Erläuterung zu den Berichtsinhalten

Die „Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor“ (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI) ist ein globaler Standard, der die Finanztransparenz und Rechenschaftspflicht über staatliche Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie fördert. Über 50 Staaten weltweit leisten mit der Umsetzung der freiwilligen Initiative auf Grundlage des EITI Standards einen Beitrag zur Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft sowie zur Förderung von Good Governance in diesem wichtigen Wirtschaftssektor.

Nationale Umsetzung und Berichtsthemen

Für die Umsetzung des EITI Standards in Deutschland (D-EITI) gründete sich Anfang 2015 eine Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG). Die Gruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ist für die Umsetzung und die regelmäßige EITI Berichterstattung entsprechend des EITI Standards verantwortlich. Seit 2023 werden die obligatorischen Informationen und Daten im Laufe des Berichtsjahres online1 veröffentlicht. Darüber hinaus wird zu Themen berichtet, die nach Überzeugung der D-EITI MSG für den Rohstoffsektor relevant sind.

Die D-EITI Berichterstattung bietet der Öffentlichkeit somit die Möglichkeit, sich über diverse, aber vernetzte Themen der rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland zu informieren. Diese sind:

  • Welche Rohstoffe werden in Deutschland abgebaut?
  • Rohstoffproduktion in Deutschland
  • Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?
  • Welche Einnahmen erzielt der Staat?
  • Wirtschaftliche Bedeutung
  • Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung
  • Zahlungsströme des Rohstoffsektors (Bericht eines Unabhängigen Verwalters)

Zusammenfassung

Mit der siebten D-EITI Berichterstattung (Berichtsjahr 2022/ 2023) möchte die D-EITI Multi-Stakeholder-Gruppe folgende Informationen über den Rohstoffsektor und seine Rahmenbedingungen besonders in den Fokus stellen:

Die wichtigsten Einnahmen aus der Rohstoffgewinnung auf staatlicher Seite aus der rohstoffgewinnenden Industrie sind die Steuern der allgemeinen Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Die rohstoffspezifischen Feldes- und Förderabgaben kommen hinzu. Zusammen beliefen sich diese Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie auf rund 814 Mio. Euro im Jahr 2022. Dies entspricht einem Anteil von 0,04 % an den Gesamteinnahmen des Staates. Im Vergleich zum Vorjahr (rund 487 Mio. Euro) sind die Einnahmen um etwa 67% gestiegen (vgl. Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie).

Die Offenlegung der Zahlungsströme aus der rohstoffgewinnenden Industrie hat Folgendes ergeben: Die im Jahr 2022 durch die am D-EITI Prozess teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur beliefen sich auf 803 Mio. Euro. Im Vergleich zum Vorjahr (216 Mio. Euro) sind die Einnahmen um 27% gestiegen (vgl. Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Im Jahr 2022 wurden bundesweit – 69 Bergbauberechtigungen in den bei D-EITI betrachteten Sektoren neu erteilt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2022, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1.340 km², d. h. ca. 0,4 % der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Nutzung der Landfläche als Abbauland damit minimal gesunken (vgl. Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft).

Der Bericht gibt einen Überblick über den Beitrag des heimischen Rohstoffsektors über die relevanten Energieträger in Deutschland. Der Anteil am Primärenergieverbrauch, der im Rahmen der D-EITI Berichtserstattung berücksichtigten Rohstoffe lag im Jahr 2022 in Deutschland für Erdöl bei rund 35 %, für Erdgas bei 23,3 % und für Braunkohle bei rund 10%. Mit der heimischen Förderung von Erdöl und Erdgas wurde rund 2 % bzw. etwa 5 % des Verbrauchs in Deutschland gedeckt, durch die Braunkohleförderung rund 100 %. Der Verbrauch an ausschließlich importierter Steinkohle fiel gegenüber dem Vorjahr höher aus und deckte etwa 9,8% des Primärenergieverbrauchs ab (vgl. Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland).

Ein Teil der Exporte aus Deutschland entfällt auf den heimischen Rohstoffsektor. In 2022 (2023) exportierte Deutschland Waren im Wert von insgesamt rund 1,59 Billionen Euro (1,58 Billionen Euro). Dabei entfielen rund 11,4 Mrd. Euro (5,2 Mrd. Euro) auf Waren der rohstoffgewinnenden Industrie, gemäß den von D-EITI betrachteten Primärrohstoffen, was einem Anteil von 0,72% (0,33%) an den Gesamtexporten entspricht. Der Bereich „Erdöl und Erdgas“ machte mit rund 9,0 Mrd. Euro (2,9 Mrd. Euro) den größten Anteil an den Exporten aus. Dabei handelt es sich allerdings überwiegend um Re-Exporte von Erdgas (vgl. Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie).

Der Bericht gibt ferner einen Überblick zu den Themen Beschäftigung und Soziales. Zum Jahresende 2022 (2023) waren rund 59.000 (58.000) Menschen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig . Dies entspricht rund 0,17% aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland (ebenso in 2023). Verglichen mit dem Berichtszeitraum 2016 (1. D-EITI Bericht) waren im Jahr 2022 ca. 12.300 (2023 ca. 13.300) Arbeitnehmer/innen weniger in der Branche beschäftigt, was überwiegend durch das Auslaufen des Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018 bedingt ist (vgl. Beschäftigung und Soziales).

Gemäß den aktuellen Anforderungen des EITI Standards 2023 berichtet die D-EITI zunehmend über Auswirkungen der Energiewende auf die Rohstoffgewinnung in Deutschland. Dafür wurden die Informationen zu den „Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung“ neu strukturiert und die rechtliche Rahmensetzung, mit dem Wärmeplanungsgesetz sowie dem Entwurf zum Geothermie- und Wärmepumpengesetz, ergänzt.

Risikobasiertes Verfahren zur Qualitätssicherung von Zahlungsdaten

Für den Bereich der Finanztransparenz, in dem die Zahlungen rohstofffördernder Unternehmen an staatliche Stellen offengelegt werden, hat die MSG auf Bitte des Internationalen EITI Sekretariats ein Verfahren zur alternativen Qualitätssicherung der Zahlungsströme eingeführt, welches sie in den letzten Jahren weiterentwickelt hat.

An die Stelle des Abgleichs der Zahlungen der an D-EITI beteiligten Rohstoffunternehmen mit den Einnahmen der staatlichen Stellen, dem sogenannten Zahlungsabgleich, tritt seit dem dritten Berichtszyklus eine allgemeine und risikobasierte Betrachtung der staatlichen Prozesse. Die Pilotphase ist zwischenzeitlich beendet. Das alternative Verfahren zur Qualitätssicherung wird seit der Pilotierung in enger Abstimmung mit dem internationalen EITI Sekretariat durchgeführt.

Qualitätssicherung der Zahlungsdaten

Die Erhebung der Zahlungen, der Prozess der Qualitätssicherung sowie die Risikobeurteilungen wurden durch einen von der MSG beauftragten, nach dem EITI Standard vorgesehenen Unabhängigen Verwalter durchgeführt und unterstützt. Die Teilnahme der berichtenden Unternehmen erfolgte auf freiwilliger Basis. Der Unabhängige Verwalter hat für den sechsten Bericht festgestellt, dass ein geringes Risiko besteht, dass die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme nicht gegeben ist. Daher ist eine Plausibilisierung der Zahlungsdaten ausreichend. Die Qualität der Zahlungsdaten an staatliche Stellen ist damit gesichert.

Der vorliegende sechste D-EITI Bericht wurde von der deutschen MSG in Zusammenarbeit mit dem Unabhängigen Verwalter Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf erstellt.

Unter der Rubrik Zahlungsströme des Rohstoffsektors finden Sie die Informationen für das Berichtsjahr 2021. Die übrigen Kacheln enthalten zusätzlich Daten für 2022, sofern verfügbar.

Weitere Informationen: So funktioniert EITIAkteure in der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG)

MSG-Ziele der D-EITI

Wir, die Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG), bekennen uns zu den im EITI Standard 2023 genannten Grundsätzen und setzen uns daher für die Umsetzung der EITI in Deutschland die folgenden Ziele:

  1. eine fristgerechte und für die breite Öffentlichkeit verständliche und zugängliche Berichterstattung zu gewährleisten, die auf einem transparenten, offenen und innovativen EITI Prozess in Deutschland basiert;
  2. die Aufbereitung von Kontextinformationen über den deutschen Rohstoffsektor zur Förderung einer breiten rohstoffpolitischen Diskussion, die auch Aspekte der Nachhaltigkeit (Wirtschaft, Umwelt und Soziales) beinhaltet;
  3. eine schrittweise auszubauende, nachvollziehbare und verhältnismäßige Berichterstattung an die Bevölkerung zu erreichen, die dem EITI Standard entspricht, und mit der EU-Bilanz- und der EU- Transparenzrichtlinie harmoniert. Gleichzeitig soll ein Mehrwert geschaffen werden;
  4. einen Beitrag zur Weiterentwicklung des EITI Standards, seiner Anwendung und Akzeptanz als tatsächlich globalen Standard zu leisten, um das weltweite Streben nach Transparenz und Rechenschaftspflicht und den Kampf gegen Korruption im Zusammenhang mit Rohstoffgeschäften zu unterstützen;
  5. Erfahrungen aus dem Multi-Stakeholder-Prozess weiterzugeben, insbesondere in Bezug auf demokratische Teilhabe, Bürgernähe und Wissensvernetzung, sowie aus der EITI Umsetzung in einem föderalen Land;
  6. die Glaubwürdigkeit Deutschlands bei der politischen und finanziellen Unterstützung der EITI deutlich zu erhöhen;
  7. die dauerhafte Umsetzung der D-EITI mit dem vorgesehenen Multi-Stakeholder-Modell sicherzustellen und durch den Aufbau von Kapazitäten eine breite Diskussion in der Bevölkerung zu ermöglichen.

Welche Rohstoffe werden in Deutschland abgebaut?

Wissenswertes

Erdöl

  • Deutschland deckte im Jahr 2022 rund 2 % seines Erdölbedarfs aus heimischer Produktion.
  • 56 % (2022), 54 % (2023) der gesamten deutschen Förderung entstammten aus dem im Wattenmeer gelegenen Bewilligungsfeld Heide-Mittelplate I.
  • Erdöl entsteht aus Ablagerungen großer Mengen von Plankton. Durchschnittlich lagern Erdölfelder in einer Tiefe von rund 1,5 km.
  • Durch den technischen Fortschritt ist es heute möglich, auch Erdölfelder in 5.000 m Tiefe und darunter zu erschließen.
  • Seit Beginn der Erdöl- und Erdgasförderung in Deutschland wurden insgesamt mehr als 25.000 Bohrungen durchgeführt.

Erdgas

  • Bereits seit 100 Jahren wird Erdgas aus heimischen Lagerstätten gewonnen.
  • Die heimische Erdgasförderung stammt nahezu vollständig aus Niedersachsen.
  • 5 % des Erdgasbedarfs in Deutschland wurde 2022 durch die heimische Produktion gedeckt.

Erdöl

Geschichte

Seit über 150 Jahren wird Erdöl in Deutschland industriell gefördert. Die erste erfolgreiche Bohrung 1858/59 in Wietze bei Celle gilt als eine der ersten der Welt. Der Höhepunkt der Erdölförderung in Deutschland wurde 1968 mit einer Jahresproduktion von rund 8 Mio. t erreicht. Die sicheren und wahrscheinlichen deutschen Erdölreserven werden zum 1. Januar 2024 auf knapp 23 Mio. t geschätzt. Der größte Teil der Erdölreserven lagert im Norddeutschen Becken, vorrangig in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Ende des Jahres 2022 standen 43 Ölfelder in Produktion.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von rund 35 % am Primärenergieverbrauch ist Erdöl der mit Abstand wichtigste Energieträger in Deutschland, wobei die fossilen Energieträger mit einem Anteil von rund 79 % (2022) und 77 % (2023) im Allgemeinen stark gegenüber den erneuerbaren Energieträgern überwiegen 1. Im Jahr 2022 belief sich die heimische Erdölförderung auf rund 2 % des deutschen Jahresverbrauchs und der Anteil blieb damit im Vergleich zum Vorjahr gleich. Als einer der größten Mineralölverbraucher weltweit ist Deutschland somit fast vollständig auf den Import von Erdöl angewiesen. Die Rohölimporte in 2022 stiegen gegenüber dem Vorjahr um etwa 7 Mio.t., auf rund 88 Mio.t und sanken in 2023 auf rund 77 Mio. t. . Sie stammten aus über 30 Ländern im Wert von rund 61 Mrd. Euro, wobei in 2022 41 % des importierten Rohöls allein auf Russland (22,4 Mio. t), die USA (12Mio. t) und Kasachstan (9 Mio.t) entfiel2. In 2023 lieferten Norwegen, die USA und Kasachstan die größten Mengen. Russisches Rohöl wurde bis Mitte 2023 ausschließlich in Form von Linefill (Restmengen in der Druschba-Pipeline, etwa 0,2 Mio. t.) importiert und spielt seither im Bereich der Rohölimporte keine Rolle mehr3. In Deutschland wurden im Jahr 2022 etwas weniger als 2 Mio. t und 2023 etwa 1,6 Mio. t Erdöl gefördert4. Der Anteil an der weltweiten Erdölfördermenge betrug 2022 etwa 0,04 % und 2023 0,03%. Der Wert des in Deutschland geförderten Erdöls lag für 2022 bei geschätzten 1025 Mio. Euro, das sind 0,03 % des BIP. Etwa 6 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2022 auf Erdöl.

Damit rangierte Erdöl bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter Braunkohle und Erdgas an dritter Stelle der in Deutschland geförderten fossilen Energierohstoffe und an siebter Stelle aller heimisch abgebauten Rohstoffe. Im internationalen Vergleich der Erdölproduzierenden Länder belegte Deutschland im Jahr 2022 den 59. Platz (1970: 26. Platz). Zum Jahresende 2023 waren im Wirtschaftszweig der Gewinnung von Erdöl in Deutschland 1.940 Personen beschäftigt (siehe Beschäftigung und Soziales). 5

Gewinnung

Im Jahr 2022 waren in Deutschland 43 Erdölfelder in Produktion. Auf ihnen wurde durch 683 Fördersonden in Bohranlagen (onshore) bzw. auf Förderplattformen (offshore) Erdöl gefördert. Die Erdölfelder Schleswig- Holsteins und Niedersachsens erbrachten 2022 und 2023 zusammen fast 90 % der deutschen Gesamtproduktion. Die restliche Produktion verteilte sich vor allem auf Rheinland-Pfalz sowie Bayern und zu sehr geringen Anteilen auf Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Das größte deutsche Erdölfeld ist Heide-Mittelplate I, das sich im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer befindet. Es wird seit 1987 über eine Bohr- und Förderinsel sowie durch Bohrungen vom Festland aus erschlossen. Auf dieses Erdölfeld entfiel 2022 und 2023 rund die Hälfte der gesamten deutschen Erdölfördermenge.

Verwendung

Erdöl ist ein fossiler Energieträger und dient v. a. als Treibstoff für Verkehrs- und Transportmittel und zur Beheizung von Gebäuden. Erdöl (Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff, Flugkraftstoffe) hat in den letzten Jahren um die 93 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor ausgemacht 6. Bei der Bereitstellung von Raumwärme beträgt der Erdölanteil rund 20 % an der Endenergie. Zudem wird Erdöl insbesondere in der chemischen Industrie verwendet, beispielsweise für die Herstellung von Kunst- und Farbstoffen, Schaumstoff, Waschmitteln, Medikamenten, Schmiermitteln und Kosmetik.

Erdgas

Bereits seit 100 Jahren wird Erdgas aus heimischen Lagerstätten gewonnen. Die heimische Erdgasförderung stammt nahezu vollständig aus Niedersachsen. 5 % des Erdgasbedarfs in Deutschland wurde 2022 durch die heimische Produktion gedeckt.

Geschichte

Bei einer Bohrung nach Wasser wurde 1910 in Neuengamme, heute ein Stadtteil von Hamburg, Erdgas gefunden. Die Förderung im industriellen Maßstab begann 1913. Bis zum Ende der 1960er Jahre war die heimische Erdgasproduktion allerdings gering – Erdgas erreichte bis dahin nur einen Anteil von rund 1 % am primären Energieverbrauch in Deutschland (West). Die Ölkrisen in den 1970er Jahren lenkten den Blick verstärkt auf den Verbrauch von Energie und die Notwendigkeit der Erschließung neuer Energiequellen. Mit der Entdeckung großer Erdgasvorkommen an der deutsch-niederländischen Grenze und der zunehmenden Umstellung von Stadt- und Kokereigas auf Erdgas stieg die heimische Förderung (von 12 auf rund 20 Mrd. m³ (Vn) 7 Rohgas zwischen 1970 und 2005). Damit einher ging auch ein stetiger Ausbau der Erdgasinfrastruktur.. Im Jahr 2005 deckte die heimische Erdgasförderung etwa 25 % des deutschen Erdgasverbrauchs. Seitdem ist die Förderung aber rückläufig. Die sicheren und wahrscheinlichen Reserven an Erdgas sind zudem rückläufig. Diese beliefen sich zum 1. Januar 2023 auf rund 38 Mrd. m³ (Vn). Die Abnahme der Erdgasreserven sowie der Erdgasproduktion beruht im Wesentlichen auf der zunehmenden Erschöpfung der Lagerstätten und damit einhergehend deren natürlichem Förderabfall. Auch nennenswerte Neufunde sind in den letzten Jahren ausgeblieben.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von rund 24 % am Primärenergieverbrauch bleibt Erdgas nach Erdöl der zweitwichtigste Energieträger in Deutschland. Im Jahr 2022 lag die Erdgasförderung in Deutschland bei rund 5,3 Mrd. m³ (Vn) Rohgas und deckte damit nur noch etwa 5 % des heimischen Erdgasverbrauchs. Dieser nahm 2022 um rund 16 % gegenüber dem Vorjahr ab. Im Jahr 2022 wurden 1449 TWh Erdgas im Wert von insgesamt rund 74 Mrd. Euro importiert. Die wichtigsten Importländer waren 2022 Norwegen (475 TWh), die Niederlande (475 TWh) und Russland (316 TWh). Im Vergleich zu den vergangenen Jahren haben die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine die deutschen Gasimportstrukturen deutlich verändert. Ab September 2022 wurde die Lieferung von russischem Pipelinegas nach Deutschland komplett eingestellt. Zudem kam es gegenüber dem Vorjahr zu einer Abnahme der Importe (–13 %). Ein erheblicher Teil des importierten Erdgases wird in die europäischen Nachbarländer re-exportiert (535TWh). Ende 2022 erfolgte zum ersten Mal, über das schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven, der direkte Import von LNG (verflüssigtes Erdgas) nach Deutschland 8. Mit der Menge an heimisch gefördertem Erdgas lag Deutschland im Vergleich aller Erdgasförderländer im Jahr 2022 auf Platz 49 9. Der Anteil an der weltweiten Erdgasfördermenge betrug 2022 rund 0,1 %. Der Wert des geförderten Erdgases betrug im Jahr 2022 geschätzt 4,2 Mrd. Euro. Das entspricht rund 0,1 % des BIP. Etwa 22 % des Gesamtwertes der in Deutschland produzierten Rohstoffe entfiel im Jahr 2022 auf Erdgas. Zum Jahresende 2023 waren in der Erdgasgewinnung in Deutschland 1.000 Personen beschäftigt 10.

Gewinnung

Fast 99 % des deutschen Erdgases wurde 2022 in Niedersachsen gefördert. Andere Bundesländer (Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern) trugen nur marginal zur Gesamtfördermenge bei. Gefördert wurde das Erdgas auf 66 Erdgasfeldern mittels 280 Fördersonden. Wie auch Erdöl tritt Erdgas in unterirdischen Lagerstätten auf. Vergleichbar mit der Erkundung von Erdöl, findet die Exploration von Erdgas vor allem durch seismische Untersuchungen und Erkundungsbohrungen statt. Die Förderung erfolgt über ein mit Zement und Stahl stabilisiertes Bohrloch, in das ein Steigrohr eingebracht wird (Sonde).

Neben der Erschließung konventioneller Lagerstätten wäre die Erschließung nicht-konventioneller Erdgaslagerstätten vorstellbar. Zu den nicht-konventionellen Lagerstätten zählen Erdgasvorkommen in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein, zu deren Erschließung „Hydraulic Fracturing“ – kurz „Fracking“ – eingesetzt werden muss. Beim „Fracking“ werden durch Einpressen einer Suspension (Wasser, Stützmittel und Additive) und dem damit einhergehenden Druckanstieg kontrolliert kleine Risse in dem Gestein erzeugt, in dem das Erdgas enthalten ist. Durch diesen Prozess wird das Gas freigesetzt, so dass es durch die Bohrleitungen an die Oberfläche geleitet werden kann.

„Fracking“ in Deutschland wurde viele Jahrzehnte bei der Erschließung konventioneller Lagerstätten angewendet, vor allem in dichten Sandsteinen, meist in größerer Tiefe, und ist langjährig erprobt. Der Einsatz von Fracking zur kommerziellen Erschließung von Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein (d.h. nicht-konventioneller Lagerstätten) hingegen ist in Deutschland grds. bis auf Weiteres nicht zulässig. Ausgenommen davon sind bis zu vier Probebohrungen, die allerdings wissenschaftlich zu begleiten sind 11 12. Der Deutsche Bundestag hat bislang keinen Gebrauch davon gemacht, auf Grundlage des 2021 vorgelegten Berichtes der Expertenkommission Fracking das Verbot zu überprüfen 13. Das Thema Fracking wird in Deutschland weiterhin kontrovers diskutiert.

Verwendung

Als fossiler Energieträger wird Erdgas hauptsächlich in der Industrie (36 %) und in privaten Haushalten (32 %, vorwiegend Heizung) eingesetzt. Daneben erfolgt die Verwendung zur Stromerzeugung (12 %) in Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (13 %) und in der Fernwärme-/Kälteversorgung (einschl. Blockheizkraftwerke; 6 %). Im Verkehr spielt Erdgas als Treibstoff eine sehr untergeordnete Rolle. Stoffliche Anwendung findet Erdgas in chemischen Prozessen, wie beispielsweise der Ammoniaksynthese im Haber-Bosch-Verfahren (Stickstoffdüngemittel), der Eisenerzreduktion im Hochofenprozess insbesondere aber auch bei der Herstellung von Wasserstoff durch Dampfreformierung.

Quellenangaben

1 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2023), Weitere Quellen in den Endnoten.

Eine Auflistung der wichtigsten Lieferländer kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingesehen werden.

3 Statistisches Bundesamt (2023): Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3 500 Tonnen gesunken

4 Informationen zu signifikanten Explorationsvorhaben können z.B. hier eingesehen werden: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) (2022): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2022; Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2023): Erdölförderung in Deutschland; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Neuer BGR-Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland

5 Bundesagentur für Arbeit (BA) (2024), Detaillierte Quellenangabe in den Endnoten

AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2023): Auswertungstabellen zur Energiebilanz Deutschland

7 Normvolumen (Vn)

8 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2023): AG Energiebilanzen legt Bericht für 2022 vor

9 Informationen zu signifikanten Explorationsvorhaben können z.B. hier eingesehen werden: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) (2022): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2022; Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2023): Erdölförderung in Deutschland; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Neuer BGR-Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland

10 Bundesagentur für Arbeit (BA) (2024), Detaillierte Quellenangabe in den Endnoten.

11 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2022): Fracking

12 Vgl. §13a Absatz 2 und 6 Wasserhaushaltsgesetz

13 Expertenkommission Fracking gemäß Wasserhaushaltsgesetz § 13a Absatz 6 (2023)

Wissenswertes

Steinkohle

  • Mit der Schließung der letzten verbliebenen Bergwerke in Bottrop und Ibbenbüren wurde die subventionierte Steinkohleförderung in Deutschland zum 31. Dezember 2018 beendet.
  • Die Beendigung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und sozialverträglich.
  • Der Bedarf an Steinkohle in Deutschland wird seitdem zu 100% durch Importe gedeckt, 2022 hauptsächlich aus der Russischen Föderation, den USA und Australien.

Braunkohle

  • Mit einer Fördermenge von rund 130,8 Mio. t (2022) war die Braunkohle zu 10 % am Primärenergieverbrauch in Deutschland beteiligt.
  • Der Anteil der Braunkohle an der Bruttostromerzeugung lag 2022 bei rund 20 %.
  • Das Rheinische Revier ist das größte Braunkohlerevier Europas und Deutschland der größte europäische Produzent von Braunkohle.
  • Deutschland deckt seinen Braunkohlenbedarf zu nahezu 100 % aus heimischen Lagerstätten.
  • Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung und der Ausgleich für die Landinanspruchnahme durch den Bergbau sind wichtige Themen des deutschen Braunkohlenbergbaus.
  • Deutschland wird schrittweise die Kohleverstromung verringern und bis spätestens Ende 2038 vollständig beenden. 2
  • Deutschland ist nach China und Indonesien drittgrößter Produzent von Weichbraunkohle weltweit und nutzt diese vollständig für den Eigenverbrauch.

Steinkohle

Geschichte

Wirtschaftliche Bedeutung erlangte der Steinkohlenbergbau in Deutschland im Zuge der Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert. Die Förderung stieg stetig und erreichte mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges einen ersten Höhepunkt mit über 200 Mio. t Jahresförderung. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde heimische Steinkohle in der Elektrizitätswirtschaft, der Stahlindustrie und bei der Wärmeversorgung eingesetzt. Mitte der 1950er Jahre wurden in rund 170 Bergwerken jährlich 150 Mio. t Steinkohle durch über 600.000 Arbeitnehmer/innen gewonnen. Ende der 1950er Jahre wandelte sich die Situation. Die heimische Steinkohle war wegen ihrer hohen Förderkosten – die Gewinnung erfolgte ausschließlich im Tiefbau und erforderte bis zur Einstellung der Förderung 2018 eine Subventionierung durch die öffentliche Hand – auf dem Weltmarkt nicht mehr konkurrenzfähig. In den vergangenen Jahrzehnten ersetzten Importkohle und vor allem das billigere Erdöl die heimische Steinkohle.

Die heutige Situation des deutschen Steinkohlenbergbaus ist das Ergebnis eines kontinuierlichen Anpassungsprozesses. Seinen Anfang nahm er mit der Gründung der Ruhrkohle AG – einer Zusammenführung von 51 Bergwerken des Ruhrgebiets – im Jahr 1969.

Rückblick

Am 7. Februar 2007 haben sich der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland sowie die RAG AG und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) darauf verständigt, die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 sozialverträglich zu beenden. Der Auslaufprozess wird durch eine am 14. August 2007 abgeschlossene Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ und durch das im Dezember 2007 in Kraft getretene Steinkohlefinanzierungsgesetz geregelt (siehe hierzu Subventionen und steuerliche Begünstigungen.) Zum Ausstieg aus der Steinkohleverstromung siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland.

Wirtschaftliche Bedeutung

Gegenüber dem Jahr 2021 fiel der Verbrauch an Steinkohle in Deutschland 2022 um 2,7 % höher aus und erhöhte sich auf rund 39 Mio. t SKE. Im Jahr 2022 deckte Steinkohle in Deutschland somit noch 9,8 % des Primärenergieverbrauches ab und trug zu 11 % zur deutschen Bruttostromerzeugung bei. Ende 2018 stellten die letzten zwei deutschen Steinkohlenbergwerke die Förderung ein. Aufgrund der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus muss Deutschland seinen Bedarf an Steinkohle komplett über Importe decken. Nach Inkrafttreten des Kohle-Embargos der EU gegen russische Exporte am 11. August 2022 mussten die bestehenden deutschen Steinkohleimporte kurzfristig ersetzt werden. Der russische Anteil an Steinkohleimporten sank folglich von rund 50 % im Jahr 2021 auf 29 % (13 Mio. t) im Jahr 2022 und wurde vorwiegend durch Lieferungen aus den USA (21 %), Kolumbien (16 %) und Australien (14 %) ersetzt. Die Einfuhren aus dem einzig verbliebenen bedeutsamen EU-27 Kohleexportland Polen blieben mit rund 1,6 Mio. t auf Vorjahresniveau. Davon entfielen rund 1,5 Mio. t auf Koks. Insgesamt importierte Deutschland 2022 rund 44,7 Mio. t Steinkohle und Steinkohlenprodukte (v.a. Koks). Zum Jahresende 2023 waren im Steinkohlebergbau in Deutschland noch 1.000 Personen beschäftigt.1

Gewinnung

Weltweit findet die Gewinnung von Steinkohle sowohl untertägig als auch im Tagebau statt. In Europa erfolgt der Abbau fast ausschließlich untertägig, ebenso wie in Deutschland bis Ende 2018. Der Steinkohlenbergbau in Deutschland wurde bis in eine Teufe von bis zu 1400 m ausschließlich mit dem Abbauverfahren „Strebbau“ geführt. Beim Strebbau wird die Kohle an einer bis zu 450 m langen Kohlefront schälend mit einem Kohlenhobel oder schneidend mit einer Schrämwalze zwischen zwei Abbaustrecken hereingewonnen. Es können täglich mehrere Tausend Tonnen Kohle aus einem Streb gefördert werden. Das Verfahren ist heute stark verbreitet, ca. 50 % der weltweiten Steinkohleförderung werden mit diesem Verfahren gewonnen. Die wichtigsten deutschen Lagerstätten befanden sich in Nordrhein- Westfalen im Aachener Revier, dem Ruhrgebiet und im Saarland. Darüber hinaus existierten in Deutschland etliche kleinere Steinkohlenabbaugebiete.

Verwendung

Im Jahre 2022 entfielen auf die Kraft- und Heizkraftwerke etwa 51 % des Gesamtverbrauchs an Steinkohle, auf die Stahlindustrie weitere 42 % sowie auf das sonstige produzierende Gewerbe und auf den Hausbrand und Kleinverbraucher/innen etwa 4 %.

Braunkohle

Mit einer Fördermenge von rund 130,8 Mio. t (2022) war die Braunkohle zu 10 % am Primärenergieverbrauch in Deutschland beteiligt. Der Anteil der Braunkohle an der Bruttostromerzeugung lag 2022 bei rund 20 %. Das Rheinische Revier ist das größte Braunkohlerevier Europas und Deutschland der größte europäische Produzent von Braunkohle. Deutschland deckt seinen Braunkohlenbedarf zu nahezu 100 % aus heimischen Lagerstätten. Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung und der Ausgleich für die Landinanspruchnahme durch den Bergbau sind wichtige Themen des deutschen Braunkohlenbergbaus. Deutschland wird schrittweise die Kohleverstromung verringern und bis spätestens Ende 2038 vollständig beenden. Deutschland ist nach China und Indonesien drittgrößter Produzent von Weichbraunkohle weltweit und nutzt diese vollständig für den Eigenverbrauch.

Geschichte

Bereits im 17. Jahrhundert wurde in Deutschland Braunkohle als Ersatz für den knapper werdenden Brennstoff Holz gefördert. Mit der zunehmenden Industrialisierung und der Erschließung neuer Lagerstätten stieg die Braunkohlenförderung im 19. Jahrhundert von 170.000 t (1840) auf 40 Mio. t (1900). Im 20. Jahrhundert setzte sich dieser Trend unverändert fort, bis 1985 der Höhepunkt der Förderung mit 433 Mio. t/Jahr erreicht wurde. Ein Großteil dieses Anstiegs der gesamtdeutschen Fördermenge entfiel auf die ostdeutschen Braunkohlereviere. Im Zuge der Wiedervereinigung ging die Braunkohlenförderung der ostdeutschen Braunkohlereviere von 1989 bis 1994 um 67 % zurück. Die gesamtdeutsche Fördermenge sank in diesem Zeitraum von 410 Mio. t auf 207 Mio. t. Über erschlossene und konkret geplante Tagebaue sind in Deutschland rund 3,7 Mrd. t an Braunkohlenvorräten zugänglich. Weitere Reserven belaufen sich auf rund 32 Mrd. t.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von 10 % am Primärenergieverbrauch ist Braunkohle nach Erdöl, Erdgas, Erneuerbaren aber vor Steinkohle noch immer einer der wichtigsten Energieträger in Deutschland. Die Jahresförderung betrug 2022 rund 130,8 Mio. t und wurde im Vergleich zum Vorjahr um 3,6 % gesteigert. Deutschland deckt seinen Braunkohlenbedarf nahezu zu 100 % aus heimischen Lagerstätten. Der Wert der 2022 in Deutschland geförderten Braunkohle betrug geschätzt 2,03 Mrd. Euro. Etwa 11 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2022 auf Braunkohle. Damit war die Braunkohle der wertmäßig viertwichtigste in Deutschland geförderte Rohstoff. Deutschlands Anteil an der weltweit geförderten Braunkohlefördermenge betrug 2022 11 %. Deutschland ist größter europäischer Braunkohlenproduzent und nach China sowie Indonesien drittgrößter Produzent3 von Weichbraunkohle weltweit, fährt aber die Braunkohlenproduktion im Kontext der europäischen Klimaziele, dem deutschen gesamtgesellschaftlichen Kompromiss zum Kohleausstieg als Ergebnis aus der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ KWSB 2019 sowie dem Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 2021 seit einigen Jahren deutlich herunter. Im Oktober 2022 haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen und die RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf 2030 im Rheinischen Revier verständigt. Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier wurde der vorgezogene Ausstieg verbindlich geregelt. In Deutschland lagern die drittgrößten Reserven, nach Russland und Australien.4 2022 verblieb der Export von Braunkohle und Braunkohleprodukten mit rund 0,9 Mio. t SKE auf dem Niveau des Vorjahres (+ 0,2 %)8.7. Mit dem Rückgang der Braunkohlenförderung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung ist die Zahl der direkt im Braunkohlenbergbau Beschäftigten von 130.000 (1990) auf 6.899 (2022) und auf 6.630 (2022) 5 (nur Bergbau ohne Kraftwerke) gesunken.

Gewinnung

Braunkohle wird in drei Revieren – dem Rheinischen, dem Lausitzer und dem Mitteldeutschen Revier – heute ausschließlich in Tagebauen, gefördert. In Deutschland wird aktuell in zehn aktiven Tagebauen Braunkohle abgebaut. Die Braunkohlenlagerstätte des Rheinischen Reviers liegt in der Niederrheinischen Bucht im Städtedreieck Aachen, Mönchengladbach und Köln. Das Lausitzer Braunkohlerevier, früher auch Ostelbisches Braunkohlerevier genannt, ist ein Bergbaurevier im Südosten Brandenburgs und Nordosten Sachsens. Seit der deutschen Wiedervereinigung wird das Mitteldeutsche Braunkohlerevier im Allgemeinen Sachsen- Anhalt sowie dem nordwestlichen Teil von Sachsen und dem äußersten Osten von Thüringen zugeordnet.

Verwendung

Braunkohle wird zu rund 90 % zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt. Aufgrund des im Vergleich zu Hartkohle geringeren Energie- und höheren Wassergehaltes von Weichbraunkohle erfolgt die wirtschaftliche Nutzung dabei primär lagerstättennah im Verbund von Tagebau und Kraftwerk. Rund 10 % der Braunkohlenförderung werden zu festen oder staubförmigen Brennstoffen (Braunkohlenbriketts, Braunkohlenstaub und Wirbelschichtbraunkohle, Braunkohlenkoks) veredelt – für eine gewerbliche Nutzung sowie für die privaten Haushalte. Braunkohle trägt zu 18,8 % (2021) zur Stromerzeugung in Deutschland bei. Dabei deckt die heimische Braunkohlenförderung den jährlichen Verbrauch.

Quellenangaben

1 Bundesagentur für Arbeit (BA) (2022), Weitere Quellenangabe in den Endnoten.

2 Im Rheinischen Revier wurde der Braunkohleausstieg auf 2030 vorgezogen

3 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2024), Weitere Quellen in den Endnoten.

4 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2023), Weitere Quellen in den Endnoten.

5 Bundesagentur für Arbeit (BA) (2022), weitere Quellen in den Endnoten.

Wissenswertes

  • Salz wird seit über 5.000 Jahren aktiv durch den Menschen gewonnen.
  • Die Bedeutung der historischen Gewinnung des Salzes für viele Städte spiegelt sich oft in deren Namen wider (z.B. Bad Reichenhall, Halle, Bad Salzdetfurth).
  • Wurden in einer Stadt salzhaltige Quellen entdeckt und diese für balneologische Zwecke (Bäder, Trinkkuren) genutzt, so fügte man dem Stadtnamen i.d.R. die Silbe „Bad“ hinzu. Es ist die Geburt vieler der heutigen Kurorte.
  • Mitte des 19. Jahrhunderts entdeckte Justus von Liebig die Bedeutung von Kalium als essentiellen Pflanzennährstoff.
  • Nachdem Bergleute im Jahr 1856 bei Staßfurt auf der Suche nach Steinsalz zufällig auf die weltweit erste bekannte Kalilagerstätte stießen, entstanden um 1860 die ersten Kalibergwerke und Kalifabriken in Deutschland.
  • Die bereits im Hochmittelalter verlegte Soleleitung vom Bergwerk Reichenhall nach Traunstein gilt als eine der ersten Rohstoffpipelines der Welt.
  • Das Kalibergwerk Werra ist das flächenmäßig größte in Betrieb befindliche Bergwerk Deutschlands.

Geschichte

Salze gehören neben den im nachstehenden Teil (Steine und Erden, weiter unten: weitere Rohstoffe) beschriebenen mineralischen Rohstoffen zu den Industriemineralen. Als Industrieminerale werden mineralische Rohstoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften sofort, d. h. ohne Stoffumwandlung, eine industrielle Verwendung finden. Bei den Salzen wird zwischen Steinsalz, Kali- und Magnesiumsalzen unterschieden.

In Deutschland gibt es große Salzlagerstätten, die besonders im norddeutschen Raum konzentriert sind. Über Jahrmillionen hinweg führten Ablagerungen von Salzen zu mehreren 100 m mächtigen Salzformationen. Auch Jahrmillionen alt ist das Salz, das seit Jahrtausenden in den bayerischen und österreichischen Alpen gewonnen wird.

Die Inbetriebnahme der ersten Kalifabrik der Welt in Staßfurt im Jahr 1861 begründete später die nunmehr bereits 150-jährige Tradition des deutschen Kalibergbaus. Die Salzgewinnung, entweder durch solende Gewinnung, d. h. durch Lösung des Salzes mittels über Bohrlöcher eingepressten Wassers, oder im bergmännischen Abbau in Bergwerken, hat eine lange Geschichte. Bereits im 12. Jahrhundert wurde im Raum Berchtesgaden nach Salz gegraben. Im 16. Jahrhundert erfolgte dort die Errichtung eines sich noch heute im Betrieb befindlichen Salzbergwerks.

Wirtschaftliche Bedeutung

Im Jahr 2022 betrug die Fördermenge in Deutschland ca. 14,1 Mio. t Steinsalz (einschließlich Industriesole) und rund 6,0 Mio. t Kali und Kalisalzprodukte. Das entspricht ungefähr einem Wert von 4,0 Mrd. Euro und einem Anteil von 1,0 % des BIP. Etwa 22 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2022 auf Salze. Damit rangierten Salze bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter Erdgas und den Gesteinskörnungen an 3. Stelle der in Deutschland geförderten Rohstoffe. Der heimische Abbau deckte den Bedarf an Salzen in Deutschland zu 100 % (2022). Mit einem Anteil an der weltweiten Gesamtfördermenge von etwa 5 % war Deutschland im Jahr 2022 der viertgrößte Steinsalzproduzent nach China, den USA und Indien und zugleich der fünftgrößte Kaliproduzent mit rund 5 % der weltweiten Gesamtfördermenge. Im Kalibergbau in Deutschland waren 2022 (2023) insgesamt 8.198 (8.398) Mitarbeiter/innen direkt beschäftigt sowie im Salzbergbau weitere 2.386 (2.472) Personen.1

Gewinnung

Der Abbau erfolgt in Deutschland in fünf Kalibergwerken (darunter in Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sieben Salzbergwerken (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sechs Salinen (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) sowie zehn Aussolungsbetrieben (u. a. in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), davon ein Betrieb mit solender Gewinnung von Kalisalzen (Thüringen)2. Die Gewinnung des jeweiligen Salzes erfolgt in Bergwerken durch bergmännischen Abbau mittels Bohr- und Sprengtechnik, mit schneidender Gewinnung oder durch Aussolung von unterirdischen Lagerstätten (solende Gewinnung). Beim Verfahren der solenden Gewinnung wird über Bohrlochsonden Süßwasser oder Halbsole in die Lagerstätte eingebracht, wodurch sich die Salze lösen. Die so entstehende Sole wird über eine Sonde abgepumpt und über Tage in Salinen zu Salz bzw. in speziellen Aufbereitungsanlagen zu Kalisalzen und weiteren Produkten verarbeitet.

Verwendung

Stein- und Siedesalz wird als Industrie- und Gewerbesalz sowie als Speise- und Auftausalz verwendet. Salz ist ein unverzichtbarer Rohstoff für die chemische Industrie – z. B. bei der Erzeugung von Soda, Chlor und Natronlauge. Ohne Salz könnten weder Glas noch Kunststoff oder Aluminium hergestellt werden. Es findet Verwendung als Regeneriersalz in Wasserenthärtungsanlagen, in der Futtermittelindustrie, im Straßen- und Winterdienst sowie in der Lebensmittelindustrie. Besonders hohe Reinheitsanforderungen erfüllt Natriumchlorid als Pharmawirkstoff.

Die überwiegend bergmännisch sowie untergeordnet auch soltechnisch gewonnenen Kalirohsalze kommen vor allem in der Landwirtschaft als Düngemittel zur Anwendung. Sie werden aber auch als Industriesalz in der Elektrolyse und anderen industriellen Prozessen eingesetzt und in hochreiner Form von der Nahrungs- und Futtermittelindustrie sowie für pharmazeutische Zwecke nachgefragt.

Quellenangaben

1 Weitere Quellen in den Endnoten.

Aktuelle Angaben zu Bergwerken und Salinen in Deutschland zur Kali- und Salzgewinnung sind abrufbar beim Verband der Kali- und Salzindustrie e.V. (VKS)

Wissenswertes

  • Jährlich werden von der Baustoff-, Steine-und Erden-Industrie insgesamt etwa rund 560 Mio. t Primärrohstoffe (ohne Quarzsand, Kaolin und feinkeramischen Ton) gefördert bzw. in der Produktion eingesetzt. Darüber hinaus kommen
    bei der Herstellung von Baustoffen jährlich rund 100 Mio. t Sekundärrohstoffe zur Schonung der Ressourcen zum Einsatz.
  • Steine- und Erden-Rohstoffe umfassen eine Vielzahl von Bodenschätzen; der mengenmäßig größte Anteil an der Gewinnung entfällt auf die Rohstoffe Kies, Sand und Naturstein. Rund 80 % der Steine- und Erden-Güter werden in die Bauwirtschaft geliefert – etwa 20 % finden Einsatz in der Chemie-, Stahl- oder Glasindustrie. Steine und Erden werden zur Herstellung vieler Produkte unseres Alltags benötigt. So ist Steinmehl die Grundsubstanz von Zahnpasta.Statistisch gesehen braucht jede/r von uns stündlich über 1 kg Sand und Kies.
  • Steine- und Erden-Rohstoffe umfassen eine Vielzahl von Bodenschätzen, insbesondere Kies und Sand, gebrochenen Naturstein, Naturwerkstein, Kalk-, Mergel- und Dolomitstein, Gips- und Anhydritstein sowie grobkeramischen Ton und Lehm. Steine und Erden sind Massenrohstoffe; sie sind aufgrund geologischer Verhältnisse standortgebunden und nicht gleichmäßig über das Land verteilt.

Steine und Erden

Steine- und Erden-Rohstoffe umfassen eine Vielzahl von Bodenschätzen, insbesondere Kies und Sand, gebrochenen Naturstein, Naturwerkstein, Kalk-, Mergel- und Dolomitstein, Gips- und Anhydritstein sowie grobkeramischen Ton und Lehm. Steine und Erden sind Massenrohstoffe; sie sind aufgrund geologischer Verhältnisse standortgebunden und nicht gleichmäßig über das Land verteilt.

Geschichte

Der Abbau von Steinen und Erden ist seit Beginn der Menschheitsgeschichte überliefert. Bei den ältesten bekannten „Steinen aus Menschenhand“ handelt es sich nach den Erkenntnissen der Wissenschaft um aus dem 9. bis 8. Jahrtausend vor Christus stammende Bodenbefestigungen im Nahen Osten. Auch in Deutschland hat die Gewinnung von Steinen und Erden eine sehr lange Tradition. Während die Rohstoffe früher hauptsächlich manuell gewonnen wurden, nutzen Betriebe heute den Einsatz moderner Technik. Geophysik, GPS, intelligente Maschinen- und Anlagensteuerungen sowie weitgehend automatisierte Prozesse bestimmen die Rohstoffförderung.

Wirtschaftliche Bedeutung

Jährlich werden von der Baustoff-Steine- und Erden Industrie insgesamt rund 540 Mio. t Primärrohstoffe (ohne Quarzsand und -kies, Kaolin sowie feinkeramischen Ton; diese Rohstoffe werden unter Abschnitt vii. (Industrieminerale) behandelt) gefördert bzw. in der Produktion eingesetzt. Im Jahr 2022 bildeten Kies und Sand mit 253 Mio. t und gebrochener Naturstein mit 210 Mio. t die mengenmäßig größten Anteile mineralischer Rohstoffe an der deutschen Rohstoffgewinnung. Der Gesamtwert des Steine- Erdenabbaus betrug 2022 rund 5,8 Mrd. Euro. Damit fielen 2022 etwa 31 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe auf Steine und Erden.

Die Versorgung mit Steine- und Erden-Rohstoffen erfolgt in Deutschland überwiegend aus eigenen Vorkommen. Steine- und Erden-Güter werden zumeist regional gewonnen und über kurze Distanzen zum Verbraucher transportiert. Grund hierfür ist, dass die Transportkosten im Vergleich zum Materialwert relativ stark ins Gewicht fallen. Entsprechend spielt der Außenhandel insbesondere im grenznahen Bereich eine Rolle. Hauptabnehmer sind die direkten Nachbarländer, wie z. B. die Niederlande, die Schweiz und Belgien. Die mengenmäßigen Importe betrugen im Jahr 2022 (2023) rund 16,4Mio. t (14,2 Mio. t) (Wert: 1,5 Mrd. Euro (1,2 Mrd. Euro)). Die mengenmäßige Ausfuhr betrug 26,3 Mio. t (23,2 Mio. t) (Wert:
0,9 Mrd. Euro (0,9 Mrd. Euro))1. Die Steine- und Erden-Branche (inkl. sonstiger Bergbau) zählte im Jahr 2022 (2023) in Deutschland 38.229 (37.777)2 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

Gewinnung

Die Gewinnung von Steine-und-Erden-Rohstoffen erfolgt dezentral und bis auf wenige Ausnahmen übertägig. Laut Verband wurden Kiese und Sande im Jahr 2022 in rund 1.970 Werken und Natursteine an etwa 760 Standorten gewonnen. Ein Werk/Standort kann mehrere Gewinnungsstellen in Deutschland umfassen3. Beim Abbau von Kies und Sand unterscheidet man – je nach der Aufdeckung von Grundwasser – zwischen Trocken- und Nassabbau, was unterschiedliche Fördertechniken bedingt. Nahezu alle Steine- und Erden-Rohstoffe bedürfen einer Aufbereitung und Veredlung, bevor sie ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. Als nicht erneuerbare Rohstoffe sind sie mengenmäßig zudem standortgebunden.

Verwendung

Rund 80 % der Steine- und Erden-Güter werden direkt in die Bauwirtschaft geliefert (z. B. Tiefbau zur Erstellung von Trag- und Deckschichten, Gleisschotter) oder zunächst von der Baustoffindustrie zu Grund- und Baustoffen (z. B. Zement, Beton, Branntkalk, Mörtel, Dämmstoffe, Fliesen, Ziegel) veredelt und anschließend in die Bauwirtschaft geliefert. Die restlichen rund 20 % finden Einsatz in der Chemie-, Stahl- oder Glasindustrie. Neben den gewonnenen Primärrohstoffen an Steinen und Erden werden in der Baustoffindustrie jährlich rund 100 Mio. t Sekundärrohstoffe (mineralische Bauabfälle, Nebenprodukte aus industriellen Prozessen) eingesetzt.4

Diese entstehen zum Beispiel beim Abbruch von Gebäuden, der Produktion von Roheisen (Hochofenschlacken) oder bei der Stromerzeugung in konventionellen Kraftwerken (REA-Gips, Flugasche). Der Einsatz von Sekundärrohstoffen trägt zur Substitution primärer Rohstoffe bei. Die Substitutionsquote beträgt rund 15 %.5

Weitere Rohstoffe

Industrieminerale

Geschichte

Als Industrieminerale werden mineralische Gesteine bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften sofort, d. h. ohne Stoffumwandlung, eine industrielle Verwendung finden. Zu dieser Gruppe gehören neben den unter Abschnitt v. bereits genannten Salzen auch Kaolin (auch Porzellanerde genannt), Quarzsand, feinkeramischer Ton, Quarzit, Feldspat, Klebsand, Bentonit, Kieselerde, Flussspat und Schwerspat.

Industrieminerale werden in Deutschland seit mehreren hundert Jahren in sehr unterschiedlichem Umfang gefördert.

Wirtschaftliche Bedeutung

Abgesehen von den Salzen, sind die beiden in Deutschland mengenmäßig bedeutendsten Industrieminerale Quarzsand und -kies sowie feinkeramischer Ton mit einer Fördermenge von rund 10,7 Mio. t. und ca. 2,6 Mio. t im Jahr 2022. Der Gesamtwert hierfür lag 2022 bei rund 278 Mio. Euro.

Gewinnung

Aufgrund natürlicher Gegebenheiten weist der Abbau von Industriemineralen in Deutschland eine hohe Regionalität auf. Während z. B. Kaolin in Bayern und Sachsen sowie Kieselerde in Bayern gefördert werden, konzentriert sich die Gewinnung von feinkeramischem Ton vorwiegend auf Rheinland-Pfalz und Hessen.

Abgesehen von den Salzen, werden Industrieminerale in Deutschland hauptsächlich von kleinen und mittelständischen Betrieben zumeist über Tage gefördert. Dagegen werden Fluss- und Schwerspat auch unter Tage abgebaut. In Deutschland werden Industrieminerale in rund 200 Gewinnungsstellen gefördert, wobei diese Zahl jährlich leicht variiert.

Verwendung

Industrieminerale finden aufgrund ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften insbesondere in der Papier-, Chemie-, Glas-, Keramik-, Feuerfest- sowie in der Gießerei- und Stahlindustrie Anwendung. Aber auch die Pharmabranche, das Umweltmanagement (Abgasreinigung, Kläranlagen, Solarpanel oder Windkraftanlagen) und die Automobilindustrie verwenden Industrieminerale.

