechte und Pflichten der Beamt/innen regelt. Der Pflicht zur Neutralität bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, dem Ausschluss des Streikrechts sowie dem Gebot der Verfassungstreue stehen das Recht auf lebens-lange Beschäftigung bei angemessener Besoldung und Versorgung gegenüber.
Pflichtverstöße von Beamt/innen unterliegen dem Disziplinarrecht, einem Teilbereich des Beamtenrechts. Dieses regelt, wie bei möglichen Pflichtverletzungen vorzugehen ist und welche Konsequenzen bei nachgewiesener Schuld drohen. Aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Stellung sind Beamt/innen zu einem integren Verhalten verpflichtet. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung rechtlicher Vorschriften sowie ein Handeln im Einklang mit den ethischen Grunds-ätzen des Beamtenrechts, einschließlich der Gesetzes- bzw. Verfassungstreue. Ein wichtiger Aspekt dieser Pflicht ist die explizite Entbindung von der ansonsten bestehenden Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, sofern eine Beamtin bzw. ein Beamter einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde anzeigt.

Ferner wird das relevante Kontrollumfeld maßgeblich durch das geltende Haushaltsrecht und das dabei bestehende Primat des Parlaments auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene ge-prägt. Über die Beschlussfassung des Parlaments zum Haushaltsgesetz wird der jeweilige Haushaltsplan festgestellt und erfährt damit seine demokratische Legitimation. Zugleich ist über das Haushaltsgesetz die Exekutive ermächtigt wie auch zugleich verpflichtet, den Haushaltsplan im jeweiligen Haushaltsjahr umzusetzen. Je nach Bedeutung der Einnahmen für den Haushalt werden die für D-EITI relevanten Zahlungsströme (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben, Pachtzahlungen, Zahlungen in die Infrastruktur) teilweise auch gesondert in der Haushaltsplanung bzw. im Haushaltsgesetz ausgewiesen. Anbei beispielhaft der zusammengefügte Auszug aus dem Landeshaushaltsplan Schleswig-Holstein 2023:9

Nach Ende des Haushaltsjahres wird über die „Haushaltsrechnung“ Rechenschaft abgelegt. Die Haushaltsrechnung ist ein zentrales Instrument der öffentlichen Finanzkontrolle. Sie dokumentiert, wie die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel tatsächlich verwendet wurden. Da-bei werden Soll- und Ist-Werte gegenübergestellt.

Über die genannten Regelungen hinaus existieren in Deutschland eine Reihe weiterer Regelungen, mit denen die Integrität des Handelns öffentlicher Verwaltungen sichergestellt werden soll. Für den Bereich der Korruptionsprävention ist insbesondere die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung zu nennen, die wesentliche Maßnahmen einer Präventionsstrategie wie

  • die Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete,
  • das Mehr-Augen-Prinzip und
  • die Schaffung einer Ansprechperson

sowie einen Verhaltenskodex für die Beschäftigten und einen Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen enthält. Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie dienen ergänzende Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. Auf Landesebene bestehen ebenfalls verschiedene gesetzliche Regelungen und Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln (vgl. beispielhaft für NRW das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004).

Allgemeine Hinweise zu den Prozessrisiken

Für eine detaillierte Bewertung der Risiken werden nachfolgend die Kernprozesse der Veranlagung und Erhebung näher betrachtet.

Veranlagungsprozess

Die Feldes- und Förderabgaben basieren auf einer Selbstveranlagung durch die jeweiligen Unternehmen. Auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Regelungen wird dabei die Höhe der Zahl-last zunächst durch die Unternehmen selbst ermittelt und der jeweiligen staatlichen Stelle mit-geteilt.
Mit dem Verfahren der Selbstveranlagung ergeben sich auf Seiten der Unternehmen potentielle Fehlerrisiken, beispielsweise:

  • Schreib- bzw. Eingabefehler bei der Erfassung der Daten in der Selbstveranlagung,
  • unabsichtliche fehlerhafte Auslegung einschlägiger rechtlicher Regelungen,
  • vorsätzlichen Missachtung gesetzlicher Vorschriften.

Dementsprechend stehen den relevanten staatlichen Stellen jeweils umfangreiche Prüfungs-rechte zu, um sich von der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der erstellten und übermittelten Angaben zu überzeugen.

Bei den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) erfolgt keine Selbstveranlagung. Die steuerpflichtigen Unternehmen unterliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Ertragsteuererklärungen, die jährlich einzureichen sind. Im Anschluss prüft die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde die Angaben. Nach amtsseitiger Freigabe der eingereichten Ertragsteuererklärungen werden Ertragsteuerbescheide und damit die Höhe der Zahllast fest-gesetzt und an die Unternehmen bekanntgegeben. Zeitlich nachgelagert kann eine Überprüfung der Steuererklärungen im Zuge von Betriebsprüfungen erfolgen.

Das Ergebnis des Veranlagungsprozesses bildet die Basis für den Erhebungsprozess, also dem eigentlichen Zahlungsstrom. Insoweit erstrecken sich die Anforderungen des EITI Standards nicht auf den Veranlagungsprozess.

Erhebungsprozess

Von den Risiken im Veranlagungsprozess zu unterscheiden sind Risiken im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Zahlungen. Dieser Prozess wird als Erhebungsprozess bezeichnet. Ein typisches Risiko entsteht, wenn Mitarbeitende Aufgaben aus beiden Prozessen (Veranlagungs- als auch des Erhebungsprozesses) übernehmen und dadurch zu viel Verantwortung an einer Stelle gebündelt wird.

Dem Risiko wird organisatorisch durch eine strikte Funktionstrennung innerhalb der relevanten staatlichen Stelle begegnet. Funktionstrennung definiert sich dadurch, dass die Zuständigkeiten für bestimmte, voneinander unabhängige Aufgaben eines Geschäftsprozesses auf verschiedene Personen oder Organisationseinheiten aufgeteilt werden, um Interessenkonflikte, Betrug und Fehler zu minimieren. In der Praxis also die organisatorische Trennung zwischen Veranlagungs- und Erhebungsprozess. Durch die Funktionstrennung wird sichergestellt,

  • dass die für die Veranlagung zuständigen Mitarbeitenden keinen Zugriff auf die Bankkonten der staatlichen Stelle haben. Auf diese Konten überweisen die Zahlungspflichtigen die festgesetzten Beträge bzw. werden diese eingezogen.
  • dass nicht nur eine Person einen Sachverhalt in seiner Gesamtheit bearbeitet.

In der Verwaltungsorganisation wird zudem besonders darauf geachtet, dass das Vier-Augen-Prinzip konsequent in den Verwaltungsprozessen eingehalten wird. Einen weiteren Aspekt stellt die Tatsache dar, dass die Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nur unbar nachkommen können. Zahlungen dürfen ausschließlich per Überweisung erfolgen; Barzahlungen sind nicht erlaubt.