Eisenerze

In Deutschland werden in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt Eisenerze abgebaut. Die hier geförderten Eisenerze werden jedoch nicht zu Eisen verhüttet, sondern dienen in Form von Schotter, Splitt und Brechsanden als farbiger und eisenreicher Zuschlagstoff für die Beton- bzw. Zementindustrie. Deutschlands Eisenerzbedarf für die Roheisenerzeugung wird ausschließlich durch Importe gedeckt. Im Jahr 2022 und 2023 waren es rund 35 Mio. t und damit 11 % weniger als im Jahr 2021. Die Erze kamen in 2022 und 2023 überwiegend aus Brasilien, Kanada, der Republik Südafrika, Schweden und USA.

Quellenangaben

¹ Statistisches Bundesamt (2023): Abfrage Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre,
Warensystematik, GP2019 (4-Steller).

Bundesagentur für Arbeit (BA) (2024), Weitere Quellenangabe in den Endnoten.

3 Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (2023): Forschungsberichte und Geschäftsberichte 2023/2024.

4 Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) (2022): Studie „Die Nachfrage nach Primär- und Sekundärrohstoffen der Steine-und-Erden-Industrie bis 2040 in Deutschland

5 Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) (2023): Steine Erden Zukunft – Geschäftsbericht 2024

Rohstoffproduktion in Deutschland

Gesamtdeutsche Rohstoffproduktion

In Deutschland wird eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen gefördert. Die nachfolgenden Tabellen listen die in Deutschland gewonnenen Rohstoffe nach Menge und geschätztem Wert im Jahr 2022 auf.
Weitere Informationen zu Datenquellen sowie Links zu Originaldaten sind hier einzusehen: Daten zur Rohstoffproduktion​.

Rohstoffgewinnung in Deutschland für 2022 (Menge)

Steinkohle: verwertbare Förderung: 0

Spezialton: Daten nicht vorhanden

* einschließlich Erdölgas

Rohstoffgewinnung in Deutschland für 2022 (Wert)

Die Wertangaben sind nur für Kali- und Kalisalzprodukte möglich

Steinkohle: verwertbare Förderung: 0

* einschließlich Erdölbegleitgas

Exporte des Sektors “Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden” nach Rohstoffen 2022 (2023)


Rohstoff Ausfuhren in Millionen Tonnen Wert in Millionen Euro
Erdöl 10,4 (2,7) 5,4 (1,2)
Erdgas 10,5 (7,5) 8.977,8 (3.574,8)
Steinkohle 1,0 (0,8) 271,0 (231,5)
Braunkohle 0,8 (0,7) 95,4 (135,8)
Eisenerze 1,5 (1,1) 258,4 (162,2)
Salz, reines Natriumchlorid (ohne Speisesalz) 3,7 (3,5) 259,4 (296,9)
Natürliche Sande aller Art 9,1 (7,3) 144,9 (155,0)
Quarz, Qaurzite 0,6 (0,7) 11,2 (30,2)
Kaolin und kaolinhaltiger Ton und Lehm 1,0 (0,7) 74,7 (73,5)
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein 0,2 (0,1) 12,5 (11,7)
Feldstein, Kies, zerkleinerte Steine 10,6 (10,0) 211,6 (229,0)
Dolomit 0,2 (0,2) 13,3 (13,2)
Gipsstein, Ahnydrit, Gips 1,8 (1,5) 135,0 (142,8)
Kalkstein 0,3 (0,2) 5,7 (4,8)

*Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten nach Rohstoffen (siehe Wirtschaftliche Bedeutung d. Exporte) basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt, Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, GP2019 (4-Steller) sowie auf Angaben zum Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vom Statistischen Bundesamt Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (4-Steller)

Die Statistiken sind über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Wer ist zuständig?

Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u.a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Übersicht über die Bergbehörden) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.

Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden:

  • Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich – ­rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen , dem Wasser- oder Baurecht).

Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümer/-innenbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.

Übersicht über die Bergbehörden der Bundesländer

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Regierungspräs. Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern

Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

Berlin​

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – Abteilung Wirtschaft

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Brandenburg

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Bremen

Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Hessen

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Regierungspräsidium Darmstadt Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Bergamt

Niedersachsen

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie in NRW

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Landesamt für Geologie und Bergbau

Saarland​

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Oberbergamt des Saarlands Bergamt

Sachsen

Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Sächsisches Oberbergamt

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt, Natur

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover

Thüringen

Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Rechtliche Untergliederung der Bodenschätze in Deutschland


Bodenschätze
Rechtliche
Untergliederung
Bergfreie Bodenschätze (unter Bergrecht) Grundeigene Bodenschätze (unter Bergrecht) Grundeigentümer-Bodenschätze
Fachliche
Untergliederung
Energierohstoffe: Kohlen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Erdöl und Erdgas), Erdwärme

Industrieminerale: Flussspat, Graphit, Lithium, Phosphor, alle leicht wasserlöslichen Salze, Schwefel, Schwerspat, Strontium, Zirkon

Metallerze: z. B. Eisen-,Kupfer-, Blei- Zinkerze usw.

Außerdem: Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandssockels und der Küstengewässer (also auch Kies, Natursteine)¹

Industrieminerale: Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone, Feldspat, Glimmer, Kaolin, Kieselgur (Diatomit), „Pegmatitsand“, Quarz(-sand und -kies), und Quarzit (soweit für Feuerfestprodukte und Ferrosilicium-Herstellung geeignet), Speckstein und Talk, Ton (soweit feuerfest, säurefest)

Steine und Erden: Basaltlava (außer Säulenbasalt), Dachschiefer, Trass

Außerdem: Alle untertägig gewonnenen grundeigenen Bodenschätze (also dann auch Gipsstein, Naturstein usw.)

Steine und Erden (im Tagebau): Anhydrit, Gipsstein, Kalkstein sowie Säulenbasalt und andere Natursteine, Kies und Sand, Quarz und Quarzit (soweit nicht für die Herstellung von Feuerfestprodukten und Ferrosilicium-geeignet), und andere in dieser Tabelle nicht genannten Rohstoffe

Außerdem: Torf

Verfügungsgewalt über die
Bodenschätze
Diese Bodenschätze sind „frei“, d. h. sie gehören nicht dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung bedarf der Bergbauberechtigung sowie der Genehmigung durch die Bergbehörde. Diese Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung steht dem Grundeigentümer zu. #colspan#
Art der
rechtlichen Regelung
Geregelt nach Bundesberggesetz
§ 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 4
Geregelt nach anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht (Abgrabungsgesetz), Wasserhaushaltsgesetz bzw. Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bundes- bzw. Landes-Naturschutzgesetz #colspan#

Eigene Darstellung. Angelehnt an Quelle:

Staatliche Geologische Dienste der Bundesrepublik Deutschland, Rohstoffsicherung (2008): Rohstoffsicherung in der Bundesrepublik Deutschland. 

1 Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR können für bergfreie Bodenschätze Besonderheiten nach dem Einigungsvertrag bestehen.

Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?

Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt.

Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:

Erlaubnis

Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).

Bewilligung

Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf, die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG (einschl. Verweis auf § 11 BBergG) abschließend aufgeführt.

Bergwerkseigentum

Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf, die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).

Für die Dokumentation der Bergbauberechtigungen werden nach § 75 ff. BBergG sogenannte Berechtsamsbücher und Berechtsamskarten angelegt. Dort sind die Informationen zu Erlaubnissen, Bewilligungen und Bergwerkseigentum sowie Angaben zu den betreffenden Feldern einzusehen. In der Projektgemeinschaft EfA Bergbau entwickeln 14 der 16 Bundesländer gemeinsam die Antragssoftware BergPass, mit der bergbauliche Anträge gestellt werden können (BergPass® – Start (lbeg.de))). Der Antrag auf Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch soll künftig online zur Verfügung stehen.

Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht

Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie behalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet noch müssen Feldes­ oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/ betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein­ und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.

Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Das Bergrechtssystem der DDR kannte nur die volkseigenen mineralischen Rohstoffe und die sonstigen mineralischen Rohstoffe. Die volkseigenen Rohstoffe umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Gesetz bergfreien und grundeigenen Bodenschätze und standen im Volkseigentum. Die sonstigen mineralischen Rohstoffe umfassten im Wesentlichen die Grundeigentümerbodenschätze und waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der VerleihungsVerordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen volkseigener mineralischer Rohstoffe in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und diese somit im Rechtssystem im wiedervereinigten Deutschland anzuerkennen. Die übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum. Ausgenommen hiervon sind bestätigte alte Rechte auf Grundlage von § 153 BBergG mit dem Status einer Bewilligung (gem. § 8 BBergG). Bergbauberechtigungen, die als Bergwerkseigentum gelten, sind wie die Bergbauberechtigungen nach altem Recht unbefristet sowie von der Feldes­ und Förderabgabe befreit (siehe § 149 und § 151 BBergG). Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die Altrechte (siehe Abschnitt zu Bergbauberechtigung nach altem Recht) in den Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach der in Folge der Einigung angepassten rechtlichen Vorgaben nicht nur bis 1980, sondern auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten. Sie umfassen zudem nicht nur die bergfreien, sondern auch die grundeigenen Bodenschätze.

Übersicht zu altem Bergrecht, Bergrecht in der DDR und neuem Bergrecht

Übersicht aller Bergbauberechtigungen

Zulassung eines Betriebsplans

Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung, die dem BBergG unterliegen, werden in der Regel nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt, welche vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Zulassung solcher Betriebspläne ist an Voraussetzungen gebunden (Zulassungsvoraussetzungen).

Diese betreffen u. a. die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz, den Schutz der Oberfläche sowie die Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen, den Schutz der Lagerstätte und die Vorsorgemaßnahmen für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der von der Rohstoffgewinnung in Anspruch genommenen Flächen. Das BBergG differenziert zwischen verschiedenen Arten von Betriebsplänen, etwa Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Abschlussbetriebspläne und Sonderbetriebspläne. Weitere Informationen siehe Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft.

Grundsätzlich umfassen die Betriebspläne:

  • die Darstellung des Umfanges des Vorhabens
  • die Darstellung der technischen Durchführung des Vorhabens
  • die Dauer des Vorhabens
  • den Nachweis, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Betrieb eines Bergwerks ist aufgrund der fortdauernden Anpassung an die Lagerstätte typischerweise dynamischer Natur, da sich etwa mit fortschreitendem Abbau von Braunkohle oder Salz die konkrete Örtlichkeit des Abbaus verändert und auf die Bereiche der Lagerstätte erstreckt wird, die bisher noch nicht abgebaut wurden (anderes gilt etwa beim Bohrlochbergbau, wie etwa bei der Tiefengeothermie, Erdöl- und Erdgas). Mit dieser Betriebsweise sind auch spezifische Risiken für Beschäftigte und Dritte verbunden. Aufgrund dieser Besonderheit bedarf es einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten gestuften Kontrolle des Betriebes. So soll der Hauptbetriebsplan in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die ständige Abstimmung zwischen Unternehmen und zuständiger Behörde soll eine intensive staatliche Kontrolle der Bergbaubetriebe bei gleichzeitiger Flexibilität der Planung gewährleisten.

Vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus der Braunkohlenverstromung (vgl. dazu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) wurde durch eine Änderung des BBergG die Regeldauer von Hauptbetriebsplänen für Braunkohletagebaue verlängert, vgl. § 52 Absatz 1 BBergG.1 Dadurch wird der Zeitrahmen für die aufgrund des Kohleausstiegs erforderlich gewordenen Umplanungen sowie die Planungssicherheit von Braunkohletagebauen, deren Ende aufgrund des vorzeitigen Ausstiegs aus der Braunkohle voraussehbar ist, verlängert. Die Regelung gilt auch für andere Bergbauzweige, wenn eine hinreichende Kontrolle auch bei einer längeren Überprüfungsfrist möglich ist. Im Interesse der Beschleunigung und Straffung des Zulassungsprozesses für Rahmenbetriebspläne und alle damit einhergehenden zusätzlichen Zulassungen von Braunkohletagebauen, die vom Kohleausstieg betroffen sind, wurde zudem die Zuständigkeit für erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Klagen bei den Oberverwaltungsgerichten angesiedelt, § 48 Absatz 1 Nr. 14 VwGO. Es wurden außerdem prozessuale Regelungen geschaffen, um diese verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschleunigen.

In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt.

Vereinzelt werden neben den Genehmigungsverfahren auch vertragsrechtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen getroffen. Diese stellen aber, wie oben dargelegt, nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Wo privatrechtliche Vereinbarungen für rohstofffördernde Unternehmen in Deutschland relevant sind, wird dies in Zahlungsströme des Rohstoffsektors aufgeführt und erläutert.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Ist mit einem bergbaulichen Vorhaben die Benutzung eines Gewässers verbunden, so ist zusätzlich zu den bergrechtlichen Zulassungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (s. § 8 i. V. m. § 9 WHG2). Solche Benutzungen von Gewässern sind insbesondere:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Sofern nicht bereits eine der zuvor genannten Tätigkeit vorliegt, gelten als Benutzungen auch

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  • das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  • die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Gleiches gilt für den Widerruf einer Erlaubnis. Die Entscheidungen der Bergbehörde sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Wasserrechtliche Erlaubnisse sind in ein sog. Wasserbuch (§ 87 WHG) einzutragen, das öffentlich zugänglich ist. Die Verfahrensvorschriften dazu sind landesrechtlich geregelt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Analog zu anderen Vorhaben mit Umweltauswirkungen werden auch für bergrechtliche Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) regelt, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Die UVP-Pflichtigkeit von Bergbauvorhaben richtet sich dabei etwa nach der Größe des Vorhabens, gemessen am Fördervolumen bzw. an der benötigten Abbaufläche. Beispielhaft kann dies der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinaus sind alle bergrechtlichen Vorhaben UVP-pflichtig, soweit sie in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind.

Ist eine UVP notwendig, so ist nach dem Bergrecht ein Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, durchzuführen. In diesem Verfahren findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt, indem die Pläne zum Abbau von Bodenschätzen und ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 16 UVPG in den betroffenen Gemeinden für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht, gemäß § 73 VwVfG. Die zuständige Behörde bestimmt für die Einwände der betroffenen Öffentlichkeit eine angemessene Frist nach Ende der Auslegungsfrist. Parallel zu der Auslegung erfolgt eine Anhörung der betroffenen Behörden. Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen sowie die Einwendungen von Bürgern werden in einem Erörterungstermin mit dem Unternehmen und der Genehmigungsbehörde gemeinsam besprochen3 (§ 73 VwVfG). Eine Entscheidung zu den Einwänden wird von der zuständigen Behörde (hier den Bergbehörden der Länder) getroffen und im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt. Auch bei der bergrechtlichen Planfeststellung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht durch planerische Abwägungs­ und Ermessenspielräume gekennzeichnet ist. Zudem bindet sie nicht nur Entscheidungen anderer Behörden ein, sondern gilt nach § 57a Abs. 5 BBergG auch für die nachfolgenden Betriebspläne. Alle zu veröffentlichenden Informationen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen von bergrechtlichen Vorhaben sind über die Umweltportale des Bundes und der Länder abrufbar. 4

Übersicht von UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Bergbauvorhaben (Beispiele, nicht abschließende Aufzählung)

Bei den Betriebsplanverfahren ohne UVP wird dagegen kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Entsprechend bleibt in diesen Fällen die Zuständigkeit anderer Behörden, über Genehmigungen⁴, Erlaubnisse, Bewilligungen etc. zu entscheiden, unberührt. Soweit es für die konkrete Durchführung eines Rohstoffvorhabens erforderlich ist, müssen also weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen etc. bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Dies können etwa wasserrechtliche Erlaubnisse, Baugenehmigungen, Waldumwandlungsgenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen 5, sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder die Erteilung von Ausnahmen von natur- und landschaftsrechtlichen Verbotsvorschriften sein.6

Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben („erste Säule“ der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer über den Zugang zu Umweltinformationen, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes anwendbar.

Zu Umweltinformationen (vgl. § 2 III UIG und entsprechende Regelungen in den Umweltinformationsgesetzen der Länder) gehören sowohl Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nr. 1) wie auch Informationen zu Faktoren wie Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung (Nr.2) als auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf o.g. Umweltbestandteile bzw. o.g. Faktoren auswirken oder den Schutz der Umwelt bezwecken (Nr. 3). Nach § 3 I UIG haben „informationspflichtige Stellen“, d. h. alle in § 2 Abs. 1 bestimmten Stellen der öffentlichen Verwaltung, nicht nur die „Umweltbehörden“ (vgl. § 2 I UIG), Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren.

Wer Zugang zu Umweltinformationen wünscht, muss zunächst einen Antrag (§ 4 UIG) an eine informationspflichtige Stelle richten. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Die Bearbeitung ist in der Regel kostenfrei (§ 12 UIG).

Der Anspruch auf Informationszugang kann zum Schutz bestimmter, abschließend im UIG aufgezählter Belange (§ 8 I UIG) eingeschränkt sein. Dazu zählen unter anderem der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann Widerspruch eingelegt werden.7

Auch Umweltinformationen zu den von einzelnen Anlagen des Rohstoffabbaus (sowie anderer Industrien) ausgehenden Emissionen werden der Öffentlichkeit auf Antrag zugänglich gemacht. Zu diesen Informationen zählen dem Unternehmen erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Einwirkung auf die Umwelt. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen durch die zuständigen Behörden eigenständig veröffentlicht werden (vgl. § 10 II UIG).8 Einige Bundesländer nutzen umfangreiche „Umweltportale“ zur Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide und allgemeiner Umweltinformationen.9 Auf Bundesebene existiert ein zentrales Internetportal, welches über die oben unter 3.b iii dargestellten Umweltverträglichkeitsprüfungen informiert. Seit 2021 kann dieses Portal auch zur Verbreitung von generellen Umweltinformationen genutzt werden (vgl. § 10 III UIG).10

Beispiel eines Genehmigungsbescheids

Aus den Genehmigungsbescheiden können Bürger/ innen konkrete Angaben zu den von den Behörden genehmigten Einwirkungen auf die Umwelt erfahren. Beispielhaft wird hier aus dem Bescheid „Wasserrechtliche Erlaubnis (…) zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus den Werken Neuhof-Ellers und Werra in die Werra“ für die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH in Philippsthal auszugsweise zitiert.11 Das Unternehmen baut in den Werken kalihaltige Salze ab und leitet im Zuge des Abbaus Salzabwässer in den Fluss Werra ein. Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel nennt die Menge an zulässig einzuleitenden Salzabwässern. Darüber hinaus werden umfangreich Aspekte thematisiert, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Vereinigungen/Verbänden oder die Auswirkungen auf Schutzgüter wie „Wasser“, „menschliche Gesundheit“, „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „Landschaft“

[Auszug]

„[…] I. Beschlusstenor 1 Erlaubnis

Der Antragstellerin wird […] die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern der Werke Werra und Neuhof-Ellers in die Werra über die Einleitstellen am Standort Hattorf bei Flst. 46/2 (Werra) […] und die Einleitstelle am Standort Wintershall bei Flst. 379/3 (Werra) […] und über Graben 3 (Abwasser aus Kompensations- und Sicherungsmaßnahmen), befristet bis zum 31.12.2021 mit folgendem Inhalt erteilt:

1.1 Einleitmenge

Es dürfen insgesamt max. 6,7 Mio. m3/a Salzabwasser aus der Produktion und dem Betrieb der Salzhalden sowie von Salzwassern aus den Grubenbetrieben Neuhof-Ellers und Werra, Grubenbetrieb Hattorf/Wintershall, sowie aus den diffusen Zulaufen/Quellen des Werks Neuhof-Ellers und das salzhaltige Oberflächenwasser des Fabrikgeländes des Werks Neuhof- Ellers in die Werra eingeleitet werden.

Für die Einleitung salzhaltigen Grundwassers aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückständen erforderlich sind oder werden, gilt keine Mengenbeschränkung, sondern die nachfolgende Frachtbeschränkung.

1.2 Frachten

Die Jahresfracht der eingeleiteten Mineralisation (K, Mg, Na, Cl, SO4) von Grundwassern aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückstanden erforderlich sind oder werden, darf jährlich 28.500 Tonnen nicht übersteigen.“12

Schritte zur Genehmigung sowie Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung je nach Bodenschatz


Bergfreie Bodenschätze Grundeigene Bodenschätze Grundeigentümerbodenschätze
Bergbauberechtigung muss von der zuständigen Bergbehörde erteilt werden Besitznachweis für Grundstück, z.B. Pachtvertrag, ist der Bergbehörde vorzulegen Besitznachweis für Grundstück, z.B. Pachtvertrag, muss vorliegen
Zulassung des Betriebsplans durch die zuständige Bergbehörde: Eine vom Unternehmen beantragte und von der Bergbehörde erteilte, betriebsbezogene Zulassung bestimmt, unter welchen technischen und umweltrechtlichen Voraussetzungen der betreffende Bodenschatz aufgesucht und gewonnen werden darf. Zulassung des Betriebsplans durch die zuständige Bergbehörde: Eine vom Unternehmen beantragte und von der Bergbehörde erteilte, betriebsbezogene Zulassung bestimmt, unter welchen technischen und umweltrechtlichen Voraussetzungen der betreffende Bodenschatz aufgesucht und gewonnen werden darf.
Aufsicht durch die zuständige Bergbehörde: Der Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze unterliegt der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde (Bergaufsicht; § 69 Abs. 1 BBergG). Die Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe stellt neben der Vergabe der Bergbauberechtigungen und der Erteilung der Betriebsplanzulassungen die dritte Kernkompetenz der Bergbehörden dar. Laut BBergG dürfen die Aufsichtsbeamten/innen die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie im Einzelfall auch Anordnungen treffen. Für die Bergbauunternehmer/innen bestehen u. a. Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamten/innen bei Fahrten/Begehungen durch die Betriebsstätte (Befahrungen). Aufsicht durch die zuständige Bergbehörde: Der Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze unterliegt der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde (Bergaufsicht; § 69 Abs. 1 BBergG). Die Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe stellt neben der Vergabe der Bergbauberechtigungen und der Erteilung der Betriebsplanzulassungen die dritte Kernkompetenz der Bergbehörden dar. Laut BBergG dürfen die Aufsichtsbeamten/innen die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie im Einzelfall auch Anordnungen treffen. Für die Bergbauunternehmer/innen bestehen u. a. Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamten/innen bei Fahrten/Begehungen durch die Betriebsstätte (Befahrungen). Für den Abbau dieser Rohstoffe finden Genehmigungsverfahren nach dem Bundes­-Immissionsschutzgesetz, den landesrechtlichen Abgrabungsgesetzen, dem Baurecht, dem Naturschutzrecht oder dem Wasserhaushaltsgesetz (bei Nassabbau) statt. Es handelt sich hier meist um sogenannte Massenrohstoffe aus dem Steine­ und Erden­Sektor.

Übersicht von UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Bergbauvorhaben (Beispiele, nicht abschließende Aufzählung)


UVP-Pflicht UVP­-Vorprü­fungspflicht
Tiefbau zur Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen #colspan# #colspan#
• Tagesanlagen ab 10 ha x
• Senkungen der Oberfläche ab 3 m x
• Senkungen der Oberfläche ab 1 m bis 3 m x
Tagebau #colspan# #colspan#
• Abbaufläche ab 25 ha x
• Abbaufläche ab 10 ha bis 25 ha x
• in Naturschutz­ und Natura­2000­Gebieten x
• mit Gewässerausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung) x x
• großräumige Grundwasserabsenkung mit Entnahme oder Auffüllung ab 5 Mio. m3/a x
Erdöl und Erdgas #colspan# #colspan#
• Fördervolumen ab 500 t/d Erdöl oder ab
500.000 m³/d Erdgas
x
• kleinere Fördervolumina aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung nach Teil 2, Abschnitt 1 UVPG x
• mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck x
• im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels x
Halden #colspan# #colspan#
• ab 10 ha x

Quellenangaben

1 Bundesberggesetz (BbergG)

2 Wasserhaushaltsgesetz

³ Siehe Beispiel Niedersachsen: BergPass® – Information der Öffentlichkeit

4 UVP Portal des Bundes, UVP Verbund – Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder, beispielhaft UVP Portal Niedersachen

5 Vgl. zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

6 Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung kann unter Umständen im Verwaltungsakt der Bergbehörde mit enthalten.

7 Die genannten Informationen und Textpassagen stammen vom Bundesministerium für Umwelt.

8 Hierbei genügen Angaben darüber, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.

9 Beispielhaft: Umweltportal Nordrhein-Westfalen; Niedersachsen; Thüringen; Zur Übersicht der bestehenden Umweltportale.

10 Zentrales Umweltprüfungsportal des Bundes

11 Der komplette Bescheid kann unter Daten zu Umweltinformationen heruntergeladen und eingesehen werden

12 Zitat S.12 des Genehmigungsbescheids

Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?

Lizenzregister

Rechtliche Grundlage

In Deutschland wird allein für bergfreie Bodenschätze das Recht zur bergbaulichen Exploration und Gewinnung staatlich vergeben. Das Verfügungsrecht über einen bergfreien Bodenschatz wird als Bergbauberechtigung bezeichnet und kann bei den Bergbehörden der Bundesländer beantragt werden (Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?).

Nach § 75 BBergG führen die Bergbehörden sogenannte Berechtsamsbücher und Berechtsamskarten, in denen die nach BBergG neu erteilten oder nach § 149 BBergG aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen (sogenannte Alte Rechte und Verträge) einzutragen sind.

Eine öffentliche Einsicht in die Berechtsamsbücher und -karten wurde im Rahmen der deutschen Umsetzung der D-EITI geschaffen. Seit dem 21. Juli 2017 können nach § 76 Abs. 3 BBergG auf Antrag bei den Bergbehörden folgende Angaben zu den erteilten und aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen, ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden:

  • Inhaber/in
  • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht
  • Datum der Beantragung und der Erteilung
  • Laufzeit
  • Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht

Bewilligungen und Erlaubnisse zur bergbaulichen Exploration können durch die Gesetzesänderung ebenso eingesehen werden (siehe auch Erläuterungen von Bergbauberechtigungen). Die zuständigen Behörden können die genannten Informationen auch direkt öffentlich zugänglich machen, was bereits seit längerem in einer Vielzahl der Bundesländer geschieht. So veröffentlichen einige Bundesländer übersichtliche Online-Lizenzkataster. Weitere Bundesländer planen den Aufbau entsprechender Systeme.

Weiterhin werden alle Bergbauberechtigungen in Deutschland im Bereich Kohlenwasserstoffe in der jährlich erscheinenden Publikation Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.1,2

Übersicht aller Bergbauberechtigungen.

Beispiel für ein Online-System: der NIBIS-Kartenserver

Ein gutes Beispiel für die Veröffentlichung von Angaben zu Bergbauberechtigungen im Internet ist der vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Niedersachsen geführte NIBIS-Kartenserver. Auf dieser Webseite können sich Bürger/innen mehr als 400 Fachkarten über die Themenbereiche Altlasten, Bergbau, Bodenkunde, Erosion, Geologie, Geothermie, Geophysik, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Klima und Rohstoffe informieren. Bezogen auf die Bergbauberechtigungen sind im NIBIS-Kartenserver für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein regelmäßig folgende Daten öffentlich einsehbar:

  • Informationen zum/zur Lizenzinhaber/in
  • Koordinaten des Lizenzgebiets
  • Erteilungsdatum und Geltungsdauer der Lizenz
  • Art des Bodenschatzes

Bergbauberechtigungen im NIBIS-Kartenserver

Handhabung in anderen Bundesländern

Auch andere Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, online Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte zu nehmen. Beispiele hierfür sind Baden-Württemberg unter https://maps.lgrb-bw.de/, Berlin und Brandenburg unter http://www.geo.brandenburg.de/lbgr/bergbau oder das Saarland unter www.geoportal.saarland.de oder Sachsen-Anhalt.3 Eine Einsichtnahme in das digitale Berechtsamsbuch oder die digitale Berechtsamskarte ist in Thüringen auf schriftlichen Antrag hin für alle möglich (z.B. per Online-Anfrage über die Kontaktseite TLUBN-homepage). In der Antragssoftware BergPass soll der Antrag auf Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch künftig in 14 der 16 Bundesländer online zur Verfügung stehen.

Quellenangaben

1 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) (2023): Jahresbericht „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland

2 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2023): BVEG Jahresbericht 2023

3 Metadatenverbund (MetaVer) (2024). Verwendung des Suchbegriffs „Bergbauberechtigungen Sachsen-Anhalt“

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter

Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, wie etwa Steuerstraftaten, an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäscherichtlinie, zuletzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Am 19. Juni 2024 wurde das neue EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt der EU verkündet, dass aus der 1. EU-Geldwäscheverordnung, der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und der AMLA-Verordnung besteht und ab 10. Juli 2027 gilt bzw. bis dahin umzusetzen ist. Die 1. EU-Geldwäscheverordnung und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie sehen weitere Verschärfungen zur Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vor.

Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen sind solche natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht bzw. jene natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion1 letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Die bessere Zugänglichkeit dieser Informationen soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/innen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.

Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.

Deutsches Transparenzregister

In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. Ab dem 01.01.2023 ist im Transparenzregister zu allen deutschen Gesellschaften und sonstigen Rechtseinheiten ein Eintrag zu deren wirtschaftlich Berechtigen in digitalem Format vorhanden.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Erfasst werden Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Betreuung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen sind nach § 56 Abs. 1 S.1 Nummer 55 GwG bußgeldbewehrt. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Wirtschaftsprüfer/innen, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und bestimmte Behörden2 ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG). Seit Einführung der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG (1. Januar 2020) haben Verpflichtete im Jahr 2020 insgesamt 8.851, 2021 18.052, 2022 34.287, 2023 127.092 und 2024 bisher 120.352 Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben. Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, haben 2020 sieben, 2021 drei, 2022 drei, 2023 acht und 2024 bisher vierzehn Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben.

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden vom BVA im Internet veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.3

Einsicht in das Transparenzregister

Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind Behörden, Gerichten und den in §2 Abs. 4 GwG genannten Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zugänglich.

Das Transparenzregister ist zudem seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Zum Schutz der Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz wirtschaftlich Berechtigter dürfen die Daten danach nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungspflichten über wirtschaftlich Berechtigte gelten unverändert und die Fortführung des Transparenzregisters ist davon ebenfalls nicht betroffen. In einem EU-Mitgliedsstaat müssen die nationalen Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Daher ist aktuell ein berechtigtes Interesse für den Zugang zum Transparenzregister nachzuweisen. Art. 74 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Wiedereinführung des berechtigten Interesses vor; diese Regelung ist bereits bis zum 10. Juli 2025 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert.
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands ist für jedes Dokument, in das Einsicht genommen wird, eine Gebühr in Höhe von 1,65 Euro fällig (vgl. Gebührenverzeichnis der besonderen Gebührenordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister vom 15. Dezember 2023, Transparenzregistergebührenverordnung [TrGebV].
Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen eine öffentliche Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 20. September 2024 wurden 4.423 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 veröffentlicht die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen, auf ihrer Internetseite unter Downloads (Direktlink zur Statistik im PDF-Format) und übermittelt diese an die Europäische Kommission (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).
Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz wurde diese Möglichkeit auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.

Für die D-EITI Berichterstattung verfügt der Unabhängige Verwalter über ein berechtigtes Interesse und hat damit eine Zugangsberechtigung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister. Für die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen stellt er fest, ob diese einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.4

Der Unabhängige Verwalter konnte alle Einträge der an der D­EITI beteiligten Unternehmen beim Transparenzregister einsehen sowie diese auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Er teilte dazu am 24. April 2023 mit: „Nach Durchsicht der Angaben […] und Abgleich mit uns zugänglichen öffentlichen Quellen haben wir keine Unplausibilitäten in den Angaben festgestellt (Stand 21. April 2023). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem teilnehmenden Unternehmen im April 2023 eine Prüfung nach § 23a GWG abgeschlossen wurde und für ein weiteres teilnehmendes Unternehmen zum Zeitpunkt unserer Abfrage eine Prüfung noch anhängig war.“
Von den privatwirtschaftlichen Akteur/innen der MSG wurde geprüft, ob eine freiwillige Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten möglich ist. Die Unternehmen wiesen darauf hin, dass die Einwilligungen der Betroffenen auf praktische und rechtliche Hindernisse stoßen. Für die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten und PePs ist eine datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen sind Einzelfallabwägungen für jede/n Betroffene/n notwendig, was aufwendig ist, da zunächst Ansprechpartner in den Unternehmen identifiziert und kontaktiert werden müssen.
Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU­Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU­Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht. Nach Verkündung des EuGH-Urteils haben 12 Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Transparenzregistern ausgesetzt. Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister wurde aus diesem Grund teilweise ausgesetzt. Die Behörden haben jedoch bereits Zugriff auf die vernetzten Daten.

Weitere öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmensstrukturen

Informationen über eingetragene natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften (z.B. Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften) werden in den Registern der zuständigen Registergerichte erfasst. Diese Register dokumentieren vertretungsberechtigte Personen und für bestimmte Rechtsformen veröffentlichungspflichtige Angaben über weitere Beteiligte (z.B. nach HGB, GmbHG, PartG etc.).

Das Handelsregister dient der Offenbarung der für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Die die Gesellschafter einer GmbH sind in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste enthalten.

Im Zuge der Umsetzung der sog. 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015 wurde durch die GwG-Reform 2017 auch Regelungen geschaffen, mit denen die erforderlichen Beteiligungsangaben in Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der GmbH-Gesellschafterlistenverordnung erweitert wurden.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB33). Das Recht umfasst alle einzureichenden Dokumente, einschließlich der zum Register eingereichten Gesellschafterlisten. Über das gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) können die Eintragungen und Dokumente aus den Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern öffentlich online eingesehen werden, wie dies auch im Transparenzregister möglich ist.

Das Unternehmensregister enthält neben Eintragungen in die o.g. Register und den offengelegten Dokumenten u.a. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nach HGB sowie Veröffentlichungen nach kapitalmarktrechtlichen Vorgaben (z.B. Wertpapierhandelsgesetz). Die Einsicht ist – wie in das Handelsregister – online für jedermann möglich (§§ 8b, 9 Abs. 6 HGB; siehe www.unternehmensregister.de).

Der wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften kann oftmals anhand der Stimmrechtsmitteilungen im Unternehmensregister ermittelt werden. Denn gemäß § 33 Abs. 1 WpHG ist u.a. das Erreichen, Überschreiten und Unterschreiten von 25 % der Stimmrechte meldepflichtig, wobei nach § 34 WpHG weitreichende Zurechnungstatbestände (z.B. bei Treuhandkonstellationen) gelten. Diese Meldungen sind laut § 40 WpHG zu veröffentlichen und im Unternehmensregister einsehbar. Der 25 %-Schwellenwert entspricht auch der Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (§§ 20 ff AktG).

Es gibt weitere, online einsehbare Informationen über Unternehmen und Personen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und hier nur exemplarisch erwähnt werden können. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren bei den Insolvenzbekanntmachungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einsehbar.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet bzw. können im Rahmen von Vergabeverfahren auf das elektronische Wettbewerbsregister zugreifen, um Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen zu bestimmten Wirtschaftsdelikten zu überprüfen. Einzelheiten sind im Wettbewerbsregistergesetz geregelt.

Quellenangaben

1 Eine Transaktion bezeichnet hierbei all jene Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensbewegung bezweckt oder bewirkt.

2  Die Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25 Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird.

3 Bundesverwaltungsamt (2022): Bußgeldentscheidungen (Transparenzregister) 

4 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die D­EITI MSG beschlossen wurde.

Regelung zur Korruptionsprävention in Deutschland

Korruptes Verhalten kann in einer Vielzahl von Formen und in den verschiedenen Bereichen einer Gesellschaft auftreten. Ob Bestechung oder Bestechlichkeit im internationalen Geschäftsverkehr oder im eigenen Land, ob Käuflichkeit in der Politik und Verwaltung – Korruption untergräbt durch Schädigung des Vertrauens der Bürger und Bürgerinnen in Staat und Wirtschaft das Fundament einer Gesellschaft und kann darüber hinaus materielle Schäden verursachen.

In Deutschland kommen verschiedene Regelungen und Instrumente für die Prävention und Verfolgung von Korruption in Verwaltung, Politik und Wirtschaft zum Tragen. Dazu zählen Gesetze, Verwaltungsvorschriften sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Da Korruption oft im Verborgenen geschieht, ist Transparenz ein Schlüssel zur Vorbeugung und Erkennung illegitimer Praktiken.

Öffentliche Verwaltung

Behörden treffen Entscheidungen und setzen Regeln insbesondere für privatwirtschaftliches Handeln. Bei ihrer Dienstausübung sind Amtsträger/innen gewissen Korruptionsrisiken ausgesetzt. Strafrechtlich relevante Taten und Strafmaße regelt insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB).1 Strafbar sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung. Das Strafmaß reicht von drei Jahren (§§ 331, 333 StGB) bis zu 15 Jahren (§ 335 Absatz 1 Nummer 2 StGB). Die Bestechlichkeit von Richter/innen (§ 332 Absatz 2 StGB) und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/innen (§ 108e StGB) sind Verbrechen und mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Beamten/Beamtinnen des Bundes dürfen gemäß § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamten/Beamtinnen der Länder und Kommunen nach § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile in Bezug auf ihr Amt/ ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das Verbot gilt für alle Vorteile wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Art.

Für die tariflich Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen) gilt nach § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine analoge Regelung: Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit dürfen nicht angenommen werden.

Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs. Im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen sind sie nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG bzw. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG jedoch berechtigt, den Verdacht einer Korruptionsstraftat nach §§ 331 bis 337 StGB ohne Einhaltung des Dienstweges gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder weiteren Stellen anzuzeigen.

Die Präventionsstrategie im Bereich der Bundesverwaltung basiert neben gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen auf der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 2004 und deren Anlagen. Die Verwaltungsvorschrift nennt konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, z. B. die regelmäßige Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr-Augen-Prinzip, die Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention, die Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten sowie Leitsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge.2

Auf EU-Ebene gibt es folgende wesentliche Vorgaben: Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2017/1371 vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und das Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamt/ innen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind.

Völkerrechtlich ergeben sich die deutschen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung vor allem aus dem Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen (UNCAC) von 2003 3, dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1997 sowie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 19994. Für staatliche Verwaltungen auf der Ebene der Bundesländer existieren eigene Regelungen. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Richtlinie der Bundesregierung.

Kommunale Verwaltung

Auch auf kommunaler Ebene findet man vielfältige Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention, wie Dienstanweisungen, Verhaltenskodizes und Ansprechpersonen. Angesichts der in Art 28, Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung wird den Gemeinden das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In der Regel verfügen die kommunalen Verwaltungen über detaillierte Antikorruptionsvorkehrungen.5

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern

Wer ein politisches Mandat innehat, trägt besondere Verantwortung für die Integrität des politischen Systems in Deutschland.6 Korruption in Form von Bestechung und Bestechlichkeit (z. B. „Stimmenkauf“) schadet dieser Integrität und somit der Demokratie. Um der Gefahr zu begegnen, wurde 1994 der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens gegen Korruption der Vereinten Nationen wurde der Tatbestand im Jahr 2014 erweitert und der § 108e StGB unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/ innen wird demnach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Prävention und Kontrolle durch Transparenz

Korruption ist ein Delikt, das im Verborgenen begangen wird und an dessen Aufdeckung die Beteiligten keinerlei Interesse haben. Überdies kann in der Regel der konkrete Schaden für Einzelpersonen und die Allgemeinheit nicht oder nur verspätet festgestellt werden. Wichtige Instrumente im Kampf gegen Korruption sind daher Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz. Zu nennen sind hier zum einen die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung mit Hilfe der Offenlegung von „Wirtschaftlich Berechtigten“ durch das Transparenzregister (siehe Wirtschaftlich Berechtigter). Außerdem ermöglichen die Transparenzrechte nach dem Umweltinformationsgesetz die Offenlegung der Inhalte von Genehmigungsbescheiden, die die Unternehmen des Rohstoffabbaus für ihre praktische Tätigkeit u. a. zur Vermeidung gesetzeswidriger Umweltbelastungen (siehe Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“) benötigen.

Ein weiteres Instrument ist die Meldung von Korruption durch Beschäftigte in Unternehmen und Behörden (hinweisgebende Personen). Sie nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Auf staatlicher Ebene existieren Meldestellen für Korruption zum Beispiel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Landeskriminalämtern oder in Form von Ombudspersonen in verschiedenen Ländern und Kommunen. Auch die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention (auf Bundesebene nach der Richtlinie für Korruptionsprävention, Ziffer 5) nehmen Meldungen zu Korruptionsverdachtsfällen entgegen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde zwischenzeitig umgesetzt. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz gilt auch für die Meldung von Straftaten, so dass auch die Meldung von Korruptionsstraftaten nach §§ 321 ff. StGB erfasst wird.

Über die jährliche Entwicklung und Korruptions- Statistiken informiert das Bundeskriminalamt im Bundeslagebild Korruption. Zudem veröffentlicht das Bundesinnenministerium jährlich einen Bericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (seit dem Berichtsjahr 2020 „Integritätsbericht“), mit dem Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie abgelegt wird.

Privatwirtschaft

Korruption ist schädlich für das Geschäft und die Gesellschaft und darüber hinaus verboten. Korruption in Form von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist strafbar (§ 299/§ 300 StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Viele Unternehmen unterstützen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), in denen zum Beispiel im Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ und genauer im Unterziel 16.5 „Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren“ unterstrichen werden.

Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der Sustainable Development Goals verfolgt der UN Global Compact (UNGC) die Vision einer inklusiveren und nachhaltigen Wirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft. Zurzeit sind über 25.000 Unternehmen und Organisationen aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft in mehr als 160 Ländern Unterzeichner. In Deutschland sind mehr als 1250 Teilnehmende erfasst, davon ca. 1200 Unternehmen von DAX über Mittelstand bis hin zu KMUs. Im Prinzip 10 des UNGC zur Korruptionsbekämpfung, sind Unternehmen aufgefordert, „gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung“.

Auch andere Nachhaltigkeitsrahmenwerke enthalten Prinzipien oder Anforderungen im Bereich Anti-Korruption. So benennt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex im Kriterium 20 Gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten. Der Anwenderkreis umfasst große und kleine, öffentliche und private Unternehmen mit und ohne Nachhaltigkeitsberichterstattung, berichtspflichtige Unternehmen und all jene Organisationen, die ihre Stakeholder über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren wollen. Ausgewählte Indikatoren der Global Reporting Initiative (GRI) und European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) müssen berichtet werden.

Unter Compliance wird im Allgemeinen die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter/innen sowie ggf. Dritter bezüglich der gesetzlichen, unternehmensinternen und externen Vorschriften, die das Unternehmen betreffen, durch geeignete, zumeist untergesetzliche Maßnahmen verstanden. Dies umfasst nicht nur die Regeltreue an sich, sondern auch die formale und informale Organisation der Regelkonformität durch die Implementierung entsprechender Maßnahmen. Compliance Management Systeme in Unternehmen bauen auf einem risikobasierten Ansatz auf, der neben der Vermeidung strafrechtlich relevanter und bußgeldbewehrter Verhaltensweisen auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln, Reputationsrisiken und spezielle Haftungsrisiken beachtet. Compliance-Regelwerke und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) spielen als Instrument der Prävention und Kernelement eines effektiven Compliance Management Systems eine zentrale Rolle. Darüber hinaus verfügen viele Unternehmen über Compliance-Beauftragte sowie Whistleblower-Systeme als zentrale Anlaufstellen für die Umsetzung der Compliance-Regelwerke.

In Verhaltenskodizes (Code of Conduct)7 formulieren Unternehmen zumeist eine null Toleranz Politik gegenüber Korruption, die in der Regel für alle Mitarbeiter/innen verbindlich ist.

Obwohl umfassende gesetzliche Regelungen zur Compliance nicht bestehen, weisen insbesondere einige staatliche Vorschriften eine Nähe zur Compliance auf. Beispielsweise seien hier das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Gesellschaftsrecht (§ 43 GmbHG bzw. §§ 91,93 AktG) genannt. Daneben spielt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung von 2022 eine zentrale Rolle, zu dem jede börsennotierte Aktiengesellschaft nach § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgeben muss. Zusätzlich existieren eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften wie bspw. für Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz, für Unternehmen der Finanzwirtschaft im Wertpapierhandelsgesetz, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der MiFID II­Richtlinie in Bezug auf die organischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, der Wertpapierdienstleistungs­, Verhaltens­ und Organisationsverordnung, im Kreditwesengesetz oder in den Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), namentlich den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder den Mindestanforderungen an die Compliance­Funktion und weitere Verhaltens­, Organisations­ und Transparenzpflichten (MaComp).

Fehlt es in einem Unternehmen an angemessenen Compliance-Maßnahmen und kommt es dadurch zu einer Korruptionsstraftat, so kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach §§ 130, 30 OWiG festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an Compliance sind dabei nicht spezifisch gesetzlich geregelt.

Quellenangaben

1 Neben dem Strafgesetzbuch werden Korruptionsdelikte auch z. B. durch das das Disziplinar- und Arbeitsrecht geahndet.

2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) legt den Bundestagsausschüssen jährlich zum 30. September eines Jahres einen Bericht über die Integrität in der Bundesverwaltung (Integritätsbericht) vor, der nach Befassung auf der BMI­ Webseite veröffentlicht wird.

3 United Nations Convention against Corruption, ratifiziert von Deutschland 2014.

4 Das Strafrechtsübereinkommen hat die Bundesrepublik im Jahr 2017 ratifiziert. Das Zivilrechtsübereinkommen wurde bisher nicht ratifiziert, da die Bundesrepublik bisher nicht alle Anforderungen erfüllt hat, insbesondere zum Hinweisgeberschutz. Zudem bedürfte es zur Ratifikation einer Ermächtigung der EU, da das Übereinkommen unionsrechtliche Zuständigkeiten berührt.

5 Die Kommunen informieren im Internet über Korruptionsprävention und Ansprechpersonen, siehe zum Beispiel Wiesbaden, Landeshauptstadt Hessen.

6 Verhaltenskodex gegen Korruption und der Leitfaden für Vorgesetze und Behördenleitungen.

7 Beispiele für Code of Conduct von an der D-EITI teilnehmenden Unternehmen werden auf den jeweiligen Unternehmensseiten veröffentlicht: Harbour EnergyDyckerhoff-GruppeHeidelberg MaterialsHolcim GmbHK+S AktiengesellschaftNeptune Energy Deutschland GmbHQuarzwerke GruppeSibelco Deutschland GmbHSüdwestdeutsche Salzwerke AGVermillion Energy Germany GmbH & Co. KG und Wacker Chemie AG

Welche Einnahmen erzielt der Staat?

Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie

Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Wer ist zuständig für die Einnahmen?

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben.  Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.

Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.

Feldes- und Förderabgaben

Unternehmen und Personen brauchen zum Aufsuchen von sogenannten bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis (§ 7 BBergG). Die Inhaber/innen einer solchen Erlaubnis müssen nach § 30 BBergG jährlich eine Feldesabgabe entrichten. Diese beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG grundsätzlich im ersten Jahr nach der Erteilung pro Quadratkilometer eines Erlaubnisfeldes fünf Euro und steigt jährlich um fünf auf bis zu maximal 25 Euro an, wobei die Länder durch Rechtsverordnung abweichende Beiträge oder Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können (siehe § 32 Abs. 2 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben . Die für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen sind auf die Feldesabgabe anzurechnen. Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt.
Werden Bodenschätze gefunden, ist eine Bewilligung für deren Abbau erforderlich. Eine Förderung ist allerdings erst möglich, wenn zusätzlich die erforderlichen Betriebsplangenehmigungen und eventuell weitere Genehmigungen, wie z. B. wasserrechtliche Genehmigungen vorliegen. Sofern die abgebauten Bodenschätze wirtschaftlich verwendet werden können, muss der/ die Inhaber/in nach § 31 BBergG eine Förderabgabe auf die geförderten bergfreien Bodenschätze entrichten. Der Regelsatz der Förderabgabe liegt bei 10 % des Marktwertes der Bodenschätze (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Auch hiervon können die Länder in ihren jeweiligen Verordnungen für die Festsetzung der Feldes- und Förderabgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen abweichende Regelungen festlegen (siehe § 32 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben).

Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braun- und (bis Ende 2018) die Steinkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben. Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen- Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008).

Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.

Die Tabelle Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben (PDF) finden Sie hier.

Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird (PDF), finden Sie hier.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Ertrag des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektiven Ertragskraft beträgt. Die zuständige Gemeinde setzt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz fest, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erheben kann.

Eine Übersicht zu den Hebesätzen (2022 und älter) der Gemeinden in Deutschland ist über das Statistische Bundesamt 2 verfügbar. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.

Pachtzahlungen

Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt. Zu den bergfreien Bodenschätzen gehören nach § 3 Abs. 3 BBergG u. a. Metalle, Salze sowie die fossilen Energierohstoffe wie Kohlenwasserstoffe und Stein- und Braunkohle. Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen.

Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Hierbei handelt es sich um Massenrohstoffe wie z. B. Kiese und Sande, die überwiegend als Baustoffe verwendet und im Tagebau gewonnen werden. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.

Für den Abbau von grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist es nicht erforderlich, dass der/die Unternehmer/in Eigentümer/in der Flächen ist. Es genügt– und das ist auch vielfach üblich –, dass der/ Eigentümer/in die Flächen dem Unternehmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (z. B. durch Pachtvertrag) zur Verfügung stellt. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen. Auf staatlicher Seite kommen als Eigentümer und Verpächter u. a. Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise oder Gemeinden) oder auch Forstämter in Betracht. Die Einnahmen aus diesen Pachtverträgen gehen dementsprechend ggf. in kommunale Haushalte bzw. Landeshaushalte ein und stehen damit u. a. der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben zur Verfügung.

Verbrauchssteuern

Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.

Das Energie- und das Stromsteuergesetz beruhen auf den harmonisierten Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003. Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde die Stromsteuer am 1. April 1999 in Deutschland eingeführt und wurden die Steuersätze der Energiesteuer (damals noch: Mineralölsteuer) stufenweise erhöht. Damit wurden Anreize geschaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Das Aufkommen der Stromsteuer steht dem Bund zu und lag in den Jahren 2022 und 2023 jeweils bei rund 6,8 Mrd. Euro.3 Die Einnahmen aus der Stromsteuer und die im Zusammenhang mit der ökologischen Steuerreform erzielten Mehreinnahmen durch die höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen tragen dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Verwaltung und Erhebung erfolgen durch die Zollverwaltung.

Die Stromsteuer fällt bei der Entnahme vom Strom aus dem Netz an, wird aber aus Praktikabilitätsgründen in der Regel als indirekte Steuer beim Versorger erhoben und über den Strompreis auf die Verbraucher/innen abgewälzt. Damit werden auch Unternehmen der Rohstoffindustrie grundsätzlich mit Stromsteuer belastet. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Für verschiedene Zwecke, wie z. B. Schienenbahnstrom, kommen reduzierte Steuersätze in Betracht, während insbesondere das produzierende Gewerbe von Steuerentlastungen Gebrauch machen kann. Zudem können grundsätzlich alle Verbraucher von Steuerbefreiungen für umweltfreundlich erzeugten und selbst genutzten Strom profitieren (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2022 lag das Energiesteueraufkommen wegen des Tankrabatts bei ca. 33,7 Mrd. Euro und im Jahr 2023 bei ca. 36,7 Mrd. Euro. Das Aufkommen aus Energie- und Stromsteuer stellt nach Umsatzsteuer und Einkommensteuer die drittgrößte Einnahmequelle des Bundes dar.4

Der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerzahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors ist derzeit, wie auch der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerbegünstigungen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen), nicht ohne unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand darstellbar. Entsprechende Statistiken, die nach einzelnen Wirtschaftssektoren unterscheiden, werden bislang nicht 5

Auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie Angaben in der EU- Beihilfentransparenzdatenbank kann die finanzielle Größenordnung abgeschätzt werden (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen.).

EU-Energiekrisenbeitrag

Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Steinkohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem auf zwei Jahre (in der Regel die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023) befristeten EU-Energiekrisenbeitrag (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2325). Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigt

Quellenangaben

1 Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg (2008): Abgabenfreiheit der Braunkohleförderung in Brandenburg.

2 Destatis: Hebesätze der Realsteuern -Ausgabe 2022 – Gemeinschaftsveröffentlichung

3 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften

4 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften

5 In der MSG gab es keinen Konsens darüber, inwiefern die Energie- und Stromsteuerzahlungen zu den wesentlichen Zahlungsströmen gehören. Daher sind sie nicht Teil der von den Unternehmen berichteten Zahlungsströme.

Steuergeheimnis

Welche Bedeutung hat das Steuergeheimnis in Deutschland

Das Steuergeheimnis besitzt einen hohen Stellenwert in Deutschland. Da die Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der Finanzbehörde ihre Steuerverhältnisse vollständig zu offenbaren haben, muss die Geheimhaltung ihrer Angaben gewährleistet sein. Dies wird durch die Regelungen in §§ 30 ff. der Abgabenordnung (AO)  sowie die Vorgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sichergestellt. Die Vorschriften der §§ 30 ff. AO regeln, wer das Steuergeheimnis zu wahren hat und unter welchen Voraussetzungen eine Offenbarung oder Verwertung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, zulässig ist. Das Steuergeheimnis dient also dem Schutz des/der Steuerpflichtigen.

Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. So ist eine Offenbarung von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, nur zulässig, wenn sie ausdrücklich bundesgesetzlich zugelassen ist, der/die Betroffene der Offenbarung zustimmt oder an der Offenbarung der betreffenden Steuerdaten ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Deshalb ist für die Offenbarung von Daten durch die Finanzbehörden für freiwillige Berichtsinitiativen – wie die Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor – die Zustimmung der betroffenen Unternehmen zwingend erforderlich. Weil für den 1. und 2. D-EITI Bericht ein Zahlungsabgleich betreffend Steuerzahlungen im Rahmen des EITI Prozesses mit den Finanzbehörden durchgeführt wurde, war jeweils eine Freigabe des/der Steuerpflichtigen in Form einer Bevollmächtigung des Unabhängigen Verwalters zur Abfrage der relevanten Steuerdaten für jede einzelne einbezogene Finanzbehörde erforderlich. Für die diesjährige Berichterstattung wendet die D-EITI seit der dritten Berichterstattung ein alternatives Verfahren zur Qualitätssicherung der von den berichtenden Unternehmen offengelegten Zahlungen an. Mit diesem Verfahren erübrigt sich die Befreiung vom Steuergeheimnis und der damit verbundene erhebliche Mehraufwand1 für Unternehmen und Finanzbehörden, da die Daten ausschließlich beim Unternehmen und nicht bei den Finanzbehörden erhoben werden.

Quellenangaben

1 Die im Rahmen des Zahlungsabgleichs erforderliche Befreiung vom Steuergeheimnis ist kein etabliertes Standardverfahren. Mit der Umsetzung war entsprechend zunächst ein grundsätzlicher Abstimmungsaufwand zwischen Unternehmen, Behörden und Unabhängigem Verwalter verbunden, um einen rechtssicheren Ablauf zu gewährleisten. Da der rechtssichere Ablauf erforderte, dass für jede betroffene Behörde in jedem Berichtsjahr eine individuelle Befreiung durch die Unternehmen erstellt wird, bestand zudem ein erheblicher dauerhafter Umsetzungsaufwand.

Öffentliche Berichte

Gesetzliche Berichtspflicht für rohstoffgewinnende Unternehmen (§§ 341q ff. HGB)

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23. Juli 2015 wurden die Vorgaben aus der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht umgesetzt. Die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften der §§ 341q ff. HGB entsprechen in weiten Teilen den Anforderungen der EITI. Von diesen handelsrechtlichen Berichtspflichten sind gemäß § 341q HGB alle „großen“ in der mineralgewinnenden Industrie tätigen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibenden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Als „groß“ im gesetzlichen Sinne werden Unternehmen bezeichnet, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB):

  1. Bilanzsumme von 20 Mio. Euro
  2. Nettoumsatzerlöse von 40 Mio. Euro
  3. Im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte

Unabhängig von ihrer Größe werden zudem auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. v. § 264d HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) von der Berichtspflicht erfasst. Das HGB kennt neben der Berichterstattung auf Ebene des einzelnen Unternehmens auch eine Pflicht zur Berichterstattung auf Konzernebene. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Mutterunternehmen selbst in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ausreichend ist, wenn dies zumindest für ein Tochterunternehmen zutrifft.

Die den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen ab einer „Wesentlichkeitsschwelle“ von 100.000 Euro je staatlicher Stelle offenzulegen, soweit diese Zahlungen unter einen der in § 341r Nr. 3 HGB aufgeführten Zahlungsgründe fallen. Hierzu gehören neben Steuerzahlungen beispielsweise auch Lizenzen, Konzessionen (bei Beidem handelt es sich um Bergbauberechtigungen im eigentlichen Sinn) und andere mit der Förderung von Rohstoffen in Verbindung stehende Vertragsverhältnisse. Die Angaben sind einzelnen Projekten zuzuordnen, wenn im Berichtsjahr mehr als ein Projekt durchgeführt wurde.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Berichtspflicht nach EITI

Neben den Berichtspflichten nach §§ 341q ff. HGB werden bestimmte Finanzströme der rohstoffgewinnenden Industrie auch über die EITI offengelegt (siehe Verfahren zur Qualitätssicherung). Die handelsrechtlichen Berichtspflichten decken sich in weiten Teilen mit den Berichtspflichten nach EITI. Allerdings bestehen auch Unterschiede.

Ein grundlegender Unterschied zwischen der Berichtspflicht nach HGB und EITI besteht im Umfang der Berichterstattung. EITI sieht vor, dass die teilnehmenden Unternehmen aus dem Rohstoffsektor alle wesentlichen Zahlungen an Regierungsstellen veröffentlichen. Welche Zahlungen wesentlich sind, ist im Gegensatz zum HGB nicht abschließend aufgeführt und muss im Laufe des EITI Prozesses geklärt werden (siehe Verfahren zur Qualitätssicherung). Der EITI Standard sieht keine Unterscheidung zwischen Zahlungen ober- oder unterhalb der Grenze von jährlich mindestens 100.000 Euro vor. Die Akteure der deutschen EITI haben sich darauf verständigt, die Wesentlichkeitsschwelle des § 341t Abs. 4 HGB zu übernehmen.

Im Gegensatz zu den HGB-Vorschriften setzt EITI standardmäßig auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme zur Qualitätssicherung. So musste bisher auch die staatliche Seite per Zahlungsabgleich Einblick in ihre Einkünfte aus dem Rohstoffsektor gewähren.

Auf Anfrage des EITI Vorstands und des internationalen EITI Sekretariats beteiligte sich die D-EITI im Rahmen des 3. und 4. D-EITI Berichts an einem Pilotprojekt zur alternativen Qualitätssicherung der offengelegten Zahlungen, das auf die beiderseitige Offenlegung verzichtet. Das Verfahren wird weiterhin angewendet. Die Daten werden wie bisher ergänzend zu den öffentlich verfügbaren Informationen zu Zahlungen der rohstofffördernden Unternehmen für die Darstellung in der D-EITI Berichterstattung erhoben. Dies trägt einem der Hauptanliegen der EITI Rechnung, jedem/r Interessierten die Zahlungsströme in Form von Open Data zugänglich zu machen und damit die öffentliche Debatte zu unterstützen. Die Qualitätssicherung dieser Daten erfolgt anstelle des Zahlungsabgleichs durch eine systematische Analyse der der Abgaben- und Steuererhebung zugrundeliegenden staatlichen Prozesse und Systeme und eine sich anschließende Risikoeinschätzung. Diese Methodik aus dem Pilotprojekt wurde für die vorliegende Berichterstattung beibehalten (vgl. hierzu den Bericht des Unabhängigen Verwalters in n (vgl. hierzu den Bericht des unabhängigen Verwalters; Verfahren zur Qualitätssicherung).


D-EITI HGB
Wesentlichkeitsschwelle 100.000 € pro Zahlung 100.000 € pro Zahlung
Kriterien zur Größe von Unternehmen* Bilanzsumme: 20 Mio. €
Nettoumsatzerlös: 40 Mio.
€ 250 Beschäftigte
Bilanzsumme: 20 Mio. €
Nettoumsatzerlös: 40 Mio.
€ 250 Beschäftigte
Überblick über die Funktionsweisen des Rohstoffsektors Über Kontextbericht x
Interessenübergreifender Dialog zum Beitrag des Rohstoffsektors in Deutschland Über Multi-Stakeholder-Gruppe x
Ist die Berichterstattung verpflichtend? Nein, keine Sanktionen für
Unternehmen; ggf. Gefährdung des EITI-Status
Ja. Die Offenlegung kann durch Ordnungsgeld erzwungen werden.

Verwendung der Einnahmen

Was geschieht mit den Einnahmen aus dem Rohstoffsektor?

Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland spiegelt sich in der Verteilung der Steuereinnahmen wider. Welche Ebene die Ertragskompetenz hat, wie also die Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt werden, ist in Artikel 106 GG geregelt. Dabei wird zwischen Steuern, die den Gemeinden, Ländern oder dem Bund jeweils vollständig zufließen und den sogenannten Gemeinschaftssteuern unterschieden. Im Fall der Gemeinschaftssteuern werden die Einnahmen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt.

Im Hinblick auf die Rohstoffförderung relevante Beispiele für Gemeinschaftssteuern sind die Körperschaft- und Einkommensteuer. An den Einnahmen aus der Körperschaftsteuer werden der Bund und die Länder zu je 50 % beteiligt.

Die Gewerbesteuer hingegen stellt eine reine Gemeindesteuer dar. Somit steht sie als wichtigste Einnahmequellen der Kommunen den Gemeinden zu, in denen die betreffenden Betriebsstätten liegen. Bund und Länder werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt.

Eine Umverteilung zwischen Bund und Ländern erfolgt ebenso in Bezug auf die Einnahmen aus der Förderabgabe. Sie fließen in den Länderfinanzausgleich. Die Einnahmen aus der Stromsteuer und der Energiesteuer stehen dem Bund zu.

Die Steueraufkommen aus der Rohstoffförderung sind gemäß § 3 der Abgabenordnung nicht zweckgebunden, d. h. über ihre Verwendung entscheiden der Bundeshaushalt sowie die Länder- und Kommunalhaushalte frei. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen und Ausgaben werden jährlich detailliert offengelegt. Dazu verabschieden der Bund und die Länder Haushaltsgesetze und die Kommunen Haushaltssatzungen, die ihre Haushaltspläne beinhalten. Mit Veröffentlichung der Haushaltspläne erhalten alle Bürger/innen freien Zugang zu den darin enthaltenen Informationen.

Um der Öffentlichkeit einen Zugang zu Informationen über die Verwendung der Steuereinnahmen zu erleichtern, veröffentlicht das BMF Informationen zum Bundeshaushalt auf der Web-Plattform https://www.bundeshaushalt.de 1

Quellenangaben

1 Zudem konnten auf der Webseite https://offenerhaushalt.de/ weitere Haushalte eingesehen werden. Das Projekt wird zurzeit neu strukturiert.

Wirtschaftliche Bedeutung

BIP: Wie groß ist der deutsche Rohstoffsektor?

Die Bruttowertschöpfung in Deutschland betrug im Jahr 2022 3.510 Mrd. Euro und im Jahr 2023 3.768 Mrd. Euro in jeweiligen Preisen. Nach Angaben des Internationalen Währungsfonds ist Deutschland damit – in laufenden US-Dollar gemessen – die größte Volkswirtschaft Europas und die drittgrößte der Welt.¹

Die Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ betrug im Jahr 2022 9,2 Mrd. Euro, was einem Anteil von 0,26% an der Bruttowertschöpfung Deutschlands entspricht (detaillierte Quellenangabe siehe Endnote iii).²

Umsatz: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Die Unternehmen des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erwirtschafteten im Jahr 2022 (2023) insgesamt einen Umsatz von rund 11 Mrd. Euro (11,1 Mrd. Euro). Davon entfielen etwa 10 Mrd. Euro (rund 91 %) (10,0 Mrd. Euro (rund 90 %)) auf Inlandsumsätze und 1,0 Mrd. Euro (rund 9 %) (1,1 Mrd. Euro (rund 10 %)) auf Umsätze aus Exporten.

Umsatz des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 2016-2023“

* Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden (W08-09) sowie in untergeordneter Rolle Erzbergbau (WZ08-07), bezogen auf Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten

Quellenangaben

Detaillierte Quellenangabe siehe Daten zu Umsatz Bergbau, Steine und Erden​. Eigene Darstellung.

¹ Weltbank (2023): GDP All Countries and Economies

² Werte aus früheren D-EITI Berichten sind nicht vergleichbar (siehe Endnoten).

Der Rohstoffsektor generiert Einnahmen für den Staat auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen. Die wichtigsten Einnahmen sind die Steuern der allgemeinen Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sowie die rohstoffspezifischen Feldes- und Förderabgaben. Zusammen beliefen sich diese Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie auf rund 814 Mio. Euro im Jahr 2022 (Stand 06/2024). Dies entspricht einem Anteil von 0,04 % an den Gesamteinnahmen des Staates. Die Abdeckung dieser Einnahmen durch die Berichterstattung ist in Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung genauer dargelegt. Daneben gibt es weitere Zahlungen des rohstoffgewinnenden Sektors an den Staat wie zum Beispiel Pachten, Energie- und Stromsteuern (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) sowie Zahlungen in Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen sowie der Wassernutzung (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft), die in diesem Kapitel nicht dargestellt sind.

Steuern

Insgesamt wurden durch den rohstoffgewinnenden Sektor im Jahr 2022 davor genannte Steuern in Höhe von rund 577 Mio. Euro gezahlt (Stand 06/2024). Dies entspricht einem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staates in Höhe von rund 0,03 %.1 Die größten Steuereinnahmen werden über die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuern erzielt.

In der nachstehenden Tabelle sind die geschätzten Einnahmen aus den genannten Steuern des rohstoffgewinnenden Sektors und deren Anteil am Gesamtsteueraufkommen dargestellt (detaillierte Quellenangabe siehe Endnote iv). Weitere Zahlungsströme, die in nachfolgender Tabelle unberücksichtigt sind, sind in Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie und Subventionen und steuerliche Begünstigungen dargestellt.

Steuereinnahmen aus dem Rohstoffsektor (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag)


Steuerart Jahr
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
in mio. Euro #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan#
Körperschaftsteuer* 98 135 49 53 60 59 57 64 119
Gewerbesteuer* 201 133 123 126 138 142 135 152 285
Einkommensteuer* 61 62 65 64 67 82 78 88 164
Solidaritätszuschlag* 9 11 6 6 7 8 7 5 9
Summe* 369 341 243 249 271 291 278 309 557
Gesamteinnahmen des Staates** 1.313.906 1.364.857 1.426.748 1.486.925 1.557.224 1.616.462 1.569.885 1.712.862 1.821.233
Anteil o.g. Steuern an Gesamteinnahmen 0,03 % 0,02 % 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,03%
nachrichtlich:
Fortschreibungsfaktor 5,84% 2,09% 5,19% -4,50% 12,63% 86,67%

* Auf Grundlage einer überarbeiteten Datenbasis haben sich die Zahlen ab 2018 leicht verändert. Ab 2019 wurde mit dem angegebenen Faktor fortgeschrieben.

** Die Gesamteinnahmen des Staates sind aufgrund der VGR-Revision vom August 2019 leicht verändert.

Detaillierte Quellenangaben siehe: Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​. Eigene Darstellung.

Förder- und Feldesabgaben

Die Förderabgaben werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben und variieren stark, abhängig von der lokalen Bergbauaktivität und den festgelegten Abgabesätzen in den einzelnen Bundesländern.

In der nachstehenden Tabelle sind die Einnahmen aus den Förderabgaben für das Jahr 2017 bis 2023 dargestellt:


Förderabgabe in Tausend Euro 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Bundesland #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan#
Baden-Württemberg 211 379 518 142 221 258 82
Bayern 503 602 728 521 543 852 923
Berlin 0 0 0 0 0 0 0
Brandenburg 704 777 608 553 681 662 551
Bremen 0 0 0 0 0 0 0
Hamburg 90 108 168 100 107 176 299
Hessen 398 399 260 281 250 235 185
Mecklenburg-Vorpommern 636 633 947 284 859 829 789
Niedersachsen 180.737 153.652 135.393 52.383 -22.264 126.836 113.672
Nordrhein-Westfalen* 683 560 1.024 739 622 765 517
Rheinland-Pfalz 4.639 6.945 6.766 4.764 6.048 9.146 6.529
Saarland 74 62 0 15 22 325 87
Sachsen 1.728 1.380 1.639 1.352 1.828 1.746 2.570
Sachsen-Anhalt** 1.547 2.375 2.142 2.198 2.202 2.184 2.547
Schleswig-Holstein 62.102 72.836 66.772 43.451 60.640 90.158 74.387
Thüringen 1.851 1.484 1.557 2.067 1.780 1.587 1.518
Gesamtförderabgaben 255.902 242.192 218.523 108.835 53.540 236.051 204.659
Gesamteinnahmen des Staates in Mio. Euro 1.473.847 1.415.506 1.610.560 1.566.885 1.711.747 1.821.233 1.907.958
Anteil 0,02% 0,02% 0,01% 0,01% 0,003% 0,01% 0,01%

* Die meisten Bundesländer veröffentlichen Einnahmen aus Feldes- und Förderabgaben akkumuliert in den Landeshaushalten. Bundesländer für die einzeln aufgeführte Einnahmen aus Feldesabgaben vorliegen, sind in Tabelle 6 – Einnahmen aus Feldesabgaben in den Jahren 2017–2023 gelistet.

** Negative Einnahmen“ bzw. Rückerstattungen in Niedersachsen im Jahr 2021 resultieren aufgrund der Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 11.02.2021, mit der rückwirkend festgelegt wurde, dass von 01.01. bis zum 31.12.2020 auf Erdöl (§ 11) und Naturgas (§ 14) keine Förderabgabe erhoben wird. Im Zuge dessen wurden die bereits geleisteten Zahlungen für die Voranmeldungen der Quartale I bis III des Erhebungszeitraumes 2020 erstattet.

*** Im angegebenen Betrag sind auch Einnahmen aus Entgelten für die vertraglich überlassene Nutzung von Bergwerkseigentum des Landes Nordrhein-Westfalen an Dritte enthalten.

Detaillierte Quellenangaben siehe Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​. Eigene Darstellung.

Insgesamt wurden 2022 (2023) in Deutschland 236,1 Mio. Euro (204,7 Mio. Euro) Einnahmen aus Förderabgaben erhoben. Bei einigen Bundesländern unterlag die Höhe der Einnahmen in den vergangenen Jahren signifikanten Schwankungen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, z. B. sich ändernde Weltmarktpreise für Rohstoffe sowie Änderungen der Produktionsmengen oder Abgabesätze (detaillierte Quellenangaben siehe Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​).
Die Einnahmen aus Feldesabgaben werden nur vereinzelt in den Haushalten der Bundesländer veröffentlicht. Eine gesammelte Übersicht der Feldesabgaben liegt nicht vor. Die meisten Bundesländer veröffentlichen Einnahmen aus Feldes- und Förderabgaben akkumuliert in den Landeshaushalten. Ihre Höhe ist deutlich geringer als die Höhe der Fördereinnahmen. Für 2023 liegen nur von drei Bundesländern einzeln aufgeführte Einnahmen aus den Feldesabgaben vor: Bayern, Brandenburg und Niedersachsen (Siehe nachstehende Tabelle)


Feldesabgaben in Tsd. Euro 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Bundesland #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan#
Baden-Württemberg 0 1,1 2,9 0 0 0 0
Bayern 28,2 31,9 30 47,8 78,8 71 76,9
Brandenburg 7,9 60,1 21,6 39,5 0 0 -16,2
Niedersachsen 560 476,7 296,7 708,3 526,4 519,5 414
Saarland 0 0 0 14,7 21,5 0 0
Hessen 0 0 3,5 0 0 0 0

Detaillierte Quellenangaben: Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​. Eigene Darstellung.

Quellenangaben

1 Auf Grundlage einer überarbeiteten Datenbasis haben sich die Zahlen ab 2018 leicht verändert (siehe Tab. Steuereinnahmen aus dem Rohstoffsektor)

Beitrag zum Export 1

Deutschland ist von einer stark exportorientierten und diversifizierten Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet. 2022 (2023) exportierte das Land Waren im Wert von insgesamt rund 1,59 Billionen Euro (1,58 Billionen Euro)2 . Dabei entfielen rund 11,4 Mrd. Euro (5,2 Mrd. Euro) auf Waren der rohstoffgewinnenden Industrie, was einem Anteil von 0,72 % (0,33 %) an den Gesamtexporten entspricht. Der Bereich „Erdöl und Erdgas“ machte mit rund 9,0 Mrd. Euro (2,9 Mrd. Euro) den größten Anteil an den Exporten aus.
Angaben zu den exportierten Waren der rohstoffgewinnenden Industrie schließen auch zuvor importierten Waren ein, sogenannte Re-Exporte (vgl. „Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland“). So wird das im Inland geförderte Erdgas fast vollständig in Deutschland verbraucht. Gefolgt wird der Bereich „Erdöl und Erdgas“ vom Sektor „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ mit ca. 1,7 Mrd. Euro (1,6 Mrd. Euro). Zudem wurden Erze im Wert von rund 0,4 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) und Kohle im Wert von ca. 0,4 Mrd. Euro (0,4 Mrd. Euro) exportiert. Auch hier beinhalten die Zahlen die Re- Exporte. 3

Exporte des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ nach Rohstoffen 2022 (2023)*


Rohstoffe Ausfuhren in Millionen Tonnen Wert in Millionen Euro
Erdöl 0,01 (0,002) 5,4 (1,2)
Erdgas 10,5 (7,5) 8.977,8 (3.574,8)
Steinkohle 1,0 (0,8) 271,0 (231,5)
Braunkohle 0,8 (0,7) 95,4 (135,8)
Eisenerze 1,5 (1,1) 258,4 (162,2)
Salz, reines Natriumchlorid (ohne Speisesalz) 3,7 (3,5) 259,4 (296,9)
Natürliche Sande aller Art 9,1 (7,3) 144,9 (155,0)
Quarz, Quarzite 0,6 (0,7) 11,2 (30,2)
Kaolin und kaolinhaltiger Ton und Lehm 1,0 (0,7) 74,7 (73,5)
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein 0,2 (0,1) 12,5 (11,7)
Feldsteine, Kies, zerkleinerte Steine 10,6 (10,0) 211,6 (229,0)
Dolomit 0,2 (0,2) 13,3 (13,2)
Gipsstein, Anhydrit, Gips 1,8 (1,5) 135,0 (142,8)
Kalkstein 0,3 (0,2) 5,7 (4,8)

Detaillierte Quellenangabe siehe Endnoten. Eigene Darstellung.

Bei den dargestellten Rohstoffen handelt es sich um eine Auswahl. Eine umfassende Auflistung kann der öffentlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) entnommen werden (siehe Endnoten).

Quellenangaben

1 Bei den Exportzahlen für 2023 handelt es sich um vorläufige Daten.

2 Destatis (2024) Statistik „Außenhandel“, Tabellencode 51000-001 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre

3 Detaillierte Quellenangabe siehe Endnoten,

Subventionen und steuerliche Begünstigungen

Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Zahlungsströme 2022) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und Anpassungsgeld) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor. Im Rahmen dieser Finanzhilfe wurden zum einen Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen gewährt (bis 2022); zum anderen erfolgt die Zahlung von Anpassungsgeld (APG) für einen sozialverträglichen Personalabbau in der Branche (bis 2027). Diese Finanzhilfen sichern das sozialverträgliche Auslaufen des subventionierten deutschen Steinkohlebergbaus.

Außerhalb der Steinkohle können die Unternehmen des Rohstoffsektors von weiteren Finanzhilfen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (siehe Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer).

Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung (PDF). Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StabG) festgelegt und umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung (PDF)).

Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle

Der deutsche Steinkohlenbergbau ist – insbesondere aufgrund der geologisch bedingten hohen Förderkosten – nicht wettbewerbsfähig. Daher wurde 2007 zwischen dem Bund, den Steinkohle produzierenden Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland, der RAG AG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) eine Einigung darüber erzielt, dass der subventionierte Steinkohlenbergbau bis zum Jahre 2018 sozialverträglich beendet wird. Grundlage hierfür sind das Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 sowie eine Rahmenvereinbarung zwischen Bund, Revierländern, dem Bergbauunternehmen RAG AG und der IG BCE. Die öffentliche Hand gewährte zeitlich begrenzte Hilfen zur Förderung des Absatzes (Ausgleich der Differenz zwischen heimischen Förderkosten und Weltmarktpreis) und zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen. Auch mit Blick auf Klimaschutz und Ressourcenschonung wurden die Subventionen zurückgeführt und im Endergebnis vollständig abgebaut.

Entwicklung

Beihilfen sollen sicherstellen, dass nach der dauerhaften Einstellung des Bergbaus weiter bestehende Verpflichtungen (Altlasten, insbesondere Schachtsicherung und -überwachung, Abwicklung von Bergschäden, Abbruchverpflichtungen und Flächensanierungen sowie personelle Abwicklungskosten), die nicht von der RAG-Stiftung getragen werden, erfüllt werden. Im Jahr 2022 wurden seitens des Bundes letztmalig Absatz- und Stilllegungsbeihilfen gewährt, die Höhe dieser Beihilfen belief sich auf 264,8 Mio. Euro. Weitere Zuschüsse gewährte das Land Nordrhein-Westfalen. Die dem Steinkohlenbergbau zugesagten Hilfen für Absatz und Stilllegung waren degressiv gestaltet. Von 1998 bis 2005 haben sich die Bundeshilfen etwa halbiert und von 2006 bis 2014 noch einmal um 25 % reduziert. Abweichungen vom rückläufigen Trend bei den Subventionen sind u. a. in schwankenden Weltmarktpreisen für Steinkohle begründet. Für das Jahr 2021 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse für Altlasten und Stilllegungsaufwendungen des Steinkohlebergbaus in Höhe von 156,4 Mio. Euro. Im Jahr 2022 belief sich der Zuschuss des Landes auf 153,7 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2023 wird das Land Nordrhein-Westfalen nur noch Auszahlungen für Altlasten gewähren; diese Zahlungen erfolgen letztmalig im Jahr 2025.

Beihilferechtliches Verfahren und Kontrolle

Die Subventionierung des deutschen Steinkohlenbergbaus ist im Rahmen des EU -Beihilfenrechts grundsätzlich genehmigungspflichtig – soweit sie Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV darstellen und nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen -, sie wurde bei der EU-Kommission notifiziert und von ihr geprüft und genehmigt. Zudem werden die bereitgestellten Beihilfen hinsichtlich ihrer zweckentsprechenden Verwendung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfer/innen jährlich überprüft und abschließend festgesetzt.

Vorsorge

Zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen wird das ehemalige Beteiligungsvermögen der RAG AG zur Finanzierung der nach der Stilllegung verbleibenden Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung1, Poldermaßnahmen2, Grundwasserreinigung3) durch die privatrechtliche RAG-Stiftung bereitgestellt. Soweit dieses Vermögen zur Deckung der Ewigkeitslasten nicht ausreicht, werden der Bund und die Revierländer im Verhältnis von einem Drittel und zwei Drittel eintreten.

Anpassungsgeld

Arbeitnehmer/innen, die mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt sind und die aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitsplatz verloren haben, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.4 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2022 wurden durch den Bund Anpassungshilfen in Höhe von 48,7 Mio. Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 38,6 Mio. Euro gewährt.

Beschäftigte

Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Steinkohlenbergbau entwickelt sich rückläufig. So waren Anfang des Jahres 2008 32.803 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Bis Ende des Jahres 2021 wurde die Beschäftigungszahl sozialverträglich auf 1.520 Arbeitnehmer/innen reduziert. Diese Zahl sank zum Stichtag 31. Dezember 2022 auf 1.011 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau und zum 31. Dezember 2023 nochmals auf 1.000. Diesem Trend folgt mit zeitlicher Verzögerung auch die Anzahl der Anpassungsgeld-Berechtigten. Da nach den letzten Zechenstilllegungen zum Jahresende 2018 weitere Arbeitnehmer/innen ausscheiden und eine sinkende Zahl an Beschäftigten noch nach 2018 für die Stilllegung der Gruben und Bewältigung der Altlasten benötigt wird, gelten die derzeit aktuellen APG-Richtlinien noch bis zum Jahre 2027.

Kontrolle

Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.

Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen

Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.

Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.

Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.5 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite (siehe Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer).

Veröffentlicht werden müssen der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.

Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer

Sowohl bei der Stromsteuer als auch bei der Energiesteuer existieren verschiedene Steuerbegünstigungen. Steuerbegünstigungen erfassen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht Begünstigungen für bestimmte Arten der Verwendung bzw. der Stromerzeugung vor. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) kennt ebenfalls Verwendungen, bei denen Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden. Ein Teil dieser Begünstigungen ist nach der Energiesteuerrichtlinie (EU) 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 verpflichtend zu gewähren.

Als Unternehmen des produzierenden Gewerbes können rohstoffgewinnende Unternehmen insbesondere von den verschiedenen Steuerentlastungsmöglichkeiten des Energie- und Stromsteuerrechts profitieren.

Drei Regelungen sind hierbei für die Berichtsjahre 2022 und 2023 besonders relevant:

  • Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 Energie- StG, § 9b StromStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird auf Antrag eine Ermäßigung der Stromsteuer und der Energiesteuer in Höhe von 25 % der Regelsteuersätze auf Strom und Heizstoffe sowie Kraftstoffe gewährt, die in begünstigten Produktionsanlagen eingesetzt werden. Im Bereich des Stromsteuerrechts ist für den in den Jahren 2024 und 2025 verbrauchten Strom eine Steuerentlastung bis auf den gewerblichen EU-Mindeststeuersatz möglich (Entlastung von 20 EUR/MWh auf dann 0,5 EUR/MWh). Eine Entlastung im Rahmen des sog. „Strompreispakets“, die die Höhe des individuellen Spitzenausgleichs in jedem Fall übersteigt.6
  • Steuerentlastung in Form des sogenannten Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG):
    Die gesetzlichen Entlastungstatbestände sind Ende 2023 ausgelaufen. Zuvor konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes die zusätzliche Belastung durch die „ökologische Steuerreform“ durch eine Entlastung bei der Energie- und der Stromsteuer abmildern. Da die Mehreinnahmen durch die ökologische Steuerreform auch dazu dienten, den Faktor Arbeit zu vergünstigen und dazu beigetragen haben, dass die von Unternehmen zu zahlende Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zu 1999 gesunken sind, wird für den Spitzenausgleich eine Vergleichsrechnung für das jeweilige Unternehmen angestellt. Um eine doppelte Entlastung sowohl bei den Arbeitgeberanteilen an der Rentenversicherung als auch bei der eingesetzten Energie zu vermeiden, werden die eingesparten Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe der Entlastung berücksichtigt. Die Höhe der Entlastung errechnet sich somit je nach Unternehmen individuell und ist zudem auf maximal 90 % der gezahlten Stromsteuer sowie 90 % des Steueranteils nach § 55 Abs. 3 EnergieStG gedeckelt.
    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sind u. a. der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und die jährliche Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes als Ganzes um einen gesetzlich festgelegten Wert. Vergleichswert ist der Durchschnittswert der Energieintensität des produzierenden Gewerbes für den Zeitraum 2007 – 2012
  • Bestimmte Prozesse und Verfahren/Herstellerprivileg (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG, §§ 26, 37, 44 und 47 EnergieStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Strom bzw. Energieerzeugnisse bei Entnahme bzw. Verwendung zu genau bestimmten, energieintensiven Zwecken (wie Elektrolyse, Metallerzeugung, Herstellung von Glaswaren etc.) vollständig von der Steuer entlasten. Zudem können Unternehmen, die Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände produzieren (Raffinerien, Gasgewinnungs- und Kohlebetriebe), die selbst produzierten Energieerzeugnisse im eigenen Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei nutzen oder von der Steuer entlasten.

Die Subventionen werden im Subventionsbericht der Bundesregierung für das gesamte produzierende Gewerbe und nicht separat für einzelne Wirtschaftszweige wie den Rohstoffsektor dargestellt. Soweit es sich bei den Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerbereich um Beihilfen handelt, gelten je nach beihilferechtlicher Grundlage bestimmte Anzeige- pflichten und es greifen die Transparenzpflichten der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.In Deutschland erfolgt die Erhebung und Weiterleitung der nach EU-Recht zu veröffentlichenden Daten über Steuerbegünstigungen gemäß der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (EnSTransV). Aufgrund dieser Verordnung erhebt und übermittelt die Zollverwaltung Daten zu den Vergünstigungen bei der Energie- und der Stromsteuer im von der EU vorgeschriebenen Umfang. Entsprechende Daten sind auf der Beihilfe-Internetseite der Europäischen Kommission7 abrufbar.

Nach Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe8 betrug der Stromverbrauch des Sektors Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (WZ 08-B) im Jahr 2022 insg. 5.847.324 MWh. Multipliziert mit dem Stromsteuertarif von 20,50 EUR/MWh ohne Berücksichtigung möglicher Begünstigungstatbestände ergibt sich dadurch ein Aufkommen von theoretisch 120 Mio. Euro bei der Stromsteuer.

Die rohstofffördernden Unternehmen sind grundsätzlich nach § 9b StromStG als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entlastungsberechtigt. Im Jahr 2022 (auch 2023) betrug die Steuerentlastung 5,13 EUR/MWh (25 %). Bezogen auf die oben genannt theoretische Steuerlast verbleibt somit nach Abzug der Steuerentlastung nach § 9b StromStG eine Steuerschuld von rd. 90 Mio. EUR oder aber 15,37 EUR StromSt je MWh. Die zweite Stufe der Entlastung ist der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG (bis Ende 2023). Dieser berechnet sich individuell je Unternehmen in Abhängigkeit vom Stromverbrauch und den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und beträgt maximal 90 % der noch verbleibenden Stromsteuer. Da unternehmensindividuelle Zahlen nicht vorliegen, kann vereinfachend für den gesamten Rohstoffsektor pauschal eine Entlastung von 50 % der noch verbleibenden Steuerlast durch den Spitzenausgleich angenommen werden.

Aus dieser Abschätzung ergeben sich Stromsteuerzahlungen des Rohstoffsektors im Bereich von 50 Mio. Euro. 9

Finanzielle Hilfen im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms

Vom 15. Juli bis 31. Dezember 2022 lief das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP).10 Das EKDP ermöglichte temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen energieintensiven Branchen für die Monate Februar bis Dezember 2022. Die beihilferechtliche Grundlage ist der befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine (EU-Krisenrahmen). Unternehmen einiger Rohstoffbranchen11 zählen zu den förderberechtigten Wirtschaftsbranchen, die Zuschüsse bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen bis 31. Dezember 2022 beantragen konnten. Von der maximalen Förderstufe von 50 Millionen Euro pro Unternehmen waren Rohstoffsektoren beihilferechtlich ausgeschlossen. Insgesamt wurden 2,4 Mio. Euro an 30 Unternehmen aus Rohstoffsektoren ausgezahlt.

Subventionen im deutschen Steinkohlenbergbau 2022-2023

* bei den Zuschüssen für den Absatz deutscher Steinkohle für 2023 handelt es sich um Soll-Angaben

Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2023): 29. Subventionsbericht. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/29­subventionsbericht.pdf? blob=publicationFile&v=8 (Abruf am 24. April 2024). Eigene Darstellung.

Zuschüsse für den Absatz und Stilllegung deutscher Steinkohle 2017 – 2023 (Anteil Bund)

* bei den Zahlen zu 2023 handelt es sich um Soll-Angaben

BMF (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.

Anpassungsgeld 2017-2023 (Anteil Bund)

BMF (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.

Quellenangaben

1 Abpumpen/Reinigen und Regulieren des auch nach Beendigung des Bergbaus steigenden Grubenwassers, um den Kontakt mit höher gelegenen, trinkwasserführenden Schichten zu vermeiden.

2 Abpumpen des Oberflächenwassers in den durch den Bergbau entstandenen Geländesenkungen zur Vermeidung von Überflutungen und Vernässungen.

3 Reinigung und Überwachung des Grundwassers im Bereich ehemaliger bergbaulicher Betriebe, insbesondere Kokereien.

4Ein vergleichbares Modell der Zahlung eines Anpassungsgelds ist auch zur sozialen Abfederung der Folgen des Kohleausstiegs vorgesehen. Vgl. näher zum Kohleausstieg, Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels

5 Europäische Kommission (2024): Staatliche Beihilfe. URL: https://competition­policy.ec.europa.eu/state­aid_en (Abruf am 5. April 2024).

6 Die Bundesregierung (2024): Energie bezahlbar halten – Strompreispaket für produzierende Unternehmen. URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/strompreispaket-energieintensive-unternehmen-2235760 (Abruf am 26. Juni 2024).

7 Europäische Kommission (2024): Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank

8 Destatis (2022): Tabelle43531-0002

9 Hierbei ist zu beachten, dass die Eigenstromerzeugung unter bestimmten Bedingungen (Erzeugung aus erneuerbaren Energien/hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung in Anlagen unter 2 Megawatt) von der Stromsteuer befreit ist.

10Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2024): Energiekostendämpfungsprogramm

11 Nach WZ-Klassifizierung: 0510 Steinkohlenbergbau, 0620 Gewinnung von Erdgas, 0710 Eisenerzbergbau, 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau, 0811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer, 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale, 0893 Gewinnung von Salz, 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung

Nachhaltigkeit in der Rohstoffwirtschaft

Bereits 2002 hat die Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt und diese seit 2004 alle vier Jahre weiterentwickelt.1 In der Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) 2021 betont die Bundesregierung, dass „die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung grundlegendes Ziel und Maßstab des Regierungshandelns“ ist, um „gleichermaßen den Bedürfnissen der heutigen sowie künftiger Generationen gerecht zu werden – in Deutschland sowie in allen Teilen der Welt – und ihnen ein Leben in voller Entfaltung ihrer Würde zu ermöglichen“. Das Ziel ist ein fortschrittliches, innovatives, offenes und lebenswertes Deutschland, welches sich durch hohe Lebensqualität, wirksamen Umweltschutz, inklusive und integrative Politikgestaltung auszeichnet und seine internationale Verantwortung wahrnimmt.2, 3

Mit der Neuauflage der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie von 2016 erfolgte eine Ausrichtung an der 2015 beschlossenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen und deren 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDGs), zu denen jeweils spezifische Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden. Diese wurden mit der DNS 2021 weiterentwickelt, wobei die 17 Nachhaltigkeitsziele Deutschland als „Kompass (…) für alle Politikfelder“4 dienen und damit auch für die Rohstoffgewinnung. Ein Ziel der DNS 2021 ist es „Ressourcen sparsam und effizient zu nutzen“ und dafür die Gesamtrohstoffproduktivität5 Deutschlands zu steigern. Bis 2030 wird angestrebt, wieder im Trend der Jahre 2000 bis 2010 (jährliche Steigerung von 1,6 %) zu liegen. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis ) stieg die Gesamtrohstoffproduktivität von 2010 bis 2018 um 9 Prozentpunkte (jährlich 0,9 %), was unter dem Zielpfad liegt.6 Wie in vielen anderen Marktwirtschaften ist auch in Deutschland eine relative Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Rohstoffeinsatz7 zu beobachten, jedoch nicht in dem Sinne des Umwelt- und Klimaschutz gewünschten Umfang.

Eine Aktualisierung der DNS unter Einbeziehung von relevanten Akteurinnen und Akteuren sowie Bürgerinnen und Bürgern ist bis Ende 2024 vorgesehen.8 Die hierzu vorgelegte Dialogfassung ist thematisch entlang von „Transformationsbereichen“ und „Hebeln“ strukturiert; aus Rohstoffperspektive ist insbesondere der Transformationsbereich „Kreislaufwirtschaft“ von Relevanz. Das in der DNS 2021 enthaltene Ziel einer weiteren Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität im Trend 2000-2010 (Indikator 8.1) wird voraussichtlich in die DNS 2024 übernommen.

Die Basis der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist ein ganzheitlicher, integrativer Ansatz: Nur, wenn die Wechselwirkungen zwischen den drei Nachhaltigkeitsdimensionen Ökologie, Ökonomie und Soziales beachtet werden, lassen sich langfristig tragfähige Lösungen erreichen. Die Strategie zielt auf eine wirtschaftlich leistungsfähige, sozial ausgewogene und ökologisch verträgliche Entwicklung ab, wobei die planetaren Grenzen unserer Erde zusammen mit der Orientierung an einem Leben in Würde für alle die absoluten Leitplanken für politische Entscheidungen bilden. Dies gilt auch für die unterschiedlichen Wertschöpfungsketten rohstofffördernder Branchen.9

Für den Rohstoffbereich wurde die Zielsetzung der DNS in der im Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossenen Rohstoffstrategie10 sowie in den vom Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Januar 2023 vorgelegten Eckpunkte11 zur weiteren Konkretisierung der Strategie erneut bestätigt. Deutschland ist als einer der weltweit führenden Technologiestandorte und als Exportnation auf eine sichere Rohstoffversorgung angewiesen. Vor dem Hintergrund des Pariser Klimaziels und der damit verbundenen Doppeltransformation aus Energiewende und Digitalisierung ist in den kommenden Jahren sogar mit einem höheren Primärrohstoffverbrauch in Deutschland zu rechnen (siehe Auswirkungen der Energiewende und Versorgungssicherheit). Damit geht auch die Verantwortung einher, sich für eine effiziente, nachhaltige, ökologisch und sozial verträgliche Rohstoffnutzung einzusetzen. Die Bundesregierung hat sich daher das Ziel gesetzt, den Verbrauch von primären Rohstoffen zu senken und Stoffkreisläufe zu schließen. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Kreislaufwirtschaft als Säule der Rohstoffstrategie deutlich gestärkt werden und bis 2024 eine nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie erarbeitet werden. Beide Strategien sollen dafür eng miteinander verzahnt werden (siehe Kreislaufwirtschaft).

Im Rahmen der Kapitel Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft; Umweltschutz, Renaturierung, Rekultivierung; Beschäftigung und Soziales und Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling werden einige wichtige Beiträge zu den drei Nachhaltigkeitsdimensionen Ökologie, Ökonomie und Soziales aufgegriffen; ergänzend sei auf diverse Nachhaltigkeitsberichterstattungen öffentlicher, zivilgesellschaftlicher und privatwirtschaftlicher Akteure verwiesen.

Das Kapitel Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft erläutert die deutschen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Umgang von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Rohstoffabbau in Deutschland. Es enthält zudem Informationen zu Kompensationsmaßnahmen und -zahlungen, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen von Rohstoffunternehmen für Rückbau/Wiedernutzbarmachung ehemaliger Abbaugebiete sowie zu Wasserentnahmeentgelten.

Das Kapitel Umweltschutz, Renaturierung, Rekultivierung beschreibt zusätzlich konkret für die unterschiedlichen rohstoffgewinnenden Sektoren, welche Aspekte für die Wiedernutzbarmachung von ehemaligen Fördergebieten und -flächen in Deutschland wichtig sind und welche gesetzlichen Grundlagen hierfür gelten.

Das Kapitel Beschäftigung und Soziales behandelt die Lage im Bereich Beschäftigung sowie die gesetzlichen Regelungen zum sozialen Schutz der im Bereich der deutschen Rohstoffgewinnung Beschäftigten. Im Abschnitt Diversität und Chancengleichheit wird das Thema Geschlechtergerechtigkeit behandelt. Dargestellt wird die Bedeutung der Mitbestimmung sowie der Kooperation von Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der deutschen Sozialpartnerschaft. Außerdem wird über die Maßnahmen zur sozialen Abfederung der Arbeitsplatzverluste berichtet, die sich aus der eingeleiteten Beendigung des Abbaus und der Verstromung fossiler Energieressourcen ergeben.

Im Abschnitt „Unternehmerische Verantwortung“ wird u. a. auf privatwirtschaftliche Initiativen für mehr Nachhaltigkeit und entsprechende Kooperationen mit der Zivilgesellschaft hingewiesen. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtslage zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dargestellt.

Das Kapitel Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling schließlich beleuchtet den Stand der deutschen Anstrengungen zur effizienten und sparsamen Ressourcennutzung. Es ist für Deutschland, das in hohem Maße von Rohstoffimporten abhängig ist, ein Bereich mit einem hohen Innovationspotential.

Quellenangaben

1 Bundesregierung (2021): Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie. Weiterentwicklung 2021.

2 Ebd. S. 14 f.

3 Ebd. S. 225

4 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (2021). Sektorprogramm Rohstoffe und Entwicklung: Agenda 2030 –
Sustainable Development Goals.

5 Um die teils massiven Umweltwirkungen zu reduzieren, die mit dem Rohstoffverbrauch verbunden sind, sollen Rohstoffe möglichst effizient eingesetzt werden. Gemessen wird das anhand der Gesamtrohstoffproduktivität. Um diese zu bestimmen, wird die Leistung einer Volkswirtschaft (v.a. die Güterproduktion) mit der Rohstoffinanspruchnahme in Bezug gesetzt. Einbezogen werden dabei auch Rohstoffe, die für die Herstellung der importierten Güter benötigt wurden.

6 Destatis (2022): Nachhaltige Entwicklung in Deutschland – Indikatorenbericht 2022

7 Von relativer Entkoppelung spricht man, wenn das Bruttoinlandprodukt (BIP), das heißt, die Güterproduktion und das Bereitstellen von Dienstleistungen, gesteigert wird und der dabei verursachte Ressourcenverbrauch und -emissionsausstoß nicht im selben Maß ansteigt. Um die planetaren Grenzen einzuhalten, bräuchte es eine rasche globale absolute Entkoppelung, also eine Abnahme des Energie- und Ressourcenverbrauchs, auch wenn das BIP ansteigt.

8 Bundesregierung (2024): Die Bundesregierung aktualisiert die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie

9 Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie

10 Bundesregierung (2020): Rohstoffstrategie der Bundesregierung. Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen

11 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023). Eckpunktepapier Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung

Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sollen Eingriffe in Natur und Landschaft kompensieren und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.

Insgesamt wird der für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung erforderliche Flächenbedarf auf nur wenig über 1 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland geschätzt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2022, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1340 km², d. h. ca. 0,375% der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt.1 In den letzten rund 30 Jahren hat damit der Flächenbedarf für Abbauland in Deutschland um rund 28 % (538 km²) abgenommen. Das Flächenäquivalent für die im Jahr 2022 genutzte Rohstoffmenge betrug rund 28 km². Bezogen auf die Gesamtfläche Deutschlands (357.582 km²) ergibt sich daraus ein temporärer Flächenbedarf von ca. 0,008 % der Landesfläche für 2022.2 Die für die Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind regional unterschiedlich konzentriert, wodurch auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft große regionale Unterschiede und Konzentrationen aufweisen.

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein. 3

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen Rechtsnachfolger/in verantwortlich.

Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.

Das BNatSchG enthält eine Vollregelung, d. h. Landesgesetze und -normen zur instrumentalen Ausgestaltung der Eingriffsregelung dürfen dieser nicht widersprechen. Zur Konkretisierung bei der Anwendung der Vorschriften haben die Länder zum Teil ergänzende Regelungen getroffen, wobei die Praxis in den Ländern unterschiedlich ist. Beispielsweise ist die konkrete Bemessung der Höhe und Verwendung von Ersatzzahlungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden vom Bund Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen meist ermöglichen.4

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5

Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung​

Plant ein Unternehmen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Rohstoffförderung, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der zuständigen Zulassungsbehörde geprüft. Je nach Rohstoff kann unterschiedliches Recht anwendbar sein. Davon hängt ab, welche Behörden in einem Bundesland zuständig sind. Beim Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen, kann eine Naturschutzbehörde zuständig sein (im Naturschutzrecht vieler Bundesländer sind für den Abbau eigene Verfahren verankert z. B. in Sachsen-Anhalt 6). Darüber hinaus kommen die Bergbehörden der Bundesländer (bei bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen oder bei untertägiger Gewinnung) oder die für den Vollzug der landesrechtlichen Abgrabungsgesetze, des Bau- und Wasserhaushaltsrechts oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden (bei sogenannten Grundeigentümerbodenschätzen) in Betracht.7 Dieses Vorgehen entspricht dem sogenannten „Huckepack-Verfahren“: Die Eingriffsregelung wird grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren – ohne eigenständiges Verwaltungsverfahren – geprüft. Die Naturschutzbehörde ist zu beteiligen und gibt eine naturschutzfachliche Stellungnahme ab. Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt dann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme im „Benehmen“ mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).8 Die jeweilige Zulassungsbehörde, die die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Eingriffs trifft, ist hier nicht an die Stellungnahme der Naturschutzbehörde gebunden, die über die fachrechtlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und die anerkannten fachlichen Standards im Natur- und Artenschutz hinausgehen.

Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.

Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG abgearbeitet werden. Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind (FN).9

Beim Abbau der sogenannten bergfreien (z. B. Kohle, Salze, Erdöl und Erdgas) und grundeigenen (z. B. Steine, Erden und Industrieminerale) Bodenschätze, der durch das BBergG geregelt wird, wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens abgearbeitet, wobei die Pflichten nach dem BNatSchG vollumfänglich gelten. Die Kompensation von Eingriffen kann grundsätzlich bereits im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, § 1 Abs. 5 S.4 BNatSchG) erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen oder nachrangig Ersatzzahlungen nach BNatSchG erforderlich (siehe hierzu Beispiel aus NRW unten). Bei Verfahren, die unter das BBergG fallen, finden dabei auch die rechtlichen Instrumente des BBergG, wie insbesondere die regelmäßige Kontrolle durch die in der Regel alle zwei Jahre vorzulegenden und neu zu genehmigenden Hauptbetriebspläne, Anwendung.

Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur

Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar (siehe Tabelle am Ende der Seite).

Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg10

Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:

Das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis ist in die Abteilungen „Ökokonto“ und „Eingriffskompensation“ unterteilt.

Ein Ökokonto ist ein Instrument für Eingriffsverursacher/innen, um Kompensationsmaßnahmen zeitlich und räumlich von der Abbaufläche zu entkoppeln und somit flexibler zu managen. Über sogenannte „Ökopunkte“, die durch die gezielte naturschutzfachliche Aufwertung von externen Flächen angesammelt werden, können Kompensationsmaßnahmen bevorratet und die entsprechenden Ökopunkte bei späteren Eingriffen zugeordnet werden, um sie ganz oder in Teilen auszugleichen.11 Eingriffsverursacher/innen wie z. B. Rohstoffunternehmen und Kommunen treten hierbei sowohl als Maßnahmenträger/innen als auch als Verbraucher/innen und Händler/innen von Ökopunkten auf.

Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, ist zwar nicht verfügbar, jedoch können die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen über die Internetseiten der zuständigen unteren Naturschutzbehörden auf Ebene der Stadt- und Landkreise abgerufen werden (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/ oeffentliches-verzeichnis-abteilung-oekokonto).

Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen der Kreise einsehbar:

  • Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
  • Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
  • Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  • Vorhabenträger/in,
  • Lage der Kompensationsfläche,
  • Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  • Stand der Umsetzung.

Für die Ökokontomaßnahmen sind weiterhin folgende Informationen einsehbar:

  • Maßnahmenkomplex,
  • Status,
  • Naturraum,
  • Lage der Maßnahme,
  • Ökopunkte.

Im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden- Württemberg sind Kompensationsmaßnahmen so wohl auf Eingriffsflächen als auch auf Ersatzflächen dokumentiert. Aufgelistet sind Maßnahmen seit April 2011. Aktuell wird an einer Novellierung der KompVzVO gearbeitet. Es sollen zukünftig auch bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 und 200a BauGB erfasst werden, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden, §18 Abs.2 NatSchG BW. Zudem sollen Natura 2000- und artenschutzbezogene Maßnahmen erfasst werden. Hierdurch soll eine weitere Steigerung der Transparenz und Nachprüfbarkeit dieser Maßnahmen erreicht werden. Außerdem sollen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden, um mögliche Summationswirkungen besser feststellen zu können (sog. Summationskataster), vgl. §18 Abs.3 NatSchG BW.

Beispiel für die Festsetzung von Ersatzzahlungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)⁷

Nach § 15 Abs. 6 BNatSchG hat der Verursacher Ersatz in Geld als Ultima Ratio bei einem zugelassenen Eingriff zu leisten, wenn die Beeinträchtigungen der Natur nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (§ 15 Abs. 6 S. 1 ff. BNatSchG).

Bei der Zulassung der Aktivitäten der rohstofffördernden Industrie in NRW ist die Festsetzung von Ersatzzahlungen die Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, bei denen z. B. der überwiegende Teil der Kompensation in der Rekultivierung erfolgt, ein kleines rechnerisches Kompensationsdefizit aber noch auf einer externen Fläche umzusetzen wäre oder die Festsetzung der Kompensation durch Wiedernutzbarmachung nicht zweckmäßig ist. Wenn diese Fläche bzw. die erforderliche Maßnahme mit verhältnismäßigem Aufwand nicht verfügbar, nicht umsetzbar bzw. nicht zweckmäßig ist, erfolgt eine entsprechende Ersatzgeldfestsetzung. In NRW wird diese Festsetzung entsprechend den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene vorgenommen (§ 33 Abs. 1 LNatSchG NRW).

Empfänger des Ersatzgeldes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird; das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (§ 31 Abs. 4 LNatSchG NRW). Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder für eine Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der Forstverwaltung zweckgebunden zur Verfügung gestellt (§ 31 Abs. 4 LNatSchG NRW).

Beispiele für Ersatzgeldfestsetzungen sind die Kiestagebaue im Tagebauvorfeld der Braunkohlevorhaben. In drei Tagebauen war eine naturschutzfachlich wertvolle Wiedernutzbarmachung nicht angezeigt, weil im direkten Anschluss zur Kies- bzw. Sandgewinnung der Braunkohlentagebau die Fläche nutzt. Für diese Fälle hat die dortige untere Naturschutzbehörde ein vereinfachtes Bewertungsverfahren entwickelt, mit welchem eine angemessene Ersatzzahlung ermittelt werden kann. Für die drei vorgenannten Vorhaben sind insgesamt Ersatzzahlungen von 265.767,90 Euro festgesetzt worden.

Für einen weiteren Kiestagebau wurde im Rahmen einer kleinflächigen Erweiterungsplanung ein Ersatzgeld festgesetzt, sofern die beabsichtigte Rekultivierung nicht umgesetzt werden kann. Mit dem eingenommenen Ersatzgeld von 21.900 Euro soll dann die untere Naturschutzbehörde des Kreises eine andere gleichwertige Kompensationsmaßnahme umsetzen.

Im Zeitraum 2011 und 2015 hat es bei der Bergbehörde NRW Ersatzgeldfestsetzungen von insgesamt nur ca. 300.000 Euro gegeben. In den Jahren 2015 bis 2019 hat die Bedeutung von Ersatzzahlungen in den bergrechtlichen Verfahren erheblich abgenommen. Sie erreichen in diesem Zeitraum einen Gesamtbetrag von weniger als 100.000 Euro.

Für die Braunkohlentagebaue in NRW hat es bisher keine Ersatzzahlungen gegeben; die Eingriffskompensation erfolgt überwiegend in der Wiedernutzbarmachung. Das Verhältnis der vielen und teilweise auch sehr großflächigen Tagebauvorhaben (insbesondere im Braunkohlenbergbau) unter Bergrecht in NRW zu den wenigen vorgenannten kleinen Vorhaben zeigt, dass die Festsetzung von Ersatzgeld in den bergrechtlichen Verfahren eine untergeordnete Rolle spielt.

Kooperation zwischen Stakeholdern

Weil jede Rohstoffextraktion einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, muss eine umweltschonende Abbauführung und Gewinnungstechnik Unternehmensstandard sein. Eine zeitnahe Renaturierung und Rekultivierung kann zur Förderung der biologischen Vielfalt beitragen, aber auch betriebene Abbaustätten können teilweise Habitate für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hierbei hat sich die Zusammenarbeit zwischen rohstoffgewinnenden Unternehmen, dort Beschäftigten und ortskundigen Naturschützer/innen als sinnvoll erwiesen. Dadurch kann das Betriebsmanagement an die lokalen und spezifischen Biodiversitätsansprüche angepasst werden. Dies gelingt in der Regel, wenn Unternehmensleitung und Beschäftigte kontinuierlich im Dialog mit naturschutzfachlich kundigen Institutionen und Personen stehen. Bei Erweiterungen oder neuen Abbauvorhaben dient der frühzeitige Dialog der Interessensträger/innen auch dazu, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema helfen der Breitenwirkung solcher Initiativen, die durch mitgliedsstarke Umwelt- und Naturschutzverbände, die Industriegewerkschaften Bergbau, Chemie, Energie und Bauen-Agrar-Umwelt sowie Wirtschaftsverbände auf Bundes- und Landesebene unterstützt werden.

Rückstellungen

In Deutschland ist bundesgesetzlich geregelt, dass rohstoffgewinnende Unternehmen Rekultivierungsmaßnahmen durchführen. Hierzu gehören üblicherweise Maßnahmen, die nach dem Stilllegen des Bergbaus noch erforderlich sind, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche oder Rekultivierungsmaßnahmen.

Für diese finanziellen Verpflichtungen werden nach bilanziellen Vorschriften Rückstellungen gebildet. Die Höhe der zu bildenden Rückstellungen basiert auf dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen notwendigen Betrag. Bei der Bewertung der Rückstellung sind künftige Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Die zu erwartenden Erfüllungszeitpunkte sind im Wesentlichen abhängig von der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer der jeweiligen Förderstandorte. Die Verpflichtungen reichen teilweise bei den Unternehmen weit über das Jahr 2050 hinaus. Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr werden mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden und von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelten und monatlich bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst. Rückstellungen werden in den Jahresabschlüssen der rohstoffgewinnenden Betriebe auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie werden ab einer gesetzlich bestimmten Unternehmensgröße im Rahmen der Abschlussprüfung verpflichtend durch Abschlussprüfer/innen geprüft. In steuerrechtlichen Fragen wird die Angemessenheit von Rückstellungen von der Finanzverwaltung überprüft.

Transparent ausgewiesen werden die Rückstellungen bei den Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse auf http://www.bundesanzeiger.de, offenlegen müssen. Berichtspflichtige Unternehmen mit Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, veröffentlichen ihre Jahresabschlüsse auf https://www.unternehmensregister.de. Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB gilt grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden/er Gesellschafter/in (z. B. GmbH & Co. KG).

Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen stellen ein in Deutschland vorgesehenes Instrument dafür dar, die durch rohstoffgewinnende Betriebe zu leistenden Rückbau-, Sicherungs- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bei Ausfall oder Verweigerung des Unternehmens ohne zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit durch sogenannte Ersatzvornahmen der Behörden umsetzen zu können.

Für unter das BBergG fallende Rohstoffgewinnungsvorhaben sind Sicherheitsleistungen als behördliches Instrument im BBergG ausdrücklich vorgesehen. Einzelne Bundesländer haben für die Rohstoffgewinnung außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG in ihren Abgrabungsgesetzen oder anderen untergesetzlichen Regelungen für Abgrabungen vergleichbare Vorschriften erlassen. Zudem können zur Absicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 5 BNatSchG Sicherheitsleistungen festgesetzt werden.

Die Bergbehörde kann im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach § 56 Abs. 2 BBergG die Zulassung von Betriebsplänen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge und Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen abzusichern. Dies betrifft beispielsweise Folgemaßnahmen bergbaulicher Aktivitäten, wie Wasserhaltungen, aber auch den Rückbau von Anlagen, die Entfernung wassergefährdender Stoffe sowie die Sicherung von ehemaligen Abbauflächen durch Verfüllen oder Absperren.

Die Behörde kann, sofern sie eine Sicherheit für notwendig hält und sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift keine Beschränkungen ergeben, grundsätzlich jede geeignete Form der Sicherheitsleistung zulassen. Möglich sind die Hinterlegung von Bargeld und Wertpapieren, Hypotheken, spezielle Ausfallversicherungen, betriebliche Rückstellungen, Bank- oder Konzernbürgschaften und sogenannte harte Patronatserklärungen.

Branchenüblich im Rohstoffgewinnungssektor sind betriebliche Rückstellungen, Bankbürgschaften oder Versicherungsbürgschaften und insbesondere bei großen Unternehmen Konzernbürgschaften sowie Patronatserklärungen. Bargeld und Wertpapiere werden üblicherweise nicht als Sicherheit angenommen, da die Verwaltung dieser Finanzmittel durch die Behörde zu komplex ist. Insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen.

Die Höhe der festzusetzenden Sicherheitsleistung richtet sich nach den geschätzten Kosten einer möglicherweise notwendigen Ersatzvornahme. Soll ein Vorhaben in Abschnitten durchgeführt werden, wird die Sicherheitsleistung orientiert am tatsächlichen Eingriff etappenweise festgesetzt und nach erfolgreicher Teilwiedernutzbarmachung anteilig freigegeben.

Einen Sonderfall stellen die für das Lausitzer Braunkohlerevier vorgesehenen Zweckgesellschaften dar, die im Zuge der Vorsorgevereinbarungen 2018/2019 (angepasst in 2021)8 zur Sicherung der bergbaulichen Wiedernutzbarmachungs sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen zwischen dem Tagebaubetreiber LEAG und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden.9 Das Unternehmen stattet diese Zweckgesellschaften mit einem zweckgebundenen Sondervermögen aus. Vorgesehen hierfür ist ein Sockelbetrag, der – abhängig von den laufenden Gewinnen des Unternehmens – jährlich ausgebaut werden soll. Das Sondervermögen soll im Falle von Unternehmensinsolvenz oder Verlegung des Unternehmens ins Ausland an die jeweiligen Bundesländer verpfändet werden. Die Entschädigungszahlungen im Rahmen des Kohleausstiegs (siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) werden direkt in die Zweckgesellschaften eingezahlt. Die Vorsorgevereinbarung im Mitteldeutschen Revier (Sachsen-Anhalt) wird mit geringen Änderungen fortgeführt.

 

Übersicht Kompensationsverzeichnisse in den Bundesländern


Bundesland Öffentlich einsehbar Zentral für das Bundesland Umfassende Informationen zur Eingriffsfläche und Kompensationsart Weblink Informationen zu Ersatzzahlungen
Baden-Württemberg Ja Nein Ja https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/ natur-und-landschaft/oeffentliches- verzeichnis-abteilung-naturschutzrechtliche- kompensation Liste der Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Naturschutzfonds angefordert werden.
Bayern Ja Ja Ja https://www.lfu.bayern.de/natur/oefka_oeko/index.htm Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.
Berlin Ja Ja Nein http://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp Listen der Ersatzzahlungen können auf Bezirksebene angefordert werden.
Brandenburg Ja Ja Ja https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/naturschutz-in-planungs-und-genehmigungsverfahren/ekis/ Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz angefordert werden.
Bremen Ja Ja Ja https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/natur/gis_dienste___geodaten-48536 Liste der Ersatzzahlungen kann bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau angefordert werden.
Hamburg Ja Ja Ja https://geoportal-hamburg.de/geoportal/geo-online Gesamtbetrag der Ersatzzahlungen ist über die Jahresbilanz des Sondervermögens für Naturschutz öffentlich einsehbar.
Hessen Ja Ja Ja http://natureg.hessen.de/mapapps/resources/apps/natureg/index.html?lang=de Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Mecklenburg-Vorpommern Ja Ja Ja https://www.kompensationsflaechen-mv.de/wiki/index.php/Hauptseitehttps://www.kompensationsflaechen-mv.de/wiki/index.php/Hauptseite Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Niedersachsen Teilweise; landesweites Verzeichnis in Planung (Online-Datenbank) Nein Teilweise (s. Bsp. Landkreis Cuxhaven) z.B. LK Cuxhaven https://www.landkreis-cuxhaven.de/Landkreis-Politik/Karten/Geoportal/index.php?La=1&object=tx,1779.2612.1&sub=0 Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Nordrhein-Westfalen Ja Ja Teilweise Ja https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/kev/karte Die unteren Naturschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) führen Ersatzgeldverzeichnisse, die im Internet veröffentlicht werden und Informationen (auch zur Verwendung der Ersatzzahlungen) enthalten.
Rheinland-Pfalz Ja Ja Ja https://naturschutz.rlp.de/fachanwendungen/ergaenzende-fachinformationssysteme/kompensationsverzeichnis https://naturschutz.rlp.de/de/ startseite/?q=kartendienst Liste von Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Natur und Umwelt angefordert werden.
Saarland Nein Nein Nein Ökokontomaßnahmen können über das Geoportal des Saarlandes (www.geoportal.saarland.de) eingesehen werden.
Sachsen Nein Ja Nein https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/15205 Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.
Sachsen-Anhalt Teilweise (Ökokonten: Ja, Kompensationsverzeichnis: Nein) Ja Nein http://ekis.geolock.de/ Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.
Schleswig-Holstein Ja Nein Nein https://www.lksh.de/landwirtschaft/um- welt-und-gewaesserschutz/oekokonto/ Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung angefordert werden.
Thüringen Nein Ja Ja Ersatzzahlungen sind an die Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) zu leisten. Die entsprechenden Übersichtslisten sind nicht öffentlich einsehbar. Bisher hat es noch keine Ersatzzahlungen aus bergbaulichen Vorhaben gegeben.

Quellenangaben

1 Destatis, Tabelle 33111-0001

2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2020): Deutschland – Rohstoffsituation 2020

3 Näheres zur Kompensation von Eingriffen in die Natur durch die Rohstoffgewinnung, Kap. 7.1, Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

4 Die Übersetzungsschlüssel sind hier veröffentlicht: Bundesamt für Naturschutz (2021): Eingriffsregelung

5 Abweichende Reglungen gelten in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 5 S. 3 NatSchG BW) und Bayern (Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG), die von der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht haben.

6 In Sachsen-Anhalt bedarf § 11 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde (regelmäßig untere Naturschutzbehörde). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 NatSchG LSA, soweit die Vorschriften der § 12 bis 14 NatSchG LSA nichts Abweichendes regeln.

7 Falls kein Trägerverfahren (Rechtsvorschrift) einschlägig ist, indem die Eingriffsregelung abgearbeitet wird, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG immer die jeweilige Naturschutzbehörde zuständig.

8 Im Landesrecht kann eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben sein – bspw. Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 ThürNatG.

9 Die artenschutzrechtliche Prüfung sowie etwaige Maßnahmen und die Eingriffsregelung stehen grundsätzlich nebeneinander. Maßnahmen des Artenschutzes werden oft im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit dargestellt. Im Einzelfall können Artenschutzmaßnahmen auch unter der Eingriffsregelung angerechnet werden (siehe dazu § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG).

10 Informationen zu weiteren Bundesländern unter Ökopunktemarkt; allg. Informationen unter Kompensationsmarkt

11 Nach § 16 Nr. 1 BNatSchG müssen bevorratende Maßnahmen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 BNatSchG erfüllen. Demnach ist mindestens ein Naturraumbezug (beim Ersatz) zu fordern.

12 Vgl.: LEAG (2021): Vorsorgevereinbarung mit Brandenburg aktualisiert; Vorsorgevereinbarung mit Sachsen aktualisiert

13 Vgl.: Land Brandenburg (2021): Vorsorgevereinbarung und Sächsisches Oberbergamt: Kohleausstieg. Gesetzgebung zum Kohleausstieg

Wasserentnahme zur Rohstoffförderung

Im Zuge des Abbaus und der Weiterverarbeitung von Rohstoffen kann die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erforderlich sein. Wie viel Wasser in Deutschland für Aktivitäten des Rohstoffsektors entnommen wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf Basis von Daten der zuständigen statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer1. Eine Übersicht hierzu bietet Grafik 8.

Der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ entnahm im Jahr 2019 insgesamt 1.289 Mio. m³ Wasser aus Gewässern (i. W. Grundwasser). Davon entfielen rund drei Viertel auf den Kohlenbergbau. Dies entspricht etwa 6,5 % des gesamten 2019 in Deutschland durch die Wirtschaft entnommenen Wassers.2 Je nach regionaler Bedeutung des Rohstoffsektors – insbesondere des Kohlenbergbaus – liegt der Anteil in manchen Bundesländern höher (in Einzelfällen mehr als 50%).3

Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau

Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser. So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.

Verwendung des Wassers

Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet.

Die Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.

Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme

Das Wasserhaushaltsgesetz, das 1960 in Kraft getreten ist, regelt, dass Wasser aus dem Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern nur entnommen werden darf, wenn es dafür eine Erlaubnis gibt, in der diese Benutzung in einer nach Art und Maß bestimmten Weise geregelt wird. Mit der sog. Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 (WRRL) ist im Jahr 2000 ein EU-weiter Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer und des Grundwassers geschaffen worden. Die WRRL gibt unter anderem vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen (zu denen bestimmte Wasserentnahmen zählen können) einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip zu decken sind.4 Wasserentnahmen sind zudem auf die allgemeinen Umweltziele der WRRL hin zu überprüfen. Überschreitet die Menge des entnommenen Grund- oder Oberflächenwassers bestimmte Schwellenwerte, müssen für die betreffenden Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.

Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Regelung der Wasserentnahmeentgelte bleibt insgesamt den Ländern überlassen.

Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte

Die Ausgestaltung der Abgaben auf Wasserentnahmen erfolgt durch die Bundesländer, denen auch die Entgelte zufließen. Deshalb gestalten sich die in Deutschland in 13 der 16 Bundesländer erhobenen Wasserentnahmeentgelte sehr unterschiedlich. In Bayern, Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung von Wasserentnahmeentgelte verzichtet. Für 2024 ist das Gesamtaufkommen in den Haushaltsplänen der Bundesländer mit 452,9 Mio. Euro veranschlagt. Die Einnahmen werden zum Teil für wasserwirtschaftliche Aufgaben verwendet oder fließen in den allgemeinen Landeshaushalt.5

Die meisten Bundesländer erheben für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser Entgelte.6 Die Entgelte sollen je nach Ausgestaltung auch den „Wert der öffentlichen Leistung“ für die Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegeln und können somit zugleich Lenkungsabgaben für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung sowie zur Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten sein (§ 1 und § 6a Wasserhaushaltsgesetz).

Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.

Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor

Für die Wasserentnahme im Rohstoffsektor werden bundesweit sehr unterschiedliche Entgeltsätze erhoben. So werden in einigen Bundesländern für bestimmte Abbauarten Gebührensätze für Oberflächenwasser zwischen 0,5 und 6 Cent/m³ angewendet (z. B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern), während in manchen Bundesländern auch die Gebührensätze für die Grundwasserentnahme zwischen 5 und 18 Cent/m³ liegen können.

In einigen Bundesländern (z.B. in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) wiederum ist die Grundwasserfreilegung vom Wasserentnahmeentgelt befreit. In einigen Bundesländern gibt es explizite Regelungen für die bergbaubedingte Wasserhaltung bzw. für Wasser, das ohne Nutzung wieder in Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die verschiedenen Entgeltsätze, Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen sind in den jeweiligen Landeswassergesetzen oder in Landesverordnungen veröffentlicht. Eine Übersicht über die relevanten Entgeltsätze im Rohstoffsektor bietet das Umweltbundesamt.7 Eine öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Höhe der Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten bezogen auf den Rohstoffsektor existiert hingegen nicht in allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wird dem Landtag regelmäßig hierüber berichtet.

Die Wasserentnahmeentgelte stellen einen Zahlungsstrom zwischen rohstofffördernden Unternehmen und dem Staat dar. Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Entgeltsätze in den Bundesländern liegen die meisten Zahlungen unter der in der D-EITI vereinbarten Wesentlichkeitsschwelle, weshalb sie im D-EITI Bericht nicht als Zahlungsstrom offengelegt werden. Dort wo Unternehmen des extraktiven Sektors Wasserentnahmeentgelte über der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro gemeldet haben, finden sich diese in den BilRUG-Zahlungsberichten. 8

Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern Jahr 2019 (in 1.000 m³)

Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Darstellung.

*Anmerkungen: Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein: keine Angaben zu ungenutztem Wasser: „Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten“; Sachsen: Keine Angaben zur Gesamtnutzung, lediglich 2 von 3 Teilwerten der Wassernutzung sind bekannt: „Einfachnutzung insgesamt“ (5.534) & „Mehrfachnutzung insgesamt“ (364). Zum dritten Teilwert „Kreislaufnutzung insgesamt“ gibt es keine Angaben. Ähnlich bei den Angaben zur ungenutzten Wassermenge: Keine Angabe zur „Abgabe von ungenutztem Wasser an Dritte“, lediglich „Ungenutzt abgeleitetes Wasser“ (234.385). Keine Daten für 2016 für Bayern, Thüringen, Saarland und Bremen, daher Daten von 2013 übernommen

Quellenangaben

1 Statistisches Bundesamt (2022): Umweltökonomische Gesamtrechnung

2 Destatis (2023): Fachserie 19 Reihe 2.2

3 Beispielsweise in Sachsen vgl. Statistisches Landesamt Sachsen (2022): Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Betrieben des nicht öffentlichen Bereichs im Freistaat Sachsen

4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. September 2014 (Aktenzeichen C-525/12) bestätigt, dass Deutschland mit diesen bundes- und landesrechtlichen Regelungen das Prinzip der Kostendeckung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie hinreichend umgesetzt hat. Der EuGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Abs. 4 dieser Richtlinie ohnehin befugt sind, unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele dieser Richtlinie das Kostendeckungsprinzip auf bestimmte Wassernutzungen nicht anzuwenden

5 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) (2024): Wasserentnahmeentgelte der Bundesländer im Vergleich

6 Umweltbundesamt (2022): Übersicht über die Länderregelungen zu Wasserentnahmeentgelten.

7 Umweltbundesamt (2022): Tabelle Übersicht über die Länderregelungen zu Wasserentnahmeentgelten – Stand September 2022

8 Für das Jahr 2021 wurden gemäß §341v HGB z. B. von folgenden Unternehmen Zahlungen von Wassernutzungsentgelten gemeldet: Holcim (Deutschland) GmbH: 398380.000 (Wasserabgaben) EUR; LEAG Lausitzer Energie Bergbau AG: 1.618.242,29 EUR; RWE Aktiengesellschaft 13.968.803; Quelle: Jährliche Zahlungsberichte

Umweltschutz, Renaturierung, Rekultivierung

Durch die Rohstoffgewinnung in Deutschland entstehen bleibende Eingriffe in Natur und Landschaft, z. B. aufgrund des erforderlichen Abtragens und Aufhaldens von Abraummaterial oder die vorübergehende Nutzung von Flächen durch die Errichtung von Förderanlagen und anderen Betriebseinrichtungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes garantieren eine frühzeitige Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt in den landesplanerischen und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bürgern und Bürgerinnen, den gewählten politischen Vertreter/innen der Bergbauregionen sowie den Fachbehörden, Umweltverbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind dabei verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme und zur Mitbestimmung gegeben. Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von Bergwerken der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus hat der/die Bergbaubetreiber/in die Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen (§ 55 BBergG). Welche Maßnahmen zur Gestaltung der Oberfläche im Einzelfall zu treffen sind, ist als Ergebnis des Planungs- und Zulassungsverfahrens von dem Ausgangszustand der Vorhabensfläche sowie von der geplanten Folgenutzung abhängig.

Bei der Zulassung der jeweiligen Betriebspläne prüfen die Bergbehörden u. a. auch, ob der/die Unternehmer/ in die sich aus zukünftigen Verpflichtungen der Wiedernutzbarmachung ergebenden Kosten zum Eintrittszeitpunkt finanzieren kann. Im Zweifel kann die Bergbehörde die Zulassung eines Betriebsplans von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 56 Abs. 2 BBergG).

Für die Erfüllung der zukünftigen bergbaulichen Verpflichtungen bilden die Unternehmen in der Regel Rückstellungen. Diese Rückstellungen dienen der finanziellen Absicherung der Wiedernutzbarmachung und sind in der Höhe entsprechend zu bemessen. Grundlage der Rückstellungen sind verbindliche, für die gesamte Wirtschaft geltende handelsrechtliche Regeln zur Bildung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen.

Kohle und Bergbau

Wiedernutzbarmachung in der Betriebs- und Einstellungsphase

Wiedernutzbarmachung in der Betriebsphase

Bei der Wiedernutzbarmachung während des Gewinnungsbetriebes erfolgt die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen in der Regel parallel zum fortschreitenden Abbau. Das Gelände wird im Prozess der Rohstoffgewinnung unter Beachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben und Nachweise aufgeschüttet und ausgeformt. Die Wiedernutzbarmachung erfolgt durch geotechnische, landschaftspflegerische, wasserbauliche, agrar- oder forstökologische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Landnutzungs- oder Biotoptypen.

Beispielsweise müssen in Tagebauen, für deren Betrieb eine Grundwasserabsenkung erforderlich ist, verkippte Bereiche1 so angelegt werden, dass es nicht zu ungewollten Vernässungen kommt und die jeweilige im öffentlichen Interesse liegende geplante Folgenutzung bspw. In Form einer land- oder fortwirtschaftlichen oder baulichen Nachnutzung ermöglicht wird. Zudem müssen die Endböschungen von Tagebauen, die nicht verfüllt werden und in denen nach Beendigung der Kohlegewinnung ein See entstehen soll, so angelegt und gestaltet werden, dass eine dauerhafte Standsicherheit während und nach dem Grundwasseranstieg und der Befüllung des Tagebaurestloches mit Wasser gewährleistet ist. Hierfür kommen entsprechende technische Richtlinien zur Anwendung und werden gutachtliche Bewertungen herangezogen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedernutzbarmachung ist eine gezielte, selektive Gewinnung und Verkippung von Bodenmassen, die je nach vorgesehener Folgenutzung den entsprechenden Anforderungen genügen. Das setzt ein entsprechend abgestimmtes Massenmanagement voraus. In Böschungsbereichen muss dieses Bodenmaterial beispielsweise vorrangig die Anforderungen zur Gewährleistung der Standsicherheit erfüllen. Ist etwa eine landwirtschaftliche Folgenutzung von verkippten Bereichen vorgesehen, besteht das vorrangige Wiedernutzbarmachungs- und damit Rekultivierungsziel in der Herstellung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenfunktionen als Lebensraum für eine Bewirtschaftung.

Die Ziele der Wiedernutzbarmachung und die hierfür durchzuführenden Maßnahmen und einzuhaltenden Anforderungen sind in Braunkohlenplänen bzw. den bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen verankert. Je nach Nutzungsart erfolgt die „Inkulturnahme“ der geschütteten Böden und die stufenweise Pflege und Entwicklung der Flächen:

Beispielsweise müssen in Tagebauen, für deren Betrieb eine Grundwasserabsenkung erforderlich ist, verkippte Bereich1 so angelegt werden, dass es nicht zu ungewollten Vernässungen kommt und die jeweilige im öffentlichen Interesse liegende geplante Folgenutzung bspw. In Form einer land- oder fortwirtschaftlichen oder baulichen Nachnutzung ermöglicht wird. Zudem müssen die Endböschungen von Tagebauen, die nicht verfüllt werden und in denen nach Beendigung der Kohlegewinnung ein See entstehen soll, so angelegt und gestaltet werden, dass eine dauerhafte Standsicherheit während und nach dem Grundwasseranstieg und der Befüllung des Tagebaurestloches mit Wasser gewährleistet ist. Hierfür kommen entsprechende technische Richtlinien zur Anwendung und werden gutachtliche Bewertungen herangezogen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedernutzbarmachung ist eine gezielte, selektive Gewinnung und Verkippung von Bodenmassen, die je nach vorgesehener Folgenutzung den entsprechenden Anforderungen genügen. Das setzt ein entsprechend abgestimmtes Massenmanagement voraus. In Böschungsbereichen muss dieses Bodenmaterial beispielsweise vorrangig die Anforderungen zur Gewährleistung der Standsicherheit erfüllen. Ist etwa eine landwirtschaftliche Folgenutzung von verkippten Bereichen vorgesehen, besteht das vorrangige Wiedernutzbarmachungs- und damit Rekultivierungsziel in der Herstellung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenfunktionen als Lebensraum für eine Bewirtschaftung.

Die Ziele der Wiedernutzbarmachung und die hierfür durchzuführenden Maßnahmen und einzuhaltenden Anforderungen sind in Braunkohlenplänen bzw. den bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen verankert. Je nach Nutzungsart erfolgt die „Inkulturnahme“ der geschütteten Böden und die stufenweise Pflege und Entwicklung der Flächen:

  1. Die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung umfasst eine wissenschaftlich erprobte Rotationsfruchtfolge, mit der die Wiedernutzbarmachung des Bodens erreicht werden kann. Nach erfolgreicher Wiedernutzbarmachung werden die Flächen der Folgenutzung zugeführt und aus der Bergaufsicht entlassen.
  2. Die forstliche Wiedernutzbarmachung hat zum Ziel, mit der Aufforstung eine vielfältig nutzbare Mischwaldlandschaft zu etablieren. Entsprechend den Standortbedingungen dominieren einheimische Baumarten in einer effektiven Mischung aus Laub- und Nadelgehölzen.

Zur Unterstützung eines integrierten und flächenhaften Naturschutzes werden der Natur nutzbringende Elemente eingebracht, wie z. B. die Pflanzung heimischer Gehölze, Einbringen von Totholz und anderen Kleinstrukturen, Heckenpflanzungen, Pflanzung solitärer Bäume, Einbringen von Wildobst, Schaffung von Trockenbiotopen und feuchten Senken, Erhalt von kleinräumigen unplanierten Bereichen sowie kleinflächige Sukzessionsstandorte. Dabei wird nach lokal anerkannten Methoden vorgegangen in enger Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden. Für die optimale Flächenherstellung sind weiterhin die Oberflächenentwässerung, Wegebau und die Flächenausgestaltung erforderlich, um eine funktionsfähige Nachnutzung zu ermöglichen.

Wiedernutzbarmachung in der Einstellungsphase

Nach der Rohstoffgewinnung erfolgt die Wiedernutzbarmachung nach der Vorgabe eines Abschlussbetriebsplans. In überwiegenden Fällen entsteht bei Braunkohlen-Tagebauen in der Endstellung ein Restsee. Belange von weiteren Nutzungen nach dem Bergbau, soweit sie im Vorfeld der Genehmigungen mit den künftigen Nutzern abgestimmt sind, werden bei den Abschlussarbeiten berücksichtigt. Die untertägige Steinkohlengewinnung ist in Deutschland seit Ende 2018 endgültig eingestellt. Nach der Einstellung der Steinkohlegewinnung erfolgt ein gezielter Rückzug aus dem Grubengebäude. Das ist verbunden mit dem Ausräumen von maschinellen Anlagen, Betriebsstoffen, Rohrleitungen und sonstigen Betriebseinrichtungen. Zudem kann das Abdämmen von Grubenfeldern und die Verfüllung von Tagesschächten erforderlich sein. Ebenso müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. In der Regel folgt dem untertägigen Rückzug ein nachfolgender Grubenwasseranstieg. Der Grubenwasseranstieg muss häufig mit Pumpmaßnahmen auf ein bestimmtes Niveau begrenzt werden, damit insbesondere eine Gefährdung von Grundwasserleitern, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ausgeschlossen wird. Dafür sind in der Regel Umbauarbeiten in Schächten erforderlich, um dort zu gegebener Zeit die Grubenwasserhebung zur Begrenzung des Grubenwasseranstiegs wiederaufnehmen zu können.

Auch übertage für bergbauliche Tätigkeiten in Anspruch genommene Flächen sind ordnungsgemäß unter Beachtung des öffentlichen Interesses wiedernutzbarzumachen. Auch hierbei müssen betriebliche Anlagen und Einrichtungen zurückgebaut werden, soweit für diese keine anderweitige Folgenutzung vorgesehen sind. Besteht im Ergebnis

einer Gefährdungsabschätzung ein Sanierungsbedarf folgt eine Sanierungsplanung mit anschließender Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Bergehalden müssen ebenfalls so wiedernutzbar gemacht werden, dass von ihnen auch nach Einstellung des Schüttbetriebes keine Gefahr mehr ausgeht und eine planerisch festgelegte Folgenutzung ermöglicht wird.

Während des bergbaulichen Betriebs errichtete Zwischenlager oder Außenhalden werden rückgebaut oder rekultiviert. Aufschlussmassen, welche von Beginn an aufgehaldet wurden, werden nach erfolgter Prüfung der Unbedenklichkeit der Böden unter anderem als Landmarken rekultiviert und auch landesplanerisch eingeordnet.

Kali- und Salz-Bergbau

Im Kali- und Salzbergbau erfolgt die Rohstoffgewinnung in Tiefen von bis zu 1500 Metern in untertägigen Bergwerken, dem sogenannten Tiefbau. Anders als bei der übertägigen Rohstoffgewinnung im Tagebau erfolgt bei der Gewinnung von Kali und Steinsalz daher bis auf die Flächen für die Betriebsanlagen keine großflächige Inanspruchnahme der Oberfläche, die eine umfassende Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche erforderlich machen würde. Für die im Kalibergbau durch Rückstandshalden in Anspruch genommene Flächen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt (z. B. Aufforstungen, Artenschutzmaßnahmen). Errichtung, Betrieb und Einstellung (einschließlich eventueller Wiedernutzbarmachung, z.B. durch Abdeckung und Rekultivierung) der Halden erfolgt hierbei entsprechend den einschlägigen bergrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der jeweiligen Standortbedingungen.

Bohrlochbergbau auf Erdöl und Gas

Rückbau und Rekultivierung der Betriebsplätze nach Bohr-und Förderbetrieb

Mit Abschluss der Bohrphase, die je nach Teufe etwa zwei bis fünf Monate dauert, wird der Betriebsplatz verkleinert. Da lediglich der Bohrlochverschluss und einige wenige Anlagen zum Abscheiden, Sammeln und Transportieren des geförderten Erdöls/Erdgases dort verbleiben, ist die Produktionsanlage während der gesamten Nutzungsdauer kaum mehr sicht- oder hörbar.

Nach durchschnittlich 20 bis 30 Jahren ist eine Lagerstätte ausgefördert. Anschließend wird die Anlage zurückgebaut, das gesamte Bohrloch aufgefüllt und abgedichtet. Die Förder- und Aufbereitungsanlagen sowie der Betriebsplatz einschließlich der Versiegelung werden komplett zurückgebaut und die genutzte Fläche rekultiviert. So bleiben wasserführende Schichten dauerhaft geschützt und der Platz ist wieder neu nutzbar.2

Gewinnung von Steinen und Erden

Genehmigungen für die Gewinnung von Steinen und Erden können sowohl unter Bergrecht als auch außerhalb des Bergrechts (wie hier beschrieben) erfolgen (vgl. Genehmigung von Bergbauprojekten). Für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht im Sinne des § 3 BBergG als sog. bergfreie und grundeigene Bodenschätze unterfallen, sind die Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wesentlich.

Die Bestimmungen dieser Gesetze garantieren den Ausgleich des Eingriffs (siehe Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft). D. h., die Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung erfolgt mit der Betriebszulassung oder anders formuliert, es gibt keine Betriebsgenehmigung ohne Regelung der naturschutzfachlichen Belange. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt dabei sowohl im landesplanerischen- wie auch im Anlagenzulassungsverfahren. Den zu beteiligenden Kreisen (Bürger/innen, politische Vertreter/innen, Fachbehörden, Umweltverbänden und Kammern) sind dabei verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten gegeben.

Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten und mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Darüber hinaus hat der/ die Anlagenbetreiber/in die Pflicht, nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Welche Maßnahmen zur Gestaltung der Oberfläche im Einzelfall und auch schon während der Abbauphase zu treffen sind, hängt neben dem Zustand der Oberflächen von der geplanten Folgenutzung ab.

Die Unternehmen der Branche greifen aus wirtschaftlichen Erwägungen temporär in die Natur und Landschaft ein. Bei der Rohstoffgewinnung können bereits in der aktiven Gewinnungsphase verschiedene Lebensräume für Pflanzen und Tiere entstehen, die wir so kaum noch in unserer Kulturlandschaft finden.

Auch nach dem Ende der Gewinnung können diese ehemaligen Gewinnungsstätten noch wichtige Rückzugsgebiete für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hier können sich nach kurzer Zeit wertvolle Sekundärbiotope bilden.

Aus diesem Grund dominiert bei der Folgenutzung von Abbauflächen oftmals der Naturschutz. Generell werden die Flächen auf denen Rohstoffgewinnung erfolgte, durch Rekultivierung und Renaturierung aufgewertet und der Gesellschaft zurückgegeben.

Die Unternehmen der Branche greifen aus wirtschaftlichen Erwägungen temporär in die Natur und Landschaft ein. Bei der Rohstoffgewinnung können bereits in der aktiven Gewinnungsphase verschiedene Lebensräume für Pflanzen und Tiere entstehen, die wir so kaum noch in unserer Kulturlandschaft finden.

Auch nach dem Ende der Gewinnung können diese ehemaligen Gewinnungsstätten noch wichtige Rückzugsgebiete für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hier können sich nach kurzer Zeit wertvolle Sekundärbiotope bilden.

Aus diesem Grund dominiert bei der Folgenutzung von Abbauflächen oftmals der Naturschutz. Generell werden die Flächen auf denen Rohstoffgewinnung erfolgte, durch Rekultivierung und Renaturierung aufgewertet und der Gesellschaft zurückgegeben.

Zur Dokumentation der Beiträge, die die Steine- und Erden-Industrie zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt leistet, hat der bbs in Kooperation mit seinen rohstofffördernden Mitgliedern eine bundesweite Biodiversitätsdatenbank aufgebaut. Dieser Datenbank werden kontinuierlich weitere Daten hinzugefügt.

Quellenangaben

1 Der Begriff „verkippte Bereiche“ bezeichnet die Flächen, die nach dem Braunkohleabbau mit Abraum, also dem während des Abbaus entfernten und nicht nutzbaren Material, wieder aufgefüllt werden.

2 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2021): Verantwortung fördern. Fur uns ein Muss; BVEG (2023): Umsetzung vor Ort. Erfahren Sie mehr über unser Engagement für Umwelt und Klimaschutz vor Ort

Beschäftigung in der Rohstoffbranche

Die rohstoffgewinnende Industrie bietet in einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe und Tätigkeiten Industriearbeitsplätze. Zum Jahresende 2022 (2023) waren rund 59.000 Menschen (58.000 Menschen)1 in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,17 % (0,17 %) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Mit rund 65 % (65 %) waren im Bereich Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau die meisten Beschäftigten tätig, gefolgt vom Bereich Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden mit rund 15 % (15 %).

Verglichen mit dem Berichtszeitraum 2016 (1. D-EITI Bericht) waren 2022 ca. 12.300 (2023 13.300) Arbeitnehmer/innen weniger in der Branche beschäftigt, was überwiegend durch das Auslaufen des Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018 bedingt ist.

Mit jedem direkten Arbeitsplatz in der rohstoffgewinnenden Industrie sind weitere Arbeitsplätze in vor und nachgelagerten Wirtschaftsbereichen verbunden.2

Rolle des Gesetzgebers

Das deutsche Wirtschaftssystem ist geprägt durch das Zusammenspiel von freiem Marktgeschehen und staatlicher Sozialpolitik. Gleichzeitig besteht speziell im Rohstoffbereich eine ausgeprägte Sozialpartnerschaft, mit der bestehende Interessenunterschiede zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen ausgeglichen werden können.

Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u.v. m.)3. Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.

Die gesetzliche Sozialversicherung bietet Schutz vor Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Berufskrankheit sowie Absicherung für das Alter. In der Sozialversicherung sind insbesondere Beschäftigte versichert; selbstständig Tätige sind teilweise in diesen Schutz einbezogen. Die Mittel der Sozialversicherungen werden überwiegend durch Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber/innen aufgebracht. Eine Ausnahme stellt hier die gesetzliche Unfallversicherung dar, welche ausschließlich von dem/der Arbeitgeber/in finanziert wird. Einige Zweige der Sozialversicherung werden zusätzlich durch Steuermittel finanziert. Die Sozialversicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird grundsätzlich durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner

Mitbestimmung

Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.

Am weitesten geht die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmung: (MontanMitbestG3, MontanMitbestGErgG4 ): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/ die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG)5.

Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen haben die Arbeitnehmer/innen das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat vertritt als Repräsentant aller Arbeitnehmer/innen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat unterschiedliche Beteiligungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, Datenschutz oder zur Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind. Aber auch bei der Einführung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren oder dem Aufstellen von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Tarifbindung

Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind in Deutschland durch das Grundgesetz in Art. 9 GG garantiert. Tarifverträge werden von einem oder mehreren Arbeitgeber/innen oder Arbeitgeberverbänden mit einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie sind ausschließlich für ihre Mitglieder bindend (Tarifbindung). Es ist allerdings gängige Praxis von tarifgebundenen Arbeitgeber/innen, durch individualvertragliche Bezugnahmen auf die entsprechenden Tarifverträge auch gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer/innen an dem tarifvertraglich Vereinbarten teilhaben zu lassen. Zudem orientieren sich viele nicht tariflich gebundene Unternehmen an bestehenden Tarifverträgen. Im Jahr 20226 waren 32% der Betriebe der Rohstoffbranche7 tariflich gebunden; 25 % im Rahmen eines Flächentarifvertrages und 7% mit einem Firmentarifvertrag. Die tariflichen Vereinbarungen gelten für 62% der Beschäftigten der Branche, wobei 25 % den Bedingungen eines Flächentarifs unterliegen und 37% denen eines Firmentarifvertrages.

Ausbildung

Die anspruchsvollen Tätigkeiten in der rohstoffgewinnenden Industrie erfordern gut ausgebildetes Fachpersonal. Ca. 74 % (74 %) der Beschäftigten verfügen über einen anerkannten Berufsabschluss8, weitere 11 % (12 %) über einen akademischen Abschluss9 etwa im Ingenieurswesen.

Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem die Ausbildung parallel an zwei Lernorten stattfindet. Der/die Auszubildende schließt mit dem Betrieb einen Ausbildungsvertrag und lernt am Arbeitsplatz die notwendigen berufspraktischen Kompetenzen und Fertigkeiten. Die zweite Säule des Systems bildet die Berufsschule, die allgemeine und fachtheoretische Kenntnisse vermittelt. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.

Die Branche bildet in einer Reihe unterschiedlicher Berufe aus. Hierzu gehören beispielsweise Mechatroniker/innen, Elektroniker/innen, Industrie- und Verfahrensmechaniker/innen, Aufbereitungsmechaniker/innen, Berg- und Maschinenmann/-frau, Bergbautechnologe/-technologin, oder auch Industriekaufmänner/-frauen. Zum Berichtsstichtag10 waren unter den Beschäftigten der rohstoffgewinnenden Industrie rund 1.998 (1.992) Auszubildende, was einer Ausbildungsquote von 3,4 % (3,3 %) entspricht. Damit lag die Ausbildungsquote in der Branche unterhalb des gesamtdeutschen Durchschnitts von 4,5 % (4,5 %). Betrachtet nach Einzelbranchen ergibt sich für die Rohstoffwirtschaft ein relativ differenziertes Bild. So schwanken die Ausbildungsquoten in der Bergbau- und Gewinnung von Steinen- und Erden-Industrie (von 0,8 % (0,5 %) bis 4,9 % (4,4 %) (2022 (2023)), weil die Bedeutung von Ausbildungsberufen jeweils unterschiedlich hoch ist und der Anteil angelernter Arbeitskräfte entsprechend variiert.

Verdienstniveau

Erwerbsarbeit spielt sowohl in gesellschaftlicher als auch in individueller Hinsicht eine zentrale Rolle. Unbestritten wird Arbeit als Hauptquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts gesehen, der Verdienst ist für die Beschäftigten der wichtigste Bestandteil des persönlichen Einkommens. Der durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der Branche lag 2023 bei monatlich 4.682 Euro, zusätzlich wurden monatlich 687 Euro an Sonderzahlungen geleistet.11

Damit ist der durchschnittliche Monatsverdienst in der Rohstoffindustrie gut 8,8 % höher als durchschnittlich im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.12 Aufgrund der abzuziehenden Einkommensteuer und der anteilig zu zahlenden Sozialabgaben sind die individuell verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer/ innen deutlich niedriger als die Bruttolöhne.13

Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,5 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe mit 38,7 Stunden insgesamt relativ hoch.14

Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,5 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe mit 38,7 Stunden insgesamt relativ hoch.14
In Deutschland ist die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern grundrechtlich geschützt. Ein wesentlicher Bestandteil daraus ist auch das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit. Daraus folgt, dass insbesondere geschlechterspezifische Einkommensunterschiede weiter abzubauen sind. Darauf zielt auch das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz (Entg TranspG)). Es beinhaltet unter anderem einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, Berichtspflichten für große Unternehmen sowie die Aufforderung an große private Arbeitgeber/innen, betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung von Entgeltstrukturen durchzuführen. Die geplante Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetze wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie muss bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Frauen in der rohstoffgewinnenden Industrie ist im Jahr 2023 mit 5.636 Euro 5,5 % höher als der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der männlichen Beschäftigten (5.340 Euro).15

Diversität und Chancengleichheit

Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.

Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.

Zum Ende des Jahres 2022 (2023) lag der Frauenanteil unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Branche bei 13,7 % (13,7%). Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit machten einen Anteil von 6,7 % (6,9 %) an der Gesamtbelegschaft aus.16

Der Anteil weiblicher Aufsichtsräte in der Bergbaubranche ist mit 15,4 % (Geschäftsjahr 2021) sehr gering. In den Vorständen dieser Unternehmen sind lediglich 10,8 % Frauen vertreten. Um den Anteil von Frauen an der Belegschaft und an Führungspositionen weiter zu steigern, besteht auch im Vergleich zu anderen Branchen hoher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsstruktur branchenbedingt traditionell von männlich dominierten technischen Ausbildungsberufen und Studiengängen geprägt ist.17

Mit 61,4 % (60,6%) stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 30,1 % (29,8 %). In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 7,4 % (7,5 %) der Beschäftigten und 1,3 % (1,5 %) der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.

Chancengleichheit wird in Deutschland unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefördert. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Ge­schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben unzulässig beseitigen.

Klimapolitik und Strukturwandel

Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, die Klimaziele und das Pariser Klimaschutzabkommen 18 umzusetzen. Um diese Zielsetzung zu unterstützen, wird neben der Beendigung der Förderung von Steinkohle 2018 auch die Stein- und  Braunkohleverstromung in Deutschland bis spätestens 2038 auslaufen. Mit der politischen Wende 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung, es kam in den beginnenden 1990er Jahren zu einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten im Osten Deutschlands in den Braunkohlerevieren.19 Um eine Entscheidung zum Kohleausstieg und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“20 ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission waren Empfehlungen zum Erhalt und der Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, für die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie zum Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen.

Klimapolitische Anforderungen, Versorgungssicherheit mit Energie, Wettbewerbsfähigkeit waren Gegenstand des umfassenden Dialogs der Kommission. Diese gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung wurde im Juli 2020 vom Bundestag und Bundesrat bestätigt und mündete in der Verabschiedung des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) sowie des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) (siehe unten). Hauptbestandteil des Kohleausstiegsgesetzes ist das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG). Mit der Verabschiedung dieser Gesetzte wurde ein gesellschaftlicher Kompromiss erzielt. Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort einen erheblichen Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.21

Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.22

Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung23 sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. §. 84 ff. BBergG).

Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.

Die Braunkohlereviere24 werden durch das am 14. August 2020 in Kraft getretene Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)25 mit 40 Mrd. Euro unterstützt, damit die Reviere weiterhin als erfolgreiche Wirtschaftsregionen bestehen bleiben können und die wegfallende Beschäftigung kompensiert wird (siehe auch Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland). Die Bundesregierung hat sich zudem gesetzlich verpflichtet, bis zum Jahr 2028 5.000 Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu einzurichten. Auch strukturschwache Steinkohlekraftwerksstandorte erhalten Fördermittel im Rahmen des Investitionsgesetz Kohleregionen. Hier sind bis 2038 bis zu 1 Mrd. Euro vorgesehen. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.

Im Rahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen soll mit dem Förderprogramm „STARK“26 die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel weiterhin unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen (siehe auch Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland). Dies geschieht einerseits durch Investitionen in die Menschen und ihr engagiertes Handeln (Vernetzung, Bildung, Wissenstransfer, öffentliche Dienstleistungen, Zukunftsverständnis und Innovation). Zum anderen benötigt es Unternehmensinvestitionen in Transformationstechnologien wie (Wind, PV, H2, Batterien und CCSU).

Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.