Umgang mit Abweichungen zwischen Zahllast und Zahlungseingang

Etwaige Abweichungen zwischen der veranlagten Zahllast (Sollstellung) und dem tatsächlichen Zahlungseingang (Ist-Eingang) werden durch die jeweilige Erhebungsstelle geklärt.

Bei der Körperschaftsteuer werden zu niedrige Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften automatisch angemahnt bzw. im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften durch die Vollstreckungsstelle (als gesonderter Teil der Erhebungsstelle) beigetrieben. Zu hohe Zahlungen werden von der Erhebungsstelle zunächst verwahrt (Verwahrkonto) und mit möglichen anderen offenen Forderungen an den Steuerpflichtigen aus anderen Steuerarten oder anderen Zeiträumen verrechnet. Erst ein hiernach verbleibender Differenzbetrag wird an den Steuerpflichtigen erstattet.

Bei den Feldes- und Förderabgaben sind im Erhebungsprozess vergleichbare Prozesse etabliert, wobei aufgrund des deutlich kleineren Kreises von abgabepflichtigen Unternehmen keine automatisierten Mahnungen erfolgen, sondern dies durch die Sachbearbeitung einzelfallbezogen gehandhabt wird. Für die Gewerbesteuer ist die konkrete Ausgestaltung der Prozesse ab-hängig von der jeweiligen Kommune, wobei die Anzahl der in den Prozessen tätigen Mitarbeitenden mit der Größe der jeweiligen Kommune variiert. Die Zuständigkeit der Klärung von Abweichungen zwischen Zahllast und Zahlungseingängen liegt grundsätzlich bei den zuständigen Kassenstellen bzw. den Steuerämtern.

Allgemeine Hinweise zur Überwachung der Prozesse und Kontrollen innerhalb der staatlichen Stellen

Im vorangegangenen Kapitel wurden einzelne Kontrollmaßnahmen im Veranlagungs- und Erhebungsprozess dargestellt. Diese sind beispielsweise das 4-Augen-Prinzip oder die Funktionstrennung. Ein IKS besteht neben diesen sogenannten prozessintegrierten Maßnahmen auch aus prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen.

Sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Feldes- und Förderabgabe wird die Überwachungsfunktion u.a. durch interne Revisionseinheiten sichergestellt. Die Interne Revision nimmt eine unabhängige Prüfungsfunktionen wahr, indem sie das Verwaltungshandeln nach Abweichungen und Unregelmäßigkeiten untersucht und Anregungen für deren Beseitigung und künftige Vermeidung gibt. Für die Gewerbesteuer erfolgt die Umsetzung dieser Überwachungs-funktion über die Prozesse der örtlichen Rechnungsprüfung. Darüber hinaus erfolgt eine weitere Überwachung für Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Feldes- und Förderabgabe durch unabhängige Prüfstellen.

Körperschaftssteuer

Für die Körperschaftsteuer führen die Oberfinanzdirektionen bzw. die Landesfinanzministerien auskunftsgemäß in einem jährlichen Turnus Kontrollen in Form von Geschäftsprüfungen durch. Diese betreffen sowohl den Festsetzungs- als auch den Erhebungsbereich. Auf Basis von Stichproben wird dabei die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit geprüft.

Darüber hinaus ist auf Ebene der Landesfinanzministerien in der Regel eine gesonderte Funktion Interne Revision eingerichtet, die unmittelbar der Leitung der Behörde unterstellt ist. Die Arbeit der Internen Revision basiert z. B. im Bundesland Hessen u.a. auf den „Empfehlungen über Standards für Interne Revisionen in der Hessischen Landesverwaltung“. Diese Standards bilden eine einheitliche und ressortübergreifende Arbeits- und Rechtsgrundlage. Sie beruhen auf den Revisionsstandards des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. (DIIR) sowie den „Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Interne Revisionen“.

Die Interne Revision fertigt über ihre Arbeiten einen Revisionsbericht, welcher der Behördenlei-tung der geprüften Organisationseinheit grundsätzlich zur Billigung vorgelegt wird. Die geprüfte Organisationseinheit erhält eine Ausfertigung dieses Berichts. Die Interne Revision legt ihrer Behördenleitung mindestens jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor. Die prüfungsbezogene unterjährige Berichterstattung bleibt davon unberührt.

Das Bundesministerium für Finanzen kann gemäß § 19 FVG über das Bundeszentralamt für Steuern (Bundesbetriebsprüfung) an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mitwirken. Hiermit wird das Bundesministerium der Finanzen u.a. über steuerliche Entwicklungen in Kenntnis gesetzt, die für gesetzgeberische Maßnahmen oder Verwaltungsregelungen von Bedeutung sein können.

Gewerbesteuer

Für die Gewerbesteuer erfolgt die Umsetzung der Überwachungsfunktion über die örtliche Rechnungsprüfung. Sie ist ein Kontrollorgan auf kommunaler Ebene, das die Haushalts- und Finanzwirtschaft von Städten und Gemeinden überwacht.10 Sie prüft unter anderem, ob öffentliche Mittel wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet wurden. Dabei arbeitet die örtliche Rechnungsprüfung unabhängig von der Verwaltung und berichtet direkt an den Gemeinde- oder Stadtrat. Ziel ist es, Transparenz und Ordnungsmäßigkeit im kommunalen Haushaltsvollzug sicherzustellen.

Die örtliche Rechnungsprüfung basiert dabei auf Vorschriften der jeweiligen Gemeinde- sowie Länderverordnungen, beispielsweise der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO). Die Aufgaben werden abhängig von den einschlägigen kommunalen Regelungen von unterschiedlichen Personen, Stellen oder Organen ausgeführt. Beispielsweise wer-den diese in Bayern vom Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus Mitgliedern des Gemeindesrats übernommen. In Gemeinden mit Rechnungsprüfungsamt ist dieses zudem als Sachverständiger heranzuziehen.

Feldes- und Förderabgaben

Die Überwachung der Feldes- und Förderabgabe erfolgt grundsätzlich über die Interne Revisionsfunktionen der Länder. Die Interne Revision ist beispielsweise in Niedersachsen auf Ebene des Niedersächsischen Landesfinanzministeriums u.a. für die Überwachung der Verfahren und Kontrollen innerhalb der Landeshauptkasse Niedersachsen zuständig. Dies ist die zahlungsabwickelnde Stelle für die Feldes- und Förderabgabe.11

Kontrollaktivitäten zur laufenden Haushaltsführung sind auf Landesebene von Bedeutung. In Niedersachsen etwa werden Einnahmen im Haushaltsvollzugssystem den jeweiligen Haushaltstiteln zugeordnet. So kann die zuständige Verwaltungseinheit die geplanten mit den tat-sächlichen Einnahmen abgleichen können. Entsprechend der Bedeutung der Feldes- und Förderabgabe für die jeweiligen Haushalt ist teils ein Vergleich über mehrere Haushaltsjahre zwischen Plan- und Ist-Werten möglich. Das schafft Transparenz und ermöglicht, dass der interessierten Öffentlichkeit, über politische Beteiligungsprozesse, eine Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Nach Erhebung des Unabhängigen Verwalters erfolgt aktuell ein gesonderter Ausweis der Fel-des- und Förderabgabe in den öffentlich zugänglichen Haushaltsplänen der Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Überwachung durch unabhängige Prüfstellen

Die verschiedenen Verwaltungseinheiten unterliegen zudem der Prüfung durch unabhängige Prüfstellen. Diese sind kommunale Prüfstellen (z. B. Gemeindeprüfungsanstalt NRW), Landesrechnungshöfe bzw. der Bundesrechnungshof (nachfolgend als Prüfstellen bezeichnet).

Die Rechnungshöfe sind selbständige oberste Behörden von Bund und Ländern. Ihre Aufgaben, Stellung und Befugnisse ergeben sich aus dem Grundgesetz (Art. 114 GG) bzw. den Landesverfassungen.
Aufgrund des föderativen Staatsaufbaus bestehen in Deutschland auf Bundes- und Landes-ebene eigenständige Rechnungshöfe zur Kontrolle der Haushaltswirtschaft. Der Bundesrechnungshof ist ausschließlich für die Finanzen des Bundes zuständig.12 Er hat keine Aufsichts- oder Weisungsrechte gegenüber den Landesrechnungshöfen.

Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder Organisationen haben die Möglichkeit, Hinweise auf mögliche Missstände in der öffentlichen Verwaltung direkt an den Bundesrechnungshof zu richten. Diese sogenannten Eingaben können per E-Mail oder Post eingereicht werden. Laut Angaben des Bundesrechnungshofs werden etwa ein Drittel der Eingaben direkt beantwortet, während die übrigen an fachlich zuständige Prüfbereiche weitergeleitet und gegebenenfalls in Prüfungen berücksichtigt werden.13

Auf kommunaler Ebene besteht die Prüfstelle durch die überörtliche Rechnungsprüfung. Sie wird von einer staatlichen oder verbandsmäßigen Prüfstelle durchgeführt und stellt eine unabhängige, übergemeindliche und staatliche Fremdprüfung dar.

Die Durchführung obliegt eigenen Gemeindeprüfungsanstalten (z. B. Gemeindeprüfungsanstalt NRW) oder den Rechnungshöfen der Bundesländer bzw. Rechnungsprüfungsämtern auf Ebene der Landkreise. Die Prüfung dient u.a. dazu, die Kommunen in Wirtschaftlichkeits- und Organisationsangelegenheiten durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. Dabei werden den geprüften Stellen insbesondere Verbesserungsvorschläge unterbreitet und hierfür Vergleichsmöglichkeiten (u.a. Kennzahlenvergleiche) genutzt.

Die 20 staatlichen Stellen mit den höchsten Gewerbesteuerzahlungen für das Berichtsjahr 2023 sind in der nachfolgenden Übersicht mit den jeweils zuständigen überörtlichen Prüfstellen (Prüfungsanstalt/Landesrechnungshof) dargestellt:


zuständige überörtliche Rechnungsprüfung Empfangende Kommune
Präsident/in Landesrechnungshof
Niedersachsen
Gemeinde Großkneten
Gemeinde Dötlingen (Neerstedt)
Stadt Meppen
Gemeinde Steyerberg (Flecken)
Stadt Sulingen
Gemeinde Emstek
Stadt Vechta
Gemeinde Visbek
Samtgemeinde Bothel
Samtgemeinde Kirchdorf
Samtgemeinde Hankesbüttel
Stadt Hannover
Samtgemeinde Neuenhaus
Rechnungshof der Freien und
Hansestadt Hamburg
Stadt Hamburg
Gemeindeprüfungsanstalt NRW Stadt Frechen
Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Stadt Heilbronn
Rechnungshof Rheinland-Pfalz Stadt Speyer
Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt Hansestadt Salzwedel
Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt
Landkreis Spree-Neiße
Stadt Spremberg

Als Prüfungsmaßstab für die Prüfung der staatlichen und der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten folgende Grundsätze:

  • Ordnungsmäßigkeit des Gesetzesvollzugs und des Verwaltungshandelns sowie
  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit umfasst dabei u.a. die buchhalterische Korrektheit (vorschriftsmäßige Berechnung, Begründung und Verbuchung) der einzelnen Rechnungsbeträge. Über Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Prüfungshandlungen entscheidet der jeweilige Rechnungshof in eigener Verantwortung.

Die Prüfungsergebnisse der Prüfstellen werden den betroffenen Stellen in Form von Prüfungsmitteilungen bekannt gemacht. Anderen als den geprüften Stellen kann der Rechnungshof das Prüfungsergebnis mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält. Aus-gewählte Prüfungsergebnisse werden gleichwohl in Jahresberichten zusammengefasst, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, beispielsweise:

Die aktuellen Ergebnisse der Prüfstellen zeigen, dass deren Kontrollfunktion gerade auch die für D-EITI relevanten (Teil-)Bereiche der internen Aufbau- und Ablauforganisation umfassen. Insofern erscheinen die Ergebnisse der Rechnungsprüfungsstellen im Sinne des risikobasierten alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung als grundsätzlich geeignet und verwertbar.

Die deutschen Rechnungshöfe unterstützen die Umsetzung internationaler Rechnungsprü-fungsstandards (International Standards of Supreme Audit Institutions, ISSAI), die im Rahmen des internationalen Verbands der Rechnungshöfe (INTOSAI) entwickelt wurden. Die Landes-rechnungshöfe stehen international im Austausch und besprechen sich regelmäßig im Rah-men der Europäischen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (EURORAI) zu aktuellen Standards und angewandten Prüfmethoden. Die Wahrung hoher Prüfstandards so-wohl auf nationaler als auch Länderebene kann also als gegeben angesehen werden.

Hinweise zum Qualitätssicherungsprozess

Hinweise zum Qualitätssicherungsprozess für Feldes- und Förderabgabe

Die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgabe richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesberggesetz (BBergG) und den Förderabgabeverordnungen der jeweiligen Bundesländer (vgl. Feldes- und Förderabgaben) in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Soweit Bergbauberechtigungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 stammen („alte Rechte“) fallen für diese keine Feldes- und Förderabgaben an (vgl. hierzu die Ausführungen unter ‘Genehmigung von Bergbauprojekten’).