Unternehmerische Verantwortung

Deutsche Unternehmen sind eng eingebunden in globale Liefer- und Wertschöpfungsketten. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die Unternehmen, nicht nur national, sondern auch international die Bedingungen, unter denen Rohstoffe abgebaut werden, in den Blick zu nehmen und wirtschaftlichen Erfolg mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit zu verbinden. Dies gilt gerade im Bereich des internationalen Bergbaus, der mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein kann. Diesen Herausforderungen begegnen der Gesetzgeber, die Bundesregierung und Unternehmen auf mehreren Ebenen.

International gibt es mit den VUN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die zuletzt 2023 überarbeitet wurden, ein international anerkanntes sektorübergreifendes Rahmenwerk im Bereich menschenrechtliche Sorgfaltspflichten bzw. verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Obwohl rechtlich unverbindlich, entsprechen die dort niedergelegten Grundsätze und Empfehlungen an Unternehmen der Erwartungshaltung der Bundesregierung.

Der Nationale Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte enthält einen breiten Maßnahmenkatalog zum Schutz der Menschenrechte. Zugleich hat die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte verankert. Der NAP wird aktuell überarbeitet, die Arbeiten sollen dieses Jahr abgeschlossen werden.

Am 11. Juni 2021 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom deutschen Bundestag verabschiedet worden. Das LkSG orientiert sich eng an den Vorgaben des NAP und den dort verankerten Kernelementen der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Das LkSG soll den Schutz der Menschenrechte und bestimmte Umweltbelange in Lieferketten verbessern. Seit 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit Sitz oder Zweitniederlassung in Deutschland und ab 3.000 Mitarbeiter/Innen, seit 2024 dann für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter/Innen im Inland. Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission zudem den Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) vorgelegt. Der Rat der Europäischen Union hat die CSDDD am 24. Mai 2024 verabschiedet. Am 25. Juli 2024 ist die Richtlinie in Kraft getreten.27

Mit der sog. Konfliktminerale-Verordnung (EU) 2017/821 wurden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) ab bestimmten Schwellenwerten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten eingeführt. Ziel der Verordnung ist es, die Finanzierung bewaffneter Auseinandersetzungen durch Erlöse aus dem Verkauf der genannten Minerale einzudämmen. Die Verordnung gibt dazu zahlreiche Sorgfaltspflichten vor, die Importeure von 3TG seit dem 1. Januar 2021 verbindlich einzuhalten haben.

Mit dem am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen nationalen Durchführungsgesetz 28 wird die wirksame Anwendung der Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland sichergestellt.

Auf EU-Ebene existiert seit 2014 eine Richtlinie zur CSR-Berichterstattung, welche die Transparenz hinsichtlich der ökologischen und sozialen Aspekte von Unternehmen erhöhen soll (Richtlinie 2014/95/ EU, Non Financial Reporting Directive). Danach berichten in Deutschland seit dem Geschäftsjahr 2017 große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter anderem über ihre Konzepte zur Achtung der Menschenrechte. Im Januar 2023 ist die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive in Kraft getreten.29 Mit dieser wird der Kreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen stufenweise – erstmals mit Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen – auf alle großen oder kapitalmarktorientierten Unternehmen erweitert. Ferner werden erstmals verbindliche EU-Berichts sowie die verpflichtende Prüfung der zu berichtenden Informationen vorgesehen. Die Umsetzung ins deutsche Recht soll bis Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein. Neben verpflichtenden Regelungen gibt es freiwillige Standards von Umweltmanagementsystemen, wie die weltweit angewendete ISO 14001 – Umweltmanagementsystemnorm oder das ambitionierte europäische Umweltmanagementsystem “Eco-Management and Audit Scheme” (EMAS), die ein nachhaltiges Wirtschaften der Unternehmen fördern.30

Auch auf Branchenebene setzen sich zunehmend Initiativen für mehr Nachhaltigkeit ein. So haben beispielsweise die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und die Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt 2004 mit dem Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Rohstoffnutzung erarbeitet.31 Neben einem möglichst umweltschonenden Rohstoffabbau sowie der Stärkung von Biodiversität und Ressourceneffizienz wird dabei auch der hohe Stellenwert der Qualifizierung von Beschäftigten adressiert. Auch im Bereich der industriellen Weiterverarbeitung von Rohstoffen engagieren sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen gemeinsam für mehr Nachhaltigkeit. So haben die Sozialpartner (Gewerkschaften und Verbände) in der deutschen Zementindustrie bereits 2002 die Initiative „Zement verbindet nachhaltig“ gegründet. Zentrale Themen sind neben Natur- und Umweltschutzmaßnahmen auch die Sicherung der heimischen Produktion, die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen sowie die sozialen Interessen der Beschäftigten. Wesentliches Ziel der Nachhaltigkeitsinitiative ist der Dialog zwischen Politik und Gesellschaft sowie Gewerkschaften und Arbeitgeber/innen.32

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Wirtschaftszweigen​


Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Stichtag 31. Dezember 2020 darunter Auszubildende
Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden insgesamt 58.789 (57.806) 50.754 (49.901) 8.044 (7.905) 1.998 (1.922) * *
Kohlenbergbau 7.910 (7.630) 6.965 (6.692) 945 (938) 199 (167) 162 (139) 37 (37)
Gewinnung von Erdöl und Erdgas 2.996 (3.005) 2.328 (2.352) 668 (653) 83 (85) 67 (66) 16 (19)
Erzbergbau 781 (747) 708 (671) 73 (76) 6 (4) * *
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 38.229 (37.777) 33.097 (32.712) 5.132 (5.065) 1.273 (1.285) 1.099 (1.131) 174 (154)
Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden 8.882 (8.647) 7.656 (7.474) 1.226 (1.173) 437 (381) 382 (328) 55 (53)

* Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.

 

Quellenangaben

1Bundesagentur für Arbeit (2024): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008) – Deutschland, West/Ost und Länder (Quartalszahlen) – Dezember 2023

2Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V.

3 Weitere Informationen zu gesetzlichen Regelungen und Sozialabgaben: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2023): Soziale Sicherung im Überblick

4 Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)

5 Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG). URL: https://www.gesetze-im-de/montanmitbestgergg/MontanMitbestGErgG.pdf (Abruf am 12. Juli 2024).

6 Drittelbeteiligungs-Gesetz (DrittelbG)

7 Bundesagentur für Arbeit (2024): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008). Abschnitt B.

8 Statistisches Bundesamt (2018): Tarifverdienste, Tarifbindung

9 „anerkannter Berufsabschluss“ ist die Summe aus „mit anerkannter Berufsausbildung“ und „Meister-/Techniker-/gleichw. Fachschulabschluss“

10„akademischer Abschluss“ ist die Summe aus „Bachelor“, „Diplom/Magister/Master/Staatsexamen“ und „Promotion“

11 Bundesagentur für Arbeit (2024): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Stichtag Dezember 2023.

12 Destatis (2024): Durchschnittliche Arbeitszeiten und Bruttoverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer 2023 – die Daten werden von Destatis auf Anfrage bereitgestellt.

13 Ebd.

14 Im internationalen Vergleich lag die Abgabenquote, die neben Steuern auch Beiträge zu den Sozialversicherungen berücksichtigt, in Deutschland 2022 bei 39,3%. Siehe dazu: Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2023

15 Ebd.

16 Der jeweilige Anteil der beschäftigten Männer ist deutlich höher bei den “Fachkräften” im “Bergbau” als der Anteil der Frauen. Hingegen liegt der höhere Anteil der “Spezialist/innen und der Expert/innen” bei den beschäftigten Frauen. Frauen dürften in dieser Branche eher stärker in der Verwaltung (ggf. höhere Positionen) vertreten sein. Aus diesem Grunde wirkt sich die Struktur bei den Beschäftigten, die eine höher bezahlte Beschäftigung haben, auf die durchschnittlichen Ergebnisse der Bruttoverdienste “insgesamt” aus. Eine Aufschlüsselung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste nach Anforderungsniveau kann dem D-EITI Berichtsportal entnommen werden.

17 Bundesagentur für Arbeit (2024): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Stichtag 31. Dezember 2023.

18 Bundesregierung (2023): Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes

19 Pariser Klimaschutzabkommen

20 Hauke Hermann, Katja Schumacher, Hannah Förster (Öko-Institut Berlin) im Auftrag des Umweltbundesamtes (2018): Beschäftigungsentwicklung in der Braunkohleindustrie

21 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung

22 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V.

23 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung

24 Hierzu heißt es im Grundgesetz (Art. 14 Abs.3): „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

25 Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (NordrheinWestfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

26 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (2020)

27 STARK steht für „Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Regionen und an den Kohlekraftwerkstandorten

28 Vgl. Lieferkettengesetz

29 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG)

30 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15

31 Umweltbundesamt (2024): Umwelt und Energiemanagement

32 Naturschutzbund Deutschland e. V., Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V., Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und Indust- riegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (2004): Gemeinsame Erklärung zu Rohstoffnutzung in Deutschland

33 Vgl. Zement verbindet nachhaltig

Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling

Bedeutung

Der Schutz der natürlichen Ressourcen, die sparsame Nutzung von Rohstoffen und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen1 aus Abfällen oder Rückständen sind von hoher Bedeutung nicht nur für Mensch und Umwelt, sondern auch für die deutsche Industrie, die bei einer Reihe der von ihr benötigten Rohstoffe von Importen abhängig ist (siehe Thema Versorgungssicherheit). Mit der Substitution von Primär-­ durch Sekundärrohstoffe sind häufig auch signifikante Einspareffekte z. B. beim Energieverbrauch verbunden.2

Vor dem Hintergrund der global zu verzeichnenden zunehmenden Rohstoffnachfrage, aber auch der Herausforderungen im Kontext des Klimawandels, rückt ein zirkuläres Wirtschaften, bei dem bereits mit der Produktentwicklung möglichst geschlossene Rohstoffkreisläufe mit wenig Materialverlust sowie die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs angestrebt werden, zunehmend in den Fokus. Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen (siehe Zukünftige Herausforderungen / Ausblick).3

Nach Angaben im Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024 besteht für die stoffliche Verwertung von Abfällen, und insbesondere für das Recycling, in Deutschland ein flächendeckendes Netz von mehr als 14.337 Vorbehandlungs­, Behandlungs­, Sortier­ und Aufbereitungsanlagen, das neben chemisch­physikalischen, biologischen und mechanischen Behandlungs­ auch Bodenbehandlungsanlagen, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Sortier­ sowie Demontageanlagen etc. umfasst. Allerdings ist diese Infrastruktur nicht für alle Rohstoffe gleich gut ausgeprägt. Insbesondere bei kritischen Rohstoffen wie Lithium, Kobalt oder Seltene Erden bestehen Lücken. Auch das Batterierecycling befindet sich im Aufbau. Die Recyclingwirtschaft bietet rund 315.000 Beschäftigten in etwa 10.000 kommunalen und privaten Betrieben einen Arbeitsplatz und erzielt einen Umsatz von etwa 105 Mrd. Euro. Die Bruttowertschöpfung beträgt etwa 33 Mrd. Euro.4

Rechtliche Grundlagen

Umweltbelastungen, die Deponieknappheit der 1980er Jahre und die wachsende Erkenntnis, dass aus der Natur gewonnene Rohstoffe und Energieträger wertvolle, endliche Ressourcen sind, haben eine moderne Kreislaufwirtschaft angestoßen. Ziel einer modernen Kreislaufwirtschaft ist ein nachhaltiger Umgang mit Wertstoffen u. a. durch ein kreislauffähiges Produkt­Design, langlebige, reparaturfreundliche und gut recyclebare Produkte sowie die Entkoppelung der Abfallmengen von der Wirtschaftsleistung. Diese Ziele werden maßgeblich von dem auf der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG basierenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verfolgt. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) bildet die Kernreglung abfallrechtlicher Vorschriften. Zudem gibt es Anforderungen an das Produktdesign von bestimmten Produkten hinsichtlich Energie- und Ressourceneffizienz im Rahmen der Ökodesign Richtlinie und zukünftig der Ökodesign Verordnung. Für spezifische Produkte gelten weitere Bestimmungen, beispielsweise das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Wesentliches Element des KrWG ist die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie, die in der folgenden Rangfolge für Abfallbesitzer/innen und -erzeuger/innen anzuwenden ist: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, 4. sonstige Verwertung – insbesondere energetische Verwertung (Verbrennung) und Verfüllung, 5. Beseitigung (Deponierung). Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung hat das KrWG im § 14 Recyclingquoten vorgegeben.

Ein Bestandteil des deutschen Abfallrechts ist die Übertragung der Produktverantwortung auf Hersteller/innen und Vertreiber/innen, die dafür Sorge tragen müssen, dass von der Produktentwicklung über die Herstellung bis zum Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert werden soll und eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung sichergestellt ist. In Deutschland gilt zudem seit 2005 ein Deponierungsverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle, um die Entstehung klimaschädlicher Gase aus Abfalldeponien spürbar zu reduzieren.

Die EU Ökodesign Verordnung 5 ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und ermöglicht Anforderungen an das Design von Produkten hinsichtlich u.a. Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit sowie weiteren Ressourceneffizienzaspekten. Erfüllen derart regulierte Produkte diese Anforderungen nicht, dürfen sie in der EU nicht mehr auf den Market gebracht werden. Im Rahmen der Ökodesign Richtlinie bestehen bereits eine Reihe von Produktanforderungen hinsichtlich Langlebigkeit und Reparierbarkeit für einige energieverbrauchsrelevante Produkte, wie weiße Ware und Smartphones.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), das letztmalig zum 1. Januar 2022 novelliert worden ist und die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro­ und Elektronik­Altgeräten (EAG-BehandV) stellen den Rechtsrahmen zur Umsetzung der Produktverantwortung für Elektrogeräte dar. Das Gesetz dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor.

Auch mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 6 wurden weitere Regelungen in Bezug auf Verpackungen zum bereits bestehenden System der erweiterten Herstellerverantwortung getroffen. Zudem müssen z. B. Letztvertreiber/innen seit dem 1. Januar 2023 Mehrwegverpackungsalternativen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln für den Sofortverzehr in Einwegkunststoffverpackungen und von sogenannten To­Go­Einweggetränkebechern anbieten. Des Weiteren gilt für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen seit dem 1. Januar 2025 ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil. Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) 7 trat im Februar 2025 in Kraft und erfordert eine Anpassung des deutschen Verpackungsrechtes bis Mitte 2026. Auch die PPWR schreibt für den Kunststoffanteil in Verpackungen Rezyklateinsatzquoten vor.

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Die Richtlinie gibt verschiedene Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht wurde zunächst durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) 8 das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (z. B. Besteck, Teller, Trinkhalme aus Kunststoff und To­Go Verpackungen und Becher aus expandiertem Polystyrol) verboten. Für diese Einwegkunststoffprodukte gibt es bereits umweltfreundliche Alternativen.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)9 gibt vor, dass bestimmte in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen müssen, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen soll, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Zudem dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)10 stellt schließlich den finalen Schritt der Umsetzung der EU­Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht dar. Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (wie To­Go­Lebensmittelbehältnisse, Tüten­ und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte)) wird die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Zentrales Element ist die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds.11 In den Fonds zahlen die Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte jährlich eine Abgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sonstigen anspruchsberechtigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten im Hinblick auf die erbrachten Leistungen zur Abfallbewirtschaftung und zur Reinigung des öffentlichen Raumes sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen. Diese Kosten werden bislang von der Allgemeinheit getragen. Die Abgabe ist erstmals 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu leisten.

Die Regelungen zum Export von Kunststoffabfällen aus der EU wurden zum 1. Januar 2021 durch Änderungen der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen verschärft, um den globalen Abfallstrom besser zu steuern. Danach ist der Export von gefährlichen Kunststoffabfällen und von ungefährlichen schwerer verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­ OECD­Staaten verboten. Für den Export von ungefährlichen leichter verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­OECD­Staaten gelten weitere Beschränkungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung12 als Teil der sog. Mantelverordnung wurden 2023 bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung, die Qualitätssicherung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling­Baustoffe aus Bau­ und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Durch die Ersatzbaustoffverordnung werden die Ziele der Kreislaufwirtschaft unterstützt. Zudem soll die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.  

Abfallaufkommen und -verwertung

Das gesamte Abfallaufkommen in Deutschland13, 14 lag im Jahr 2022 brutto bei 399,1 Mio. t und ist nach dem bisherigen Höchststand 2018 (417,2 Mio. t) weiter gesunken. Bau­ und Abbruchabfälle machen mit einer Menge von 216,2 Mio. t etwas mehr als die Hälfte des Gesamtbruttoaufkommens (ca. 54,2 %) aus. Das Aufkommen an Siedlungsabfällen 48,6 Mio. t, Sekundärabfällen (Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen) 57,1 Mio. t und der übrigen Abfälle, die insbesondere aus Produktion und Gewerbe stammen, mit rund 48,6 Mio. t, lagen etwas darunter. Rund 28,6 Mio. t Abfall entstand aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen.

Rund 326,6 Mio. t Abfälle wurden im Jahr 2022 verwertet, davon 280,0 Mio. t stofflich und 46,6 Mio. t energetisch.15 Die Verwertungsquote aller Abfälle liegt in den letzten Jahren stabil bei 82 % (2022). Die Verwertungsquote bemisst den Anteil (Input) der gesammelten Abfälle, der einem stofflichen oder energetischen Verwertungsverfahren zugeführt wird. Die (input­orientierte) Recyclingquote, also der Anteil der recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle, liegt in den letzten Jahren konstant bei rund 70 %.16

Mit der Novelle der EU­Abfallrahmenrichtlinie wurde (2018) ein neues (output­orientiertes) Berechnungsverfahren eingeführt. Die Recyclingquote legt nicht mehr die Abfallmenge zu Grunde, die den Verwertungsanlagen zugeführt wird (Inputmenge), sondern wieviel Material tatsächlich recycelt wird (Outputmenge, nach Ausschleusung von nicht recyclingfähigem Material). Erreichte Recyclingzahlen nach dem neuen Verfahren stehen erst nach und nach zur Verfügung; die erste Berechnung für das Jahr 2020 geht von etwa 53 % aus.

Beispiele für Recycling- und Einsatzquoten 17

In Deutschland gibt es mehrere Institutionen, die über Recycling- und Einsatzquoten regelmäßig berichten und Daten bereitstellen. Eine aktuelle Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung relevanter Daten zur Abfallwirtschaft, insbesondere zum Recycling, sind von folgenden Institutionen verfügbar:

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Veröffentlicht regelmäßig Übersichten der Statistiken zu einzelnen Bereichen der Abfallwirtschaft.18 Ein Beispiel ist die Berichtserstattung an die EU-Kommission nach der sogenannten WEEE-Richtlinie über die Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die Recyclingquote für Elektroaltgeräte lag im Jahr 2022 bei 83,8 % und die Verwertungsquote bei fast 98 %. Allerdings wurden 2022 nur knapp 32 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch tatsächlich gesammelt. Um diese Menge zu steigern und die von der EU seit 2019 vorgegebene Sammelquote von 65 % zu erreichen, ist eine Weiterentwicklung des Elektro­ und Elektronikgerätegesetzes erforderlich, um etwa durch eine vereinheitliche Verbraucherinformation eine weitere Sensibilisierung der Bevölkerung für die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten zu etablieren.19

Veröffentlicht regelmäßig Berichte und Statistiken zur Abfallwirtschaft und zu Recyclingquoten für verschiedene Materialien, einschließlich Kunststoffen und anderen Abfällen. Es führt zudem Analysen zur Entwicklung von Recycling- und Verwertungsquoten durch und stellt diese Informationen öffentlich zur Verfügung.

„Mit knapp 70 % stofflich verwerteten und nahezu 12 % energetisch verwerteten Abfällen, wurden in Deutschland im Jahr 2022 insgesamt knapp 82 % der erzeugten Abfälle verwertet. Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle betrug 2022 68 %.“20

Das Umweltstatistikgesetzes (UStatG) bildet die Gesetzesgrundlage für die Durchführung der amtlichen, jährlichen Statistiken der Abfallwirtschaft. Beispielweise wird das Abfallaufkommen nach Wirtschaftszweigen (siehe Verweise Abfallaufkommen und -verwertung) und Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Produktkategorien differenziert.

Überwacht und kontrolliert das System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen und berichtet jährliche Recyclingquoten zu den Verpackungen aus der Sammlung der dualen Systeme.22

Die dualen Systeme haben 2023 fünf von acht Recyclingquoten erreicht, zum Teil sogar übererfüllt. Dazu zählen Eisenmetalle, Aluminium sowie Papier, Pappe, Karton (PPK) und Kunststoffe. In Summe wurden im Jahr 2023 rund 5,5 Mio. t gebrauchte Verpackungen (alle Materialfraktionen) aus dem privaten Endverbrauch einer Verwertung zugeführt (entspricht einer Gesamtrecyclingquote von etwa 90 %).23 Bei den werkstofflich verwerteten (recycelt) Kunststoffverpackungen stieg der Anteil von 2018 bis 2023 von 42,1 auf 68,9 %.24

  • Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) / Deutsche Rohstoffagentur (DERA)

Mit dem jährlichen BGR-Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland werden Einsatzquoten in der deutschen Raffinade- und Rohstahlproduktion übersichtlich dargestellt. Im Jahr 2022 stammen etwa 85 % des Bleis, 58 %des Aluminiums, 46 %des Rohstahls, 40 %des Kupfers sowie 18 %des Zinks aus dem Angebot an Recyclingrohstoffen.

Die DERA hat in einer aktuellen Studie den Status Quo der deutschen metallerzeugenden Recyclingindustrie untersucht und in einer interaktiven Karte, metallbezogenen Factsheets sowie einer Kurzstudie zusammengefasst.

  • Wirtschaftsverbände (Beispiel)

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) ist einer der wichtigsten Wirtschaftsverbände in Deutschland im Bereich der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Mit zahlreichen anderen Akteuren wird mit dem Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft (2024) regelmäßig eine Zusammenfassung zur Situation der deutschen Kreislaufwirtschaft veröffentlicht (siehe Bedeutung).

Der Verband Kreislaufwirtschaft BAU berichtet über die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle, die einen großen Anteil am Abfallaufkommen haben. Im Bausektor werden rund 90 % der anfallenden ungefährlichen mineralischen Bau­ und Abbruchabfällen verwertet. Durch die Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen konnten im Jahr 2022 75,3 Mio. t Recycling­Baustoffe hergestellt werden. Diese wurden zu 47,6 % im Straßenbau, zu 24,4 % im Erdbau, zu 8,7 % in sonstigen Anwendungen (u. a. Deponiebau) und zu 19,3 % als Gesteinskörnungen in der Asphalt­ und Betonherstellung eingesetzt.25

Zukünftige Herausforderungen / Ausblick

Zentrale übergreifende Strategien und Regelungen auf dem Weg zum zirkulären Wirtschaften auf EU-Ebene bilden das EU-Kreislaufwirtschaftspaket (2018) und der zweite EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020). Strategische Ziele des Aktionsplans der Europäischen Kommission sind die Modernisierung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Stärkung von Verbraucher*innen und die Entwicklung von Leitmärkten für klimaneutrale und kreislaufwirtschaftliche Produkte. Zudem soll der Anteil der Materialien, die in der EU recycelt und der Wirtschaft wieder zugeführt werden, bis 2030 verdoppelt werden (2020 lag er bei 11,7 Prozent). Mit dem Kreislaufwirtschaftspaket sowie der Umsetzung der im zweiten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft enthaltenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten zu einer Vielzahl weiterer Schritte zur Stärkung der Abfallhierarchie und zur Kreislaufwirtschaft verpflichtet. Die Mitgliedstaaten müssen z. B. Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern. In ihren politischen Leitlinien für 2024−2029 hat die Europäische Kommission einen neuen Rechtsakt zu Kreislaufwirtschaft angekündigt. Ziel des Circular Economy Act (CEA) soll die Dekarbonisierung der Wirtschaft als Teil des Übergangs zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern sein, um den Wert der Ressourcen in der Wirtschaft länger zu erhalten. Der CEA soll auch dazu beitragen, die Marktnachfrage nach Sekundärrohstoffen zu stärken und einen Binnenmarkt für Abfälle, insb. mit Blick auf kritische Rohstoffe, zu schaffen. Der für Ende 2026 angekündigte Vorschlag für einen CEA soll laut KOM drei Säulen umfassen, die Änderungen der a) Abfallrahmen- und der Deponie-Richtlinien, b) der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie und c) flankierende Instrumente (u.a. kreislauforientierte Geschäftsmodelle) vorsehen.

Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen und damit einen langfristigen Orientierungsrahmen geschaffen. Laut Schätzungen des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) und Deloitte ist durch den Ausbau der Kreislaufwirtschaft in Deutschland bis 2030 eine zusätzliche Bruttowertschöpfung von 12 Mrd. Euro pro Jahr erreichbar sowie ein Beschäftigungszuwachs von 177.000 Arbeitsplätzen.26

Die NKWS bildet einen Rahmen für fortbestehende Strategien zu den Aspekten des zirkulären Wirtschaftens, wie z.B. die Deutsche Rohstoffstrategie. Die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie werden von der NKWS unterstützt. Das Online-Angebot www.kreislaufwirtschaft-deutschland.de informiert die Öffentlichkeit zu allen Aspekten der nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie.

Unter dem Leitbild der Senkung des Primärrohstoffverbrauchs verfolgt die NKWS drei strategische Ziele:

  • Schließen von Stoffkreisläufen
  • Erhöhung von Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit
  • Vermeidung von Abfällen

Die Ziele der NKWS sollen durch konkrete Maßnahmen und Instrumente umgesetzt werden. Beispiele sind ­Standards für langlebige Produkte, die Einführung digitaler Produktpässe, Rezyklateinsatzquoten für Kunststoffe auf EU-Ebene, Weiterentwicklung des Rechts auf Reparatur für Verbraucherinnen und Verbraucher oder die gezielte Nutzung der öffentlichen Beschaffung für die Kreislaufwirtschaft. Maßnahmen sind sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene erforderlich.

Maßnahmen und Instrumente hat die NKWS für Handlungsfelder, die aufgrund bedeutender Massenströme oder eines hohen Potentials für die Kreislaufwirtschaft als prioritär erkannt wurden, konkretisiert. Beispiele für prioritäre Handlungsfelder sind:

  • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Elektro(nik)geräte
  • Erneuerbare Energien-Anlagen
  • Bau- und Gebäudebereich
  • Metalle

Forschung und Entwicklung (F&E) sind essentielle Schrittmacher für Innovationen und Fortschritt bei der Transformation hin zu einer zirkulären Wirtschaft und sind für alle prioritären Handlungsfelder wichtig (sog. Querschnittsthema). In einem zweijährigen Dialogprozess für die Verbesserung des Recyclings spezifischer Rohstoffströme konnten konkrete Handlungsoptionen identifiziert werden. Die wurden im Abschlussbericht der Dialogplattform Recyclingrohstoffe der Deutschen Rohstoffagentur (DERA) 2023 veröffentlicht.27 Der inhaltliche Fokus der Dialogplattform liegt auf metallischen Rohstoffen und Industriemineralen und benennt 94 Handlungsoptionen. Die NKWS konnte diese bei der Darstellung der Handlungsfelder berücksichtigen.

Der DERA Recyclingatlas für die Metallerzeugung zeigt, dass Deutschland für die Basismetalle wie Kupfer, Aluminium oder Eisen/Stahl bereits über eine leistungsfähige Recyclingwirtschaft verfügt. Im Bereich der 17 Metalle der Seltenen Erden oder anderer Spezialmetalle wie Zinn, Tantal (Coltan), Wolfram oder auch Platin und Lithium kommen Kreislaufwirtschaftsansätze oder Recyclingverfahren bislang allerdings kaum über den Stand von Forschung und Entwicklung hinaus. Auch wenn eine Rückgewinnung teilweise technisch möglich und ökologisch sinnvoll wäre, lässt sie sich wirtschaftlich oft noch nicht darstellen. Hier muss es darum gehen, die Forschung und Entwicklung weiter voranzutreiben und vor allem dafür zu sorgen, dass neue Verfahren und Technologien auf den Markt kommen. Dafür gilt es, entsprechende Sammlungs- und Verwertungswege auf- und auszubauen und Regelungen mit steuerlichen Anreizen für Sekundärrohstoffe, für höhere gesetzliche Recyclingquoten und strenge Ökodesign-Richtlinien sowie für den Export von Metallschrott zu schaffen, um die notwendigen Importe zu reduzieren.

Auch eine nationale Umsetzung des Critical Raw Material Act (CRMA) stärkt die Kreislaufwirtschaft, da er u.a. eine Erhöhung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten fordert. Ziel ist es, die Verfügbarkeit von kritischen und strategischen Rohstoffen in Europa zu sichern und die Abhängigkeit von Drittstaaten zu reduzieren. Dafür soll der Bedarf an strategischen Rohstoffen der EU ab 2030 zu einem Viertel aus dem Recycling gedeckt werden (siehe Thema Versorgungssicherheit).

Sowohl die NKWS als auch der CRMA fördern eine nachhaltige Ressourcennutzung und Recyclingtechnologien, wobei der CRMA speziell auf die Sicherung kritischer Rohstoffe abzielt, während die NKWS auf eine umfassende Kreislaufwirtschaft im Sinne des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft der EU-Kommission mit Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene hinwirkt.

Quellenangaben

1 Der Deutsche Naturschutzring (DNR) (2023): Glossar – Primär- und Sekundärrohstoffe

2 Umweltbundesamt (2019): Stoffstromorientierte Ermittlung des Beitrags der Sekundärrohstoffwirtschaft zur Schonung von Primärrohstoffen und Steigerung der Ressourcenproduktivität

3 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie

4 Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) (2024): Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024. Der Statusbericht der Kreislaufwirtschaft wird alle zwei Jahre veröffentlicht. In der Statistik zur Kreislaufwirtschaft werden auch die vor­ und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen der Technik und des Handels berücksichtigt.

5 Umweltbundesamt (2024): Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft

6 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 9. Juni 2021.

7 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.01.2025

8 Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (EWKVerbotV) vom 20. Januar 2021.

9 Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (EWKKennzV) vom 24. Juni 2021.

10 Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) vom 11. Mai 2023.

11 Umweltbundesamt (2024): Der Einwegkunststofffonds

12 Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021

13 Destatis (2025): Abfallwirtschaft

14 Umweltbundeamt (2024): Abfallaufkommen

15 Stoffliche Verwertung ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, das für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt ist. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung (§3 Abs. 23a KrWG). Die energetische Verwertung meint hingegen die Aufbereitung von Abfällen für die thermische Verwertung durch Verbrennung. Ein Teil der Abfälle wird aber auch verbrannt, um sie zu beseitigen.

16 Destatis (Stand 03. Juni 2024): Abfallbilanz 2022

17 Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewicht der in Recyclinganlagen eingebrachten Abfälle) unterscheidet sich von der Einsatzquote (Anteil der tatsächlich recycelten Materialien sowie ihrem tatsächlichen Einsatz in der Produktion).

18 BMUV (2025): Statistiken zu einzelnen Bereichen der Abfallwirtschaft

19 BMUV (2024): Elektro- und Elektronikgeräte

20 Umwelt Bundesamt (2024): Verwertungsquoten der wichtigsten Abfallarten

21 Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

22 Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (2024): Zahlen, Daten, Fakten: Jährliche Recyclingquoten in Deutschland

23 Ebd.

24 Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (2025): Pressemitteilung – Verpackungsrecycling gelingt nur mit richtiger Mülltrennung: Aktuelle Zahlen, positive Trends und Herausforderungen

25 Verbund der deutschen Baustoffindustrie, der Bauwirtschaft und der Entsorgungswirtschaft (2023). Kreislaufwirtschaft Bau

26 Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und Deloitte (2021): Zirkuläre Wirtschaft Herausforderungen und Chancen für den Industriestandort Deutschland

27 DERA – Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023): Abschlussbericht der Dialogplattform Recyclingrohstoffe (Datenstand: August 2023)

Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels

Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrische Mobilität und Wasserstoff.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.

Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik1 in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde. Das Bundes-Klimaschutzgesetz setzt konkrete jährliche Minderungsziele beim Ausstoß von Treibhausgasen und formuliert das Ziel der Treibhausgasneutralität2 bis 2045. Mit dem „Kohleausstiegsgesetz“3 von 2020 wird die schrittweise Verringerung sowie Beendigung der Kohleverstromung bis zum Jahr 2038 geregelt.

Neben dem seit 2003 bestehenden europäischen Emissionshandel hat Deutschland mit Beginn des Jahres 2021 ein eigenes nationales Emissionshandelssystem zur Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen eingerichtet.

In diesem Kapitel werden einige der in Deutschland geltenden Gesetze für einen verbesserten Klimaschutz vorgestellt sowie auf den Entwicklungsstand beim Einsatz der erneuerbaren Energien hingewiesen. Zudem werden Aktivitäten und Maßnahmen beschrieben, die in Deutschland unternommen werden, um die Herausforderungen von Energiewende und Strukturwandel im Bereich der Rohstoffförderung in Angriff zu nehmen.

Rechtliche Grundlagen

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Mit der Novelle aus dem Jahr 2021 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 20244 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft, wodurch die Pflicht für diese Bereiche entfällt, ein sektorspezifisches Sofortprogramm vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung ausschlaggebend für den Beschluss weiterer Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt und damit die Gesamtverantwortung der Bundesregierung für das Erreichen der Klimaschutzziele verdeutlicht. Zudem wurde mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten auf eine vorausschauende Betrachtung umgestellt. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.

Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Emissionsdaten der Treibhausgasemissionen des Vorjahres sowie die Projektionsdaten für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen überprüft. Überschreiten alle Sektoren aggregiert nach den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen. Dazu müssen alle für Sektoren überwiegend verantwortlichen Ressorts, insbesondere aber diejenigen, die zu der Überschreitung beitragen, Maßnahmenvorschläge vorlegen. Zur Bewertung dienen die Jahresemissionsmengen der Sektoren. Die Bundesregierung entscheidet dann über die zu ergreifenden Maßnahmen.
Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2024 erstmalig keine Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 aus. Auf dieser Grundlage könnte es im Jahr 2025 bei einer erneuten entsprechenden Feststellung zu einer Nachsteuerungspflicht kommen. Auch das Punktziel für das Jahr 2030 wird nach den Projektionsdaten 2024 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch erstmals überhaupt in Reichweite.

Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält.5 Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.

Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde beispielsweise im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Weiterhin wurde das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist die gesetzliche Umsetzung der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag über ein 2-Prozent-Flächenziel für die Windenergie an Land. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht und zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.6

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen. Mit einem ansteigenden, aber verlässlichen Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft sich schrittweise auf den CO2-Preis ein- stellen können. Gleichzeitig wird eine Handelsplattform aufgebaut, die eine Auktionierung der Zertifikate und den Handel ermöglicht. Während ein Emissionszertifikat im Jahr 2021 25 Euro kostet, werden die Unternehmen im Jahr 2025 pro Zertifikat bereits 55 Euro aufwenden müssen. Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Emissionszertifikat vorgesehen.
Soweit der nationale Brennstoffemissionshandel zu Wettbewerbsnachteilen deutscher Unternehmen führen sollte (sog. Carbon Leakage), soll dies möglichst ausgeglichen werden. Die von der Bundesregierung verabschiedete BECV (Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel) entlastet betroffene und beihilfeberechtigte Unternehmen durch eine finanzielle Kompensation, verpflichtet sie jedoch im Gegenzug zu Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen.
Ab 1. Januar 2023 wurde die Finanzierung der erneuerbaren Energien vollständig umgestellt. Die EEG-Umlage wurde mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFiG) dauerhaft abgeschafft. Dadurch wird der Strompreis für die Bürgerinnen und Bürger sowie der Industrie abgesenkt. Dadurch und durch weitere Maßnahmen wie der Erhöhung des Wohngelds soll der Brennstoffemissionshandel sozialverträglich ausgestaltet sein.
Ab dem Jahr 2027 wird der nationale Brennstoffemissionshandel in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.

Kohleausstiegsgesetz

Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)7 geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist.8 Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Dabei soll eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.9 Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Die Europäische Kommission hat am 25.11.2020 die beihilferechtliche Genehmigung hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Steinkohleverstromung erteilt. Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgänge mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.

Die Europäische Kommission überprüft die Angemessenheit der Entschädigungszahlungen an die Betreiber/innen der Braunkohlekraftwerke sowie deren Zweckgesellschaften in einem beihilferechtlichen Hauptprüfverfahren. Das Verfahren dient dazu, für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu erreichen. Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.Dezember 2023 bereits genehmigt. Die Prüfung der Europäischen Kommission hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Strukturstärkungsgesetz

Die Beendigung der Kohleverstromung bedeutet zugleich auch das Ende der Kohlenförderung in Deutschland. Während die Steinkohlenförderung in Deutschland bereits zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen ist (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen) und die noch bestehenden Steinkohleanlagen mit importierter Kohle betrieben werden, werden Braunkohleanlagen ausschließlich mit Braunkohle aus heimischer Förderung betrieben. Diese Förderung wird entsprechend dem im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz festgelegten Stilllegungsplan reduziert und bis 2038 beendet. Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der vom Kohleausstieg betroffenen Regionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)10 in Kraft getreten.

Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen. Dessen sogenannte erste Säule bilden Finanzhilfen des Bundes für Projekte der Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.
In der sogenannten zweiten Säule werden Maßnahmen gefördert, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt.
Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat.

Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.11 Dabei wird eine große Bandbreite an Förderbereichen abgedeckt. So kann STARK beispielsweise den Betrieb von Strukturentwicklungsgesellschaften oder Technologietransferprojekte finanzieren. Im August 2024 wurde das STARK-Bundesprogramm novelliert und um investive Komponenten erweitert. Künftig wird unter anderem direkte Unternehmensförderung auf Grundlage des TCTF ermöglicht.

Wärmeplanungsgesetz

Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.
Das Gesetz verpflichtet die Länder Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Das Gesetz ermöglicht sowohl zentrale Lösungen wie Fernwärme als auch dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen.
Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoWG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen verfügbar sind. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Geothermie- und Wärmepumpengesetz (GeoWG)

Im September 2024 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern (GeoWG) beschlossen. Der Entwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Abstimmungsverfahren (Stand 12/2024).

Der Gesetzentwurf soll die EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) für den Bereich der Geothermie im Bergrecht umsetzen und enthält darüber hinaus weitgehende Beschleunigungselemente im Wasser-, Naturschutz-, und Bergrecht sowie im Rechtsschutzverfahren. Geregelt werden u.a. die Festschreibung eines übergeordneten öffentlichen Interesses für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher und die Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren, sowie verfahrensrechtliche Erleichterungen wie Fristen für die Behörden zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen. Privathaushalte müssen für kleine Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmekollektoren keine wasserrechtliche Genehmigung mehr einholen. Der Gesetzentwurf enthält auch Vorgaben zur Digitalisierung der einschlägigen Genehmigungsverfahren.
Das Gesetz steht in engem Zusammenhang mit der am 28.8 im Kabinett beschlossenen WHG-Novelle. Diese enthält kurze Verfahrensfristen für Großwärmepumpen und kleine Wärmepumpen sowie eine Digitalisierungsvorgabe für das Genehmigungsverfahren.

Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien in Deutschland

Erneuerbare Energien12 leisten einen großen und wachsenden Anteil an der Energieversorgung Deutschlands. 2023 betrug der Anteil erneuerbarer Energien 22 % am gesamten Endenergieverbrauch.

Besonders groß ist der Anteil im Stromsektor. 2023 wurden etwa 52 % des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Quellen gedeckt (272,4 TWh). Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Jahr 2030 auf 80 % zu erhöhen sowie die Energieversorgung bis 2050 nahezu vollständig zu dekarbonisieren und so die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Jahr 2021 waren in Deutschland rund 83,9 % der Treibhausgasemissionen (601,7 Mt CO2-Äquivalente) auf die Verbrennung fossiler Energien zurückzuführen. Derzeit werden fossil betriebene Kraftwerke neben den erneuerbaren Energien benötigt, um dem Energiebedarf in Deutschland gerecht zu werden.

Einige der für die Energiewende benötigten Metalle, zum Beispiel Indium, Germanium oder Gallium sind beibrechende Rohstoffe, das heißt, sie werden als Nebenprodukt im Bergbau eines anderen Metalls gewonnen. Bei diesen Metallen funktioniert der Regelkreis der Rohstoffversorgung13 nur eingeschränkt. In Deutschland und Europa sind Potenziale solcher Lagerstätten vorhanden, so dass mit einer gezielten Lagerstättenentwicklung, entsprechenden Investitionen und Rohstoffgewinnung Importabhängigkeiten verringert werden könnten. Gleiches gilt für bestimmte Steine und Erden, die für den Ausbau erneuerbarer Energien, wie die Windkraft, in Deutschland gefördert werden. Die immer größeren Windkraftanlagen erfordern auch immer größere Mengen mineralischer Rohstoffe, die fast alle aus deutschen Lagerstätten stammen. So benötigt ein 140 m hoher Turm eines Windrades in seinem unteren, 80m hohen Betonteil ca. 430 m³ Beton (bestehend aus 167t Sand, 626t Kies oder Splitt sowie 147t Kalk- und Mergelstein, 9t Ton und Sand sowie 5t Gips zur Produktion der zur Betonherstellung ebenfalls benötigten 125 t Zement), ca. 35t Betonstahl und ca. 20t Spannstahl in der Fertigung. Ein solcher Turm erfordert zudem ein stabiles Fundament von in diesem Fall 21,5 m Durchmesser. Solch ein Fundament benötigt ca. 600m³ Beton und ca. 70t Betonstahl. Für die Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststoffen (GVK) für Rotorblätter werden Primärrohstoffe wie Quarzsand, Soda, Kalkstein, Dolomit, Kaolin und Feldspat benötigt, die ebenfalls in Deutschland gewonnen werden. Für fast alle verwendeten Materialien einer Windkraftanlage existieren Entsorgungswege, die für ein Recycling der mineralischen Rohstoffe geeignet sind.14 Vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus dieser Energieinfrastruktur zur Erreichung der Klimaschutzziele ist ein entsprechender Ausbau der heimischen Rohstoffförderung und -weiterverarbeitung zu erwarten.15

Die Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen betrugen 2023 36,6 Mrd. Euro, mit dem Betrieb der bestehenden Anlagen wurden 23,1 Mrd. Euro Umsatz erwirtschaftet. Der Ausbau erneuerbarer Energien kann durch eine zunehmende Nachfrage nach Strom und Wärme sowie den mit erneuerbaren Energien hergestellten Waren und Dienstleistungen eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze schaffen. 2022 bot der Sektor der Erneuerbaren insgesamt mehr als 387.000 Personen Beschäftigung.16 Der Schwerpunkt lag dabei auf erneuerbare Energien in der Stromerzeugung. Finanziert wird der Erneuerbaren-Ausbau in diesem Bereich mit über dem Börsenstrompreis liegenden Einspeisevergütungen. Die Differenzkosten zwischen Börsenstrompreis und Vergütung für den Strom aus Erneuerbare- Energien-Anlagen (EEG) wurden bisher von den Stromverbraucher/innen über die sog. EEG-Umlage als Bestandteil ihrer Stromrechnung aufgebracht.

Die Bundesregierung hat auch mit Blick auf den großen „Kostenrucksack“ der Altanlagen die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die EEG-Kosten werden nicht mehr über die Stromrechnung gezahlt, sondern aus dem Bundeshaushalt. Das macht Strom billiger und befördert die Energiewende. Die Regierung hat damit auch einen großen Schritt zur Preisentlastung von privaten Haushalten und Unternehmen gemacht. Von dieser Entlastung profitieren alle.
Für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sind industrielle Energieprojekte mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien in geeigneter Weise zu verbinden. Das betrifft auch die deutsche Rohstoffindustrie, die bereits eine Reihe von Projekten im Bereich Wind, Biomasse, Geothermie, Solar und Wasserkraft in Deutschland installiert hat.

Erneuerbare Energieträger werden sowohl in der Stromerzeugung als auch in der Wärmeerzeugung und im Verkehrssektor verwendet. Wichtigster erneuerbarer Energieträger im Stromsektor ist die Windenergie: Im Jahr 2022 wurden mehr als die Hälfte (49,1 %) erneuerbaren Stroms aus Windenergie generiert.17 Die Windenergie spielt eine tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen und klimaverträglichen Energieversorgung bei angemessenen Preisen und hohem Wohlstandsniveau. Die Nutzung der Windenergie hatte 2022 einen Anteil von 22,7 % am deutschen Stromverbrauch. An verschiedenen ehemaligen Bergbaustandorten sind inzwischen Windkraftanlagen vornehmlich auf begrünten Bergehalden mit bevorzugter Windsituation entstanden. Neben dem weiteren Ausbau an geeigneten Landstandorten und dem Ersatz alter, kleinerer Anlagen durch moderne und leistungsstärkere Anlagen – dem sogenannten Repowering – kommt dem Ausbau der Windenergie auf See eine wachsende Bedeutung zu. 2022 wurden Anlagen mit einer installierten Leistung von rund 2.400 MW an Land und rund 340 MW auf See zugebaut. Insgesamt stehen in Deutschland Ende 2022 rund 66.176 MW Kapazität aus Windanlagen zur Verfügung, die 2022 rund 124.800 GWh Strom produziert haben; ein Fünftel davon auf See.18 19 Bis zum Jahr 2030 soll nach den Plänen der Bundesregierung eine Leistung von mindestens 30.000 MW Offshore-Wind und 115.000 MW Windenergie an Land am Netz erreicht werden. Mit Blick auf den Ausbau und die immer größer werdenden Leistungseinheiten (auf See mehr als 10 MW je Windkraftanlage) wird auch der Bedarf an mineralischen Rohstoffen steigen. So wird zum Beispiel für den Bau der Fundamente von Windenergieanlagen Beton benötigt. Damit einher geht eine entsprechend höhere Nachfrage nach Kalkstein für die Zementherstellung sowie Zuschlagsstoffen wie Kies und Sand.

Die Biomasse hat sich zu einem relevanten Energieträger für die Stromerzeugung entwickelt. Aufgrund der Nutzungskonkurrenzen der Flächen zum Lebensmittel-, Futteranbau und Energieerzeugung, soll Bioenergie zur Stromerzeugung etwa auf dem derzeitigen Niveau erhalten bleiben. Inzwischen beträgt die Gesamtkapazität der Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse 10.433 MW, die Stromerzeugung lag 2022 bei rund 51.700 GWh (9,4 % des gesamten Stromverbrauchs, 20,3 % der erneuerbaren Stromerzeugung). Neben Biogas (inkl. Biomethan, Deponie- und Klärgas) werden auch feste und flüssige Biomasse sowie biogene Abfälle zur Stromerzeugung genutzt, jedoch ist Biogas mit rund 59 % (2022) der gesamten Biomasse der bedeutendste biogene Energieträger zur Stromerzeugung.
Ein weiterer erneuerbarer Energieträger mit einem großen Potenzial ist die solare Stromerzeugung. Rund 2,7 Mio. Photovoltaikanlagen wandeln die Strahlungsenergie direkt in Strom um und stellten Ende 2022 insgesamt rund 67.400 MW installierte Leistung in Deutschland. 2022 wurden rund 7.300 MW Leistung zugebaut. Demzufolge steigt auch die Stromerzeugung aus Photovoltaik nach wie vor kontinuierlich an und hat 2022 gut 60.300 GWh erreicht. Photovoltaik deckte damit 10,95 % des gesamten Bruttostromverbrauchs und leistete 23,7 % der erneuerbaren Stromversorgung. Auch deutsche Bergbauunternehmen entscheiden sich zunehmend für den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen an verschiedenen Bergbauindustriestandorten in Deutschland. Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Gesamtleistung zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in Deutschland 215.000 MW betragen.
Neben Wind, Biomasse und Photovoltaik leistete auch die Wasserkraft mit rund 17.600 GWh (2022) einen Beitrag zur Stromerzeugung.

Auch im Wärmesektor werden zunehmend erneuerbare Energieträger verwendet. 2022 wurden insgesamt rund 203.300 GWh aus erneuerbaren Wärmequellen bestritten. Wichtigster erneuerbarer Energieträger zur Wärmeerzeugung sind dabei mit rund 132.000 GWh biogene Feststoffe, überwiegend Holz, beispielsweise in Form von Holzpellets. Auch Biogas, biogener Abfall sowie durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Geothermie und Umweltwärme sind relevante erneuerbare Wärmeenergieträger mit ca. 15.000 GWh (Biogas, biogener Abfall) sowie ca. 21.700 GWh (Wärmepumpen) erzeugter Wärme 2022. Solarthermie leistete mit gut 9.700 GWh ebenfalls einen Beitrag zur Wärmeversorgung. Die tiefe Geothermie ist eine grundlastfähige Energieform, die einen geringen, aber festen Bestandteil für die Strom- und Wärmeerzeugung leistet. Generell wird das große Potential der Geothermie in Deutschland nicht ausgenutzt.20 Neben der Energieerzeugung ist an einigen Standorten eine stoffliche Nutzung bei der tiefen Geothermie, beispielsweise die Extraktion von Lithium aus der geförderten Sole, denkbar. Dabei kann die Nutzung der Sole die Wirtschaftlichkeit von Geothermieprojekten, insbesondere im Oberrheingraben und im Norddeutschen Becken, verbessern. Trotz bereits existierender Pilotprojekte gibt es hierzu allerdings noch einen erheblichen Forschungsbedarf.21

Im Verkehrssektor kann Biomasse CO2-Emissionen mindern, insbesondere in Form von Biokraftstoffen wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Auch Elektrofahrzeuge stellen eine Möglichkeit dar, CO2-Emissionen zu mindern. Im Jahr 2022 stellten die erneuerbaren Energien 6,9 % des Kraftstoffverbrauchs in Deutschland. Durch den flexiblen Einsatz sowohl im Strom-, Wärme- als auch im Verkehrssektor ist die Biomasse damit insgesamt der bedeutendste erneuerbare Energieträger. Rund 51,7 % der gesamten Endenergie aus erneuerbaren Energiequellen wurde 2022 durch die verschiedenen energetisch genutzten Biomassen bereitgestellt.
Der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei und reduziert die Verwendung fossiler Energieträger. Die Einsparungen senken zudem den Anteil notwendiger Importe von Mineralöl, Erdgas und Steinkohle. Trotz des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden derzeit aber weiterhin konventionelle Kraftwerke zur Abdeckung des Energiebedarfs insgesamt benötigt.

Struktur des Primärenergieverbrauchs in Deutschland 2023 gesamt: 10.735 PJ

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen, März 2024. URL: https://ag-energiebilanzen.de/daten-und-fakten/primaerenergieverbrauch/ (Abruf am 23. April 2024).

Quellenangaben

1 Treibhausgasneutralität bedeutet ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Soweit im Jahr 2045 in Deutschland weiterhin Treibhausgase emittiert werden, müssen diese in der Jahresbilanz in gleicher Höhe also durch Negativemissionen der Atmosphäre wieder entzogen werden.