In Deutschland ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Hauptsitz in Hannover für den weitaus größten Anteil des Aufkommens an Feldes- und Förderabgaben zuständig. Das LBEG unterliegt der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.14


Feldes-/Förderabgaben Betrag lt. Unternehmen

EUR

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover (LBEG) 148.304.044,93
LBEG für: Finanzverwaltung Schleswig Holstein, Kiel 75.009.905,24
Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz-Hechtsheim 3.202.748,12
Regierungspräsidium Darmstadt, Wiesbaden 996.702,94
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München 549.743,60
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg 82.243,62
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Halle 62.821,00
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Gera 26.752,00
Gesamt 228.234.961,45

Basierend auf dem dargestellten Kontrollumfeld sowie den bestehenden Prozessen und Kontrollen ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung des Zahlungsstrom der Feldes- und Förderabgaben. Daher erfolgt im Rahmen des alternativen Qualitätssicherungsverfahrens darauf aufbauend eine Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Zahlungen der Unternehmen.

Im Ergebnis erscheinen die Beträge an Feldes- und Förderabgabe im Berichtsjahr 2023 auf Basis der durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Analysen und der öffentlich verfügbaren Informationen inhaltlich nachvollziehbar und plausibel.

Hinweise zum Qualitätssicherungsprozess für Körperschaftsteuerzahlungen

Die gemeldeten Daten zum Zahlungsstrom Körperschaftsteuer sind nachfolgend dargestellt.


Unternehmen Staatliche Stellen Betrag lt. Unternehmen EUR
ExxonMobil Production Deutschland GmbH Finanzamt für Großunternehmen, Hamburg 142.656.000,00
Neptune Energy Deutschland GmbH Finanzamt Hannover-Nord 26.657.526,97
Quarzwerke GmbH Finanzamt Brühl 6.465.000,00
Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn Finanzamt Heilbronn 5.661.887,75
Lausitz Energie Bergbau AG Finanzamt Cottbus 3.646.584,96
Holcim (Deutschland) GmbH Finanzamt Gießen 508.000,00
Sibelco Deutschland GmbH Finanzamt Montabaur 88.747,00
Gesamt 185.683.746,68

Im Vergleich zum Vorjahr wurden keine Körperschaftsteuerzahlungen der Dyckerhoff GmbH aufgezeigt. Dies liegt daran begründet, dass die Haupttätigkeit die Herstellung und der Vertrieb von Zement und nicht in der Förderung des Rohmaterials Kalkstein ist.

Basierend auf dem dargestellten Kontrollumfeld sowie den bestehenden Prozessen und Kontrollen ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung des Zahlungsstrom der Körperschaftsteuer. Daher erfolgt im Rahmen des alternativen Qualitätssicherungsverfahrens darauf aufbauend eine Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Zahlungen der Unternehmen.

Im Ergebnis erscheinen die Beträge an Körperschaftsteuer im Berichtsjahr 2023 auf Basis der durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Analysen und der öffentlich verfügbaren Informationen inhaltlich nachvollziehbar und plausibel.

Hinweise zum Qualitätssicherungsprozess für Gewerbesteuerzahlungen

Der vorgelagerte Prozess zur Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt primär durch die Finanzämter, die einen Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid erstellen. Die Kommunen berechnen darauf basierend die konkrete Gewerbesteuerschuld, indem sie ihren individuellen Hebesatz anwenden. Die Höhe des Hebesatzes variiert daher je nach Kommune und wird in den jeweiligen Städten und Gemeinden im parlamentarischen Verfahren beschlossen.

Für die fünfte D-EITI Berichterstattung wurde der Erhebungsprozess der Gewerbesteuer mittels eines durch den Unabhängigen Verwalter entwickelten Fragebogens näher analysiert. Dieser Fragebogen wurde an die 20 Kommunen versendet, die für das Berichtsjahr 2020 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen von den teilnehmenden Unternehmen erhalten haben. Die aus den Fragebögen resultierenden Antworten haben der MSG einen Einblick in die eingerichteten Prozesse und Kontrollen von Kommunen verschiedenster Größenordnungen zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Erhebung der Gewerbesteuer gegeben.

Nachfolgend werden für den aktuellen Berichtszeitraum 2023 die 20 Kommunen mit den höchsten Gewerbesteuerzahlungen mit den entsprechenden Unternehmen aufgeführt.


Empfangende Kommune Gewerbesteuerzahlungen 2022 (in TEUR) Leistendes Unternehmen / Unternehmensgruppe
Stadt Hannover 32.686.035,00 ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Neptune Energy Deutschland GmbH
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG
Stadt Hamburg 18.406.697,00 ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Neptune Energy Deutschland GmbH
Gemeinde Großenkneten 16.286.939,00 ExxonMobil
BEB Erdgas und Erdöl
Stadt Meppen 11.284.975,00 ExxonMobil
Neptune Energy
BEB Erdgas und Erdöl
Gemeinde Dötlingen (Neerstedt) 7.510.957,00 ExxonMobil
BEB Erdgas und Erdöl
Stadt Sulingen 6.536.391,00 ExxonMobil
BEB Erdgas und Erdöl
Gemeinde Emstek 4.243.178,00 ExxonMobil
BEB Erdgas und Erdöl
Stadt Vechta 4.067.878,00 ExxonMobil
BEB Erdgas und Erdöl
Samtgemeinde Bothel 2.408.563,00 ExxonMobil
BEB Erdgas und Erdöl
Gemeinde Steyerberg (Flecken) 9.915.256,00 ExxonMobil
Gemeinde Steyerberg (Flecken) 6.085.412,00 ExxonMobil
Stadt Heilbronn 5.151.574,94 Südwestdeutsche Salzwerke AG
Stadt Frechen 5.065.000,00 Quarzwerke GmbH
Gemeinde VisbekBothel / Brockel 3.644.372,00 ExxonMobil BEB Erdgas und Erdöl
Hansestadt Salzwedel 3.504.382,00 Neptune Energy Deutschland GmbH
Samtgemeinde Hankensbüttel 3.048.230,00 ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Samtgemeinde Neuenhaus 2.958.450,00 ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Stadt Speyer 2.880.852,00 Neptune Energy Deutschland GmbH
Stadt Spremberg 2.639.905,70 Lausitz Energie Bergbau AG
Stadt Köln 14.714.906,00 ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Analog den Vorjahren zeigt sich, dass der Kreis der Kommunen mit den größten Gewerbesteuerzahlungen durch Unternehmen aus dem Sektor Erdöl und Erdgas geprägt ist. Insgesamt unterliegt der Kreis der Kommunen mit den höchsten Zahlungseingängen aus Gewerbesteuern über die letzten Berichtsjahre nur geringen Änderungen, so dass die Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Befragung für das Berichtsjahr 2020 auch für den aktuellen Berichtszeitraum verwertet wurden. Gegenteilige Feststellungen, beispielsweise aus Erkenntnissen der MSG, liegen nicht vor.

Die wesentlichen Ergebnisse aus dieser Befragung und Systemanalyse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Erfassung der Einzahlungen und der Abgleich mit den bestehenden Forderungen gegenüber den Unternehmen erfolgt überwiegend automatisiert. Bei Abweichungen   zwischen Zahlung und Forderung bzw. unvollständigen oder fehlerhaften Angaben muss manuell nachgepflegt werden. Die Anzahl der im Prozess tätigen Mitarbeitenden variiert zwischen den Gemeinden deutlich in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Kommune. Die Anzahl der Mitarbeitenden im Bereich der Kassenstelle liegt dabei stets über der für den Erlass der Gewerbesteuer zuständigen Anzahl von Mitarbeitenden. Die enge Verzahnung mit den Finanzämtern im Veranlagungsprozesse wirkt sich direkt auf die Abläufe in den Kommunen aus – besonders durch die Grundlagenbescheide der Finanzämter, auf denen die Gemeinden ihre weiteren Schritte aufbauen.
  • Die personelle Trennung der beiden Verwaltungsschritte Veranlagung und Erhebung ist gewährleistet; das Grundprinzip der Funktionstrennung ist somit unabhängig von der Größe der Gemeinde eingehalten. Unklare Zahlungen werden grundsätzlich durch die Kassenstelle geklärt. In Einzelfällen ist eine Abstimmung mit der für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids zuständigen Stelle erforderlich.
  • Im Rahmen der Besteuerung kann es ausnahmsweise zu sogenannten Billigkeitsmaßnahmen kommen. Hierunter versteht man sowohl die zeitliche Stundung von Zahlungen wie auch den endgültigen Erlass von Gewerbesteuerforderungen unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften zu diesen Billigkeitsmaßnahmen. Grundsätzlich wird innerhalb der Verwaltung der Gemeinde hierüber entschieden; nur in einzelnen Fällen folgt die Gemeinde den entsprechenden Entscheidungen der Finanzverwaltung für die Körperschaftsteuer. Die jeweiligen Entscheidungsprozesse hierüber liegen außerhalb der Kassenstelle und erfordern in Abhängigkeit von der Bedeutung der jeweiligen Billigkeitsmaßnahme für den jeweiligen Haushalt die Einbindung übergeordneter Entscheidungsträger bis hin zum Bürgermeister bzw. Haupt- oder Verwaltungsausschuss (einem ständigen, repräsentativ besetzten Ausschuss des Gemeindeparlaments bzw. Gemeinderats).
  • Die organisatorischen Prozesse und eingerichteten Strukturen bzw. Kontrollen weisen eine mit den Prozessen und Kontrollen der Zahlungsströme der Körperschaftsteuer und Feldes- und Förderabgabe vergleichbare Güte auf. Gleichwohl kann sich die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung der Zahlungsprozesse in den Kommunen insbesondere in Abhängigkeit von deren Größe im Detail unterscheiden.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie viele Kommunen im Jahr 2023 von jedem teilnehmenden Unternehmen Gewerbesteuerzahlungen erhalten haben.


Unternehmen Anzahl der Kommunen die GewSt empfangen
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG 30
ExxonMobil 47
Holcim (Deutschland) GmbH 2
Hülskens Holding GmbH & Co. KG 7
Neptune Energy Deutschland GmbH 16
Quarzwerke GmbH 5
Sibelco Gruppe 1
Südwestdeutsche Salzwerke AG 4
Wacker Chemie AG 1

Basierend auf dem dargestellten Kontrollumfeld sowie den bestehenden Prozessen und Kontrollen ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung des Zahlungsstroms der Gewerbesteuer. Daher erfolgt im Rahmen des alternativen Qualitätssicherungsverfahrens darauf aufbauend eine Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Zahlungen der Unternehmen.

Im Ergebnis erscheinen die Beträge an Gewerbesteuer im Berichtsjahr 2023 auf Basis der durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Analysen und der öffentlich verfügbaren Informationen inhaltlich nachvollziehbar und plausibel.

Einsicht Transparenzregister und PEP-Beurteilung

Im Rahmen der EITI-Berichterstattung 2023 erfolgte durch den Unabhängigen Verwalter eine Einsichtnahme in das Transparenzregister. Es wurde dabei verifiziert, ob die teilnehmenden Unternehmen einen Eintrag im Transparenzregister hatten und ob dieser Eintrag auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen abstimmbar war. Zum Stand 3. Dezember 2025 hat der Unabhängige Verwalter für 16 der 17 teilnehmenden Unternehmen einen entsprechen-den Transparenzregisterauszug erhalten. In diesem Zusammenhang berichtet der Unabhängige Verwalter, dass für alle diese Unternehmen Eintragungen im Transparenzregister vorlagen und diese als plausibel einzuschätzen sind.

Soweit natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister identifiziert wurden, wurde durch den Unabhängigen Verwalter abgestimmt, ob es sich dabei um sogenannte politisch exponierte Personen (kurz: PEP) handelt. Grundlage für die Definition als PEP war die von der EU veröffentlichten, landesspezifischen Kategorien. Es ergaben sich auf Basis dieser Untersuchungshandlung, dass bei den teilnehmenden Unternehmen ein PEP vor-lag. Es handelt sich um einen gesetzlichen Vertreter eines teilnehmenden Unternehmens, wel-cher in seiner früheren Beschäftigung Teil des Leitungsorgans eines staatseigenen Unterneh-mens war. Dieses Arbeitsverhältnis war im Berichtsjahr weniger als 12 Monate zurückliegend.

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/2016 hat das Transparenzregister den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden öffentlichen Zugriff für jeden Interessierten an das Vorliegen eines berechtigten Interesses geknüpft; diese Einschränkung besteht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts fort. Das Transparenzregister gewährte dem Unabhängigen Verwalter aufgrund des Vorliegens eines berechtigten Interesses die Einsicht, sodass die Informationen für die teilnehmenden Unternehmen eingeholt und ausgewertet werden konnten.

Frauenanteil in den teilnehmenden Unternehmen

Es wurde eine Analyse der öffentlich verfügbaren Daten zur Beteiligung von Frauen in der Unternehmensleitung, in den beiden obersten Führungsebenen sowie im Aufsichtsrat der an der D‑EITI Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen durchgeführt. Die Analyse basierte auf folgenden Quellen:

  • Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Geschäftsberichten, abrufbar unter unternehmensregister.de,
  • Handelsregisterauszüge bzw. Aufstellung der Aufsichtsratsmitglieder, abrufbar unter handelsregister.de,
  • öffentlich zugängliche Informationen auf den Internetseiten der teilnehmenden Unternehmen.