2 Bundesministerium der Justiz (BMJ) (2020): Kohleausstiegsgesetz (KohleAusG)

3 Die Bundesregierung (2024): Ein Plan fürs Klima

4 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Bundeskabinett verabschiedet umfassendes Klimaschutzprogramm 2023

5 Ingenieurbüro Schnittstelle Boden im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (Labo) (2023): Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen

6 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

7 Kohleausstiegsgesetz; Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

8 Bundesnetzagentur (BNetzA) (2024): Informationen zu den beendeten Ausschreibungsverfahren des Kohleausstiegs

9 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen

10 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2024): STARK – Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekaftwerkstandorten

11 Die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) stellt aktuelle und qualitätsgesicherte Daten zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland zur Verfügung. Vgl. Umweltbundesamt (2024): Erneuerbare Energien in Zahlen

12 Zum Regelkreis der Rohstoffversorgung vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR): Rohstoffverfügbarkeit

13 Vgl. Umweltbundesamt (2020): Windenergieanlagen: Rückbau, Recycling, Repowering

14 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (2021): Rohstoffe – Bergbau, Recycling, Ressourceneffizienz – wichtig für den Wohlstand und Arbeitsplätze

15 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Erneuerbare Energien

16 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Erneuerbare Energien

17 Umweltbundesamt (2024): Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2023

18 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses

19 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiestudie 2023

20 Bundesverband Geothermie e. V. (2020): Stand der Forschung und Forschungsbedarf Geothermie

Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt

Rohstoffbedarf

Deutschland ist als Industrie- und Technologiestandort auf eine sichere Versorgung mit energetischen und nicht-energetischen (mineralischen) Rohstoffen angewiesen. Für wichtige Zukunftstechnologien – für die Erneuerbaren Energien (EE), insbesondere für die Digitalisierung und die Elektromobilität – werden zukünftig sogar mehr mineralische Rohstoffe benötigt als bisher. Dazu zählen neben den Hochtechnologiemetallen auch ausgewählte Industrieminerale. Der konkrete Rohstoffbedarf für EE-Anlagen im Kontext der Gesamtenergieversorgung sowie für die Elektromobilität ist in Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels dargestellt.

Im Hinblick auf die Versorgungssicherheit für den Rohstoffbedarf in Deutschland müssen drei Säulen betrachtet werden: heimische Primärrohstoffe, Sekundärrohstoffe sowie Rohstoffimporte.1 Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) berichtet jährlich über die Rohstoffsituation des Vorjahres in Deutschland. Daten zur heimischen Rohstoffproduktion, zum deutschen Außenhandel, zum Einsatz von Sekundärrohstoffen aus dem Recycling, zur Entwicklung der Rohstoffpreise und zum Rohstoffverbrauch werden im Kontext der Versorgungssituation Deutschlands mit mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen dargestellt.2

Heimische Primärrohstoffe

Entgegen der gängigen Meinung ist Deutschland durchaus rohstoffreich (siehe Schaubild 8). Den Bedarf an Steine- und Erden-Rohstoffen (vor allem für die Baustoff-, Glas- und Keramikindustrie), Kaliprodukten (für die Landwirtschaft), Steinsalz (insbesondere für die chemische und pharmazeutische Industrie sowie als Auftausalz) sowie an einigen Industriemineralen kann vollständig aus heimischen Rohstoffquellen gedeckt werden. Auch einzelne Energierohstoffe wie die Braunkohle und Erdgas sowie Erdöl werden in Deutschland verbrauchsnah gefördert 3 und tragen zur Versorgungssicherheit mit Rohstoffen bei. Dabei werden im internationalen Vergleich hohe Umwelt- und Sozialstandards eingehalten. Die energetische Nutzung der heimischen Braunkohle hatte im Jahr 2021 einen Anteil am Primärenergieverbrauch in Deutschland von etwa 9% und im Jahr 2022 von etwa 10%, bei Fördermengen von 126,3 Mio. t bzw. 130,8 Mio. t.4 5 6 Mit der heimischen Förderung von Erdöl und Erdgas konnten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils knapp 2% bzw. etwa 5% des Verbrauchs in Deutschland gedeckt werden.7 Metallische Rohstoffe werden allerdings in Deutschland fast gar nicht mehr abgebaut und müssen aus dem Recycling gewonnen oder importiert werden.

Rohstoffproduktion in Deutschland im Jahr 2022 8

Sekundärrohstoffe aus Recycling

Metallische Rohstoffe werden aufgrund ihrer guten Recyclingfähigkeit oft nicht verbraucht, sondern gebraucht. Sie können nach einer Aufbereitung wieder in einen Produktkreislauf zurückgeführt werden. Viele Produkte aus nichtmetallischen Rohstoffen werden dagegen häufig chemisch verändert (bspw. Zement, Beton) und können deshalb nicht wieder direkt in den Produktkreiskauf zurückgeführt werden. Einige lassen sich jedoch als Ersatzstoffe (z. B. Baurohstoffe) für primäre Rohstoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf einbringen (Recyclingrohstoffe). 9 Die Sekundärrohstoffe tragen zur heimischen Rohstoffversorgung bei und verringern die Importabhängigkeit. Einzelne Daten zu Recycling- und Einsatzquoten aus dem Jahr 2021 sind in „Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling“ dokumentiert.

Mit einem Ausbau der Kreislaufwirtschaft mit einem qualitativ und quantitativ verbesserten Recycling kann ein zukünftig steigender Anteil des deutschen Rohstoffbedarfs gedeckt werden. 10 Der Critical Raw Materials Act (CRMA) der EU verlangt eine Steigerung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten in der EU, um die europäische Rohstoffversorgung zu stärken. Der DERA Recyclingatlas für die Metallerzeugung zeigt, dass Deutschland für die Basismetalle wie Kupfer, Aluminium oder Eisen/Stahl bereits über eine leistungsfähige Recyclingwirtschaft verfügt. 11 Im Bereich der Seltenen Erden oder anderer Spezialmetalle kommen Kreislaufwirtschaftsansätze oder Recyclingverfahren bislang allerdings kaum über den Stand von Forschung und Entwicklung hinaus. 12 Die erforderliche Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft muss darauf abzielen, einen größeren Anteil des deutschen Rohstoffbedarfs durch Sekundärrohstoffe zu decken und einen möglichst hohen Beitrag zur Treibhausgasminderung zu leisten. Dafür gilt es, entsprechende Sammlungs- und Verwertungswege auf- und auszubauen, auch um die notwendigen Importe zu reduzieren. Das Angebot an Recyclingmaterial reicht dennoch nicht aus, um den steigenden Rohstoffbedarf für die Transformation der Energieversorgung sowie für andere Zukunftstechnologien vollständig zu kompensieren. Daher sind zusätzliche spezifische Rohstoffförderungen und -beschaffungen auch in Zukunft weiterhin notwendig.

Rohstoffimporte

Bei Metallen, einzelnen Industriemineralen und Energierohstoffen (mit Ausnahme der Braunkohle) ist die Industrie stark von außereuropäischen Importen (vgl. Metallimporte Grafik 10) und damit stark von der Verfügbarkeit auf den internationalen Rohstoffmärkten abhängig. Mit 342,5 Mio. t hat Deutschland 2022 insgesamt fast 14 % weniger Rohstoffe importiert als im Vorjahr. Hierbei nahm der Import von Energierohstoffen (-16,1 %), Nichtmetalle (-9,0 %) und Metallen (-8,3) deutlich ab. Im Jahr 2022 wurden Energierohstoffe, Metalle und Nichtmetalle (davon etwa 57 % Industrieminerale) im Wert von 311 Mrd. Euro nach Deutschland eingeführt. 13 Weitere Angaben über Importmengen in den Sektoren der deutschen Rohstoffgewinnung befinden sich in Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland.

Die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) in der BGR hat in 2023 einen weiteren Monitoring-Bericht zur weltweiten Angebotskonzentration wichtiger mineralischer Rohstoffe und Zwischenprodukte veröffentlicht.

Herkunft deutscher Rohstoffimporte (wichtige Industriemetalle) – Bezugsjahr 2022 14

Siehe Abb. 2 am Ende dieser Seite.

In der DERA-Rohstoffliste 2023 sind insgesamt 36 Metalle, 27 Industrieminerale, dazu Kokskohle sowie 221 Handelsprodukte aufgeführt. 15 Die Erhebung kommt zu dem Ergebnis, dass 46 % aller untersuchten Bergwerks-, Raffinade- und Handelsprodukte erhöhten Lieferrisiken unterliegen. Die Europäische Kommission hat zudem eine Liste von 34 kritischen Rohstoffe veröffentlicht, 16 die von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sind und bei denen gleichzeitig hohe Versorgungsrisiken für die EU und somit auch für Deutschland bestehen. China dominiert den internationalen Markt als wichtigster Anbieter bei einer Vielzahl von Rohstoffen 17 und ist derzeit das wichtigste Land für die Gewinnung und Weiterverarbeitung von „kritischen Rohstoffen“. Dort werden beispielsweise etwa 90 % der geförderten Seltenen Erden weiterverarbeitet, die aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten für die Energiewende und für weitere Schlüsseltechnologien eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung erfahren.

Für die deutsche und europäische Gasversorgung war das Jahr 2022 von entscheidender Bedeutung. Russische Erdgasimporte fielen weg und mussten kurzfristig durch andere Importquellen substituiert werden. So wurde Norwegen der größte Exporteur von Gas nach Deutschland, gefolgt von den Niederlanden und Belgien (jeweils hauptsächlich über eigene Anlandungen von Flüssigerdgas). Nach dem Aufbau von LNG-Infrastruktur in Deutschland kann Deutschland seit Dezember 2022 nun auch direkt Flüssigerdgas anlanden. LNG erreicht Deutschland überwiegend aus den USA.

Herausforderungen und Ziele

Auf der 28. Weltklimakonferenz (2023) beschlossen die teilnehmenden Regierungen, dass die Kapazität der Erneuerbaren Energien bis 2030 verdreifacht werden soll. 18 Die Substitution fossiler Energieträger durch Erneuerbare Energien und die Transformation in der Industrie hin zur Anwendung von treibhausgasneutralen Technologien führt zu einem Mehrbedarf an mineralischen Rohstoffen und insbesondere an Metallen. 19 Andererseits bewirkt der Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger eine starke Reduzierung des Verbrauches der Energierohstoffe. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die ökonomischen und ökologischen Potenziale des Recyclings umfassend zu nutzen, um den Ressourcenverbrauch insgesamt zu senken. 20 Aufgaben zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft (i. S. des zirkulären Wirtschaftens) sind regulatorischer, organisatorischer und technologischer Art, wie bspw. die Einführung von digitalen Produktpässen (Datentransparenz) oder die Rückgewinnung von gering konzentrierten seltenen Edel- und Sondermetallen aus der Informations- und Kommunikationstechnik. Ziel ist die Sicherstellung von hochwertigen Sekundärrohstoffen aus dem Recyclingmaterial für den Wirtschaftskreislauf, um eine vermehrte Nutzung von Sekundärrohstoffen gegenüber Primärrohstoffen zu erreichen. Dafür sind der Erhalt und ggf. auch der Ausbau von Verarbeitungskapazitäten für Metallrohstoffe in Deutschland und Europa notwendig. Insofern birgt ein Rückgang der Verarbeitungskapazität in Deutschland, z. B. der für den Leichtbau wichtigen Aluminiumindustrie, auch die Gefahr neuer Importabhängigkeiten. Aus der Perspektive der Zivilgesellschaft sollte der Rohstoffverbrauch durch einen begrenzten Primärrohstoffeinsatz, ökologisches Produktdesign, Produktlanglebigkeit und -reparaturfähigkeit, Sharingmodelle, Recycling, Urban Mining u.v.m. insgesamt gesenkt und Rohstoffabhängigkeiten reduziert werden.

Für die von Rohstoffimporten stark abhängige deutsche Wirtschaft ist die Transformation der Industrie mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Der internationale Wettbewerb um Rohstoffe, wie die oben genannten „kritischen Rohstoffe“, unterliegt zunehmenden Marktbeschränkungen. Dies erfolgt durch staatliche Lenkungsmaßnahmen in den rohstoffproduzierenden Ländern und die teilweise hohe Unternehmenskonzentration auf der Angebotsseite, sowohl im Bergbau als auch in der Rohstoffverarbeitung. Daher sind die im Jahr 2023 von China eingeführten Exportkontrollen für die kritischen Rohstoffe Gallium, Germanium und deren Verbindungen ein Risikofaktor für einen freien Rohstoffmarkt, da das Land einen Produktionsanteil von Primär-Gallium und -Germanium von 90 % bzw. 80 % hat. 21

Die COVID-Pandemie hat im Jahr 2020 zu einer sinkenden Rohstoffförderung und zu globalen Lieferengpässen geführt. Hinzu kommt eine verstärkte geopolitische Zuspitzung bei hoher Abhängigkeit. Durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und den damit verbundenen Einschränkungen haben sich die Risiken für die Rohstoffbeschaffung durch Verknappung, Preissteigerung und Störungen in der Lieferkette zusätzlich erhöht. Neben Erdgas, Erdöl und Steinkohle wurde eine Reihe von Metallen wie Nickel, Titan, Palladium und Kupfer aus Russland oder wie Kupfer, Eisen und Ferrolegierungen aus der Ukraine importiert. Die Wirtschaft unternimmt große Anstrengungen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Abhängigkeit von fossilen und mineralischen Rohstoffen aus Russland schnellstmöglich zu reduzieren.

Angesichts der globalen Situation will die Bundesregierung die Bemühungen deutscher Unternehmen bei der Rohstoffversorgung unterstützen. Gleichzeitig verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Einhaltung höchster menschenrechtlicher und ökologischer Standards entlang der Lieferkette von Primärrohstoffen sicherzustellen und so zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung beizutragen. 22 Die Unternehmen im Rohstoffsektor tragen die Verantwortung, die für sie geltenden Vorgaben einzuhalten. 23

Eine weitere Herausforderung für die Unternehmen ist, auf rasante Entwicklungen im Transformationsprozess und an den internationalen Rohstoffmärkten rechtzeitig zu reagieren. Änderungen im Anlagenpark oder im Geschäftsmodell erfordern oft erhebliche Investitionen, aufwändige betriebsinterne Planungsprozesse und Errichtungsphasen bei gleichzeitigen Rohstoffengpässen, Preisschwankungen (nebst hoher Energiekosten) und Fachkräftemangel. Zudem beklagt vor allem die Privatwirtschaft die Komplexität und den hohen Zeitbedarf von Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus erschwert die oft fehlende öffentliche Akzeptanz die Exploration und Rohstoffgewinnung in Deutschland. 24 Um den ambivalenten Charakter der Rohstoffproduktion 25 darzustellen, ist aus Sicht der Zivilgesellschaft entscheidend, neben den volkswirtschaftlichen Gewinnen auch die sozialen und ökologischen Auswirkungen des primären Rohstoffabbaus im In- und Ausland aufzuzeigen.

Maßnahmen zur Gewährleistung und Erhöhung der Resilienz 26

Die Sicherung der Rohstoffversorgung in Deutschland liegt in erster Linie in der Verantwortung der Unternehmen. Aufgabe der Rohstoffpolitik ist es, mit geeigneten und verlässlichen Rahmenbedingungen die Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Rohstoffversorgung auf eine sichere, soziale, wirtschaftliche und ökologische Basis zu stellen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn faire Wettbewerbsbedingungen im internationalen Rohstoffmarkt beeinträchtigt sind.

Im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie hat die Bundesregierung im Jahr 2020 bereits notwendige Anpassungen vorgenommen. 25 Mit insgesamt 17 Maßnahmen ersetzte sie die erste Rohstoffstrategie aus dem Jahr 2010. Die Strategie benennt die drei wesentlichen Säulen der deutschen Rohstoffversorgung: heimische Primärrohstoffe, Sekundärrohstoffe aus Recycling und Rohstoffimporte. Jede dieser Säulen ist von elementarer Bedeutung, damit eine sichere Rohstoffversorgung auf Dauer gewährleistet werden kann.

Das im Januar 2023 veröffentlichte „Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung“ ergänzt die bestehende Rohstoffstrategie mit aktuellen Schwerpunkten der neu ausgerichteten Rohstoffpolitik. Dazu zählen eine enge Verzahnung von Kreislaufwirtschafts- und Rohstoffstrategie, die Diversifizierung der Rohstofflieferketten sowie die Sicherung eines fairen Marktrahmens durch hohe ESG (Environmental, Social & Governance)-Standards26 und internationale Zusammenarbeit. 27

Für die heimische Rohstoffförderung und die Sicherung rohstoffgeologischer Daten in Deutschland gibt es etablierte Strukturen der Zusammenarbeit. Die Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) der Bundesländer erheben notwendige rohstoffgeologische und rohstoffwirtschaftliche Daten zur Rohstoffsicherung, geben rohstoffgeologische Kartenwerke und Fachplanungskarten heraus und erstellen Rohstoff- und Monitoringberichte, Rohstoffstrategien oder Rohstoffsicherungskonzepte 28 oder wirken daran mit. Die SGD und die BGR stehen in engem Austausch. Darüber hinaus nimmt die BGR in verschiedenen europäischen Projekten und Gremien teil (z. B. GSEU 29) und kooperiert mit geologischen Diensten auf europäischer Ebene. Damit leisten die Behörden insgesamt einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen in Deutschland.

Der heimische Rohstoffabbau braucht weiterhin einen verlässlichen Rechtsrahmen. Die Bundesregierung beabsichtigt, diesen Rechtsrahmen zu modernisieren. Dazu soll noch in dieser Legislaturperiode das Bundesberggesetz geändert werden. Ziele der Bundesregierung sind eine ökologische Ausrichtung der Rohstoffgewinnung und zugleich eine Erleichterung des Abbaus heimischer Rohstoffe. 30

Die Einhaltung höchster Umwelt- und Sozialstandards kann zur Akzeptanz für die Rohstoffgewinnung beitragen. Eine sachgerechte und konstruktive Beteiligung von Interessengruppen 31 ist insbesondere im Rohstoffsektor wichtig, da dieser mit erheblichen Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt verbunden ist. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung der ständige, konstruktive Dialog mit der Bevölkerung essenziell. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie dafür ein, das Bewusstsein und das gesellschaftliche Verständnis für die Bedeutung heimischer Rohstoffproduktion auszubauen. Dies hat auch die Umsetzung von EITI in Deutschland zum Ziel. Die heimische Rohstoffindustrie setzt bereits zahlreiche Maßnahmen zur Förderung der aufgeklärten, kritischen Diskussion um, u.a. durch Vermittlung schulischen Wissens, 32 durch eine aktive, frühzeitige Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung bei neuen Projekten sowie freiwilligen Selbstverpflichtungen zur transparenten Offenlegung von Daten entlang der gesamten Wertschöpfungskette. 33 Auch das Angebot außerschulischer Lernorte für Umweltbildung, z. B. in zertifizierten Geoparks und Geotopen 34, kann einen Beitrag zum Verständnis der heimischen Rohstoffgewinnung leisten.

Darüber hinaus kann die Umsetzung weitgehend geschlossener Rohstoffkreisläufe und damit der vermehrte Einsatz von Sekundärrohstoffen aus dem Recycling die Resilienz der Rohstoffversorgung erhöhen. Um die Kreislaufwirtschaft zu fördern, müssen bestehende Hemmnisse identifiziert und abgebaut werden. Konkrete Handlungsoptionen für die Verbesserung des Recyclings spezifischer mineralischer Rohstoffströme wurden in einem zweijährigen Dialogprozess identifiziert und im Abschlussbericht der Dialogplattform Recyclingrohstoffe der Deutschen Rohstoffagentur (DERA) 2023 veröffentlicht. 35 Damit wird die Transformation der Rohstoffversorgung hin zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert, die den Bedarf an Primärrohstoffen reduziert. Die EU-Kommission verfolgt mit dem Aktionsplan Kreislaufwirtschaft das Ziel, den Einsatz von Recyclingmaterial bis 2030 zu verdoppeln. 36 Zusammen mit der Umstellung auf weniger rohstoffintensive Herstellungsprozesse und Produkte kann damit eine höhere Resilienz im Rohstoffsektor erreicht werden.

Mit Blick auf die geopolitischen Entwicklungen und die genannten Herausforderungen beim Import von Rohstoffen sieht die Bundesregierung zudem die Notwendigkeit, die Diversifizierung in den Lieferketten kritischer und strategischer Rohstoffe im Zusammenwirken mit den Unternehmen mittel- und langfristig zu erhöhen. 37 Eine Diversifizierung von Rohstofflieferketten ist insbesondere dann notwendig, wenn eine hohe Marktkonzentration auf der Angebotsseite besteht (siehe Abschnitt II). Dies gilt sowohl für den Abbau bzw. die Rohstoffgewinnung als auch für die Weiterverarbeitung von Rohstoffen.

Um die potentiellen Rohstoffpreis- und Lieferrisiken besser abschätzen zu können, ist eine fundierte und aktuelle Wissensbasis über mögliche Nachfrageentwicklungen für Rohstoffe aus rohstoffintensiven und -sensiblen Zukunftstechnologien erforderlich. Die BGR und die dort angesiedelte DERA analysieren und bewerten laufend die internationalen Rohstoffmärkte für mineralische Rohstoffe, fossile Energierohstoffe sowie Recyclingrohstoffe und bieten ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot für die deutsche Wirtschaft, Politik und Gesellschaft an. Die DERA-Rohstoffliste 2023 38, eine Studie der Entwicklungen an internationalen Rohstoffmärkten, untersucht die Angebotskonzentration sowie das Länderrisiko der Produktion zahlreicher mineralischer Rohstoffe und deren Zwischenprodukte. Diese wird alle zwei Jahre aktualisiert. Bestandteil des DERA-Rohstoffmonitorings ist zudem das Projekt „Rohstoffe für Zukunftstechnologien“ mit der gleichnamigen Studie, die regelmäßig im Fünfjahresrhythmus aktualisiert wird. Die Studie „Rohstoffe für Zukunftstechnologien 2021“, die vom Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI und dem Fraunhofer-Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration (IZM) im Auftrag der DERA erstellt wurde, schätzt den Rohstoffbedarf für 33 Zukunftstechnologien für das Jahr 2040 ab. Treiber für die ausgewählten Technologien sind Megatrends wie Dekarbonisierung und Digitalisierung. 39 Der Preismonitor der DERA informiert die Öffentlichkeit monatlich über aktuelle Preisentwicklungen. 40

Darüber hinaus arbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) daran, die Kooperationen mit internationalen Partnerinnen und Partnern im Rohstoffbereich auszuweiten. Damit soll die Diversifizierung internationaler Rohstoffbezugsquellen befördert und die Kooperation mit denjenigen Ländern und Regionen ausgebaut werden, die als Wertepartnerinnen und -partner für die Bundesregierung gelten. 41 Zum Tragen kommen hierbei sowohl bilaterale Rohstoffkooperationen (mit z. B. Chile, Australien und Kanada) als auch multilaterale Formate wie die Minerals Security Partnership (unter Beteiligung der USA, Japan, Kanada, Australien, Korea, Frankreich, Norwegen, Finnland, Schweden und der EU-KOM).

Die Diversifizierung der Rohstoffversorgung, die zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung beiträgt, sollte unter Einhaltung von hohen Nachhaltigkeitsstandards umgesetzt werden. Die Bundesregierung erwartet von allen international tätigen, deutschen Unternehmen unabhängig ihrer Größe, dass sie ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte entlang von Rohstoffwertschöpfungsketten nachkommen. 42 Orientierungspunkte für die erforderliche unternehmerische Sorgfalt sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, 43 die OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen 44 und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über Multinationale Unternehmen der ILO. 45 Speziell für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie für die Beteiligung von Interessengruppen existieren zudem Leitfäden der OECD 46 mit konkretisierenden Empfehlungen im Bereich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Die seit 1. Januar 2023 geltenden Pflichten nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) sind grundsätzlich auch auf den Import von Rohstoffen anwendbar. Dies gilt auch für im Inland ansässige, ausländische Zweigniederlassungen (siehe auch Beschäftigung und Soziales). Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert 47.

In insgesamt acht Ländern bzw. Regionen (Australien, Brasilien, Chile, China, westliches Afrika, Kanada, Peru, südliches Afrika) wurden zudem Kompetenzzentren für Bergbau und Rohstoffe an den jeweiligen Auslandshandelskammern errichtet. Diese beraten Unternehmen und führen vor Ort Dialoge mit staatlichen Stellen und Multiplikatoren des jeweiligen Bergbau- und Rohstoffsektors, um bezüglich der Anforderungen an Nachhaltigkeitsstandards entlang der gesamten Lieferkette zu sensibilisieren.

Versorgungssicherheit Erdgas und temporäre Eingriffe des Staates im Zuge der Energiekrise 2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aufgrund der Erwartungen zur Versorgungssituation mit Erdgas am 30. März 2022 zunächst die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe nach dem nationalen Notfallplan ausgerufen. Aufgrund der Verlängerung der VO (EU) 2022/1369 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage bis zum 31. März 2024 und der grundsätzlich geänderten Versorgungssituation im Vergleich zu den vergangenen Jahren, bedarf es auf Bundesebene der Aufrechterhaltung notwendiger Maßnahmen und Verordnungen. Die Anwendbarkeit der Rechtsfolgen der Verordnungen ist dabei an die Aufrechterhaltung von Krisenstufen gebunden. So kann adäquat auf die Versorgungssituation, auch kurzfristig, reagiert werden sowie die Wiederbefüllung der Erdgasspeicher, insb. mit Blick auf die Versorgung im Winter 2023/24, unterstützt bzw. gewährleistet werden.

Zur konkreten Verhinderung einer Gasmangellage setzte die deutsche Bundesregierung mehrere Maßnahmen um. Dazu zählen die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, EnSikuMaV), befristet bis April 2023, und die Ver-ordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, EnSimiMaV), befristet bis Herbst 2024, zur Senkung des Erdgasverbrauchs von Industrie und Haushalten auf ein krisenadäquates Niveau. Verbunden wurde dies mit der öffentlichen Kampagne zum Energiesparen „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ – zwischen Juli 2022 und Juli 2023 wurden zw. sechs und 31 Prozent Erdgas je Monat eingespart. Die Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), u.a. zur Einführung von Füllstandsvorgaben für deutsche Erdgasspeicheranlagen, Anpassungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) zur besseren Kontrolle und potentiellen Übernahme von Unternehmen der kritischen Energieinfrastruktur sowie die Einführung des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz, LNGG) und dem darauf folgenden Bau von LNG-Infrastruktur und direktem Import von ersten LNG-Mengen an der deutschen Nord- und Ostseeküste im Dezember 2022/ Januar 2023 stabilisierten die Erdgasversorgung Deutschlands.

Darüber hinaus wurden zur Stabilisierung der deutschen Erdgasversorgung der Import von Erdgas aus Belgien, den Niederlanden und Norwegen erhöht sowie das Erfordernis zur Deodorierung von Erdgas aus Frankreich zur Einspeisung in das deutsche Erdgasnetz aufgehoben. Weitere Maßnahmen zur adäquaten Verhinderung einer schweren Gasmangellage umfassten:

  • Einkauf von Flüssigerdgas: Das BMWK hat bereits im März 2022 über den Marktgebietsverantwortlichen Gas, Trading Hub Europe GmbH (THE), Erdgas beschaffen lassen. Der umgehende Erwerb von zusätzlichem Erdgas zur Aufrechterhaltung der Versorgungsicherheit war damals, als nach dem russischen Angriff auf die Ukraine eine Unterbrechung der russischen Erdgaslieferungen an Deutschland nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, dringend notwendig. Dies war auch angesichts der geringen Füllstände in den deutschen Erdgasspeichern erforderlich, als Vorsorge für die Erdgasversorgung im Winter 2021/2022.
  • Sicherung der Liquidität der Akteure auf dem Markt für Gaseinkauf: Um das Funktionieren des Energiemarktes – und damit der Energieversorgung – sicherzustellen und besonders betroffenen Unternehmen angesichts der stark gestiegenen Erdgaspreise die notwendige Liquidität zu sichern, hat die Bundesregierung mit KfW-Krediten unterstützt. Zusätzlich hat die Bundesregierung, als Teil des Schutzschildes für vom Ukraine-Krieg betroffenen Unternehmen, ein neues Absicherungsinstrument geschaffen. Hierbei geht es um Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln. Sie müssen Sicherheitsleistungen (sog. Margins) finanzieren, die umso höher sind, je stärker die Preise steigen. Damit die Energiehändler genug Liquidität haben, stellt die Bundesregierung finanzielle Mittel in Form von Kreditlinien der KfW bereit und sichert sie über eine Bundesgarantie ab.
  • Übernahme der Uniper SE und Sicherung der Versorgungssicherheit: Das Energielieferungsunternehmen Uniper SE bezog vor dem russischen Angriffskrieg ca. 2/3 seines eingekauften Gases von der zum russischen Gazprom Konzern gehörenden OOO Gazprom Export. Nach Beginn des russischen Angriffskrieges wurden Gasliefermengen zunächst reduziert und zwischenzeitlich gesamthaft eingestellt. Um ihren festen Lieferverpflichtungen ggü. Kunden nachzukommen, musste Uniper zu erheblichen Ersatzbeschaffungskosten Gas beschaffen. Dies führte zu erheblichen Verlusten aus Ersatzbeschaffung und einer daraus folgenden drohenden Insolvenz. Da Uniper für etwa 40% der deutschen Gasversorgung verantwortlich war (Stand Juli 2022) und zu deren Kundenkreis für die Gasbelieferung ca. 360 Stadtwerke gehörten, hätte eine Insolvenz schwerwiegende Implikationen für die Gasversorgung in Deutschland und der EU gehabt. Um die Versorgungssicherheit in Deutschland weiterhin zu gewährleisten, erfolgte eine 99%ige Übernahme der Uniper SE. Nach der durch die Europäische Kommission erteilten beihilferechtlichen Genehmigung der Uniper-Stabilisierungsmaßnahme ist der Bund verpflichtet seine Anteile an Uniper bis 2028 auf maximal 25% plus eine Aktie zu reduzieren. Eine entsprechende Exit-Strategie des Bundes wird zum Ende des Jahres 2023 der Europäischen Kommission vorgelegt.
  • Befüllung des größten Gasspeichers Rehden sowie weiterer Gasspeicher durch die Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung, GasSpFüllstV). Um ausreichende Füllstände von Gasspeichern in Deutschland sicherzustellen, wurde am 1. Juni 2022 die Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung, GasSpFüllstV) erlassen, die am 2. Juni 2022 in Kraft getreten und aktuell (Stand: 25. August 2023) bis zum 31. März 2025 befristet ist, mit der Option auf Verlängerung. Die GasSpFüllstV ermöglicht es, Erdgasspeicheranlagen mit besonders niedrigen Ständen rechtzeitig aufzufüllen. Damit konnte auch Deutschlands größter Gasspeicher in Rehden, der vormals historisch niedrige Stände aufwies, befüllt werden. Die Einspeicherung erfolgt durch den Marktgebietsverantwortlichen Gas Trading Hub Europe GmbH (THE), der für diese Aufgabe Kreditlinien für die Einspeicherung erhielt. Der Gasspeicher in Rehden stand im Eigentum der Gazprom Germania GmbH, die im Verlauf des Jahres 2022 durch die Bundesregierung unter Treuhand gestellt und letztlich durch die Bundesregierung übernommen wurde (heute Securing Energy for Europe GmbH, SEFE). Anders als Speicher anderer Eigentümer wurde u.a. der Speicher in Rehden in den Jahren 2021/ 2022 nur in geringfügigem Maß befüllt. Erst durch die Aktivitäten der THE stiegen die Füllstände wieder.
  • Stabilisierung und Verstaatlichung der Gazprom Germania GmbH (nunmehr Securing Energy for Europe GmbH, SEFE): Um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, hat die Bundesregierung die SEFE im April 2022 mit Anordnung der Treuhandverwaltung durch die Bundesnetzagentur vor der Abwicklung durch die damaligen russischen Gesellschafter bewahrt. Als die SEFE anschließend durch Sanktionen von russischer Seite ins Straucheln geriet, wurde sie zunächst durch ein Darlehen der KfW und im November 2022 durch ihre Verstaatlichung vor der Insolvenz bewahrt. Mit diesem Vorgehen behält die Bundesregierung den Einfluss auf diesen Teil der kritischen Energieinfrastruktur und verhindert eine Gefährdung der Energiesicherheit. Die SEFE leistet durch die Beschaffung von Erdgas und Flüssiggas am Weltmarkt einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Sie arbeitet aktuell zudem an einer Strategie, damit in der Zukunft erneuerbare und dekarbonisierte Gase die fossilen Energieträger im Portfolio ersetzen können.

Zur Bewältigung der kritischen Versorgungssituation im Jahr 2022 und mit Blick auf die als kritisch erachteten Winter 2022/23 und 2023/24 wurden die in Deutschland umgesetzten Maßnahmen auf europäischer Ebene komplementiert mit der Verabschiedung mehrerer Gas-Notfallverordnungen durch die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission. Hierzu zählten im Wesentlichen die Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom -5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (Gas-Einspar-VO), befristet bis zum 31. März 2024, die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (Gas-Notfall-VO), befristet bis zum 18. Dezember 2023, und die Anpassung der VO (EU) 2017/1938 bzgl. verpflichtender Füllstandsziele für Erdgasspeicher.

Die VO (EU) 2017/1938 als grundlegendes Dokument deutscher und europäischer Versorgungssicherheit mit Erdgas sieht ein umfassendes Instrumentarium vor, um den EU-Binnenmarkt für Erdgas zu stärken und ein adäquates Vorsorgeniveau für den Fall einer Versorgungskrise zu erreichen. Darauf aufbauend zeigte der Verlauf der Energie- und primär Erdgaskrise im Jahr 2022 die akute Handlungsfähigkeit zur Krisenbewältigung durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum einen durch die Anpassung relevanter krisenmitigierender deutscher und europäischer Normen. Zum anderen stärkte die Zusammenarbeit von Bundesbehörden, Bundesländern, BNetzA und Marktakteuren wie beispielsweise Fernleitungsnetzbetreibern und des deutschen Marktgebietsverantwortlichen Gas, Trading Hub Europe GmbH (THE), erheblich die Resilienz der deutschen Gasversorgung. Die Bewältigung dieser Versorgungskrise zeigte ganz praktisch, dass die sichere Erdgasversorgung in der EU in der gemeinsamen Verantwortung der Mitgliedstaaten, ihrer zuständigen Behörden und Gasversorgungsunternehmen und der Europäischen Kommission liegt, dass der deutsche Erdgasmarkt nur im infrastrukturellen Verbund mit EU-Nachbarstaaten und darüber hinaus zu betrachten ist und dass eine Versorgungskrise nur gemeinsam aufzulösen ist.

Deutschlands Rolle im internationalen Rohstoffmarkt

Im Rahmen der Rohstoffstrategie unterstützt die Bundesregierung Initiativen der Europäischen Kommission, die auf eine Wiederbelebung der primären Gewinnung von notwendigen metallischen Rohstoffen für Elektromobilität und Energiewende in Mitgliedsstaaten der EU abzielen 48.

Durch Initiativen wie die Europäische Batterie-Allianz wurden bereits umfangreiche öffentliche und private Investitionen angestoßen, die Technologien, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen Raffination und Metallurgie als entscheidenden Bestandteil der Wertschöpfungskette stärken. Die Bundesregierung hat sich engagiert und konstruktiv an der Erarbeitung der EU-Verordnung (2017/821) zu sogenannten Konfliktmineralen beteiligt und damit Regeln für eine unternehmerische Verantwortung festgeschrieben (siehe auch Beschäftigung und Soziales „Unternehmerische Verantwortung“). Die Europäische Rohstoffallianz (ERMA) 49 unterstützt Projekte, die der europäischen Versorgung mit kritischen und strategischen Rohstoffen dienen.

Der Zugang zu Ressourcen ist von strategischer Bedeutung für das Ziel Europas, den Green Deal zu verwirklichen und die Nachhaltigkeit bei der Rohstoffgewinnung zu gewährleisten. Der Critical Raw Materials Act (CRMA) der EU hat das Ziel, die Versorgungssicherheit der EU bei kritischen Rohstoffen zu erhöhen und alle Stufen der europäischen Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe zu stärken. Die multilaterale Initiative Mineral Security Partnership (MSP) 50, die auch von der Bundesregierung unterstützt wird, dient ebenfalls der Stärkung kritischer Rohstoffversorgungsketten. Der CRMA und die MSP Initiative zielen zudem darauf ab, dass kritische Minerale (Rohstoffe) auf eine Art und Weise produziert, verarbeitet und recycelt werden, dass diese die Länder dabei unterstützt, das volle wirtschaftliche Entwicklungspotenzial ihrer mineralischen Ressourcen auszuschöpfen.

Die Bundesregierung unterstützt die „Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor“ (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI), die der Erhöhung von Transparenz im Rohstoffsektor dient, damit Einnahmen im Rohstoffsektor in den Staatshaushalt der jeweiligen Länder fließen. 51 Auch wenn China und andere EITI nicht umsetzende Länder den größten Teil der kritischen Rohstoffe produzieren, dokumentiert der EITI Bericht Mission critical 52 aus dem Jahr 2022 weltweite Produzenten und mögliche Produzenten von „kritischen Rohstoffen“, die den EITI-Standard bereits umsetzen. Einen Überblick über die Produktion von wichtigen Rohstoffen für die Umsetzung treibhausgasneutraler Technologien (Lithium, Kobalt, Nickel, Kupfer und Seltene Erden) in Ländern, die die EITI umsetzen, gibt der EITI-Bericht Strengthening governance of critical minerals 53 aus dem Jahr 2022.

Die Lücken in den Kapazitäten der EU für Gewinnung, Raffination, Verarbeitung, Recycling (z. B. für Lithium oder Seltene Erden) und in der Kreislaufwirtschaft machen die hohen und z. T. kritischen Abhängigkeiten bei der Versorgung mit Rohstoffen besonders deutlich. Ziel muss es sein, die kritischen Abhängigkeiten abzubauen. Für eine erfolgreiche Umsetzung bedarf es dazu auf den verschiedenen internationalen Ebenen wie auch in Deutschland eines Umdenkens in der Industrie- und Innovationspolitik. Dies umfasst insbesondere die gezielte Förderung von materialeffizienten Ansätzen zur absoluten Reduzierung des Rohstoffeinsatzes in der industriellen Produktion (bspw. Leichtbau unter Berücksichtigung der Rezyklierbarkeit), von Ökodesign-Ansätzen (bspw. Verbesserung der Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten) sowie von Ansätzen zur Substitution nicht erneuerbarer, knapper oder kritischer Rohstoffe. Dort, wo Recycling zumindest kurz- bis mittelfristig die Versorgungssicherheit nicht erhöhen kann, müssen Importe diversifiziert und heimische Förderung gestärkt werden. Die richtigen ökonomischen und ökologischen Anreize müssen gesetzt werden, um auch zukünftig unsere Rohstoffversorgung verantwortungsvoll und sicher gestalten zu können.

Abb. 1: Rohstoffproduktion in Deutschland im Jahr 2022

Abb. 2: Bedeutende Ursprungsländer für deutsche Importe wichtiger Industriemetalle (Erze und Konzentrate, Raffinademetalle) sowie diverser Metall­legierungen (Wert 2022). In Blau hervorgehoben: Lieferländer mit Importanteilen > 10 % des jeweiligen Vorprodukts (Erz und Konzentrat), Raffinademetalls bzw. der verschiedenen Ferrolegierungen oder Recyclingrohstoffe; in Rot: Erze und Konzentrate; in Grün: Raffinademetalle; in Gelb: Ferrolegierungen; in Blau: Recyclingrohstoffe.

Quellenangaben

1 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2020): Rohstoffstrategie der Bundesregierung: Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen

2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2022

3 Vgl. Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland

4 Ebd.

5 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2022

6 Statistik der Kohlenwirtschaft e.V. (2023): Braunkohle im Überblick

7 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) (2023): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2022; AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energiewirtschaft in Deutschland

8 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2022

9 Ebd. (S.20).

10 Vgl. Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling

11 Deutsche Rohstoffagentur (DERA) (2024): Recyclingatlas

12 BMWK (2023): Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung

13 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2022

14 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2023): Deutschland – Rohstoffsituation 2022

15 Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (DERA) (2023): DERA-Rohstoffliste 2023

16 European Commission (2023): Establishing a framework for ensuring a secure and sustainable supply of critical raw materials and amending Regulations (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, 2018/1724 and (EU) 2019/1020

17 Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (DERA) (2023): DERA-Rohstoffliste 2023

18 Die Bundesregierung (2023): Historischer Beschluss bei der 28. Weltklimakonferenz – Anfang vom Ende des fossilen Zeitalters

19 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung 

20 Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN UND FDP (2021–2025): Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit 

21 Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (DERA) (2023): DERA-Rohstoffliste 2023

22 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Industriepolitik in der Zeitenwende – Industriestandort sichern, Wohlstand erneuern, Wirtschaftssicherheit stärken

23 Vgl. weitere Ausführungen: Beschäftigung und Soziales „Unternehmerische Verantwortung“.

24 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2022): Deutschland – Rohstoffsituation 2021

25 Mancini L., Vidal Legaz B., Vizzarri M., Wittmer D., Grassi G., Pennington D. (2019): Mapping the Role of Raw Materials in Sustainable Development Goals. A preliminary analysis of links, monitoring indicators, and related policy initiatives

26 Resilienz ist die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Systems (hier die rohstoffverarbeitende Industrie) bei Störungen (z. B. in den Lieferketten).

27 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2020): Rohstoffstrategie der Bundesregierung: Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen 

28 ESG steht für steht für Umwelt (Environment), Soziales (Social) sowie Aufsichtsstrukturen (Governance).

29 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung

30 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie und Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt z.B. veröffentlichen dazu auf den jeweiligen Webseiten

31 Geological Service for Europe (GSEU)

32 Siehe Fußnote Nr. 27 BMWK (2023)

33 OECD (2017): OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsektor

34 Beispiele umfassen Tage der Offenen Tür, Sponsoring u. a. von Sportvereinen, Beteiligung der Öffentlichkeit bei Erweiterungen, Bürgerdialoge vor Ort sowie Lehrmaterialien wie GeoKoffer, Naturstein- und Sand/Kiesfibel, Kalkmuseum – Faszination Kalk und Rohstoffgewinnung & Biodiversität.

35 Siehe auch Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2021): Transparenz fördern. Für uns ein Muss; Selbstverpflichtung

36 Arbeitsgemeinschaft deutscher Geoparks (AdG) (2024): Geoparks in Deutschland

37 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Publikationen der Dialogplattform Recyclingrohstoffe

38 Europäische Kommission (2020): Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein sauberes und wettbewerbsfähiges Europa

39 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung; BMWK (2023): Industriepolitik in der Zeitenwende – Industriestandort sichern, Wohlstand erneuern, Wirtschaftssicherheit stärken

40 Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (DERA) (2023): DERA-Rohstoffliste 2023

41 Marscheider-Weidemann, F.; Langkau, S.; Baur, S.-J.; Billaud, M.; Deubzer, O.; Eberling, E.; Erdmann, L.; Haendel, M.; Krail, M.; Loibl, A.; Maisel, F.; Marwede, M.; Neef, C.; Neuwirth, M.; Rostek, L.; Rückschloss, J.; Shirinzadeh, S.; Stijepic, D.; Tercero Espinoza, L.; Tippner, M. (2021): Rohstoffe für Zukunftstechnologien 2021

42 Deutsche Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (DERA): Preismonitor

43 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung

44 Vgl. weitere Ausführungen: Beschäftigung und Soziales „Unternehmerische Verantwortung“.

45 Vereinte Nationen (UN) (2020): Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte – Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen “Schutz, Achtung und Abhilfe”

46 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (2011): OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

47 International Labour Organization (ILO) (2022): Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik

48 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (2019, 2017): OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten; OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsektor

49 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2024): Lieferketten

50 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2020): Rohstoffstrategie der Bundesregierung: Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen 

51 European Raw Materials Alliance (ERMA)

52 Minerals Security Partnership (MSP)

53 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2020): Rohstoffstrategie der Bundesregierung: Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen 

54 Kathryn Sturman, Julia Loginova, Sandy Worden, Joshua Matanzima and Andrea Arratia-Solar (2022): Mission critical Strengthening governance of mineral value chains for the energy transition

55 Extractive Industries Transparency Initiative (EITI) (2022): Strengthening the governance of critical minerals. Making the grade

Zahlungsströme des Rohstoffsektors

Teilnehmende Unternehmen und Abdeckung der Sektoren

Von den identifizierten 33 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die der Unabhängige Verwalter entsprechend den Vorgaben der MSG identifiziert hat (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen‘), haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess im Zuge der Erstellung dieses EITI-Berichts teilgenommen.

Hierbei ist zu beachten, dass der Identifizierung der Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen eine Abschätzung der voraussichtlich den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen zugrunde lag (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und den bisherigen Erfahrungen aus der Durchsicht und Analyse der veröffentlichten Zahlungsberichte hat sich gezeigt, dass die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Eine Einschätzung bzw. Beurteilung der Anzahl der am EITI Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen ist damit auch vor dem Hintergrund der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der hohen Abdeckung in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz in Bezug auf die Fördermenge und die berichteten Feldes- und Förderabgaben ist die Beteiligung als positiv zu beurteilen.

Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden. Die MSG hat im Zuge der Erstellung des ersten D-EITI Berichts auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für den ersten Bericht der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zu den bisherigen D-EITI Berichten auch für den vorliegenden D-EITI Bericht von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:

Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung eines Einzelkaufmanns (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.

Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen im D-EITI Bericht ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.

Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen im D-EITI Bericht würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.

Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol-2 bzw. Scientology-3 Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung spreche9 (Gesundheit der Verbraucher). Eine vergleichbare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht gegeben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für den vorliegenden Bericht eine solche Darstellung.

Verteilung der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen für den aktuellen D-EITI Bericht auf die verschiedenen Sektoren:


Unternehmen Sektor
1 BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover Erdöl und Erdgas
2 Dyckerhoff-Gruppe, Wiesbaden Steine und Erden
3 ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Hamburg Erdöl und Erdgas
4 Heidelberger Sand und Kies GmbH, Heidelberg Steine und Erden
5 Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg Steine und Erden
6 Hülskens Holding GmbH & Co. KG Steine und Erden
7 MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Braunkohle
8 K+S – Gruppe

K+S Minerals and Agriculture GmbH

Kali und Salze
9 Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus Braunkohle
10 Neptune Energy Deutschland GmbH, Lingen (Ems) Erdöl und Erdgas
11 Quarzwerke GmbH, Frechen Steine und Erden
12 RWE – Gruppe

Rheinische Baustoffwerke GmbH, Bergheim

RWE Power AG, Essen

Steine und Erden, Braunkohle
13 Sibelco Deutschland GmbH, Ransbach-Baumbach Steine und Erden
14 Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn Kali und Salze
15 Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG, Schönefeld Erdöl und Erdgas
16 Wacker Chemie AG, München Kali und Salze
17 Wintershall Dea AG Erdöl und Erdgas

Die Erfassung der staatlichen Einnahmen aus dem Rohstoffsektor ist in Deutschland aus verschiedenen Gründen schwierig. Zunächst ist festzustellen, dass es in Deutschland nur die Feldes- und Förderabgabe als spezifische Abgabe des Rohstoffsektors gibt. Im Übrigen tragen die Unternehmen des Rohstoffsektors, wie Unternehmen aus anderen Sektoren auch, zum Steueraufkommen bei, insbesondere in Form von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer bzw. je nach Rechtsform Einkommensteuer. Statistisch wird nicht bzw. nicht zeitnah und unregelmäßig erfasst, welche Zahlungen an Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer der Rohstoffsektor insgesamt leistet. Dies kann vielmehr nur aus anderen Daten hochgerechnet werden.

Des Weiteren existieren im deutschen Steuerrecht Besonderheiten, die eine Erfassung der Steuereinnahmen des Sektors insgesamt erschweren. Zu nennen ist vor allem die steuerliche Organschaft, welche dazu führt, dass im Rohstoffsektor tätige Tochtergesellschaften selbst nicht als Steuerpflichtige erfasst werden, sondern die Ertragsteuern auf deren Ergebnis von einer übergeordneten Muttergesellschaft entrichtet werden, diese Mutterunternehmung vielfach selbst aber nicht im Rohstoffsektor tätig ist. Auf Ebene des Mutterunternehmens ist hingegen eine Zuordnung der geleisteten Steuerzahlungen zu den einzelnen in den Organkreis einbezogenen Unternehmen nicht möglich (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Des Weiteren werden die Erfassung und Zuordnung der Gewerbesteuer durch den föderalen Aufbau des Staatswesens in Deutschland erschwert, da die Gewerbesteuer von den einzelnen Gemeinden erhoben wird.

Eine weitere Schwierigkeit liegt in der eindeutigen Einstufung der Unternehmen, die im Rohstoffsektor tätig sind und somit einen Zahlungsbericht erstellen müssen. Hierbei kann es zu Abweichungen im Rahmen der Erfassung nach Handelsrecht basierend auf der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 und der statistischen Erfassung von branchenbezogenen Staatseinnahmen kommen.

Vor diesem Hintergrund ist die Fördermenge, ergänzt durch die Förderabgabe, die bestmögliche Maßgröße für die Abdeckung der Sektoren.

Abdeckung der Sektoren

Nachfolgende Übersicht gibt die Abdeckung der jeweiligen Sektoren durch den Kreis der identifizierten Unternehmen sowie der tatsächlich am Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen mit den jeweiligen Bezugsgrößen an, die der Ermittlung zugrunde gelegt wurden:


Sektoren* Geschätzte Abdeckung aller identifizierter Unternehmen Geschätzte Abdeckung aller teilnehmenden Unternehmen Bezugsgröße Ermittlung Abdeckung
Braunkohle 100,0 % 99,8 % Fördermenge 2022
Erdöl** 95,1 % 95,1 % Fördermenge 2022
Erdgas 99,6 % 99,6 % Fördermenge 2022
Kali und Kalisalzprodukte 97,5% 97,5 % verwertbare Fördermenge 2022
Steinsalz 95,8 % k.A.*** verwertbare Fördermenge 2022
Siedesalz 99,7 % 99,7% verwertbare Fördermenge 2022

* Auf die Ermittlung eines Grades der Abdeckung des Sektors Steine und Erden wurde vor dem Hintergrund der Kleinteiligkeit des Sektors verzichtet

(vgl. Auswahl der Zahlungsströme)

**Auf die Aufnahme der verbleibenden Anteile des Sektors Erdöl wurde verzichtet, da es sich um mehrere kleinere Unternehmen handelt
(vgl. https://www.bveg.de/Der-BVEG/Publikationen/Jahresberichte).