Unternehmen Anteil Frauen in der Unternehmensleitung (31.12.23) Anteil Frauen in beiden obersten Führungsebenen (Ziel) Anteil Frauen im Aufsichtsrat (31.12.23)
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover 0%, bei zwei Mitgliedern n/a n/a
Dyckerhoff GmbH, Wiesbaden 0%, bei zwei Mitgliedern 5,3% (“Higher Management”)
18,2% (“Middle Management”)
bis 30. Juni 2027
17%
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Hamburg 33%, bei drei Mitgliedern 30% bis 30. Juni 2027 11%
Heidelberg Materials AG (Konzern) 11%, bei neun Mitgliedern 27% in Deutschland bis zum
Jahr 2027
50%
Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg 0%, bei zwei Mitgliedern 15,9% bis 30. Juni 2027 33%
Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Wesel (Konzern) 0%, bei vier Mitgliedern n/a Beirat mit 0%
K+S AG, Kassel (Konzern) 50%, bei vier Mitgliedern 30% bis zum Jahr 2025 31%
Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus 0%, bei vier Mitgliedern 30% bis 30. Juni 2026 24%
MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz 0%, bei drei Mitgliedern n/a 9%, bei der MIBRAG GmbH
Neptune Energy Deutschland GmbH, Hannover 0%, bei einem Mitglied n/a n/a
Quarzwerke GmbH, Frechen 0%, bei sechs Mitgliedern n/a n/a
RWE Power AG, Essen 0%, bei vier Mitgliedern 5,6% (erste Ebene unter Vorstand)
12,1% (zweite Ebene unter Vorstand)
Bis zum 30. Juni 2027
9,5%
Sibelco Gruppe, Ransbach-Baumbach 22%, bei neun Mitgliedern n/a 14%

Der Umfang der verfügbaren Informationen zur Beteiligung von Frauen in der Unternehmensleitung, in den beiden obersten Führungsebenen und im Aufsichtsrat unterscheidet sich grundsätzlich zwischen den teilnehmenden Unternehmen. Diese Unterschiede ergeben sich aus den jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Offenlegungspflichten, die abhängig sind von Unternehmensgröße, Rechtsform, Börsennotierung sowie der Frage, ob das Unternehmen der Mitbestimmung unterliegt.

Sofern eines der teilnehmenden Unternehmen auf die Veröffentlichung eines Einzelabschlusses verzichtet hat, wurden stattdessen die Angaben aus dem Konzernabschluss herangezogen. Die Ermittlung der Beteiligungsquoten in der Unternehmensleitung und im Aufsichtsrat erfolgte ausschließlich zum Stichtag 31. Dezember 2023. Unterjährige Veränderungen – etwa durch Wechsel von Mitgliedern – wurden dabei nicht anteilig berücksichtigt.

Quellenangaben

1 Branchenkennzahlen des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V.;  https://www.baustoffindustrie.de/gb25/konjunktur-branchenkennzahlen; Statistik bezieht sich auf Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr (Kies, Sand, Naturstein, Transportbeton: 10 und mehr) Beschäftigten

2 Hierbei handelt es sich um bestimmte Personengesellschaften, insbesondere solche, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben; die detaillierten Regelungen finden sich in § 264a HGB.

3 Besondere Erleichterung gelten für Kleinstkapitalgesellschaften gem. § 267a HGB

4 Beispielsweise müssen kleine Kapitalgesellschaften keine Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.

5 Eine umfassende Darstellung findet sich in der Broschüre „Die Steuerverwaltung in Deutschland“, Ausgabe 2018 (www.bundesfinanzministerium.de). Im Annex c finden sich zudem für die Körperschaftsteuer und die Feldes- und Förderabgaben schematische Übersichtsdarstellungen der Organisationsstruktur und der für die Untersuchung relevanten Prozesse und Kontrollen.

6 IDW Prüfungsstandard 261: „Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken“

IDW  Prüfungsstandard 982: „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung des internen Kontrollsystems des internen und externen Berichtswesens“

7 Eine umfassende und übersichtliche Darstellung der Steuerverwaltung in Deutschland, in der auch die Unterschiede zwischen den Bundesländern dargestellt werden findet sich in: Die Steuerverwaltung in Deutschland (BMF 2025)

8 In den zuständigen Stellen sind z.T. auch Arbeitsnehmende angestellt, die nicht dem Beamtenrecht unterliegen. Diese sind aber gleichwohl dem Gemeinwohl verpflichtet und müssen ihre Dienste ebenfalls objektiv, neutral und gesetzesgemäß verrichten. In Entscheidungsprozesse ist jedoch immer mindestens eine Beamtin oder ein Beamter involviert.

9 Auszug aus dem Einzelplan 11 „Allgemeine Finanzverwaltung“ für das Haushaltsjahr 2023 Landeshaushaltsplan Schleswig-Holstein; Abruf aus der Homepage des Landes Schleswig-Holstein unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/H/haushalt_landeshaushalt/Downloads/HH2023/EP11.pdf?__blob=publicationFile&v=1

10 Aufgrund der Betrachtung der Gewerbesteuer unterbleiben Angaben zu den Landkreisen.

11 Die Feldes- und Förderabgabe stellt ein mögliches Prüfungsobjekt der Internen Revision dar. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt auf Jahresbasis und nach Risikogesichtspunkten. Dies bedeutet, dass die einzelnen Themen nicht in einem fest bzw. jährlichen Rhythmus überprüft werden.

12 Eine detaillierte Darstellung der Zuständigkeiten und Aufgaben finden sich auf der Homepage des Bundesrechnungshofes, beispielsweise https://www.bundesrechnungshof.de/DE/5_ueber_uns/2_was_wir_tun/was_wir_tun_node.html

13 Detaillierte Informationen zum Prozess finden sich auf der Homepage des Bundesrechnungshofes: https://www.bundesrechnungshof.de/DE/5_ueber_uns/2_was_wir_tun/ihre_pruefungsanregung/pruefungsanregung_node.html

14 Das LBEG ist als Bergbehörde zuständig für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg

15 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C_202300724

16 Siehe nähere Ausführungen in Wirtschaftlich Berechtigter

Empfehlungen des Unabhängigen Verwalters

Link: https://d-eiti.de/bericht/empfehlungen-des-unabhaengigen-verwalters/

Projektbegriff Feldes- und Förderabgabe

Wie unter Auswahl der Zahlungsströme detailliert beschrieben, wird der Projektbegriff für die Feldes- und Förderabgabe anhand der Zahlungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen staatlichen Stelle definiert. In der Umsetzung sind dies die Zahlungen an die Bergbehörden der Bundesländer. Die entsprechenden Zahlungen wurden im Rahmen der D-EITI Berichterstattung 2023 veröffentlicht.

Mit Bezug auf die Feldes- und Förderabgabe lässt der EITI Standard Interpretationsspielraum. Gemäß Abschnitt 4.7 könnte der Projektbegriff zusätzlich noch granularer auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes gefasst werden.

Ein Teil der teilnehmenden Unternehmen, wie die Wintershall Dea Deutschland GmbH, berichten bereits im Rahmen der Datenabfrage bzw. Zahlungsberichte auf diesem Level. Ein entsprechendes Erfassungsfeld ist im Abfrageformular vorgesehen, wird aber nicht von allen Unternehmen befüllt.

Wir empfehlen daher, im Rahmen der kommenden Datenabfrage, alle teilnehmenden Unternehmen auf diese Angabe zu sensibilisieren und bei Bedarf Informationen nachzufordern. Bei vollständiger Meldung durch alle Unternehmen könnten sowohl die Zahlungen auf Basis der staatlichen Stellen als auch auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes aufgezeigt werden.

Endnoten / Quellenhinweise

Link: https://d-eiti.de/bericht/endnoten-quellenhinweise/

Daten zur Rohstoffproduktion​

Die Angaben zu Beschäftigtenzahlen (siehe “Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland”) können sich je nach Quelle unterscheiden. Differenzen sind zumeist auf eine unterschiedliche Zuordnung der statistischen Einheiten zurückzuführen.

In der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Betriebe basierend auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) differenziert dargestellt. Entscheidend für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig ist dabei die Haupttätigkeit (die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung dieser Einheit leistet). Betriebe, für die eine Aktivität in den genannten Wirtschaftszweigen nur eine Nebentätigkeit ist, sind folglich nicht in den aufgeführten Daten der BA enthalten, da diese entsprechend ihrer Haupttätigkeit einem anderen Wirtschaftszweig zugerechnet werden.

Bei Daten, die im Gegensatz dazu auf eine funktionale Betrachtung des Wirtschaftszweiges zurückgreifen, werden alle Unternehmen/Betriebe, die auf diesem Gebiet tätig sind, betrachtet und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Haupttätigkeit der Einheit handelt. Infolgedessen kann es in den Statistiken zu abweichenden Zahlen von Beschäftigten kommen.

Quellen der Produktionsmengen und geschätzter Wert pro Rohstoffkategorie​

Die Zahlen zu den Produktionsmengen (siehe Gesamte Rohstoffförderung) wurden folgenden Publikationen entnommen: Die Zahlen zu Braunkohle basieren auf dem Datenangebot Statistik der Kohlenwirtschaft. Die Zahlen zu Erdöl und Erdgas wurden (LBEG 2023) „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2022“ entnommen. Die Zahlen zu Kali­ und Kalisalzprodukte, feinkeramischer Ton, Steinsalz, Siedesalz und Industriesole, Kaolin, Quarzkies und ­sand, Kies und Sand, gebrochene Natursteine, Naturwerksteine sowie Kalk­, Mergel­ und Dolomitstein basieren auf (BGR 2024) „Deutschland – Rohstoffsituation 2023“. Dabei handelt es sich um eine jährliche Publikation, die u. a. Informationen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen in Deutschland enthält.

Die Quellen und die Methoden zur Berechnung der Produktionsmengen und -werten ausgewählter Rohstoffe können der Destatis Datenbank des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Die Angaben zum Wert der zugehörigen Produktionsmengen sind nicht in der amtlichen Statistik enthalten. Deshalb wird auf andere Publikationen zurückgegriffen, wie z. B. die Geschäftsberichte der Verbände (hinsichtlich der Gesteinskörnungen insbesondere dem Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO 2023)) oder verschiedene Publikationen des Statistischen Bundesamtes. Im Detail basieren die Werte der Produktion von Erdöl und Erdgas auf Schätzungen aus durchschnittlichen Grenzübergangspreisen 2023 (BGR 2024). Derselben Publikation sind auch die Werte für Kali und Kalisalzprodukte, feinkeramischer Ton (Berechnung nach Destatis), Steinsalz und Industriesole (Berechnung nach Destatis) sowie Kaolin (Berechnung nach IM 2020) entnommen. Die Werte der Produktion für Quarzsand und ­kies, Kies und Sand und gebrochenem Naturstein sind ebenfalls aus (BGR 2024) entnommen. Die Werte der Produktion der Naturwerksteine sowie von Kalk­, Mergel­ und Dolomitstein entstammen den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Die hier verwendeten Daten wurden keiner zusätzlichen Überprüfung unterzogen.

Daten zur Bruttowertschöpfung

Eine systematische fortlaufende Darstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist online bei Destatis verfügbar.

In der statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) umfasst der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ den gesamten Abschnitt B mit folgenden Subsektoren: Kohlenbergbau (WZ08-05); Gewinnung von Erdöl und Erdgas (WZ08-06); Erzbergbau (WZ08-07); Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (WZ08-08) sowie Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden (WZ08-09). Eine detaillierte Auflistung dieser Subsektoren findet sich in der Publikation „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamts auf den Seiten 175 – 185. Es gilt zu beachten, dass im Abschnitt B („Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“) der Subsektor „Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden“ (WZ08-09) inkludiert ist. Dieser Bereich umfasst allerdings keine klassischen Gewinnungstätigkeiten. Die amtliche Statistik zur Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweiges B enthält keine separate Aufschlüsselung nach Subsektoren. Daher ist in dieser Angabe auch die Bruttowertschöpfung aus den Subsektoren WZ08-09 und WZ08-07 enthalten, anders als in der D-EITI-Berichtserstattung bis zum Jahr 2022.

Daneben gibt es weitere rohstoffgewinnende Unternehmen, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit einem anderen Wirtschaftszweig zugeordnet sind und deshalb im Folgenden nicht berücksichtigt sind.

Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​

Die in der Tabelle (siehe Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie, Steuern) dargestellten Steuerbeträge basieren auf Sonderauswertungen der Körperschaftsteuerstatistiken 2010–2020, der Gewerbesteuerstatistiken 2010-2020 und der Statistiken über die Personengesellschaften und Gemeinschaften 2010–2012 und 2014–2020 sowie Schätzungen und Fortschreibungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Betrachtet wurde jeweils nur der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“. Er umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (wie Kohle, Salz und Erze), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. Eine detaillierte Auflistung findet sich in der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des statistischen Bundesamts auf den Seiten 175–185.

Da die aktuellen statistischen Daten das Jahr 2020 betreffen, wurden die Folgejahre bis 2023 fortgeschrieben. Für die Fortschreibung wurde die Änderungsrate der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ laut den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen (Quelle: „VGR – Wichtige Zusammenhänge im Überblick“ Seite 20 f.).