***Die Angabe einer Abdeckung unterbleibt, um den Schutz wettbewerbsrelevanter Daten sicher zu stellen.

Gesamtübersicht Datenmeldungen Unternehmen

Die nachfolgende Übersicht zeigt die in 2022 durch die teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur:


Körperschaftssteuer Gewerbesteuer Förder-/
Feldesabgaben
Pachtzahlungen Zahlungen
in die
Infrastruktur
Summe
in Euro #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan# #colspan#
1 BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG 11.821.975,33 40.393.824,79 52.215.800,12
2 Dyckerhoff-Gruppe 8.784.591,87 13.394.532,03 22.179.123,90
3 ExxonMobil Central Europe Holding GmbH 228.306.607,00¹ 192.282.003,62¹ 25.386.506,49 445.975.117,11
4 Heidelberger Sand und Kies GmbH 169.156,00 898.852,00 1.068.008,00
5 Holcim (Deutschland) GmbH 284.000,00 368.000,00 614.000,00 1.266.000,00
6 Hülskens Holding GmbH & Co. KG 557.330,26 4.190.224,16 698.716,00 5.446.270,42
7 MIBRAG Energy Group GmbH 349.500,24 1.202.843,40 1.552.343,64
8 K+S-Minerals and Agriculture GmbH 2.529.243,17 1.108.532,15 3.637.775,32
9 LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG 541.044,93 964.185,72 1.505.230,65
10 Neptune Energy Deutschland GmbH (ehemals: Engie E&P Holding Germany GmbH) 35.131.341,74¹ 33.782.638,74¹ 23.037.181,46 91.951.161,94
11 Quarzwerke GmbH 3.270.000,00 4.083.000,00 7.353.000,00
12 RWE-Gruppe/RWE Power AG 16.603.229,00 16.603.229,00
RWE-Gruppe/Rheinische Baustoffwerke GmbH 112.455,67 112.455,67
13 Sibelco Gruppe 109.053,00 109.053,00
14 Südwestdeutsche Salzwerke AG 8.884.846,02 7.244.107,00 245.000,00 16.373.953,02
15 Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG 7.940.125,00 7.940.125,00
16 Wacker Chemie AG 384.901,00 257.824,66 12.862,70 655.588,36
17 Wintershall Dea AG 126.610.103,54 126.610.103,54
Summe der berichtenten Zahlungen aller Unternehmen 285.218.716,89 270.539.178,29 225.148.254,09 4.080.774,70 17.567.414,72 802.554.338,69

Die Meldungen zu den Zahlungsströmen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verdeutlichen die hohe Relevanz von steuerlichen Organschaftsverhältnissen in Deutschland. Liegt in diesen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit der Organschaft außerhalb der Rohstoffgewinnung, kann die Angabe der durch den Organträger abgeführten Steuern unterbleiben. Ist die Organschaft dagegen insgesamt schwerpunktmäßig in der Rohstoffgewinnung tätig, kommt es zu einer (anteiligen bzw. vollständigen) Meldung der durch den Organträger abgeführten Steuern.

Der Inhalt und die Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur wurden im Rahmen der ersten beiden EITI-Berichte auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter in Zusammenarbeit mit den meldenden Unternehmen weitergehend analysiert. Erfasst werden sowohl Zahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Grunderwerbsteuern) als auch Zahlungen, die auf privatrechtlichen Verträgen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen (Städten, Gemeinden und Verbänden) beruhen. Letztere umfassen u. a. den Ausgleich von bergbaubedingtem Verwaltungsmehraufwand oder Leistungen im Zusammenhang mit Bau und Unterhaltung lokaler, öffentlicher Infrastruktur. Die veröffentlichten Zahlungsberichte nach §§ 341q ff. HGB für 2022 weisen darüber hinaus noch Zahlungen von Wasserentnahmeentgelten aus.

Quellenangaben

1 https://www.unternehmensregister.de/ureg/search1.8.html;jsessionid=EF0FD8F4536B7CA4161A4DF528B64AE4.web02-1; unter „Veröffentlichungsdaten“ den Begriff „Zahlungsberichte“ eingeben.

2 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – Rn. (1–79), http://www.bverfg.de/e/rs20020626_1bvr055891.html

3 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2002-1 BvR 1241/97 – Rn. (1–25), http://www.bverfg.de/e/rk20020816_1bvr124197.html

Auswahl der Sektoren

Der EITI Standard verlangt eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen darüber beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in den vorliegenden deutschen EITI Bericht aufgenommen werden sollen. Im Einzelnen wurde die Berücksichtigung folgender Sektoren beschlossen:

  • Braunkohle
  • Erdöl und Erdgas
  • Kali und Salze
  • Steine und Erden

Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Der Sektor wird daher unverändert gegenüber der bisherigen Berichterstattung nicht berücksichtigt (vgl. die allgemeinen Erläuterungen zum Abbau von Steinkohle in Deutschland und zu staatlichen Finanzhilfen für den Steinkohlesektor in den Ausführungen zu Kohle bzw. Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Auswahl der Unternehmen

Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl von Unternehmen, die in die Berichterstattung einzubeziehen sind. Die Auswahl der Unternehmen hat sich vielmehr analog zu der Auswahl der Sektoren am Ziel der EITI Initiative zu orientieren, die Einnahmen eines Staates aus der extraktiven Industrie transparent zu machen und insofern sämtliche erheblichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offenzulegen. Zahlungen und Einnahmen gelten entsprechend EITI Anforderung 4.1b) als erheblich, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit des EITI Berichts wesentlich beeinträchtigen könnte.

Hinsichtlich der Auswahl der Unternehmen hat die MSG beschlossen, sich an den Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 zu orientieren. Die genannten Ziele der EITI Initiative und auch die von EITI vorgegebenen Zahlungsströme sind zudem inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit den Vorschriften der EU-Bilanzrichtlinie. Diese verweist im Rahmen der Erwägungsgründe in Textziffer 44 und Textziffer 45 sogar explizit darauf, dass

  • mit den neuen Vorschriften Regierungen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI Grundsätze und -Kriterien gegeben werden soll und
  • Zahlungen aufgeführt werden sollen, die mit denen nach EITI vergleichbar sind.

Die EU-Richtlinie wurde durch das BilRUG Ende 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind daher nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen (Sitz, Rechtsform, Größe, Tätigkeit) zur Erstellung von (Konzern-) Zahlungsberichten verpflichtet  (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Für die Identifizierung der Unternehmen wurden dementsprechend zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen für das Berichtsjahr 2022 zwei der nachfolgenden drei Kriterien für die Einordnung als „große“ Gesellschaft an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:

  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen

Hinsichtlich der Frage, ob eine „Tätigkeit“ in der rohstoffgewinnenden Industrie vorliegt, wurde auf die Verordnung 1893/2006/EG vom 20. Dezember 2006 zurückgegriffen, die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige regelt. (Siehe Tabelle weiter unten.)

Unternehmen, die einer der Abteilungen 05 bis 08 zugeordnet sind, gelten für Zwecke der Identifizierung möglicher Unternehmen als schwerpunktmäßig „tätig“ in der rohstoffgewinnenden Industrie. Neben der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung von Zahlungsberichten für „große“ Gesellschaften besteht auch eine Pflicht für Mutterunternehmen zur Erstellung von Konzernzahlungsberichten, wenn mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Auf die Größe dieses „tätigen“ Tochterunternehmens kommt es dabei nicht an (sogenannte Konzerninfizierung), so dass auch Gesellschaften, die nicht selbst als „groß“ gelten, durch die Kombination mit einer „großen“ Muttergesellschaft bei dieser eine Berichtspflicht auslösen können.

Für die Identifizierung von Unternehmen der Rohstoffindustrie wurde auch der Ansatz der Konzerninfizierung grundsätzlich berücksichtigt, womit sich der Kreis der Unternehmen entsprechend vergrößert. Im Ergebnis erfolgte die Auswahl damit über eine Kombination der Kriterien von Größe und Tätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Auswahl der Unternehmen).

Neben der Größe der Unternehmen und der wirtschaftlichen Zuordnung hat die MSG als Kriterium für die Auswahl der Unternehmen auch eine wesentliche Abdeckung der Sektoren festgehalten.

Der Rohstoffsektor in Deutschland unterscheidet sich je nach Rohstoff deutlich hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen und der tätigen Personen. Die Sektoren Kohlenbergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas werden z. B. von wenigen, großen Unternehmen dominiert. Der Sektor Steine und Erden ist dagegen durch einen strukturellen Mix aus wenigen großen Anbietern und einem hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen gekennzeichnet. Der weit überwiegende Anteil an Unternehmen dieses Sektors unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht zur Erstellung von Zahlungsberichten und wird in der Folge auch nicht durch die Kriterien zur Identifizierung der Unternehmen für den EITI Bericht erfasst (vgl. auch die Ausführungen unter Auswahl der Zahlungsströme).

Die Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards stehen im Zusammenhang mit staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen. Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2022 insgesamt 93,11 % der Stimmrechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2022, S. 154). Die im Jahr 2022 bezahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 17.337.375,00 Euro, entsprechend 1,65 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2022, S. 119). Das Grundkapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt.

Der Geschäftsbericht 2022 ist einsehbar unter: https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/fi- nanzberichte/geschaeftsberichte.html

Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.

Auswahl der Zahlungsströme

Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als erheblich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staatseinnahmen anzusehen sind. Die nachfolgenden Zahlungsströme werden im Rahmen des siebten deutschen EITI Berichts erfasst (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

 

Steuern

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften. Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, welches unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresergebnis abgeleitet wird. Soweit ein Unternehmen neben Tätigkeiten im Rohstoffsektor auch in anderen Bereichen wirtschaftlich tätig ist, kann es zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich des Anteils der Körperschaftsteuer kommen, die auf die Tätigkeiten im Rohstoffsektor entfällt, da die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Aus diesem Grunde wird die Körperschaftsteuer in den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Zahlungsberichten als nicht projektbezogene Zahlung eingestuft. Eine Aufteilung dieser Zahlungen auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors kann durch die Unternehmen wahlweise vorgenommen werden, wenn eine sachgerechte Schlüsselung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe verlässlich möglich ist. Dieser handelsrechtlichen Vorgehensweise wird für Zwecke der EITI Berichterstattung gefolgt.

Gewerbesteuer

Weiterhin werden gewerblich tätige Unternehmen in Deutschland der Gewerbesteuer unterworfen. Das Veranlagungsverfahren der Gewerbesteuer ist zweistufig. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen sogenannte Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind entsprechend die einzelnen Gemeinden und nicht etwa der Bund oder die Länder. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wider (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Verwaltungstechnisch ermittelt die Finanzverwaltung – aufbauend auf der jeweils für die Körperschaftsteuer ermittelten Bemessungsgrundlage – unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes einen Steuermessbetrag, der bundeseinheitlich für alle Unternehmen 3,5 % des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage beträgt. Den Steuermessbetrag übermittelt die Finanzverwaltung der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden teilt die Finanzverwaltung auch den Steuermessbetrag nach einem gesetzlich bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Gemeinden auf. Insoweit gelten für die Gewerbesteuer für diese Abschnitte des Verwaltungsverfahrens die in diesem Kapitel für die Finanzverwaltung getroffenen Ausführungen entsprechend.

Aufbauend auf dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren auf Ebene der Finanzverwaltung ermittelt die jeweilige Gemeinde den festzusetzenden, vom Unternehmen an die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuerbetrag, in dem der von der Finanzverwaltung mitgeteilte Steuermessbetrag mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert wird. Die Festlegung des Hebesatzes obliegt dabei den gewählten Abgeordneten der jeweiligen Gemeindevertretung. An den damit abgeschlossenen Veranlagungsprozess, der sich wie dargestellt auf zwei Verwaltungseinheiten verteilt, schließt sich der Erhebungsprozess – die eigentliche Zahlungsabwicklung – an, die sich ausschließlich auf Ebene der Gemeinden vollzieht.

Für ein besseres Verständnis der im Rahmen der Datenerhebung gemeldeten Zahlungen von Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer sollen nachfolgend weitergehende Hinweise zur Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Konstellationen bzw. zu Besonderheiten von Steuerzahlungen im Rahmen von steuerlichen Organschaftsverhältnissen gegeben werden. Im Zuge der Auswertung der Datenerhebung hat sich gezeigt, dass beide Aspekte für die Einordnung und Würdigung der gemeldeten Steuerzahlungen unverändert von besonderer Relevanz sind.

Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen​

Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG spielen in Deutschland traditionell – im Gegensatz zu vielen anderen Rechtskreisen – gerade in der mittelständischen Wirtschaft eine große Rolle. Sie unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Eine Belastung mit Körperschaftsteuer erfolgt erst auf Ebene des Gesellschafters, soweit dieser eine Kapitalgesellschaft ist. Insofern ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts zu beachten, wonach Personengesellschaften im Bereich der Ertragsteuern nicht selbst Steuersubjekt sind, sondern der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag auf Ebene der Gesellschafter zusammen mit den von diesen aus anderen Quellen erzielten Einkünften der Besteuerung unterworfen wird. In der Konstellation Tochter-Personengesellschaft einer Mutter-Kapitalgesellschaft können sich Konsequenzen für die Erfassung der Steuerzahlungen (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) im Rahmen der Datenerhebung für den EITI Bericht ergeben, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden. Dabei wird jeweils unterstellt, dass ein Unternehmen bei entsprechender Tätigkeit im Rohstoffsektor freiwillig an der Datenerhebung für den EITI Bericht teilnimmt.

Wenn sowohl die Mutter-Kapitalgesellschaft als auch die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig sind, werden alle relevanten Steuerzahlungen (Gewerbesteuer der Tochter- und der Muttergesellschaft sowie Körperschaftsteuer auf Ebene der Muttergesellschaft) im EITI Bericht erfasst. Falls dagegen Tochter- oder Muttergesellschaft nicht im Rohstoffsektor tätig sind, werden nicht alle oder zu viele Steuerzahlungen an staatliche Stellen erfasst. Wenn beispielsweise die Mutter-Kapitalgesellschaft im Rohstoffsektor tätig ist, die Tochter-Personengesellschaft aber nicht, umfassen die gemeldeten Körperschaftsteuerzahlungen des Mutterunternehmens auch die Ergebnisse des Tochterunternehmens. Aus handelsrechtlicher Sicht besteht in diesem Fall die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zur Aufteilung der Körperschaftsteuerzahlungen auf Tätigkeiten im Rohstoffsektor und auf Tätigkeiten außerhalb des Rohstoffsektors.

Ist umgekehrt die Tochter- Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Mutter-Kapitalgesellschaft aber nicht, werden über die (alleinige) Teilnahme der Tochtergesellschaft an der Datenerhebung lediglich die Gewerbesteuerzahlungen der Tochtergesellschaft erfasst, nicht aber (anteilig) die auf die Ergebnisse der Tochtergesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Mutter-Kapitalgesellschaft.

Vorstehende Besonderheiten sind im deutschen Steuersystem begründet. Die MSG hat beschlossen, der dargestellten steuerrechtlichen Sichtweise auch für EITI Zwecke zu folgen.

Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen​

Das deutsche Steuerrecht kennt bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer punktuelle Sonderregelungen zur Behandlung von Unternehmensgruppen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine sogenannte steuerliche Organschaft vorliegen. In solchen Konstellationen tätigen die eingegliederten Gesellschaften (Organgesellschaften), welche selbst Kapitalgesellschaften sind, i. d. R. keine Steuerzahlungen. Vielmehr erfolgt die Versteuerung des Ergebnisses aller in die Organschaft einbezogenen Unternehmen insgesamt ausschließlich über den Organträger. Der Organträger zahlt wiederum Steuern auf eigene Erträge und Erträge der Organgesellschaften, die ggf. nicht ausschließlich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Rohstoffen resultieren.

Auf Ebene des Organträgers wird daher für Zwecke des handelsrechtlichen (Konzern-) Zahlungsberichts wie folgt differenziert:

  • Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
  • Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunkt- mäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.

Die Ergebnisse der Erhebung der Zahlungen belegen die hohe praktische Bedeutung von steuerlichen Organschaften im Rahmen der Besteuerung von in verschiedenen Fällen bei den an der Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen eine Angabe der durch den Organträger gezahlten Steuern (vgl. hierzu die Darstellungen zu den geleisteten Zahlungen unter Zahlungsströme).

Auch hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen im Rahmen steuerlicher Organschaften hat sich die MSG dafür entschieden, für EITI Zwecke der handelsrechtlichen Sichtweise zu folgen.

Feldes- und Förderabgaben nach Bundesberggesetz

In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Die MSG hat beschlossen, die Feldes- und Förderabgabe als Zahlungsstrom in den EITI Bericht aufzunehmen.

Pachtzahlungen

Über die Feldes- und Förderabgaben hinaus werden in Deutschland keine weiteren Gegenleistungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen erhoben. Jedoch können Pachtzahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit dem Abbau nicht bergfreier Bodenschätze insbesondere im Bereich Steine und Erden anfallen. Dies ist der Fall, wenn staatliche Stellen als Grundeigentümer privat-rechtliche Verträge über den Abbau von Rohstoffen mit Unternehmen der Rohstoffwirtschaft abschließen. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen.

Zahlungsempfänger für Pachtzahlungen sind die staatlichen Stellen, die vertragliche Regelungen mit dem Unternehmen abgeschlossen haben (z. B. Städte und Gemeinden, Forstämter, staatliche Domänenverwaltung bzw. Moorverwaltung).

Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen). Hinzu kommt, dass die einzelnen staatlichen Stellen, die Pachtverträge abgeschlossen haben – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können. Dies führt wie bei der Gewerbesteuer zu besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Qualitätssicherung.

Es ist nicht im Vorhinein absehbar, an welche und an wie viele staatliche Stellen Pachtzahlungen geleistet werden. Diese Informationen können nur von den teilnehmenden Unternehmen selbst im Rahmen des Datenerhebungsprozesses bereitgestellt werden.

Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert gegenüber den bisherigen D-EITI Berichten im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Der Gesamtbetrag der Pachtzahlungen, die i. d. R. über die Finanzkassen der Kommunen vereinnahmt werden, spielt für das Berichtsjahr 2022 analog zu den letzten D-EITI Berichten im Vergleich zur Gesamtsumme der gemeldeten Zahlungen nur eine untergeordnete Rolle und bewegt sich im Übrigen auf dem Niveau der Vorjahre.

Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur

Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341 r Nr. 3 g HGB. Die gemeldeten Zahlungen umfassen generell Maßnahmen der Unternehmen für Renaturierungsaufwendungen einerseits sowie Zahlungen zur Förderung von kommunalen Investitionen oder Bildungseinrichtungen oder für die Schaffung bzw. Instandhaltung von öffentlicher Infrastruktur andererseits. Die gemeldeten Zahlungen für das Berichtsjahr 2022 sind analog zu den bisherigen D-EITI Berichten ausschließlich Unternehmen aus dem Sektor Braunkohlengewinnung zuzuordnen, so dass es sich nicht um einen sektorübergreifenden Zahlungsstrom handelt.

Inhalt und Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen wurden im Rahmen der ersten beiden D-EITI Berichte auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter näher analysiert und die Ergebnisse der MSG vorgestellt. Die Ergebnisse zeigen eine hohe Heterogenität der erfassten Zahlungen als Folge der Vielfalt an Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Einwirkungen aus dem jeweiligen Unternehmen der Braunkohlengewinnung getätigt werden. Informationen zu den Empfängern der Zahlungen und deren Zweck finden sich z.T. in den Zahlungsberichten der Unternehmen.

Ausgestaltung des Projektbegriffs

Der EITI Standard sieht grundsätzlich eine Berichterstattung auf Projektebene vor (EITI Anforderung 4.7). Die MSG hat sich dazu entschieden, Inhalt und Umfang des Projektbegriffs in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 341 r Nr. 5 HGB umzusetzen. Zahlungen an staatliche Stellen sind danach grundsätzlich je Projekt anzugeben, wenn das berichtende Unternehmen im Berichtszeitraum mehr als ein Projekt betrieben hat. Der Begriff des Projekts („project level“) wird in
§ 341 r Nr. 5 HGB konkretisiert als die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, die die Grundlage für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen, beruhen.

Für die Zahlungsströme „Körperschaftsteuer“ und „Gewerbesteuer“ ist damit generell keine projektbezogene Berichterstattung vorgesehen, da es sich um Zahlungsströme handelt, die auf einer gesetzlichen Regelung und nicht auf Basis einer der in § 341 r Nr. 5 HGB genannten rechtlichen Vereinbarung beruhen.

Für den Zahlungsstrom „Feldes- und Förderabgaben“ ist mit der Angabe des entsprechenden Erlaubnis-/ Bewilligungsfeldes im Rahmen der Datenmeldung eine weitere Aufgliederung der Angaben unterhalb der als „project level“ definierten Ebene der Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle sichergestellt. Hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sehen die Vorlagen zur Datenerhebung ebenfalls eine weitere Aufteilung der Zahlungen vor.

Wesentlichkeit von Zahlungen

Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341 t Abs. 4 HGB). Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum weniger als 100.000,00 Euro geleistet wurde, braucht nicht angegeben zu werden.

Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen auch für den sechsten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2022 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären.

Hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlungen wurden im Rahmen der Qualitätssicherung die 20 Kommunen einbezogen, die für das Berichtsjahr 2022 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen der teilnehmenden Unternehmen erhalten haben.

WZ-Bezeichnungen


Abteilung WZ 2008 Kode WZ 2008 – Bezeichnung ISIC Rev. 4
B Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
05 Kohlenbergbau
05.1 Steinkohlenbergbau
05.10 Steinkohlenbergbau 0510
05.2 Braunkohlenbergbau
05.20 Braunkohlenbergbau 520
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
06.1 Gewinnung von Erdöl
06.10 Gewinnung von Erdöl 0610
06.2 Gewinnung von Erdgas
06.20 Gewinnung von Erdgas 0620
06.20.0 Gewinnung von Erdgas
07 Erzbergbau
07.1 Eisenerzbergbau
07.10 Eisenerzbergbau 0710
07.2 NE Metallerzbergbau
07.21 Bergbau auf Uran und Thoriumerze 0721
07.21.0 Bergbau auf Uran und Thoriumerze
07.29 Sonstiger NE Metaillerzbergbau 0729
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin
08.11 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer 0810
08.12 Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin 0810
08.9 Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden
08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0891
08.92 Torfgewinnnung 0892
08.93 Gewinnung von Salz 0893
08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. 0899

Vorgehensweise zur Qualitätssicherung​

Beschreibung des Konzeptes zur Sicherung der Qualität der veröffentlichten Informationen

Die MSG muss sowohl die Qualität der im Bericht veröffentlichten Informationen zu Zahlungen der Unternehmen an den Staat als auch die Qualität der Informationen zu den korrespondierenden staatlichen Einnahmen sicherstellen. Dies ist eine zentrale Anforderung des EITI Standards. In den ersten beiden Berichten der D-EITI setzte die MSG zur Qualitätssicherung auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme. Dieses sogenannte EITI Standardverfahren sieht einen individuellen Abgleich der berichteten Zahlungen der Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen durch einen Unabhängigen Verwalter vor. Es ergaben sich daraus keine bzw. keine erwähnenswerten Differenzen zwischen geleisteten und empfangenen Zahlungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen.

Beginnend mit dem dritten deutschen EITI-Bericht für den Berichtszeitraum 2018 erfolgt – abgestimmt mit dem internationalen EITI-Sekretariat – die Entwicklung und Umsetzung eines alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung der durch die Rohstoffindustrie gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen (im Folgenden auch als „Pilotverfahren“ bezeichnet). Für den vorliegenden siebten deutschen EITI- Bericht wird das alternative Verfahren durch die MSG und den UV weiter angewendet.

In systematischer Hinsicht stellt das bisherige Standardverfahren des Zahlungsabgleichs eine aussagebezogene Einzelfallanalyse der von den teilnehmenden Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme dar. Eine Aufnahme und Beurteilung der mit den Zahlungsströmen verbundenen Prozesse und Kontrollen findet nicht statt, so dass der Erkenntniswert des Standardverfahrens stets auf die tatsächlich untersuchten Zahlungsströme begrenzt ist. Mit dem alternativen Verfahren wird der Zahlungsabgleich durch einen mehrstufigen systembasierten Ansatz aus Informationsgewinnung und Analyse von für EITI relevanten Prozessen und Kontrollen insbesondere auf Seiten der zahlungsempfangenden staatlichen Stellen ersetzt. Ziel ist es, die MSG in die Lage zu versetzen, eine fundierte Beurteilung darüber abzugeben, ob für den jeweiligen Berichtszeitraum hinreichende Anzeichen für Risiken einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung rohstoffbezogener Zahlungsströme an staatliche Stellen bestehen oder nicht. Abhängig vom Ergebnis dieser Risikobeurteilung schließt sich in der Folge ein Verfahren an, mit dem die gemeldeten Zahlungen der Unternehmen konkret analysiert werden. Sollten keine hinreichenden Anzeichen für mögliche Risiken für die Ordnungsmäßigkeit der relevanten (Zahlungs-) Prozesse und Kontrollen bestehen, schließt die Qualitätssicherung mit einer Beurteilung der Plausibilität der gemeldeten Zahlungen ab, die u. a. auf Kennzahlenanalysen und weiteren analytischen Überlegungen beruht.

Art und Umfang der Arbeiten des Unabhängigen Verwalters

Bei den Arbeiten des Unabhängigen Verwalters handelte es sich um Untersuchungshandlungen entsprechend dem International Standard on Related Services (ISRS) 4400, Engagements to Perform Agreed-upon Procedures (Aufträge zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen).

Die durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen stellen keine (Abschluss-) Prüfung oder prüferische Durchsicht der durch die Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme nach in Deutschland oder international anerkannten Berufsstandards für Wirtschaftsprüfer dar. Daher hat der Unabhängige Verwalter auch kein Gesamturteil (weder mit hinreichender noch mit begrenzter Urteilssicherheit) in Bezug auf die gemeldeten Zahlungsströme abgegeben. Der Unabhängige Verwalter hat insbesondere hinsichtlich der Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen bzw. der staatlichen Stellen keine eigenen Untersuchungshandlungen zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Zahlungsdaten vorgenommen. Die Untersuchungshandlungen waren darüber hinaus nicht auf die Aufdeckung von Fehlern bzw. Verstößen auf Seiten der teilnehmenden Unternehmen bzw. staatlichen Stellen ausgerichtet.

Identifizierung der Unternehmen

Für die Identifizierung der für den sechsten D-EITI Bericht relevanten Unternehmen hat der Unabhängige Verwalter im ersten Schritt anhand einer Datenbankanalyse1 sämtliche Unternehmen selektiert, die in der Haupttätigkeit der rohstoffgewinnenden Industrie in den Bereichen Braunkohle, Kali/Salze, Erdöl/Erdgas sowie Steine und Erden zugeordnet sind. Das Ordnungskriterium stellte hierbei die Zuordnung der Unternehmen zu den Abteilungen 05 bis 08 entsprechend der Verordnung 1893/2006/EG vom Dezember 2006 dar (vgl. Auswahl der Unternehmen). Im zweiten Schritt erfolgte eine Filterung dieser Unternehmen nach den Größenkriterien, die durch das HGB für „große“ Gesellschaften vorgegeben sind.
Der Kreis dieser vorläufig identifizierten Unternehmen wurde durch den Unabhängigen Verwalter manuell um Unternehmensgruppen, bei denen eine sogenannte Konzerninfizierung über „tätige“ Tochterunternehmen in Frage kommen könnte, erweitert (zu Einzelheiten vgl. Auswahl der Unternehmen). Unverändert gegenüber den bisherigen D-EITI Berichten sind nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Unternehmen, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig der Speicherung (z. B. Errichtung und Betrieb von Kavernenspeichern zur Speicherung von Erdgas) von Rohstoffen unter Tage zuzuordnen ist, werden trotz Zuordnung zu den Abteilungen 05 bis 08 nicht berücksichtigt, da hier nicht die Gewinnung von Rohstoffen im Vordergrund steht;
  • Sämtliche zunächst erfasste Gesellschaften der Abteilung 07 (Erzbergbau) betreiben keinen aktiven Rohstoffabbau in Deutschland und werden damit nicht berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 341 q ff. HGB) und den daraus resultierenden Interpretationsmöglichkeiten kann auch im Hinblick auf den aktuellen D-EITI Bericht eine abschließende Identifizierung aller zur Zahlungsberichterstattung nach HGB verpflichteten Unternehmen nicht sichergestellt werden. Gleichwohl kann auf Basis der zwischenzeitlich veröffentlichten Zahlungsberichte für 2022 festgehalten werden, dass die anhand der oben beschriebenen Methodik identifizierten Unternehmen ganz überwiegend den Unternehmen entsprechen, die bisher tatsächlich einen Zahlungsbericht veröffentlicht haben.

Es zeigt sich, dass durch die von der MSG festgelegten Auswahlkriterien eine hohe Abdeckung für die Sektoren Braunkohle, Erdöl- bzw. Erdgas, Kali und Salze/ Industriesole erreicht wurde (vgl. Zahlungsströme 2022). Bei diesen Rohstoffen handelt es sich ausschließlich um bergfreie Bodenschätze. Diese Sektoren enthalten vergleichsweise wenige, aber verhältnismäßig große Unternehmenseinheiten. Dagegen werden die Rohstoffe des Sektors Steine und Erden von einer sehr hohen Anzahl an Unternehmenseinheiten mit einer Vielzahl von Werken bzw. Abbaustätten gewonnen.

Nach Auswertungen des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) gehören im Jahr 2022 insgesamt rd. 4.100 Betriebe zur Baustoff-Steine-Erden-Industrie in Deutschland, wobei rd. 84% dieser Betriebe weniger als 50 Beschäftigte haben. Auf diese kleineren Einheiten entfallen ca. 63% des Umsatzes der Baustoff-Steine-Erden-Industrie. Die Kleinteiligkeit des Sektors ist auch auf die stark unterschiedliche Kapitalintensität der Produktion zurück zu führen; in besonders kapitalintensiven Teilbereichen (z.B. Herstellung von Zement) sind größere Mittelständler und Großunternehmen deutlich stärker vertreten als im Bereich der reinen Rohstoffgewinnung. Die Größenstruktur der Branche hat sich über das vergangene Jahrzehnt wenig verändert.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich bereits unter den 25 größten Anbietern dieser Branche eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen befinden, die nicht die unter Auswahl der Unternehmen erläuterten Größenkriterien erfüllen und damit nicht von den durch die MSG beschlossenen Auswahlkriterien erfasst werden. Die Abdeckung des Sektors Steine und Erden bleibt damit bedingt durch die hohe Anzahl nicht erfasster kleiner und mittlerer Unternehmen deutlich hinter der Abdeckung der übrigen Sektoren zurück.

Identifizierung der Regierungsstellen

Die Gesamtheit der Regierungseinheiten, die Einnahmen aus der Rohstoffindustrie in Deutschland generieren, ergibt sich unmittelbar aus den Zahlungsströmen, die für den vorliegenden sechsten D-EITI Bericht festgelegt wurden. Aufgrund des föderalen Aufbaus der Verwaltung in Deutschland ist keine zentrale Erfassung der relevanten Zahlungsströme möglich. Es handelt sich im Einzelnen grundsätzlich um folgende staatliche Stellen:

  • Körperschaftsteuer: die zuständigen Finanzämter am Sitz der Unternehmen
  • Feldes- und Förderabgabe: die zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, in denen das Erlaubnis-/Bewilligungsfeld liegt
  • Gewerbesteuer: die Gemeinden, in deren Gebiet sich die steuerlich relevanten Betriebsstätten befinden
  • Pachtzahlungen und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur: staatliche Stellen auf Landes- bzw. Gemeindeebene, je nach Art der Zahlung

Umgang mit dem Steuergeheimnis

Die EITI Berichterstattung umfasst Steuerdaten, namentlich Zahlungsströme betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die dem Steuergeheimnis gemäß §§ 30 ff. AO unterliegen (vgl. die Ausführungen unter Steuergeheimnis). Im Zuge der Erstellung des EITI Berichts wurden die von den Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen aufbereitet und offengelegt. Diese Form der Nutzung steuerrelevanter Daten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige, also das jeweilige Unternehmen, ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Über die Vorlagen zur Datenerhebung ist sichergestellt, dass diese Zustimmung zum Zwecke der Veröffentlichung der Daten im Rahmen der EITI Berichterstattung von jedem einzelnen Unternehmen eingeholt wird.

Maßnahmen zur Sicherung vertraulicher Daten

Sämtliche projektbezogenen Daten wurden in einem ISO 27001 und ISO 9001 zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland gespeichert. Für den Austausch von projektbezogenen Daten stand eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Plattform zur Verfügung, über die die Unternehmen Daten (falls erforderlich mehrfach) hochladen konnten. Aus Sicherheitsgründen konnten die Daten nach einem Upload nicht mehr verändert werden. Es wurde sichergestellt, dass kein Unternehmen Zugriff auf die Daten anderer Teilnehmer/innen hatte. Die Administration des Datenaustauschs und der Datenspeicherung wie auch des E-Mail-Dienstes oblag dem deutschen EITI Sekretariat in Berlin.

Vorlagen und Hinweise zur Datenerhebung

Der Unabhängige Verwalter hat nach Maßgabe der von der MSG getroffenen Entscheidungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des D-EITI Berichtsprozesses eine Excelbasierte Vorlage zur Erhebung der relevanten Daten bei den Unternehmen entwickelt. Zusätzlich zu den Vorlagen für die Datenerhebung hat der Unabhängige Verwalter weitere „Hinweise zur Datenerhebung im Rahmen des deutschen EITI Prozesses“ erstellt. Diese sollen den Unternehmen praktische Hinweise und Hilfestellungen zum Verständnis und zur Nutzung der Vorlagen zur Datenerhebung geben.

Die Vorlage zur Datenerhebung dient der MSG neben der Erfassung der eigentlichen Zahlungsströme des Berichtsjahres auch als flexibles Instrument der Kommunikation mit den teilnehmenden Unternehmen. So wurden auf Wunsch der MSG für den aktuellen Bericht zusätzliche Abfragen zu sog. wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes und zu dem Vorhandensein von sog. politisch exponierten Personen (PEPs) aufgenommen.

Qualität der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten

In Deutschland bestehen für Unternehmen umfassende, gesetzlich geregelte

  • Rechnungslegungs-,
  • Offenlegungs- und
  • Prüfungspflichten,

die abhängig von der Größe, der Rechtsform und der Tätigkeit der Unternehmen ausgestaltet sind. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB haben zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einem Anhang sowie ggf. einen Lagebericht aufzustellen. Die Pflicht zur Abschlussprüfung ist insbesondere im HGB (§§ 316 ff. HGB) geregelt. Eine gesetzliche Prüfungspflicht gemäß HGB besteht u. a. für „mittelgroße“ bzw. für „große“ Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, wobei für die Eingruppierung in die Größenklassen zwei der drei Kriterien gemäß § 267 Abs. 2 und 3 HGB in einem vorgegebenen Zeitraum erfüllt sein müssen.

Die gesetzliche Abschlussprüfung umfasst mindestens den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht und die Buchführung. Der/die Abschlussprüfer/in hat festzustellen, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie ggf. weiteren rechtlichen Grundlagen wie etwa der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag steht (Gesetzmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsprüfung). Ferner ist festzustellen, ob der jeweilige Abschluss nebst zugehörigem Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt, wobei auch zu prüfen ist, ob im Lagebericht die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden. Das Ergebnis der Abschlussprüfung fasst der/die Abschlussprüfer/in im Rahmen des sog. Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB) zusammen. Der Bestätigungsvermerk ist im Fall von gesetzlichen Abschlussprüfungen pflichtmäßig mit dem Jahresabschluss sowie dem Lagebericht gemäß § 325 HGB durch elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger offenzulegen und diese sind damit für die Öffentlichkeit grundsätzlich verfügbar.3 Die Gesellschafter eines Tochterunternehmens können von einer Offenlegung des Jahresabschlusses des Tochterunternehmens Abstand nehmen, sofern für das Tochterunternehmen der Konzernabschluss des Mutterunternehmens offengelegt wird, in welchen das jeweilige Tochterunternehmen einbezogen wird, das Mutterunternehmen sich bereit erklärt hat, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen und weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese Fälle sind jedoch ebenfalls über den elektronischen Bundesanzeiger bzw. das Unternehmensregister transparent nachvollziehbar.

Im Gegensatz zu den Jahresabschlüssen unterliegen die (Konzern-)Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB keiner gesetzlichen Prüfungspflicht. Abschlussprüfer/innen haben allerdings im Rahmen ihrer Redepflicht nach § 321 Abs. 1 S.3 HGB im an die gesetzlichen Vertreter sowie die zur Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen gerichteten Prüfungsbericht zu berichten, wenn sie im Zuge der Prüfungsarbeiten feststellen, dass trotz gesetzlicher Verpflichtung kein (Konzern-)Zahlungsbericht erstellt bzw. offengelegt wurde.

Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Pflichten werden dabei die gesetzlichen Vertreter/innen sowie die für die Unternehmensüberwachung Verantwortlichen zumeist durch eine Interne Revision unterstützt. Auch wenn es in Deutschland keine explizite gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen prozessunabhängigen Funktion gibt, entspricht ihr Vorhandensein doch den Grundsätzen guter Corporate Governance (vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex). Dies gilt insbesondere für solche Unternehmen, die ihrerseits Teil großer, komplexer bzw. international tätiger Konzerne sind. Zugleich finden sich in diesen Organisationsstrukturen auch zunehmend Bemühungen der gesetzlichen Vertreter/innen zur Einrichtung effektiver Compliance Management Systeme, deren Ziel neben der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch die Beachtung ethischer Regeln des Unternehmens bzw. Konzerns ist. Bestandteil dieser Systeme sind i. d. R. auch vom Unternehmen bzw. Konzern beauftragte externe Ansprechpartner/innen, bei denen Hinweisgeber/innen mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bzw. die ethischen Regeln melden können.

Qualität der Daten zu staatlichen Einnahmen

Grundlage für die Darstellung der Einnahmen der staatlichen Stellen sind die entsprechenden Daten zu den Zahlungen der Unternehmen für das aktuelle Berichtsjahr.

In den D-EITI Berichten für die Berichtsjahre 2016 und 2017 wurden die korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen erhoben und ein unmittelbarer (Zahlungs-)Abgleich mit den berichteten Daten der Unternehmen durchgeführt, der keine bzw. keine erwähnenswerten Abweichungen ergeben hat (aussagebezogener bzw. einzelfallbezogener Ansatz).

Aufbauend auf diesen Erkenntnissen erfolgte für den dritten, vierten und fünften deutschen EITI Bericht abweichend zu der ursprünglichen Vorgehensweise eine Analyse der Prozesse und Kontrollen bzw. Kontrollmechanismen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, um eine ordnungsgemäße Erhebung (Sollstellung) und Abwicklung (Zahlung) der jeweiligen Zahlungsströme sicherzustellen (systembasierter Ansatz). Der Begriff der
„Ordnungsmäßigkeit“ bedeutet im Hinblick auf die Zielsetzung von EITI u. a.,

  • dass hinreichende Prozesse bzw. Verfahren auf Ebene der jeweiligen staatlichen Stelle eingerichtet sind, um eine gesetzeskonforme und zeitgerechte Sollstellung der Zahlungen sicherzustellen,
  • dass Prozesse und Kontrollen eingerichtet sind,
    die eine vollständige und zeitgerechte Klärung von etwaigen Abweichungen zwischen Sollstellung der staatlichen Stellen und Zahlungen der Unternehmen sicherstellen,
  • dass hinreichende Kontrollen auf Ebene übergeordneter staatlicher Stellen vorhanden sind und
  • dass eine Überprüfung der Kontrollen durch unabhängige Prüfstellen sichergestellt ist.

Die Gesamtheit aus eingerichteten Prozessen, Verfahren und Kontrollen ist im Sinne eines internen Kontrollsystems zu verstehen, mittels dessen das angestrebte Ziel einer ordnungsmäßigen Erhebung der jeweiligen Zahlungen unterstützt wird. In Deutschland basiert dieses System grundsätzlich auf einem Zusammenspiel von rechtlichen Grundlagen (z. B. Beamtenrecht, Haushaltsrecht, Strafrecht, Verwaltungsvorschriften), Behördenaufbau und -organisation (z. B. über Geschäftsordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Einrichtung von Funktionstrennungen, Vier-Augen-Prinzip) sowie zusätzlicher Überwachung von Prozessen und Kontrollen (z. B. über interne Revisionsstellen und andere unabhängige Prüfstellen). Dieser systembasierte Ansatz wurde im vorliegenden  deutschen EITI Bericht fortgeführt.

Mit der Analyse der Prozesse und Kontrollen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, wird deshalb notwendigerweise auch das weitere behördliche Umfeld dieser staatlichen Stellen und der relevante rechtliche Rahmen in die Betrachtung einbezogen. Eine umfassende Darstellung findet sich in der Broschüre „Die Steuerverwaltung in Deutschland“, Ausgabe 2018 (www.bundesfinanzministerium.de). Im Annex c finden sich zudem für die Körperschaftsteuer und die Feldes- und Förderabgaben schematische Übersichtsdarstellungen der Organisationsstruktur und der für die Untersuchung relevanten Prozesse und Kontrollen.

Der Unabhängige Verwalter hat sich wie zuvor auf Basis von Unterlagen aus dem Kreis der MSG, öffentlich zugänglichen Berichten und Darstellungen verschiedener staatlicher Stellen bzw. Institutionen und Gesprächen mit Vertretern/innen der MSG und der zuständigen Behörden ein Bild von den eingerichteten Prozessen und Kontrollen verschafft und diese Erkenntnisse u. a. an den Vorgaben aus dem Rahmenkonzept des US-amerikanischen Committee of Sponsoring Organisations of the Treadway Commission (COSO) gespiegelt. Dieses Rahmenkonzept hat eine weite, internationale Verbreitung gefunden. Seine Grundprinzipien spiegeln sich z. B. in den Standards for Internal Control in the Federal Government des United States Government Accountability Office wider, können also auch auf staatliche Stellen übertragen werden. Zugleich ist dieses Rahmenkonzept unter anderem die methodische Basis für die in 2021 in Deutschland bei gesetzlichen Abschlussprüfungen regelmäßig angewendeten Prüfungsstandard 261 – Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).

Zu den Komponenten eines internen Kontrollsystems gehören nach COSO das Kontrollumfeld, Risikobeurteilungen, Kontrollaktivitäten, Information & Kommunikation sowie die Überwachung des internen Kontrollsystems. Diese Komponenten wurden durch den UV auf die einschlägigen Zahlungsströme Körperschaftsteuer und Feldes- und Förderabgaben angewendet.

Darüber hinaus wurden die Erkenntnisse aus den bisherigen Zahlungsabgleichen im Rahmen des ersten und zweiten D-EITI Berichts als eine einzelfallbezogene Bestätigung der Wirksamkeit der eingerichteten Prozesse und Kontrollen in die Analyse und Beurteilung des UV einbezogen. Der systembasierte Ansatz und die bisherigen Erkenntnisse aus den Zahlungsabgleichen ergänzen sich daher und stellen gemeinsam die Basis der Beurteilung des UV dar.

Im Ergebnis hält der UV das im Rahmen des alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung entwickelte Konzept des systembasierten Ansatzes für gut geeignet, um den Anforderungen des EITI Standard nach einer verlässlichen Offenlegung der Zahlungen aus der rohstoffgewinnenden Industrie zu genügen und insofern als alternatives Verfahren gegenüber der ursprünglichen Vorgehensweise eines umfänglichen Abgleichs aller wesentlichen Zahlungsströme eines Berichtsjahres im Rahmen von Einzelfallprüfungen in Betracht gezogen zu werden.

Der UV hat auch für den aktuellen Berichtszeitraum auf Basis der ihm zugänglichen Informationsquellen sowie den von Mitgliedern der MSG erteilen Auskünften beurteilt, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme

  • Feldes- und Förderabgaben
  • Körperschaftsteuern und
  • Gewerbesteuern

im Berichtszeitraum sprechen könnten. Einzelheiten dieses Beurteilungsprozesses werden im Folgenden näher dargestellt. Die durch den UV im Weiteren durchgeführten Arbeiten zur Plausibilisierung der Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen münden in der Einschätzung, dass die MSG die nach Anforderung 4.9 des EITI Standard geforderte Qualitätssicherung auf Basis des systembasierten Ansatzes abschließen kann.

Die bisherigen Arbeiten des Unabhängigen Verwalters im Rahmen des alternativen Verfahrens zum Zahlungsabgleich wurden u. a. in einem umfassenden Arbeitsbericht für das Berichtsjahr 2021 festgehalten.4

Allgemeine Hinweise zum Kontrollumfeld in Bezug auf die für D-EITI relevanten staatlichen Stellen

Das Kontrollumfeld der hier relevanten staatlichen Stellen ist im Fall von Finanzbehörden (Körperschaftsteuer) geprägt durch einen streng hierarchischen Aufbau, der insbesondere durch das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vorgegeben ist.5 Die Organisation der Bergbehörden liegt dagegen in der Verantwortung des jeweiligen Bundeslandes, das Bundesberggesetz enthält hierzu keine näheren Bestimmungen.

Innerhalb der relevanten staatlichen Stellen wird die jeweilige Aufbauorganisation durch Geschäftsordnungen (z. B. die Geschäftsordnung für die Finanzämter, vgl. Link in Fußnote) Geschäftsverteilungspläne, Stellenbeschreibungen sowie Verwaltungsanweisungen klar geregelt. Während sich aus den verwaltungsinternen Stellenbeschreibungen bzw. Geschäftsverteilungsplänen die Verantwortlichkeiten der/des jeweiligen Stelleninhabers/in innerhalb der zugeordneten Verwaltungsprozesse ergeben, leiten sich aus den Geschäftsordnungen und Verwaltungsanweisungen Überwachungspflichten und Weisungsbefugnisse der jeweiligen Vorgesetzten ab. Innerhalb der Verwaltungsorganisation liegt zum einen ein besonderes Augenmerk auf der stringenten Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips im Rahmen der Verwaltungsprozesse sowie zum anderen auf der organisatorischen Trennung von Veranlagungs- und Erhebungsprozessen, also der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen der relevanten staatlichen Stellen einerseits und der Vereinnahmung fälliger Zahlungen der Zahlungsverpflichteten andererseits.

Daneben wird das Kontrollumfeld der relevanten staatlichen Stellen maßgeblich durch das deutsche Beamtenrecht6 und das parlamentarische Haushaltsrecht und die damit verbundenen Kontrollprozesse geprägt.

Das Beamtenrecht ist ein eigenes Rechtsgebiet, welches die besonderen Rechte und Pflichten der Beamten/innen regelt. Der Pflicht zur Neutralität bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, dem Ausschluss des Streikrechts sowie dem Gebot der Verfassungstreue stehen das Recht auf lebenslange Beschäftigung bei angemessener Besoldung und Versorgung gegenüber.

Verstöße von Beamten/innen gegen die sich aus dem jeweiligen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten unterliegen dem Disziplinarrecht, einem Teilgebiet des Beamtenrechts, das regelt, wie bei möglichen Pflichtverletzungen zu verfahren ist und welche Folgen sich bei festgestellter Schuld für die jeweilige Beamtin bzw. den jeweiligen Beamten ergeben können. Aus ihrer besonderen rechtlichen Stellung ergibt sich die Verpflichtung der/des Beamten/in zu integrem Verhalten, insbesondere der Einhaltung bzw. Umsetzung rechtlicher Vorschriften, sowie das Handeln unter Beachtung der sich aus dem Beamtenrecht ableitenden ethischen Werte, einschließlich der Gesetzes- bzw. Verfassungstreue. Hierzu gehört auch die explizite Entbindung von der ansonsten bestehenden Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, sofern eine Beamtin bzw. ein Beamter einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde anzeigt.

Ferner wird das relevante Kontrollumfeld maßgeblich durch das geltende Haushaltsrecht und das dabei bestehende Primat des Parlaments auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene geprägt. Über die Beschlussfassung des Parlaments zum Haushaltsgesetz wird der jeweilige Haushaltsplan festgestellt und erfährt damit seine demokratische Legitimation. Zugleich ist über das Haushaltsgesetz die Exekutive ermächtigt wie auch zugleich verpflichtet, den so legitimierten Haushaltsplan im jeweiligen Haushaltsjahr umzusetzen. Je nach Bedeutung der Einnahmen für den (Landes-)Haushalt werden die für D-EITI relevanten Zahlungsströme auch gesondert in der Haushaltsplanung bzw. im Haushaltsgesetz ausgewiesen. Nach Ende des Haushaltsjahres legt die Exekutive dem Parlament gegenüber über die „Haushaltsrechnung“ Rechenschaft ab. Die Haushaltsrechnung unterliegt dabei auch der Kontrolle durch den jeweiligen Rechnungshof, der dem Parlament über die Ergebnisse seiner Prüfung berichtet.

Über die genannten Regelungen hinaus existieren in Deutschland eine Reihe weiterer Regelungen, mit denen die Integrität des Handelns öffentlicher Verwaltungen sichergestellt werden soll. Für den Bereich der Korruptionsprävention ist insbesondere die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung zu nennen, die wesentliche Maßnahmen einer Präventionsstrategie wie

• die Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete,
• das Mehr-Augen-Prinzip und
• die Schaffung einer Ansprechperson

sowie einen Verhaltenskodex für die Beschäftigten und einen Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen enthält. Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie dienen ergänzende Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. Auf Landesebene bestehen ebenfalls verschiedene gesetzliche Regelungen und Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln (vgl. beispielhaft für NRW das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004).

Allgemeine Hinweise zum Prozess der Identifikation und Beurteilung von Risiken

Auf Ebene der relevanten staatlichen Stellen ist zwischen Risiken im Veranlagungsprozess und Risiken im Erhebungsprozess zu unterscheiden.

Veranlagungsprozess

Die Feldes- und Förderabgaben basieren auf einer Selbstveranlagung durch die jeweils Verpflichteten, also die fördernden Einheiten bzw. die jeweils Abgabepflichtigen. Auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Regelungen wird dabei die Höhe der Zahllast zunächst durch die/den Verpflichtete/n selbst ermittelt und der jeweiligen staatlichen Stelle mitgeteilt.

Mit dem Verfahren der Selbstveranlagung können auf Seiten der/des Verpflichteten Fehlerrisiken verbunden sein, deren Spektrum sich von einem Schreib- bzw. Eingabefehler bei der Erfassung der Daten in der Selbstveranlagung über eine unabsichtliche fehlerhafte Auslegung einschlägiger rechtlicher Regelungen bis hin zu einer vorsätzlichen Missachtung gesetzlicher Vorschriften reichen kann. Dementsprechend stehen den relevanten staatlichen Stellen jeweils umfangreiche Prüfungsrechte zu, um sich von der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der von den Verpflichteten erstellten und übermittelten Angaben zu überzeugen.

Dagegen erfolgt in Bezug auf die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer) keine Selbstveranlagung. Die steuerpflichtigen Unternehmen unterliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Ertragsteuererklärungen, die infolge der Abschnittsbesteuerung grundsätzlich jährlich einzureichen sind. Im Anschluss prüft die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde die Angaben. Nach amtsseitiger Freigabe der eingereichten Ertragsteuererklärungen werden Ertragsteuerbescheide und damit die Höhe der Zahllast an die Unternehmen bekanntgegeben. Zeitlich nachgelagert kann eine Überprüfung der Steuererklärungen im Zuge von Betriebsprüfungen erfolgen.