Die für den rohstoffgewinnenden Sektor ausgewiesenen Steuerbeträge sind Beträge, die für das jeweils angegebene Jahr von den Unternehmen zu zahlen waren (sogenanntes Veranlagungsjahr). Der statistische Zeitrahmen unterscheidet sich damit von dem für die Gesamteinnahmen des Staates, die im Jahr des Zuflusses verbucht werden (Kassenjahr).

Die angegebenen Gesamteinnahmen wurden den aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Stand Juni 2025) des Statistischen Bundesamtes entnommen. Die Gesamteinnahmen des Staates umfassen neben den Steuereinnahmen des Staates auch Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Veräußerungserlösen oder Vermögensanlagen (Staatsanleihen) sowie ferner auch Gebühren, Verwaltungseinnahmen oder etwa Gewinne aus Staatsunternehmen. Detaillierte Erläuterungen bzw. Definitionen zum Öffentlichen Gesamthaushalt (ÖGH) sind auf der Website des Statistischen Bundesamtes abrufbar: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/Glossar/oeffentlicher-gesamthaushalt.html

Körperschaftsteuer

Ausgewertet wurden statistische Daten der Jahre 2010 bis 2020. Für die Schätzung wurden die festgesetzten Körperschaftsteuern unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger vor Anrechnung von Kapitalertragsteuer o.Ä. berücksichtigt. Die Fortschreibung für die Jahre bis 2023 erfolgte anhand der Entwicklung der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland von den rund 11.000 Gemeinden nach individuell festgesetzten und dadurch differierenden Hebesätzen erhoben. Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer­ bzw. Körperschaftsteuerrecht zu ermittelnde Gewinn, der ggf. um Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz erhöht bzw. gemindert wird. Auf Grundlage des Gewerbeertrags wird deutschlandweit einheitlich ein Steuermessbetrag festgesetzt. Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden zerlegt. Durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde auf den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird die vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer festgesetzt. Der Gewerbesteuer unterliegen Körperschaften, Mitunternehmerschaften und natürliche Personen mit ihren gewerblichen Einkünften.

In der Gewerbesteuerstatistik sind nur die im Veranlagungsverfahren ermittelten Steuermessbeträge enthalten. Das Statistische Bundesamt hat in einer Sonderauswertung der Statistiken für die Jahre 2010­2020 den dort nachgewiesenen positiven Steuermessbeträgen der betrachteten Unternehmen die Hebesätze der entsprechenden Gemeinden zugeordnet. Damit konnte die Gewerbesteuer näherungsweise ermittelt werden.

Einkommensteuer

Natürliche Personen können als Einzel- oder Mitunternehmer Gewinne im rohstoffgewinnenden Sektor erzielen und sind mit diesen einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. In der Einkommensteuerstatistik sind jedoch keine Untergliederungen nach Wirtschaftszweigen enthalten. Damit konnte diese Statistik für die vorliegende Untersuchung nicht genutzt werden. Die Statistik über Personengesellschaften wiederum ist zwar nach Wirtschaftszweigen gegliedert, sie dient jedoch nur der Feststellung der erzielten Einkünfte, die bei den Beteiligten (Mitunternehmern) der Besteuerung entweder bei der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die auf den rohstoffgewinnenden Sektor entfallende Einkommensteuer wurde aufgrund der vorgenannten Probleme mit folgenden Verfahren unter Nutzung der Gewerbesteuerstatistik und der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften geschätzt:

Für die Einzelunternehmen wurde aus den in der Gewerbesteuerstatistik ausgewiesenen positiven Steuermessbeträgen dieser Personengruppe durch Rückrechnung ein näherungsweiser Gewinn ermittelt. Die Summe der Einkünfte von Personengesellschaften, die im entsprechenden Wirtschaftszweig auf natürliche Personen als Beteiligte entfällt, wurde aus der Statistik über Personengesellschaften und Gemeinschaften ausgewertet.

Auf diesen Gewinn bzw. diese Summe der Einkünfte wurde ab 2019 ein durchschnittlicher Steuersatz von 29,5 % angewendet. Dieser durchschnittliche Steuersatz wurde mithilfe eines Mikrosimulationsmodells für Einkommensteuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ermittelt. Unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte ergibt sich die in der Tabelle dargestellte Größenordnung für die Einkommensteuer.

Solidaritätszuschlag

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Er beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Körperschaft­ und Einkommensteuer (siehe vorhergehende Erläuterungen). Seit 2021 wird auf die Einkommensteuer kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die Steuer eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht Teil der Berichterstattung.

Daten zu Feldes- und Förderabgaben​

Die Einnahmen der Bundesländer aus Förderabgaben (siehe Wirtschaftliche Bedeutung, Förder- und Feldesabgaben) werden von den Ländern dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Zwecke des Länderfinanzausgleichs im Rahmen der monatlichen Berichterstattung zu den Steuereinnahmen zur Verfügung gestellt. Sie werden in den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Daten zu Umsatz Bergbau, Steine und Erden​

Die Daten (siehe Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie, Umsatz) wurden der Statistik „Jahresbericht für Betriebe im Verarb. Gewerbe“, Tabellencode 42271-0002 „Beschäftigte und Umsatz der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland Jahre, Wirtschaftszweige (WZ2008 2-/3-/4 Steller) und Tabellencode 42271-0001 „Beschäftigte und Umsatz der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland Jahre, Wirtschaftszweige (WZ2008 Hauptgruppen und Aggregate)“) des Statistischen Bundesamtes am 02.07.2025 entnommen. Diese Statistik bezieht sich auf Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, (Statistik ist nicht vergleichbar mit den Angaben zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten) und deckt damit nicht die Gesamtheit der rohstoffgewinnenden Betriebe ab.
Die Statistik ist über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Daten zu Beitrag zum Export​

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten nach Bereichen (siehe Wirtschaftliche Bedeutung, Beitrag zum Export) basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt und umfassen in diesen Berechnungen die Bereiche „Kohle“ (GP09 05), „Erdöl und Erdgas“ (GP09 06), „Erze“ (GP09 07) und „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ (GP09 08). Die Daten der Exporte wurden der Statistik „Außenhandel“, Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre, Warensystematik“ des Statistischen Bundesamtes am 24.02.2025 entnommen. Die Statistik ist über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Die Quellen und die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrmengen und -werte können der Destatis Datenbank des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten und -importen nach Rohstoffen (siehe Wirtschaftliche Bedeutung, Beitrag zum Export) basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt, Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, GP2019 (4-Steller) sowie auf Angaben zum Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vom Statistischen Bundesamt Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (4-Steller). Die Daten wurden am 24.02.2025 entnommen.

Die Statistiken sind über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Die Quellen und die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrmengen und -werte können der Destatis Datenbank des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.