Das Ergebnis des Veranlagungsprozesses bildet die Basis für den Erhebungsprozess, also den eigentlichen Zahlungsstrom, der im ursprünglichen Verfahren der Qualitätssicherung (Zahlungsabgleich) im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung beurteilt wurde. Insoweit erstrecken sich die Anforderungen des EITI-Standards also nicht auf den Veranlagungsprozess.

Erhebungsprozesse

Von den Risiken im Veranlagungsprozess zu unterscheiden sind Risiken im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Zahlungen, also im Erhebungsprozess. Diese könnten sich u. a. aus einer Kompetenzbündelung von Bediensteten ergeben, die sowohl Bestandteil des Veranlagungs- als auch des Erhebungsprozesses wären. Dem Risiko wird sowohl organisatorisch begegnet durch eine strikte Funktionstrennung innerhalb der relevanten staatlichen Stelle zwischen den für die Veranlagung und den für die Erhebung Verantwortlichen als auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweils Verpflichteten ihrer Zahlungsverpflichtung nur unbar, d. h. mittels Überweisung, nachkommen können – eine Barzahlung ist ausgeschlossen. Durch die Funktionstrennung wird sichergestellt,

  • dass die mit der Veranlagung betrauten Beamten/ innen keinen Zugriff auf die jeweiligen (Bank-) Konten der relevanten staatlichen Stelle haben, auf welche die Verpflichteten die ermittelte und veranlagte Zahllast per Überweisung ausgleichen und
  • dass nicht nur eine Person einen Sachverhalt in seiner Gesamtheit bearbeitet.

Umgang mit Abweichungen zwischen Zahllast und Zahlungseingang

Etwaige Abweichungen zwischen der veranlagten Zahllast (Sollstellung) und dem tatsächlichen Zahlungseingang (Ist-Eingang) werden durch die jeweilige Erhebungsstelle geklärt.

Bei der Körperschaftsteuer werden zu niedrige Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften automatisch angemahnt bzw. im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften durch die Vollstreckungsstelle (als gesonderter Teil der Erhebungsstelle) beigetrieben. Zu hohe Zahlungen werden von der Erhebungsstelle zunächst verwahrt (Verwahrkonto) und mit möglichen anderen offenen Forderungen an den Steuerpflichtigen aus anderen Steuerarten oder anderen Zeiträumen verrechnet. Erst ein hiernach verbleibender Differenzbetrag wird an den Steuerpflichtigen erstattet.

Bei den Feldes- und Förderabgaben sind im Erhebungsprozess vergleichbare Prozesse etabliert, wobei aufgrund des deutlich kleineren Kreises von abgabepflichtigen Unternehmen keine automatisierten Mahnungen erfolgen, sondern dies durch die Sachbearbeitung einzelfallbezogen gehandhabt wird. Für die Gewerbesteuer ist die konkrete Ausgestaltung der Prozesse abhängig von der jeweiligen Kommune, wobei die Anzahl der in den Prozessen tätigen Mitarbeiter/innen mit der Größe der jeweiligen Kommune variiert. Die Zuständigkeit der Klärung von Abweichungen zwischen Zahllast und Zahlungseingängen liegt grundsätzlich bei den zuständigen Kassenstellen bzw. den Steuerämtern.

Allgemeine Hinweise zur Überwachung der Prozesse und Kontrollen innerhalb der staatlichen Stellen

Sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Feldes- und Förderabgabe wird die Umsetzung der Überwachungsfunktion u. a. über interne Revisionseinheiten sichergestellt. Für die Gewerbesteuer erfolgt die Umsetzung dieser Überwachungsfunktion über die Prozesse der örtlichen Rechnungsprüfung.

Die Prüfungsplanung der Internen Revisionen basiert auf einem systematischen und zielgerichteten Ansatz zur Bestimmung von Risikofaktoren, bei dem der Umfang möglicher negativer Auswirkungen des Verwaltungshandelns und deren Eintrittswahrscheinlichkeit eine Rolle spielen können. Die Prüfungsergebnisse der Internen Revisionen sind an die geprüfte Stelle selbst und an die jeweilige Leitungsebene adressiert. Das Informationsfreiheitsgesetz findet zwar nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich auch Anwendung auf amtliche Informationen in Unterlagen der Innenrevisionen von Bundes- und Landesbehörden, soweit die Bundesländer dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entsprechende Vorschriften erlassen haben. Im Einzelfall kann der Informationszugang aber beschränkt werden, da mit einer Veröffentlichung der Prüfberichte insbesondere die Beratungsfunktion der Internen Revision insofern gestört werden könnte, als die Interne Revision ihre Funktion als Ansprechpartner für Beschäftigte von Behörden nicht mehr in vollem Umfang wird erfüllen können, sollte eine spätere Veröffentlichung von Informationen drohen.

Körperschaftsteuer

Für die Körperschaftsteuer führen die Oberfinanzdirektionen bzw. die Landesfinanzministerien auskunftsgemäß in einem jährlichen Turnus Kontrollen in Form von Geschäftsprüfungen durch. Diese betreffen sowohl den Festsetzungs- als auch den Erhebungsbereich. Im Rahmen dieser Kontrollen werden Fälle zur Prüfung selektiert, die anschließend auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Bearbeitung überprüft werden.

Darüber hinaus ist auf Ebene der Landesfinanzministerien in der Regel eine gesonderte Einheit „Interne Revision“ eingerichtet, die unmittelbar der Leitung der Behörde unterstellt ist. Die Arbeit der Internen Revision basiert z. B. im Bundesland Hessen u. a. auf den „Empfehlungen über Standards für Interne Revisionen in der Hessischen Landesverwaltung“. Diese Standards bilden eine einheitliche und ressortübergreifende Arbeits- und Rechtsgrundlage für die Arbeit der internen Revisionsabteilungen. Sie beruhen auf den Revisionsstandards des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. (DIIR) sowie den „Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Interne Revisionen“. Die Interne Revision nimmt unabhängige Prüfungs- und Kontrollfunktionen wahr, indem sie das Verwaltungshandeln nach Abweichungen und Unregelmäßigkeiten untersucht und Anregungen für deren Beseitigung und künftige Vermeidung gibt und so die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns unterstützt.

Die Interne Revision fertigt über ihre Arbeiten einen Revisionsbericht, der der Behördenleitung der geprüften Organisationseinheit grundsätzlich zur Billigung vorgelegt wird. Die geprüfte Organisationseinheit erhält eine Ausfertigung dieses Berichts. Die Interne Revision legt ihrer Behördenleitung mindestens jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor. Die prüfungsbezogene unterjährige Berichterstattung bleibt davon unberührt.

Das Bundesministerium für Finanzen kann gemäß § 19 FVG über das Bundeszentralamt für Steuern (Bundesbetriebsprüfung) an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mitwirken. Hiermit wird das Bundesministerium der Finanzen u. a. über steuerliche Entwicklungen in Kenntnis gesetzt, die für gesetzgeberische Maßnahmen oder Verwaltungsregelungen von Bedeutung sein können.

Feldes- und Förderabgaben

Die Überwachung der für D-EITI relevanten Prozesse im Bereich der Erhebung der Feldes- und Förderabgaben erfolgt über die Interne Revision auf Ebene des Niedersächsischen Landesfinanzministeriums. Die Interne Revision ist u. a. für die Überwachung der Verfahren und Kontrollen innerhalb der Landeshauptkasse Niedersachsen als zahlungsabwickelnde Stelle für die Feldes- und Förderabgabe zuständig.

Darüber hinaus sind Kontrollaktivitäten in Bezug auf die laufende Haushaltsführung auf Ebene der jeweiligen Landeshaushalte von Bedeutung. Die Einzahlungen werden z. B. im Land Niedersachen innerhalb des Haushaltsvollzugssystems dem entsprechenden Haushaltstitel zugeordnet und ermöglichen der für den Haushalt zuständigen Verwaltungseinheit einen Abgleich der im Haushalt geplanten Einnahmen mit den tatsächlichen Einnahmen. Entsprechend der Bedeutung der Feldes- und Förderabgaben für die jeweiligen Haushalte ist auch periodenübergreifend ein Vergleich zwischen den geplanten Einnahmen aus den Feldes- und Förderabgaben mit den späteren Ist-Beträgen möglich, und erlaubt es somit in letzter Konsequenz auch der interessierten Öffentlichkeit über die üblichen Prozesse der politischen Teilhabe eine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Nach Erhebung des UV erfolgt aktuell ein gesonderter Ausweis der Feldes- und Förderabgaben in den der interessierten Öffentlichkeit zugänglichen Haushaltsplänen der Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz sowie Bayern.

Überwachung durch unabhängige Prüfstellen

Die für D-EITI relevanten Verwaltungseinheiten unterliegen der Prüfung durch kommunale Prüfstellen (z. B. Gemeindeprüfungsanstalt NRW), Landesrechnungshöfe bzw. dem Bundesrechnungshof (nachfolgend als Prüfstellen bezeichnet).

Auf Seiten der staatlichen Stellen existieren aufgrund des föderativen Staatsaufbaus in Deutschland sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eigenständige Rechnungshöfe zur Kontrolle der Haushaltswirtschaft. Die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes beschränkt sich auf das Finanzgebaren des Bundes7, es besteht gegenüber den Rechnungshöfen der Länder weder ein Aufsichts- noch ein Weisungsrecht. Die Rechnungshöfe sind selbständige oberste Behörden von Bund und Ländern. Ihre Aufgaben, Stellung und Befugnisse ergeben sich aus dem Grundgesetz (Art. 114 GG) bzw. den Landesverfassungen, die von den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden.

Die Finanzkontrolle bei Bund und Ländern durch die institutionelle Garantie der Rechnungshöfe findet ihre Entsprechung auf kommunaler Ebene durch ein zweistufiges Kontrollsystem aus örtlicher und überörtlicher Prüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung übernimmt die Kontrolle des Finanzgebarens der durch die Bürgermeister/innen geführten Verwaltungen. Die örtliche Prüfung wird von einer gemeindeeigenen Stelle als eine Art innerbehördliche Selbstkontrolle ausgeführt, so dass aufgrund der organisatorischen Eingliederung in die Gemeindeverwaltungen zwangsläufig gewisse Abhängigkeiten in dienstrechtlicher Hinsicht bestehen. Die örtliche Rechnungsprüfung basiert dabei auf Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnung und die Aufgaben werden abhängig von den einschlägigen kommunalen Regelungen von im Einzelfall unterschiedlichen Personen/Stellen übernommen (vgl. beispielhaft §§ 102–104 GO NRW).

Die überörtliche Rechnungsprüfung wird von einer staatlichen oder verbandsmäßigen Prüfungsstelle durchgeführt und stellt eine gegenüber den zu prüfenden Kommunen unabhängige, übergemeindliche staatliche Fremdprüfung dar. Die Durchführung obliegt eigenen Gemeindeprüfungsanstalten (z. B. Gemeindeprüfungsanstalt NRW) oder den Rechnungshöfen der Bundesländer bzw. Rechnungsprüfungsämtern auf Ebene von Landkreisen. Die Prüfung dient u.a. dazu, die Kommunen in Wirtschaftlichkeits- und Organisationsangelegenheiten durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. Dabei werden den geprüften Stellen insbesondere Verbesserungsvorschläge unterbreitet und hierfür Vergleichsmöglichkeiten (u.a. Kennzahlenvergleiche) genutzt

Für die 20 staatlichen Stellen mit den höchsten Gewerbesteuerzahlungen für das Berichtsjahr 2022 stellt die nachfolgende Übersicht des Weiteren die jeweils zuständige überörtliche Prüfungsstelle (Prüfungsanstalt/Landesrechnungshof) dar:


zuständige überörtliche Rechnungsprüfung Empfangende Kommune
Präsident/in Landesrechnungshof Niedersachen Stadt Hannover
Gemeinde Großkneten
Gemeinde Dötlingen
Stadt Meppen
Gemeinde Steyerberg (Flecken)
Stadt Sulingen
Gemeinde Emstek
Stadt Vechta
Gemeinde Visbek
Samtgemeinde Bothel
Samtgemeinde Kirchdorf
Samtgemeinde Hankesbüttel
Gemeinde Lastrup
Samtgemeinde Neuenhaus
Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Stadt Hamburg
Gemeindeprüfungsanstalt NRW Stadt Frechen
Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Stadt Heilbronn
Präsident/in

Hessischer Rechnungshof

Stadt Wiesbaden
Rechnungshof Rheinland-Pfalz Stadt Speyer
Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt Hansestadt Salzwedel

Als Prüfungsmaßstab für die Prüfung der staatlichen und der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten folgende Grundsätze:

  • Ordnungsmäßigkeit des Gesetzesvollzugs und des Verwaltungshandelns sowie
  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung

Der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit umfasst dabei u. a. die buchhalterische Korrektheit (vorschriftsmäßige Berechnung, Begründung und Verbuchung) der einzelnen Rechnungsbeträge. Über Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Prüfungshandlungen entscheidet der jeweilige Rechnungshof in eigener Verantwortung.

Die Prüfungsergebnisse der Rechnungshöfe werden den betroffenen Stellen in Form von Prüfungsmitteilungen bekannt gemacht. Anderen als den geprüften Stellen kann der Rechnungshof das Prüfungsergebnis mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält. Ausgewählte Prüfungsergebnisse werden gleichwohl in Jahresberichten zusammengefasst, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.8

Die deutschen Rechnungshöfe unterstützen die Umsetzung internationaler Rechnungsprüfungsstandards (International Standards of Supreme Audit Institutions, ISSAI), die im Rahmen des internationalen Verbands der Rechnungshöfe (INTOSAI) entwickelt wurden. Die Landesrechnungshöfe stehen international im Austausch und besprechen sich regelmäßig im Rahmen der Europäischen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (EURORAI) zu aktuellen Standards und angewandten Prüfmethoden. Die Wahrung hoher Prüfstandards sowohl auf nationaler als auch auf sub-nationaler Ebene kann also als gegeben angesehen werden.

Hinweise zum Qualitätssicherungsprozess für Feldes- und Förderabgaben

Die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgabe richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesberggesetz (BBergG) und den Förderabgabeverordnungen der jeweiligen Bundesländer (vgl. Feldes- und Förderabgaben) in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Soweit Bergbauberechtigungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 stammen („alte Rechte“) fallen für diese keine Feldes- und Förderabgaben an (vgl. hierzu die Ausführungen unter ‘Genehmigung von Bergbauprojekten’).

In Deutschland ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Hauptsitz in Hannover für den weitaus größten Anteil des Aufkommens an Feldes- und Förderabgaben zuständig (rund 76% für das Berichtsjahr 2021). Das LBEG unterliegt der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.


Feldes-/Förderabgaben Betrag lt. Unternehmen

EUR

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover (LBEG) 127.963.049,67
LBEG für: Finanzverwaltung Schleswig Holstein, Kiel 90.538.493,30
LBEG für: Freie und Hansestadt Hamburg 173.654,38
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München 481.165,35
Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz-Hechtsheim 4.211.378,58
Sächsisches Oberbergamt Freiberg 169.156,00
Regierungspräsidium Darmstadt, Wiesbaden 1.030.582,89
Forstamt Pfälzer Rheinauen, Bellheim 245.000,00
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg 257.824,66
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Halle 77.949,26
Gesamt 225.148.254,09

Für das Berichtsjahr 2021 zeigen die Ergebnisse der Datenmeldungen einen gegenüber den Vorjahren deutlich verminderten Gesamtbetrag der an das LBEG gezahlten Feldes- und Förderabgaben. Maßgebliche Ursache für diese Entwicklung ist eine durch den niedersächsischen Landtag Anfang 2021 beschlossene Senkung der Abgabesätze für den Erhebungszeitraum 2021 auf 5% für die Bodenschätze Erdöl und Naturgas. Hintergrund hierfür war der Abschluss individueller Vergleichsvereinbarungen zwischen dem Land Niedersachsen und den betroffenen Unternehmen zur Beilegung einer unterschiedlichen Rechtsauffassung, die auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus Dezember 2018 (BVerwG 7 BN 3.18) zurückgeht. Für weitere Details verweisen wir auf die Ausführungen im Rahmen des fünften D-EITI Berichts (Seite 169 f.). Für die Erhebungszeiträume von 2022 bis 2030 wurde der Abgabesatz auf 10% festgesetzt.

Im Ergebnis erscheinen die Beträge an Feldes- und Förderabgaben im Berichtsjahr 2022 auf Basis der durch den UV durchgeführten Analysen und der öffentlich verfügbaren Informationen inhaltlich nachvollziehbar und plausibel, so dass insofern keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsprozesse im Bereich der Feldes- und Förderabgaben ersichtlich sind.

Hinweise zum Qualitätssicherungsprozess für Gewerbesteuerzahlungen

Hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlungen ist zu beachten, dass die vorgelagerten Prozesse zur Veranlagung der Gewerbesteuer ganz überwiegend in der Verantwortung der Finanzämter stattfinden. Der durch die Finanzämter veranlasste Gewerbesteuermessbescheid ist sog. Grundlagenbescheid für die nachfolgende Ermittlung der konkreten Höhe der Gewerbesteuer durch die jeweilige Kommune. Die Kommunen ermitteln die Höhe der Gewerbesteuerschuld durch Anwendung eines individuellen Hebesatzes auf den Gewerbesteuermessbetrag. Die Höhe der Gewerbesteuer kann also von Kommune zu Kommune unterschiedlich hoch sein in Abhängigkeit von der Höhe des Hebesatzes, den die Volksvertreter in den jeweiligen Städten und Gemeinden im parlamentarischen Verfahren beschlossen haben.

Über die jeweilige Gemeindeordnung als grundlegender Bestandteil des Kommunalverfassungsrechts ist ein inhaltlich vergleichbarer Rechtsrahmen der Organisation der kommunalen Gebietskörperschaften sichergestellt. Die Gemeindeordnungen stellen die Arbeitsgrundlage aller in der Kommunalverwaltung und der Kommunalpolitik tätigen Personen dar und enthalten u. a. grundsätzliche Vorgaben für die Organisation der Finanzbuchhaltungen und die Zahlungsabwicklung der Gemeinden (vgl. beispielhaft § 93 Gemeindeordnung NRW oder § 126 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz).

Für den fünften D-EITI Bericht wurde der Erhebungsprozess der Gewerbesteuer mittels eines durch den UV entwickelten Fragebogens näher analysiert. Dieser Fragebogen wurde an die 20 Kommunen versendet, die für das Berichtsjahr 2020 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen von den an D-EITI teilnehmenden Unternehmen erhalten haben. Die aus den Fragebögen resultierenden Antworten haben der MSG einen Einblick in die eingerichteten Prozesse und Kontrollen von Kommunen verschiedenster Größenordnungen zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Erhebung der Gewerbesteuer gegeben.

Nachfolgend werden für den aktuellen Berichtszeitraum 2022 die 20 Kommunen mit den höchsten Gewerbesteuerzahlungen aufgeführt.


Empfangende Kommune Gewerbesteuerzahlungen 2022 (in TEUR) Leistendes Unternehmen / Unternehmensgruppe
1. Stadt Hannover 54.703 ExxonMobil

Neptune Energy

BEB Erdgas und Erdöl

K+S Gruppe

2. Stadt Hamburg 52.848 ExxonMobil
3. Gemeinde Großenkneten 15.117 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

4. Stadt Meppen 13.813 ExxonMobil

Neptune Energy

BEB Erdgas und Erdöl

5. Gemeinde Steyerberg (Flecken) 8.897 ExxonMobil
6. Gemeinde Dötlingen (Neerstedt) 6.890 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

7. Stadt Sulingen 6.853 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

8. Stadt Wiesbaden 5.232 Dyckerhoff
9. Gemeinde Emstek 5.013 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

10. Stadt Vechta 4.992 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

11. Stadt Salzwedel 4.372 Neptune Energy
12. Stadt Heilbronn 4.298 Südwestdeutsche Salzwerke
13. Gemeinde Visbek 3.971 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

14. Samtgemeinde Bothel / Brockel 3.814 ExxonMobil
15. Samtgemeinde Kirchdorf / Bahrenborstel 3.202 ExxonMobil
16. Stadt Frechen 2.882 Quarzwerke
17. Stadt Speyer 2.867 Neptune Energy
18. Samtgemeinde Hankensbüttel / Steinhoff 2.679 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

19. Gemeinde Lastrup 2.661 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

20. Samtgemeinde Neuenhaus / Osterwald 2.473 ExxonMobil

BEB Erdgas und Erdöl

Es zeigt sich, dass im Berichtsjahr 2022 der Kreis der Kommunen, die wesentliche Beträge an Gewerbesteuern empfangen, aufgrund entsprechend höherer Unternehmensergebnisse durch Unternehmen aus dem Sektor Erdöl und Erdgas geprägt ist. Insgesamt unterliegt der Kreis der Kommunen mit den höchsten Zahlungseingängen aus Gewerbesteuern allerdings über die letzten Berichtsjahre nur geringen Änderungen gegenüber dem Vorjahr, so dass die Erkenntnisse und Ergebnisse aus der für den fünften D-EITI Bericht erfolgten Befragung der Kommunen auch für den aktuellen Berichtszeitraum verwertet wurden. Gegenteilige Feststellungen, z.B. aus Erkenntnissen der MSG, liegen nicht vor.

Die wesentlichen Ergebnisse aus dieser Befragung und Systemanalyse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Erfassung der Einzahlungen und der Abgleich mit den jeweils gegenüber den Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgt überwiegend automatisiert, wobei bei Abweichungen zwischen Zahlungen und Forderungen bzw. unvollständigen oder fehlerhaften Angaben manuell nachgepflegt werden müssen. Die Anzahl der für den Erlass der Gewerbesteuerbescheide sowie die Vereinnahmung der Zahlungen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Gemeinden variiert deutlich mit der Größe der jeweiligen Kommune. Die Anzahl der Mitarbeiter im Bereich der Kassenstelle liegt dabei unabhängig von der Größe der jeweiligen Gemeinde stets über der für den Erlass der Gewerbesteuer zuständigen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Hier wirkt sich die bereits dargestellte enge Verzahnung der Veranlagungsprozesse über den Erlass von Grundlagenbescheiden durch die Finanzämter unmittelbar auf die Gestaltung der Prozesse in den Gemeinden aus.
  • Die personelle Trennung der beiden Verwaltungsschritte Veranlagung und Erhebung ist gewährleistet; das Grundprinzip der Funktionstrennung ist somit unabhängig von der Größe der Gemeinde eingehalten. Unklare Zahlungen werden grundsätzlich durch die Kassenstelle geklärt. In Einzelfällen ist eine Abstimmung mit der der für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids zuständigen Stelle erforderlich.
  • Im Rahmen der Besteuerung kann es ausnahmsweise zu sogenannten Billigkeitsmaßnahmen kommen. Hierunter versteht man sowohl die zeitliche Stundung von Zahlungen wie auch den endgültigen Erlass von Gewerbesteuerforderungen unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften zu diesen Billigkeitsmaßnahmen. Grundsätzlich wird innerhalb der Verwaltung der Gemeinde hierüber entschieden; nur in einzelnen Fällen folgt die Gemeinde den entsprechenden Entscheidungen der Finanzverwaltung für die Körperschaftsteuer. Die jeweiligen Entscheidungsprozesse hierüber liegen außerhalb der Kassenstelle und erfordern in Abhängigkeit von der Bedeutung der jeweiligen Billigkeitsmaßnahme für den jeweiligen Haushalt die Einbindung übergeordneter Entscheidungsträger bis hin zum Bürgermeister bzw. Haupt- oder Verwaltungsausschuss (einem ständigen, repräsentative besetzen Ausschuss des Gemeindeparlaments bzw. Gemeinderats).
  • Die organisatorischen Prozesse und eingerichteten Strukturen bzw. Kontrollen weisen eine mit den Prozessen und Kontrollen der Zahlungsströme der Körperschaftsteuer und Feldes- und Förderabgaben vergleichbare Güte auf. Gleichwohl kann sich die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung der Zahlungsprozesse in den Kommunen insbesondere in Abhängigkeit von deren Größe im Detail unterscheiden.

Die nachfolgende Übersicht weist für die an D-EITI teilnehmenden Unternehmen die Anzahl der Kommunen aus, an die im Berichtsjahr 2022 Gewerbesteuern geflossen sind.


Unternehmen Anzahl der Kommunen die GewSt empfangen
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG 26
Dyckerhoff-Gruppe 11
ExxonMobil 44
Holcim (Deutschland) GmbH 2
Hülskens Holding GmbH & Co. KG 7
MIBRAG Energy Group GmbH 1
Neptune Energy Deutschland GmbH 17
Quarzwerke GmbH 5
Sibelco Gruppe *)
Südwestdeutsche Salzwerke AG 4
Wacker Chemie AG 1

*) nicht ersichtlich aus Datenmeldung

**) Anzahl Kommunen mit Zahlungen > 100 TEUR

Darüber hinaus werden nachfolgend die 20 staatlichen Stellen ausgewiesen, an die laut Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen im Berichtsjahr 2022 die höchsten Zahlungen für Gewerbesteuern geleistet wurden:


Leistendes Unternehmen Empfangende Kommune Gewerbesteuerzahlungen in 2022 in (TEUR)
ExxonMobil Production Deutschland GmbH Stadt Hamburg 52.848
Stadt Hannover 40.725
Gemeinde Großenkneten 12.182
Flecken Steyerberg 8.897
Gemeinde Meppen 7.592
Stadt Sulingen 6.750
Gemeinde Dötlingen 5.599
Stadt Vechta 4.674
Gemeinde Emstek 4.491
Samtgemeinde Bothel 3.814
Gemeinde Visbek 3.528
Samtgemeinde Kirchdorf/ Bahrenborstel 3.202
Neptune Energy Deutschland GmbH Stadt Hannover 11.828
Stadt Meppen 6.037
Stadt Salzwedel 4.372
Stadt Speyer 2.867
Dyckerhoff GmbH Stadt Wiesbaden 5.232
Südwestdeutsche Salzwerke AG Stadt Heilbronn 4.298
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG Gemeinde Großenkneten 2.935
Quarzwerke GmbH Stadt Frechen 2.882

Aus der weiteren Durchsicht und Analyse der verfügbaren Berichte der für D-EITI relevanten überörtlichen Rechnungsprüfungsstellen zeigt sich, dass die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsprozesse nebst ihnen zugeordneter Kontrollen (Kassenaufsicht) insbesondere für das Land Niedersachen auch Gegenstand der überörtlichen Kommunalprüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof ist. Die Prüfungsergebnisse werden im Rahmen der jährlich durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof veröffentlichen Kommunalberichte dargestellt und u.a. an die Landesregierung bzw. den Landtag sowie den niedersächsischen Städte- und Gemeindebund übersandt.

Aus den Kommunalberichten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs für 2022 und 2023 ist u.a. ersichtlich, dass die geprüften Kommunen Vorgaben zur Durchführung von Kassenprüfungen nicht hinreichend umgesetzt haben und Dienstanweisungen nicht in vollem Umfang den Vorgaben zur Sicherstellung der Kassensicherheit entsprachen.9 Hier hat der Niedersächsischen Landesrechnungshof den Berichten zufolge die Kommunen bereits während der Prüfung mittels einer Checkliste zur Abstellung der festgestellten Mängel durch die Kommunen unterstützt. Feststellungen mit Relevanz für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Erhebungsprozesses an sich und den damit verbundenen Zahlungsströmen wurden demgegenüber nicht getroffen.

Die aktuellen Ergebnisse der Rechnungsprüfungsstellen haben gezeigt, dass deren Kontrollfunktion gerade auch die für D-EITI relevanten (Teil-)Bereiche der internen Aufbau- und Ablauforganisation umfasst. Insofern erscheinen die Ergebnisse der Rechnungsprüfungsstellen im Sinne des risikobasierten alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung als grundsätzlich geeignet und verwertbar. Aus der Durchsicht der für D-EITI relevanten Ergebnisse der Rechnungsprüfungsstellen haben sich nach Beurteilung des UV keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlass für die Annahme einer eingeschränkten Ordnungsmäßigkeit der für D-EITI relevanten Zahlungsprozesse im Bereich der Gewerbesteuer sein könnten.

Einsichtnahme in das Transparenzregister und PEP-Beurteilung

Im Rahmen des sechsten deutschen EITI-Berichts für das Berichtsjahr 2021 wurde durch den Unabhängigen Verwalter durch Einsichtnahme geprüft, ob die teilnehmenden Unternehmen einen Eintrag im Transparenzregister hatten und ob dieser Eintrag auf der Grundlage der dem Unabhängigen Verwalter zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel war. In diesem Zusammenhang berichtet der Unabhängige Verwalter, dass für alle an D-EITI berichtenden Unternehmen Eintragungen im Transparenzregister vorlagen und diese als plausibel einzuschätzen sind.

Soweit der Unabhängige Verwalter natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister identifizierte, wurde ferner unter Beachtung der von der EU veröffentlichten, landesspezifischen Kategorien für politisch exponierte Personen10 (kurz: PEP) auf der Grundlage der dem Unabhängigen Verwalter zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen beurteilt, ob diese Personen in diesem Sinne als PEP zu werten sind. In diesem Zusammenhang beurteilt der der Unabhängige Verwalter die vorliegenden Informationen als plausibel.

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/2011 hat das Transparenzregister den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden öffentlichen Zugriff für jeden Interessierten an das Vorliegen eines berechtigten Interesses geknüpft; diese Einschränkung besteht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts fort. Das Transparenzregister gewährte dem Unabhängigen Verwalter aufgrund des Vorliegens eines berechtigten Interesses die Einsicht, sodass die Informationen für die teilnehmenden Unternehmen durch den Unabhängigen Verwalter eingeholt und ausgewertet werden konnten; eine Zustimmung der teilnehmenden Unternehmen war hierzu nicht erforderlich.

 

Quellenangaben

1 Orbis Europe Datenbank des Anbieters Bureau van Dijk. URL: https://bvdinfo.com/en-gb/ (Abruf am 27. Oktober 2023)

2 Vgl. Zahlenspiegel 2022 des Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.: https://www.baustoffindustrie.de/fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/Downloadarchiv/Konjunktur/STRUKTUR_DES_WIRTSCHAFTSZWEIGS.pdf (Abruf am 24. November 2023).

3 Die Abschlüsse sämtlicher am Bericht teilnehmenden Unternehmen sind auf dem Portal des Unternehmensregisters verfügbar: https://www.unternehmensregister.de/ureg/ (Abruf am 24. November 2023).

4 Sie finden den Arbeitsbericht des Unabhängigen Verwalters

5 Eine umfassende und übersichtliche Darstellung der Steuerverwaltung in Deutschland, in der auch die Unterschiede zwischen den Bundesländern dargestellt werden findet sich in: Die Steuerverwaltung in Deutschland (BMF 2018)

6 In den zuständigen Stellen sind z.T. auch Arbeitsnehmer/innen angestellt, die nicht dem Beamtenrecht unterliegen. Diese sind aber gleichwohl dem Gemeinwohl verpflichtet und müssen ihre Dienste ebenfalls objektiv, neutral und gesetzesgemäß verrichten. In Entscheidungsprozesse ist jedoch immer mindestens eine Beamtin oder ein Beamter involviert

7 Bundesrechnungshof. URL: https://www.bundesrechnungshof.de/DE/5_ueber_uns/2_was_wir_tun/was_wir_tun_node.html (Abruf am 24. November 2023).

8 Bundesrechnungshof. URL: https://www.bundesrechnungshof.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Berichtssuche/Berichtssuche_Formular.html
(Abruf am 24.November 2023).

9 Die Kommunalberichte des Landesrechnungshofs Niedersachsen finden sich unter: https://www.lrh.niedersachsen.de/startseite/veroffentlichungen/kommunalberichte/ (Abruf am 24. November 2023).

10 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202300724; (Abruf am 14.12.2023).

11 Siehe nähere Ausführungen in Wirtschaftlich Berechtigter

Empfehlungen des Unabhängigen Verwalters

Hinweise und Empfehlungen aus der Durchführung des Zahlungsabgleichs auf Basis des systembasierten Ansatzes

Der EITI-Standard 2019 verlangt eine umfassende Veröffentlichung aller wesentlichen Zahlungsströme, die aus dem nationalen Rohstoffsektor an staatlichen Stellen geleistet werden. Diese Angaben zu Zahlungsströmen haben den Anforderungen von Verlässlichkeit, Verständlichkeit und öffentlicher Verfügbarkeit zu genügen (vgl. EITI-Anforderungen 4.1 und 4.9). Die Sicherstellung der Verlässlichkeit der veröffentlichten Zahlungsströme erfolgte im Rahmen der ersten beiden deutschen EITI-Berichte u.a. durch das bisherige „Standardverfahren“ eines unmittelbaren Abgleichs der durch die teilnehmenden Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme mit den Zahlungseingängen auf Seiten der staatlichen Stellen („Zahlungsabgleich“). Daraus ergaben sich keine bzw. keine erwähnenswerten Differenzen zwischen geleisteten und empfangenen Zahlungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen.

Mit dem dritten deutschen EITI-Bericht für den Berichtszeitraum 2018 begann in Abstimmung mit dem internationalen Sekretariat der EITI die Entwicklung und Anwendung eines alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung der durch die Rohstoffindustrie gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen, das auch für den vorliegenden sechsten D-EITI-Bericht angewendet wurde. Das Verfahren beruht auf einem systembasierten Ansatz, nach dem die ursprünglichen, aussagebezogenen Einzelfallprüfungen der Zahlungsströme der teilnehmenden Unternehmen durch einen mehrstufigen, systembasierten Ansatz der Informationsgewinnung und Analyse von für EITI relevanten Prozessen und Kontrollen, insbesondere auf Seiten der staatlichen Stellen, ersetzt wird.

Ziel ist es, die MSG in die Lage zu versetzen, eine fundierte Beurteilung darüber abzugeben, ob für den jeweiligen Berichtszeitraum Risiken einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung rohstoffbezogener Zahlungsströme an staatliche Stellen erkennbar sind oder nicht. Abhängig vom Ergebnis dieser Risikobeurteilung schließt sich in der Folge das Verfahren an, mit dem die gemeldeten Zahlungen der teilnehmenden Unternehmen beurteilt werden. Sollten Risiken identifiziert werden, die auf eine eingeschränkte Ordnungsmäßigkeit der für EITI relevanten (Zahlungs-)Prozesse bzw. Kontrollen hindeuten, kommen für die betroffenen Zahlungsströme zunächst weitere Untersuchungshandlungen und, in letzter Konsequenz, auch eine Rückkehr zum Zahlungsabgleich in Betracht. Werden demgegenüber keine entsprechenden Risiken identifiziert, erfolgt die eigentliche Beurteilung der Zahlungsströme auf Basis von Plausibilitätsbeurteilungen.

Mit der Umsetzung des systembasierten Ansatzes haben sich die Aufgaben der Mitglieder der MSG und des Unabhängigen Verwalters gegenüber dem bisherigen Standardverfahren des Zahlungsabgleichs verändert. Der Prozess der Risikobeurteilung beruht u.a. auf einer umfassenden Erhebung und Auswertung von Informationen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsabwicklung zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen relevant sein könnten. Hierzu zählen u.a. die Auswertung von Berichten der zuständigen örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung bzw. der Rechnungshöfe. Entsprechendes gilt für Erkenntnisse von Verbänden oder Vereinen über für die Risikobeurteilung ggf. relevante Erkenntnisse bzw. einschlägige Berichterstattung in relevanten Medien. Wir empfehlen eine stärkere Einbindung der Mitglieder der MSG in diesen Beurteilungsprozess dergestalt, dass öffentlich verwertbare Informationen und Anhaltspunkte aus dem jeweiligen beruflichen Umfeld der MSG-Mitglieder mit möglicher Relevanz für die Risikobeurteilung in Form eines „Regelprozesses“ in Zusammenarbeit mit dem EITI-Sekretariat erfasst werden. Sollten sich im Berichtsjahr keine relevanten Erkenntnisse ergeben haben, wäre entsprechend eine Negativmeldung gegenüber dem Sekretariat abzugeben.

Empfehlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ferner empfehlen wir der MSG eine inhaltliche Befassung mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ (Richtlinie (EU) 2022/2464), also der Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Am 22. Dezember 2023 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 veröffentlicht, die zwölf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) enthält. Zudem hat die für die Erarbeitung der Berichtsstandards zuständige „European Financial Reporting Advisory Group“ (EFRAG) im Februar 2023 ein Arbeitspapier in Vorbereitung auf einen European Sustainability Reporting Standard (ESRS) „Mining, Quarrying and Coal“1 veröffentlicht. Dieses erste Arbeitspapier zu einem sektorspezifischen Berichtsstandard nimmt expliziten Bezug auf die Qualitätssicherungsmechanismen der EITI und leitet hieraus Berichterstattungspflichten für Unternehmen der Rohstoffbranche ab. Die Arbeiten zu diesem sektorspezifischen Berichtsstandard dauern an.

Die der Richtlinie unterliegenden Unternehmen sind u.a. aufgerufen zu beurteilen, welche Angaben als „relevant“ im Sinne von „wesentlich“ für die eigene Berichterstattung anzusehen sind. Hierzu gilt es aus Unternehmenssicht, sich einen angemessenen Überblick über die von den verschiedenen Stakeholdern als jeweils relevant erachteten Aspekte im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verschaffen. Die MSG als zentrales Element der jeweiligen EITI-Umsetzung kann hierbei – länderübergreifend – als wichtiger Stakeholder angesehen werden.

Vor dem Hintergrund der mit EITI-Standard 4.1 und 4.9 verfolgten Zielsetzung der Sicherstellung von Datenqualität und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsabwicklung könnten insbesondere ESRS G1-3 (Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung) sowie G 1-5 (politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten) als aus Sicht von EITI relevante Aspekte im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Frage kommen. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Pilotverfahrens empfehlen wir der MSG eine Befassung mit diesen Anforderungen und die Entwicklung einer Sichtweise, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, die MSG eine entsprechende Berichterstattung der Unternehmen als wesentlich ansehen würde.

Endnoten / Quellenhinweise

Daten zur Rohstoffproduktion​

Die Zahlen zu Braunkohle basieren auf dem Datenangebot Statistik der Kohlenwirtschaft. Die Zahlen zu Erdöl und Erdgas werden dem Jahresbericht Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland des Landesamtes für Bergbau,  Energie und Geologie  entnommen. Die Zahlen zu Kali- und Kalisalzprodukte, Spezialton, Steinsalz, Siedesalz und Industriesole, Kaolin, Quarzkies und -sand, Kies und Sand, gebrochene Natursteine, Naturwerksteine sowie Kalk-, Mergel- und Dolomitstein basieren auf dem jährlichen Bericht der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe zur Rohstoffsituation in Deutschland.

Die Angaben zum Wert der zugehörigen Produktionsmengen sind nicht in der amtlichen Statistik enthalten. Deshalb wird auf andere Publikationen zurückgegriffen, wie z. B. die Geschäftsberichte der Verbände (hinsichtlich der Gesteinskörnungen insbesondere die Geschäftsberichte des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V.) oder verschiedene Publikationen des Statistischen Bundesamtes. Im Detail basieren die Werte der Produktion von Erdöl und Erdgas auf Schätzungen aus durchschnittlichen Grenzübergangspreisen  auf dem jährlichen Bericht der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe zur Rohstoffsituation in Deutschland. Derselben Publikation sind auch die Werte für Kali und Kalisalzprodukte, Spezialton (Berechnung nach Destatis), Steinsalz und Industriesole (Berechnung nach Destatis) sowie Kaolin (Berechnung nach Industrial Materials Price Database) entnommen. Die Werte der Produktion für Quarzsand und -kies, Kies und Sand und gebrochenem Naturstein sind ebenfalls aus Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland entnommen. Die Werte der Produktion der Naturwerksteine sowie von Kalk-, Mergel- und Dolomitstein entstammen den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Die hier verwendeten Daten wurden keiner zusätzlichen gesonderten Überprüfung unterzogen.

Daten zur Bruttowertschöpfung

Die Daten wurden den aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes  entnommen. Der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (Kohle, Salz, Erze, Steine und Erden), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. In der statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) umfasst der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ den gesamten Abschnitt B mit folgenden Subsektoren: Kohlenbergbau (WZ08-05); Gewinnung von Erdöl und Erdgas (WZ08-06); Erzbergbau (WZ08-07); Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (WZ08-08) sowie Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden (WZ08-09). Eine detaillierte Auflistung dieser Subsektoren findet sich in der Publikation Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundeamts auf den Seiten 175 – 185. Es gilt zu beachten, dass im Abschnitt B („Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“) der Subsektor „Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden“ (WZ08-09) inkludiert ist. Dieser Bereich umfasst allerdings keine klassischen Gewinnungstätigkeiten. Daneben gibt es weitere rohstoffgewinnende Unternehmen, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit einem anderen Wirtschaftszweig zugeordnet sind und deshalb im Folgenden nicht berücksichtigt sind.

Die Daten aufgeschlüsselt nach Bundesländern stammen vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Auftrag des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder (AK VGRdL).

Daten zur Beschäftigung

Die Daten zu den Beschäftigten wurden der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit entnommen – Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen Quartalszahlen. Die Daten zur weiteren Aufschlüsselung der Beschäftigtenzahlen werden vom Statistischen Bundesamt (Destatis) abgefragt.

Daten zum Außenhandel​

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt und umfassen in diesen Berechnungen die Bereiche „Kohle“ (GP09-05), „Erdöl und Erdgas“ (GP09-06), „Erze“ (GP09-07) und „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ (GP09-08).

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten auf Bundeslandebene basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt und umfassen in diesen Berechnungen die Bereiche „Kohle“ (GP19-05), „Erdöl und Erdgas“ (GP19-06), „Erze“ (GP19-07) und „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ (GP19-08).

Die Daten der Exporte  wurden der Genesis- Online-Datenbank von Destatis entnommen.

Daten zu Bergbauberechtigungen​

Die Daten zu den Bergbauberechtigungen wurden mit dem Stand 31.12.2022 durch die Bergbehörden der Länder auf Grundlage der amtlichen Verzeichnisse bereitgestellt.

Seit dem 21. Juli 2017 können nach §76 Abs. 3 BBergG auf Antrag bei den Bergbehörden folgende Angaben zu den erteilten und aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen, ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden:

  • Inhaber/in
  • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht
  • Datum der Beantragung und der Erteilung
  • Laufzeit
  • Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht

Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​

Die in der Tabelle (siehe Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie b.i. Steuern) dargestellten Steuerbeträge basieren auf Sonderauswertungen der Körperschaftsteuerstatistiken 2010–2019, der Gewerbesteuerstatistiken 2010-2019 und der Statistiken über die Personengesellschaften und Gemeinschaften 2010–2012 und 2014–2019 sowie Schätzungen und Fortschreibungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Betrachtet wurde jeweils nur der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“. Er umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (wie Kohle, Salz und Erze), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. Eine detaillierte Auflistung findet sich in der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des statistischen Bundesamts auf den Seiten 175–185.

Da die aktuellsten statistischen Daten das Jahr 2019 betreffen, wurden die Folgejahre bis 2022 fortgeschrieben. Für die Fortschreibung wurde die Änderungsrate der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ laut den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen (Quelle: „VGR – Wichtige Zusammenhänge im Überblick“ Seite 20 f.).

Die für den rohstoffgewinnenden Sektor ausgewiesenen Steuerbeträge sind Beträge, die für das jeweils angegebene Jahr von den Unternehmen zu zahlen waren (sogenanntes Veranlagungsjahr). Der statistische Zeitrahmen unterscheidet sich damit von dem für die Gesamteinnahmen des Staates, die im Jahr des Zuflusses verbucht werden (Kassenjahr).

Die angegebenen Gesamteinnahmen wurden der aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Stand Mai 2024) des Statistischen Bundesamtes entnommen. Die Gesamteinnahmen des Staates umfassen neben den Steuereinnahmen des Staates auch Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Veräußerungserlösen oder Vermögensanlagen (Staatsanleihen) sowie ferner auch Gebühren, Verwaltungseinnahmen oder etwa Gewinne aus Staatsunter­ nehmen. Detaillierte Erläuterungen bzw. Definitionen zum Öffentlichen Gesamthaushalt (ÖGH) sind auf der Website des Statistischen Bundesamtes abrufbar: Destatis – Statistisches Bundesamt (Abruf am 24. April 2024).

Körperschaftsteuer

Ausgewertet wurden statistische Daten der Jahre 2010 bis 2019. Für die Schätzung wurden die fest­ gesetzten Körperschaftsteuern unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger vor Anrechnung von Kapitalertragsteuer o.Ä. berücksichtigt. Die Fortschreibung für die Jahre bis 2022 erfolgte anhand der Entwicklung der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland von den rund 11.000 Gemeinden nach individuell festgesetzten und dadurch differierenden Hebesätzen erhoben. Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer­ bzw. Körperschaftsteuerrecht zu ermittelnde Gewinn, der ggf. um Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz erhöht bzw. gemindert wird. Auf Grundlage des Gewerbeertrags wird deutschlandweit einheitlich ein Steuermessbetrag festgesetzt. Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden zerlegt. Durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde auf den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird die vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer festgesetzt. Der Gewerbesteuer unterliegen Körperschaften, Personengesellschaften und natürliche Personen mit ihren gewerblichen Einkünften.

In der Gewerbesteuerstatistik sind nur die im Veranlagungsverfahren ermittelten Steuermessbeträge enthalten. Das Statistische Bundesamt hat in einer Sonderauswertung der Statistiken für die Jahre 2010­ 2019 den dort nachgewiesenen positiven Steuermessbeträgen der betrachteten Unternehmen die Hebesätze der entsprechenden Gemeinden zugeordnet. Damit konnte die Gewerbesteuer näherungsweise ermittelt werden.

Einkommensteuer

Natürliche Personen können als Einzelunternehmer oder Beteiligte an einer Personengesellschaft ebenfalls Gewinne im rohstoffgewinnenden Sektor erzielen und sind mit diesen gewerbe­ und einkommensteuerpflichtig. In der Einkommensteuerstatistik sind jedoch keine Untergliederungen nach Wirtschaftszweigen enthalten. Damit konnte diese Statistik für die vorliegende Untersuchung nicht genutzt werden. Die Statistik über Personengesellschaften wiederum ist zwar nach Wirtschaftszweigen gegliedert, sie dient jedoch nur der Feststellung der erzielten Einkünfte, die bei den Beteiligten (Mitunternehmern) der Besteuerung entweder bei der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die auf den rohstoffgewinnenden Sektor entfallende Einkommensteuer wurde aufgrund der vorgenannten Probleme mit folgenden Verfahren unter Nutzung der Gewerbesteuerstatistik und der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften geschätzt:

Für die Einzelunternehmen wurde aus den in der Gewerbesteuerstatistik ausgewiesenen positiven Steuermessbeträgen dieser Personengruppe durch Rückrechnung ein näherungsweiser Gewinn ermittelt. Die Summe der Einkünfte von Personengesellschaften, die im entsprechenden Wirtschaftszweig auf natürliche Personen als Beteiligte entfällt, wurde aus der Statistik über Personengesellschaften und Gemeinschaften ausgewertet.

Auf diesen Gewinn bzw. diese Summe der Einkünfte wurde ab 2019 ein durchschnittlicher Steuersatz von 29,5 % angewendet. Dieser durchschnittliche Steuersatz wurde mithilfe eines Mikrosimulationsmodells für Einkommensteuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ermittelt. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer ergibt sich die in der Tabelle dargestellte Größenordnung für die Einkommensteuer.

Solidaritätszuschlag

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Er beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Körperschaft­ und Einkommensteuer (siehe vorhergehende Erläuterungen). Seit 2021 wird auf die Einkommensteuer kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die Steuer eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht Teil der Berichterstattung für den Berichtszeitraum 2022.

Daten zu Feldes- und Förderabgaben​

Die Einnahmen der Bundesländer aus Förderabgaben (siehe Wirtschaftliche Bedeutung b.ii Förder- und Feldesabgaben) werden von den Ländern dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Zwecke des Länderfinanzausgleichs im Rahmen der monatlichen Berichterstattung zu den Steuereinnahmen zur Verfügung gestellt. Sie werden in den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Daten zu Umsatz Bergbau, Steine und Erden​

Die Daten wurden dem „Jahresbericht für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“ des Statistischen Bundesamtes entnommen. Dieser Bericht bezieht sich auf Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, (Statistik ist nicht vergleichbar mit den Angaben zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten) und deckt damit nicht die Gesamtheit der rohstoffgewinnenden Betriebe ab.

Daten zu Anpassungsgeld​

Die Daten zur Höhe der Subventionen wurden dem aktuellen Subventionsbericht der Bundesregierung entnommen, der alle zwei Jahre erscheint (PDF).

Daten zu Subventionen im Steinkohlenbergbau​

Die aktuellen Daten wurden dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung  entnommen.

Daten zu Begünstigungen für Strom- u. Energiesteuer

Die Daten zu den Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer wurden der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission entnommen.

Daten zu Erneuerbaren Energien

Die Daten zum Primärenergieverbrauch werden den Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen entnommen: https://ag-energiebilanzen.de/6-0-Primaerenergieverbrauch.html 

Daten zu Wasserentnahme

Die Daten zur Wasserentnahme nach Bundesländern basieren auf Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Weitere Angaben zur Wasserentnahme können der Umweltökonomischen Gesamtrechnung sowie der Statistik Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Daten zu Umweltinformationen

Genehmigungsbescheide

Die Bereitstellung von Genehmigungsbescheiden ist  in der Regel kostenfrei. Aus den Genehmigungsbescheiden können Bürger/innen konkrete Angaben zu den von den Behörden genehmigten Einwirkungen auf die Umwelt erfahren.

Beispielhaft können hier folgende Bescheide eingesehen werden:

Wasserrechtliche Erlaubnis (…) zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus den Werken Neuhof-Ellers und Werra in die Werra“ für die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH in Philippsthal

Daten zur interaktiven Rohstoffkarte

Die Angaben zu den Bodenschätzen werden von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) bereitgestellt.

Menge Rohgas: Jahresbericht “Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“  des Landesamtes für Bergbau, Niedersachen https://www.lbeg.niedersachsen.de/erdoel-erdgas-jahresbericht/jahresbericht-erdoel-und-erdgas-in-der-bundesrepublik-deutschland-936.html

Zudem Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) https://jahresbericht.bveg.de/erdgasfoerderung/

Die Zahlen zu den Feldes- und Förderabgaben werden vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellt.

Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung

Die bisher durchgeführten Zahlungsabgleiche wurden erstmalig für den Berichtszeitraum 2018 pilotweise durch ein alternatives Verfahren zur Qualitätssicherung ersetzt. Seitdem wurde das Verfahren weiterentwickelt und fortgeführt.  Erläuterungen zum Verfahren sowie zur Auswahl der Rohstoffsektoren, Unternehmen, und Zahlungsströmen sind im D-EITI Bericht dargestellt (Kapitel 10). Dort finden Sie ebenfalls Empfehlungen des Unabhängigen Verwalters für die zukünftige Berichterstattung unter D-EITI (Kapitel 11). Das alternative Verfahren zur Qualitätssicherung wird von einem Unabhängigen Verwalter der D-EITI  (Grant Thornton Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf) durchgeführt.